B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4037/2009
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A.H._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Oliver Borer, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
C-4037/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1975 geborene serbische Staatsangehöri-
ge, heiratete in Serbien am 15. Februar 1996 ihren in der Schweiz nie-
dergelassenen Landsmann D.J._______ (geb. 1975). Am 7. April 1996
zog sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz und erhielt zum Verbleib bei
ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. Am 18. Mai 1997
kam in der Schweiz der gemeinsame Sohn B._______ auf die Welt. Am
21. Januar 1998 kehrte die Beschwerdeführerin mit dem Kind nach Ser-
bien zurück, wo die Ehe am 7. September 1998 geschieden wurde. Der
Sohn B._______ wurde der Beschwerdeführerin zugesprochen.
D.J._______ wurde zwischenzeitlich eingebürgert, hat sich wieder verhei-
ratet und lebt mit seiner zweiten Familie nach wie vor im Kanton Basel-
Stadt.
B.
Anfangs Februar 2003 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein
und stellte ein Asylgesuch. Nach dessen letztinstanzlicher Abweisung
durch das Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 2. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2003
Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 11. August 2003 gesetzt. Die-
ser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am letzten Tag der Frist
nach.
C.
Kurz vor ihrer Ausreise wurde vor dem zuständigen Zivilstandsamt das
Verfahren betreffend Vorbereitung der Eheschliessung der Beschwerde-
führerin mit dem rund 24 Jahre älteren Schweizer Bürger C.H._______
(geb. 1951) eingeleitet und am 27. September 2003 kehrte diese mit ei-
nem Visum zwecks Ehevorbereitungen in die Schweiz zurück. Der
Eheschluss erfolgte hier am 10. Oktober 2003. In der Folge wurde der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-
Landschaft zum Verbleib beim Ehemann erteilt. Ihren Sohn B._______
aus erster Ehe zog die Beschwerdeführerin im Rahmen eines bewilligen
Familiennachzugs am 20. Oktober 2005 nach. Dieser erhielt zum Verbleib
bei den Eltern ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung.
D.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 2008 wurde die Be-
schwerdeführerin der Hehlerei und der mehrfachen Zuwiderhandlung ge-
gen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geld-
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Seite 3
strafe von 30 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie ei-
ner Busse von Fr. 650.- verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
E.
Wegen des Verdachts auf Scheinehe führte die kantonale Migrationsbe-
hörde in den Jahren 2003 bis 2007 – d.h. noch auf der Grundlage des bis
31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) – diverse Abklärungen durch (polizeiliche Berichte zu Kontrollgän-
gen an der Wohnadresse der Ehegatten vom 10. November 2003,
24. Oktober 2005 und 22. Februar 2006, protokollarische Einvernahme
des Ehemannes vom 4. Dezember 2003, informelle Gespräche mit den
Ehegatten vom 27. November 2003, 1. Dezember 2005 und 16. Januar
2007, Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Beschwerdeführerin
vom 31. Januar 2006 und 15. Mai 2006). Das Ergebnis der Abklärungen
deutete zwar darauf hin, dass die Ehegatten nicht zusammenwohnten.
Da sich aus der Sicht der kantonalen Migrationsbehörde der Verdacht ei-
ner Scheinehe jedoch nicht erhärten liess, wurden die Aufenthaltsbewilli-
gungen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes jeweils verlängert,
letztmals mit Wirkung bis zum 9. Oktober 2008.
F.
Mit Blick auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw.
Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die gestützt auf das am 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft gesetzte neue Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) zu
beurteilen war, führte die kantonale Migrationsbehörde erneut Abklärun-
gen durch. Unter anderem gab sie am 26. September 2008 einen Bericht
der Polizei Basel-Landschaft zum Zusammenwohnen der Ehegatten in
Auftrag. Der polizeiliche Bericht wurde am 15. Dezember 2008 erstellt.
Gestützt auf einen am 6. Dezember 2008 durchgeführten Kontrollgang an
der Wohnadresse der Ehegatten wird darin festgestellt, dass zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine eheliche Gemeinschaft
nicht bestehe. In der ehelichen Wohnung hätten nur die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Sohn angetroffen werden können, Utensilien des Eheman-
nes seien kaum vorhanden und weder die Beschwerdeführerin noch ihr
Sohn wüssten, wo sich der Ehemann im Moment aufhalte. Nach ihren
Aussagen erscheine er in unregelmässigen Abständen und gehe dann
gleich wieder.
C-4037/2009
Seite 4
G.
Mit Überweisung vom 22. Januar 2009 (Eingang beim BFM) unterbreitete
die kantonale Migrationsbehörde die Bewilligungssache der Vorinstanz
und beantragte die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung. Sie stützte sich dabei auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 77
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
Begründend führte die kantonale Migrationsbehörde aus, die Ernsthaftig-
keit der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei
von Anfang an zweifelhaft gewesen. Sicherlich habe die Ehegemeinschaft
weniger als fünf Jahre gedauert. Eine Ehegemeinschaft von mindestens
drei Jahren müsse hingegen angenommen werden. Die Beschwerdefüh-
rerin sei soweit gut integriert, auch wenn sie am 16. April 2008 zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen habe verurteilt werden müssen. Aufgrund
des engen Verhältnisses zwischen dem Sohn B._______ und seinem
leiblichen Vater sei auch Art. 8 EMRK tangiert.
H.
Mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 18. Ja-
nuar 2009 lehnte die kantonale Migrationsbehörde die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ab. Gestützt auf das Ergebnis der am 6. De-
zember 2008 durchgeführten Polizeikontrolle sei nämlich davon auszu-
gehen, dass eine eheliche Gemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehe-
mann vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 3 AuG nicht mehr
bestanden habe. Immerhin müsse trotz Zweifeln an der Ernsthaftigkeit
der Ehe davon ausgegangen werden, dass die eheliche Gemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert habe. Man habe daher dem BFM die Er-
teilung der Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG unterbreitet.
I.
Am 26. März 2009 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und sie aus der
Schweiz wegzuweisen. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte
die Beschwerdeführerin am 27. April 2009 Gebrauch.
J.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim-
mung zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
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Seite 5
wies die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der
Schweiz weg.
K.
Gegen die vorgenannte Verfügung legte die Beschwerdeführerin am
22. Juni 2009 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese sei
aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihr zu verlängern. Even-
tualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
L.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. September 2009
die Abweisung der Beschwerde.
M.
Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin aktualisierte die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 den Sachverhalt.
N.
Die kantonale Migrationsbehörde übermittelte dem Gericht am 5. August
2013 Akten, denen zufolge der Ehemann der Beschwerdeführer bei der
Einwohnerkontrolle seiner Wohngemeinde per 1. Juli 2013 die Trennung
von der Beschwerdeführerin gemeldet und eingeräumt habe, das Zu-
sammenleben habe man bereits anderthalb Jahre zuvor aufgegeben.
O.
Am 17. Dezember 2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin auf ent-
sprechende Aufforderung des Gerichts hin ein zweites Mal zum Sachver-
halt und namentlich zu den Umständen der Trennung von ihrem Ehe-
mann.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]).
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1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, worüber die
Vorinstanz in Gestalt einer Verfügung entschieden hat bzw. richtigerweise
hätte entscheiden müssen. Das ist im vorliegenden Fall die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton, nicht je-
doch die direkte Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung. Den Bun-
desbehörden fehlt zu einer solchen Vorkehr die sachliche Zuständigkeit
(vgl. Art. 40 Abs. 1 AuG). Soweit daher die Beschwerdeführerin über die
Zustimmung hinaus die direkte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verlangt, erweist sich ihr Rechtsbegehren als unzulässig.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher im oben dargelegten Umfang
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2011/43
E. 6.2).
3.
3.1. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG
den Bundesrat ermächtigt.
3.2. Die Notwendigkeit einer Zustimmung des BFM zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ergibt sich im Falle der Beschwerdeführerin aus
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Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. d der Wei-
sungen des BFM im Ausländerbereich ( Do-
kumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben >
I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten, abgerufen am
12. Mai 2014). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten
oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus
einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zu-
stimmung zu unterbreiten. Ein weiterer Rechtsgrund der Zustimmungs-
bedürftigkeit ergibt sich aus Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 VZAE. Ge-
stützt darauf ist das BFM befugt, die Unterbreitung zur Zustimmung in ei-
nem Einzelfall zu verlangen, bzw. kann die kantonale Migrationsbehörde
dem BFM einen kantonalen Entscheid zwecks Überprüfung der bundes-
rechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung vorlegen.
3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art.
86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind
(Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
4.
4.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
Schweizerinnen und Schweizern haben einen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam-
menwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen vom
weiteren Schicksal der Ehe unabhängigen Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG) und damit – a fortiori –
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Erfor-
dernis der Zusammenlebens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft
weiter besteht (Art. 49 VwVG). Die Ansprüche aus Art. 42 AuG erlöschen,
wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Wi-
derrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AuG).
4.2. Bei Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mit gemeint ist
auch die Ehegemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 und 43 AuG weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und ei-
C-4037/2009
Seite 8
ne erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er-
forderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Das kann namentlich der
Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AuG). Die Ansprüche aus Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechts-
missbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AuG).
4.3. Der Begriff der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG ist im Lichte der Regelung der Art. 42 und 43 AuG auszulegen. Eine
Ehe erfüllt daher die Anforderungen an die Ehegemeinschaft, wenn und
solange sie dem ausländischen Ehegatten gestützt auf Art. 42 bzw. 43
AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung vermitteln kann, d.h. wenn und solange die Ehegatten zusam-
men wohnen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG), oder – falls die
Ehegatten verschiedene Wohnorte haben – wenn und solange wichtige
Gründe das Getrenntleben rechtfertigen und die Familiengemeinschaft
fortbesteht (Art. 49 AuG). Es ist weder denkbar, dass Zeitspannen, in de-
nen ein Anspruch nach Art. 42 bzw. 43 AuG bestand, nicht an die Dauer
der Ehegemeinschaft angerechnet werden, noch ist es umgekehrt vor-
stellbar, dass Zeitspannen an die Ehegemeinschaft angerechnet werden,
während denen kein Anspruch nach Art. 42 bzw. 43 AuG bestand.
4.4. Ausserhalb von Art. 49 AuG, der das Fortbestehen einer Familien-
gemeinschaft verlangt, ist die Qualität der Ehe nur im engen Rahmen des
Rechtsmissbrauchsverbots von Relevanz (Urteil des BVGer C-7265/2008
vom 24. Januar 2012 E. 4.4 und 4.5). Unter der Geltung des Ausländer-
gesetzes ist das Rechtsmissbrauchsverbot stärker auf den Kernbereich
zu beschränken, d.h. auf eigentliche Machenschaften, die darauf ange-
legt sind, die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschlei-
chen" (BGE 137 I 247 E. 5.1.1). Dazu gehört grundsätzlich die Berufung
auf eine inhaltsleere, nur der äusseren Form nach bestehende Ehe; sei
es, dass die Ehe von Anfang an nur zum Schein geschlossen wurde, sei
es, dass sie mit der Zeit zu einer blossen Rechtshülle zerfiel. Allerdings
haben die geänderten Anspruchsvoraussetzungen des Ausländergeset-
zes zur Folge, dass sich das Rechtsmissbrauchsverbot im Wesentlichen
auf Fälle beschränkt, in denen die Ehegatten nur zum Schein zusam-
menwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2). Rechtsmissbrauch darf nicht leicht-
hin angenommen werden. Soll einem formal gültigen Anspruch aus-
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Seite 9
nahmsweise der Rechtsschutz versagt werden, muss der Rechtsmiss-
brauch offensichtlich sein (vgl. HEINZ HAUSHEER / REGINA E. AEBI-MÜLLER,
in: Berner Kommentar zum ZGB, N. 198 zu Art. 2 ZGB).
5.
In der vorliegenden Bewilligungssache ist zunächst der Bestand und die
Dauer einer Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
rem Ehemann strittig. Die Standpunkte der Verfahrensbeteiligten stellen
sich wie folgt dar:
5.1. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem schweizerischen Ehemann eine eheliche Gemein-
schaft nie bestanden habe. Sie stützt sich dabei auf Berichte der Polizei
Basel-Landschaft vom 10. November 2003, 24. Oktober 2005 und 7. De-
zember 2005, aus denen hervorgehe, dass der Ehemann bei seiner be-
tagten Mutter und nicht zusammen mit der Beschwerdeführerin und deren
Sohn B._______ wohne. Diese Feststellungen beruhten auf Aussagen
der Mutter des Ehemannes und von Nachbarn. Gemäss einem weiteren
Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 22. Februar 2006 übernachtete
der Ehemann zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bei seiner Mutter. Am 16.
Januar 2007 habe der Ehemann bei der kantonalen Migrationsbehörde
zu Protokoll gegeben, dass er teilweise mit der Beschwerdeführerin zu-
sammenwohne, dass er aber zwei bis drei Nächte bei seiner Mutter
verbringe. Einem fünften Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15.
Dezember 2008 könne schliesslich entnommen werden, dass der Ehe-
mann trotz mehrerer Kontrollgänge nicht in der Wohnung der Beschwer-
deführerin angetroffen worden sei. In der Wohnung seien nur vereinzelt
Utensilien des Ehemannes festgestellt worden. Auch der Sohn
B._______ habe zu Protokoll gegeben, dass der Ehemann seiner Mutter
kaum in der Wohnung sei. Komme hinzu, dass eine Vielzahl durchgeführ-
ter Kontrollgänge keine Hinweise auf eine tatsächlich gelebte eheliche
Gemeinschaft ergeben hätten. Damit gelte als erstellt, dass eine eheliche
Gemeinschaft vorliegend nicht bestanden habe. Es sei aber rechtsmiss-
bräuchlich, sich auf eine inhaltsleere Ehe zu berufen, um ein Aufenthalts-
recht in der Schweiz zu erwirken. Offenbar zielt die Argumentation der
Vorinstanz darauf ab, dass Art. 42, 49 und 50 AuG nicht einschlägig sind,
weil eine relevante eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Ehemann zu keinem Zeitpunkt bestand.
5.2. Gestützt auf dieselbe Beweislage gelangte die kantonale Migrations-
behörde zu einem anderen Schluss. Wohl hegte sie von Anfang an Zwei-
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Seite 10
fel an der Ernsthaftigkeit der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann. Allerdings ging sie nicht soweit, die Existenz einer Ehe-
gemeinschaft ganz auszuschliessen. Mit der notwendigen Sicherheit
meinte sie gestützt auf das Ergebnis der Polizeikontrolle von Anfang De-
zember 2008 nur annehmen zu können, dass die Ehegemeinschaft vor
Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 3 AuG aufgegeben wurde und
der Beschwerdeführerin daher kein Anspruch auf Erteilung einer Nieder-
lassungsbewilligung erwachsen konnte. Dementsprechend lehnte sie das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der Niederlassungsbewilli-
gung mit Schreiben an ihren Rechtsvertreter vom 16. Januar 2009 ab.
Soweit bekannt, liess es die Beschwerdeführerin bei dieser kostenlosen,
nicht in Verfügungsform ergangenen Mitteilung bewenden. Hingegen ging
die kantonale Migrationsbehörde davon aus, dass die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre dauerte, die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs.
1 Bst. a AuG daher erfüllt war. Da sie in Gestalt der erfolgreichen Integra-
tion auch die andere Voraussetzung der genannten Bestimmung als er-
füllt ansah, unterbreitete sie die Bewilligungssache der Vorinstanz mit
dem Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
5.3. Die Beschwerdeführerin lässt durch ihren Rechtsvertreter auf
Rechtsmittelebene geltend machen, dass sie mit ihrem Ehemann seit
(damals) sechs Jahren, d.h. ihrer Einreise in die Schweiz, eine glückliche
und intakte Ehe in einer gemeinsamen Wohnung an der
O._______strasse in [der Gemeinde] U._______ geführt habe und nach
wie vor führe. Sie habe daher unmittelbar gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG
einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Korrekt an
der Darstellung der Vorinstanz sei lediglich, dass der Ehemann zwei bis
drei Nächte pro Woche bei seiner Mutter verbringe. Dies habe aber sei-
nen guten Grund. Seine Mutter sei mittlerweile 91 Jahre alt, schwer krank
und bedürfe einer intensiven Pflege. Da der Ehemann über eine Ausbil-
dung in der Pflege älterer Menschen verfüge und für die Spitex arbeite,
sei es naheliegend und lobenswert, wenn er sich lieber selbst um die ei-
gene Mutter kümmere, als sie in einem Altersheim unterzubringen. Nicht
nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz bei drei Kontrollgängen innerhalb
einer Zeitspanne von über zwei Jahren von zahlreichen solchen Überprü-
fungen sprechen könne. Wenn ihr Ehegatte zu diesen Zeiten nicht zu
Hause anwesend gewesen sei, sei das nicht erstaunlich. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz habe sie (die Beschwerdeführerin) stets gewusst,
wo sich ihr Ehemann jeweils befunden habe, und dies auch den Polizei-
beamten mitgeteilt. Zum Nachweis habe sie ihn telefonisch erreichen wol-
len, doch sei sie davon, weil "nicht notwendig", von den Polizeibeamten
C-4037/2009
Seite 11
abgehalten worden. Dass in dem Mietvertrag nur sie (die Beschwerdefüh-
rerin) als Mietpartei erwähnt werde, sei ohne Belang, und dass in ihrer
Wohnung nur vereinzelte Utensilien ihres Ehemannes hätten festgestellt
werden können, entbehre jeder Grundlage. Schliesslich könne auf den
Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2008 nicht abge-
stellt werden. Die dort "protokollierten" Aussagen träfen so nicht zu und
seien von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet worden, weshalb
dem Bericht auch keine Beweiskraft zukomme.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Frage der Existenz einer Ehe-
gemeinschaft und ihrer Dauer wie folgt Stellung:
6.1. Dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ih-
rem Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung an der O._______strasse
in [der Gemeinde] U._______ gelebt habe, wie in der Rechtsmittelschrift
behauptet wird, trifft offensichtlich nicht zu. Die Darstellung ist schon des-
halb aktenwidrig, weil die genannte Wohnung erst im Jahr 2008 bezogen
wurde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwer-
deführerin zum Zeitpunkt des Eheschlusses über keine eigene Wohnung
verfügte, sondern bei seiner damals bereits 86 Jahre alten Mutter in einer
65 m2 grossen 3-Zimmerwohnung an der P._______strasse in [der Ge-
meinde] U._______ lebte. Aus den Akten ergibt sich klar und unmissver-
ständlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in diese Wohnung zog, son-
dern anderswo unterkam. Bekannt ist, dass sie zunächst bei ihrer
Schwester im Kanton Aargau wohnte und dass sie später eine 1-
Zimmerwohnung in Basel anmietete. Die Ehegatten erklärten diesen Um-
stand gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde einerseits mit den
beengenden Platzverhältnissen in der Wohnung der Mutter und anderer-
seits mit der schwierigen Wohnungssuche angesichts der notwendigen
Nähe zur Wohnung der Mutter bzw. der Tatsache, dass der Ehemann in
der Vergangenheit betrieben worden war. Sie beteuerten jedoch, dass sie
sich häufig besuchten (vgl. Abklärungsberichte der Polizei Basel-
Landschaft, Polizeiposten [der Gemeinde] U._______, vom 10. Novem-
ber 2003, 24. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005, Aktenbericht der kan-
tonalen Migrationsbehörde über eine persönliche Vorsprache des Ehe-
mannes vom 27. November 2003, protokollarische Einvernahme des
Ehemannes durch die kantonale Migrationsbehörde vom 4. Dezember
2003, Aktenbericht über eine persönliche Vorsprache der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Ehemannes bei der kantonalen Migrationsbehörde vom 1.
Dezember 2005).
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Seite 12
6.2. Diese Situation des ehelichen Getrenntwohnens änderte sich, wenn
überhaupt (vgl. dazu weiter unten), frühestens per 9. Dezember 2005.
Das ist der Zeitpunkt des Mietantritts gemäss Mietvertrag gleichen Da-
tums über eine 4 ½-Zimmerwohnung an der Q._______strasse in [der
Gemeinde] U._______, von welcher der heutige Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2006 gegenüber der kan-
tonalen Migrationsbehörde behauptete, damit sei die Beschwerdeführerin
nun definitiv mit ihrem Ehemann zusammengezogen, weshalb ihre Auf-
enthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft zu verlängern sei. Unmit-
telbaren Anlass für die Intervention des Rechtsvertreters bildete ein
Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde an die Beschwerdeführerin
vom 10. November 2005, mit dem festgestellt wurde, dass sie ihren Le-
bensmittelpunkt offenbar in Basel habe und daher der Kanton Basel-Stadt
zur Regelung ihres weiteren Aufenthaltes in der Schweiz zuständig sei,
ferner die Erklärung der kantonalen Migrationsbehörde gegenüber der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann anlässlich derer persönlichen
Vorsprache vom 1. Dezember 2005, wonach die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin erst verlängert werde, wenn die Ehegatten zu-
sammen im Kanton Basel-Landschaft wohnten. Dass die geforderte Nähe
zur Mutter des Ehemannes oder frühere Betreibungen gegen den Ehe-
mann die Wohnungssuche dermassen erschwert hatten, dass die Ehe-
gatten mehr als zwei Jahre nach dem Eheschluss immer noch ohne ge-
meinsame Wohnung waren, erscheint sehr unglaubwürdig. Die entspre-
chende Erklärung wird durch die Tatsache vollends als Schutzbehauptung
entlarvt, dass zwischen dem 10. November 2005, dem Datum, an dem
die kantonale Migrationsbehörde die Ehegatten im Zusammenhang mit
einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erstmals konkret
unter Druck setzte, und der Unterzeichnung des Mietvertrags am 9. De-
zember 2005 kaum ein Monat verging, wobei die Ehegatten am 1. De-
zember 2005 anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der kantonalen
Migrationsbehörde von der Wohnung noch nichts wussten. Es ist somit
festzuhalten, dass jedenfalls bis zum 9. Dezember 2005 kein eheliches
Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung stattfand und auch kei-
ne wichtigen Gründe gemäss Art. 49 AuG ersichtlich sind, die diesen Um-
stand rechtfertigen könnten.
6.3. Dass nach dem 9. Dezember 2005 das eheliche Zusammenleben in
einer gemeinsamen Wohnung an der Q._______strasse in [der Gemein-
de] U._______ aufgenommen wurde, erscheint fraglich. So lautet der
Mietvertrag lediglich auf die Beschwerdeführerin, die für die Personalien
des Ehegatten vorgesehene Rubrik ist leer, und als Nutzungszweck ist
C-4037/2009
Seite 13
die Verwendung der Mietsache als Familienwohnung durch einen Er-
wachsenen und ein Kind aufgeführt. Die Erklärungen der Ehegatten,
weshalb der Mietvertrag den Ehemann vollständig ignoriert, sind nicht
glaubwürdig. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin behauptete in
seiner Eingabe an die kantonale Migrationsbehörde vom 15. Mai 2006
unter Berufung auf den beigelegten Ausdruck einer E-Mail der Vermiete-
rin an eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung U._______, die Vermie-
terin teile darin der Gemeindeverwaltung mit, der Ehemann sei Mitbe-
wohner der vermieteten Wohnung. Ihr, der Vermieterin, sei diese Tatsa-
che anlässlich des Vertragsabschlusses "infolge sprachlicher Verständi-
gung entgangen". Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die fragliche E-
Mail vom 9. März 2006 die Behauptung des Rechtsvertreters nicht stützt.
Die Vermieterin teilt keineswegs mit, dass der Ehemann die Mietsache
mit bewohne, sondern dass ihr diese Information von der Beschwerdefüh-
rerin nachträglich gegeben worden sei. In einer früheren E-Mail vom 18.
Januar 2006 wusste die Vermieterin von einem Ehemann der Beschwer-
deführerin noch nichts. Des Weiteren kann die Vermieterin nicht bestäti-
gen, was sie nach eigener Darstellung nicht wahrnahm. Sie kann lediglich
bezeugen, ihr gegenüber sei nachträglich behauptet worden, dass ent-
sprechende Äusserungen gemacht worden seien. Sodann wird überse-
hen, dass die Beschwerdeführerin den Mietvertrag in der ihrer Behaup-
tung nach unvollständigen Form unterzeichnete, und schliesslich ist dar-
auf hinzuweisen, dass die Ehegatten in einem Schreiben vom 7. April
2009 von dieser Erklärung selbst abrückten und behaupteten, in "einigen"
Mietverträgen sei der Name des Ehemannes nicht erwähnt, weil ansons-
ten frühere Betreibungen eine erfolgreiche Wohnungssuche verunmög-
licht hätten.
6.4. Sodann ergaben Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde,
dass die Ehegatten zumindest am 16. Februar 2006 immer noch nicht
zusammenwohnten. An diesem Datum führte die Polizei Basel-Land-
schaft, Polizeiposten [der Gemeinde] U._______, im Auftrag der kantona-
len Migrationsbehörde einen Kontrollgang an der neuen Adresse der
Ehegatten und der alten Adresse des Ehemannes bei seiner Mutter
durch. Aus ihrem Bericht vom 22. Februar 2006 geht hervor, dass in der
Wohnung an der Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ nur die
Beschwerdeführerin und eine unbekannte männliche Person habe ange-
troffen werden können, nicht jedoch der Ehemann. Die Wohnung sei mit
Ausnahme des Elternzimmers möbliert. Das Letztere sei mit Umzugsgut
vollgestellt, und ein Bett fehle. Die Beschwerdeführerin übernachte zur
Zeit auf dem Sofa im Wohnzimmer. Gegenüber dem Polizeibeamten habe
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die Beschwerdeführerin beteuert, dass sie mit ihrem Ehemann, der im
Übrigen wegen Alkoholproblemen im Spital gewesen sei, eine eheliche
Beziehung führe. Allerdings übernachte der Ehemann vorübergehend bei
seiner Mutter, der es zur Zeit gesundheitlich nicht gut gehe und die man
über Nacht nicht allein lassen könne. Der am gleichen Tag in der Woh-
nung der Mutter aufgesuchte Ehemann habe ausgesagt, dass er sich vo-
rübergehend nur besuchsweise in der neuen Wohnung an der
Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ aufhalte, da er seine
Mutter nicht allein lassen könne und bei ihr übernachten müsse. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wollte in seiner bereits weiter
oben erwähnten Stellungnahme vom 15. Mai 2006 nichts davon wissen
und behauptete, die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Polizei-
beamten gesagt, ihr Ehemann wohne sehr wohl in der Wohnung. Seine
Abwesenheit habe sie mit der Wahrung eines Arzttermins erklärt. Dieser
Darstellung kann jedoch nicht geglaubt werden, da sie in einem dia-
metralen Gegensatz zum Inhalt des Polizeiberichts steht, und dieser Ge-
gensatz offensichtlich nicht auf Verständigungsprobleme zurückgeführt
werden kann. Und dass der kontrollierende Polizeibeamte in seinem Be-
richt willentlich die Unwahrheit festhielt, davon kann nicht ausgegangen
werden. Der Rechtsvertreter versucht denn auch gar nicht erst, den Wi-
derspruch zu erklären.
6.5. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch später bei seiner
Mutter wohnte, wenn auch zeitweise, ist dem Aktenbericht der kantonalen
Migrationsbehörde vom 16. Januar 2007 über ein gleichentags geführtes
Telefonat mit dem Ehemann zu entnehmen. Anlass für den Anruf des
Ehemannes bildete eine schriftliche Einladung der kantonalen Migrati-
onsbehörde vom 11. Januar 2007, er möge sich melden, man habe im
Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Be-
schwerdeführerin einige Fragen an ihn. Gemäss diesem Bericht habe der
Ehemann erklärt, dass er "teilweise" mit der Beschwerdeführerin an der
Q._______strasse in [der Gemeinde] U._______ zusammenwohne. Oft
übernachte er auch in der Wohnung seiner Mutter. Diese sei mittlerweile
89 Jahre alt und benötige seine regelmässige Hilfe. Oft rufe sie mitten in
der Nacht an, wenn sie nicht schlafen könne. Er müsse dann jeweils
rasch zu ihr "rüber". Deswegen übernachte er zwei bis drei Mal in der
Woche bei ihr. In der ehelichen Wohnung an der Q._______strasse in
[der Gemeinde] U._______ habe er Kleider und andere persönliche Sa-
chen. Dass er dort nicht oft gesehen werde, liege vielleicht daran, dass er
als Koch in einem Restaurant in [der Gemeinde] U._______ arbeite und
häufig erst spät abends nach Hause komme. Es sei für ihn unverständ-
C-4037/2009
Seite 15
lich, weshalb gewisse Leute glaubten, dass er nicht mit seiner Ehefrau
zusammenlebe. Sie gingen beide zusammen einkaufen, und seine Ehe-
frau komme auch an seinem Arbeitsplatz vorbei oder hole ihn dort von
der Arbeit ab. Am 19. Januar 2007 kontaktierte die kantonale Migrations-
behörde die Geschäftsführerin des Restaurants, in dem der Ehemann ar-
beitete. Gemäss der gleichentags erstellten Aktennotiz bestätigte die Ge-
schäftsführerin, dass der Beschwerdeführer dort mit einem Unterbruch
seit sechs Monaten arbeite und die Beschwerdeführerin öfters zu ihm ins
Lokal komme. Mehr könne sie, die Geschäftsführerin, nicht über die ehe-
liche Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes sagen.
6.6. Im Zusammenhang mit der möglichen Erteilung einer Niederlas-
sungsbewilligung wurde die Polizei Basel-Landschaft am 26. September
2008 mit einer weiteren Abklärung der Wohnverhältnisse der Beschwer-
deführerin und ihres Ehemannes beauftragt, dieses Mal in einer Wohnung
an der O._______strasse in [der Gemeinde] U._______, wohin zumindest
die Beschwerdeführerin kurz zuvor gezogen war. Gemäss dem am 15.
Dezember 2008 erstellten Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Polizei-
posten [der Gemeinde] U._______, sei das Ehepaar auftragsgemäss am
6. Dezember 2008 kontaktiert worden. Der Ehemann habe anlässlich
mehrerer Kontrollgänge an der genannten Adresse nicht angetroffen wer-
den können. Durch die anwesende Beschwerdeführerin sei dem kontrol-
lierenden Polizeibeamten die ganze Wohnung gezeigt worden. Dabei sei
festgestellt worden, das sich dort nur vereinzelte Utensilien des Eheman-
nes befanden. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie
nicht genau wisse, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Er erscheine in unre-
gelmässigen Abständen und gehe dann auch gleich wieder. Sie glaube,
dass er sich meistens bei seiner Mutter an der P._______strasse in [der
Gemeinde] U._______ aufhalte. Genaueres wisse sie jedoch nicht, weil
sie zu ihrer Schwiegermutter kein gutes Verhältnis habe und sie deshalb
auch nicht anrufe. Der Ehemann sei zur Zeit arbeitslos, und wenn er ein-
mal auftauche, frage er sie, die Beschwerdeführerin, immer nach Geld.
Der Sohn B._______ habe sich gegenüber dem Polizeibeamten dahinge-
hend geäussert, dass er unter der Woche bei seiner Mutter wohne. Sei-
nen Stiefvater sehe er kaum. Manchmal erscheine er spät am Abend und
gehe gleich wieder. Er wisse auch nicht, wo sich der Stiefvater zur Zeit
aufhalte. Abschliessend weist der Bericht darauf hin, dass die Polizei im
Zusammenhang mit Ermittlungen gegen eine Drittperson wegen SVG-
Delikten Hinweise auf eine aussereheliche Beziehung der Beschwerde-
führerin erhalten habe. Nach Auffassung des berichterstattenden Polizei-
beamten müsse davon ausgegangen werden, dass eine eheliche Ge-
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Seite 16
meinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht
gelebt werde.
6.7. Das Ergebnis der Abklärung durch die Polizei Basel-Landschaft, wie
es im Bericht vom 15. Dezember 2008 festgehalten wird, ist klar: Zum
Zeitpunkt der Kontrolle am 6. Dezember 2008 bestand bereits seit ge-
raumer Zeit keine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin be-
streitet in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 27. April 2009 und
auf Rechtsmittelebene die Richtigkeit der Feststellungen im polizeilichen
Bericht, indem er ihnen gestützt auf entsprechende Schreiben der Ehe-
gatten eine diametral andere Darstellung entgegenstellt und im Übrigen
den Rechtsstandpunkt einnimmt, die im Bericht wiedergegebenen Aussa-
gen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes seien nicht unterzeichnet
und deshalb ohne Beweiskraft. Die letztere Auffassung kann nicht geteilt
werden. Wohl fehlt eine Unterschrift der Beschwerdeführerin. Allerdings
handelt es sich beim Bericht auch nicht um ein Protokoll ihrer Aussagen,
sondern um die schriftliche Auskunft einer Amtsperson, die in Fragen der
Sachverhaltsermittlung besonders geschult ist und einer straf- und diszip-
linarrechtlichen Wahrheitspflicht untersteht über das, was sie anlässlich
des Kontrollgangs in der Wohnung sah und von den dort anwesenden
Personen vernahm. Als solche schriftliche Auskunft ist der Polizeibericht
ein zulässiges, der freien Würdigung unterliegendes Beweismittel. Nun ist
der Bericht von einer Detailtreue und von einem Informationsgehalt, bei-
spielsweise hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zur
Schwiegermutter oder den finanziellen Begehren des arbeitslosen Ehe-
mannes, dass Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnisse als
Ursache der Divergenz zur Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Ehemanns auszuschliessen sind. Der rapportierende Poli-
zeibeamte müsste schon vorsätzlich die Unwahrheit zu Papier gebracht
haben, was im Unterschied zur Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann
vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass der Polizeibericht in Bezug auf die getroffenen Feststel-
lungen und die Wiedergabe der Äusserungen korrekt ist und die im Wi-
derspruch dazu stehenden Schilderungen der Ehegatten eine wirklich-
keitsferne Schutzbehauptung darstellen.
6.8. Es kann somit festgestellt werden, dass eine rechtlich relevante
Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe-
mann, wenn überhaupt, erst nach dem 9. Dezember 2005, dem Datum
des Mietantritts gemäss Mietvertrag des gleichen Tages, aufgenommen
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und bereits geraume Zeit vor dem polizeilichen Kontrollgang am 6. De-
zember 2008 wieder aufgegeben wurde. Wichtige Gründe gemäss Art. 49
AuG für die spätere Aufgabe des Zusammenwohnens sind nicht ersicht-
lich, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bestreiten, jemals ge-
trennt gewohnt zu haben. Gewichtige Indizien deuten gar darauf hin, dass
eine eheliche Gemeinschaft nie gewollt war und die Ehegatten nur zum
Schein das Zusammenleben aufnahmen, um das Aufenthaltsrecht der
Beschwerdeführerin nicht zu gefährden. Eine solche Konstellation müsste
als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs.1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a
AuG bewertet werden, der Ansprüche aus Art. 42 und Art. 50 AuG erlö-
schen liesse. Beispielhaft zu nennen sind in diesem Zusammenhang der
ausländerrechtliche Status der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des
Eheschlusses, die als abgewiesene Asylbewerberin ohne Heirat keine
reellen Aussichten auf eine Aufenthaltsregelung gehabt hätte, ferner die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als 28 Jahre junge Frau nach
kurzer Zeit der Bekanntschaft einen 24 Jahre älteren und – soweit er-
sichtlich – arbeitslosen Bauarbeiter ehelichte, der auch später nur spora-
disch einer Erwerbstätigkeit nachging, seinem damaligen Zivilstand zufol-
ge zuvor noch nie verheiratet war, bei seiner damals bereits 86 Jahre al-
ten Mutter lebte und, den kantonalen Akten nach zu schliessen, mit Alko-
holproblemen zu kämpfen hatte, sodann das merkwürdige Verhalten der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes anlässlich der polizeilichen
Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle [der Gemeinde] U._______, das
zu einer Verdachtsmeldung auf Scheinehe führte, und der Umstand, dass
die Ehegatten zunächst mehr als zwei Jahre lang vorgaben, keine ge-
meinsame Wohnung finden zu können, um dann, als die kantonale Migra-
tionsbehörde Druck aufsetzte, innerhalb weniger Tage einen Mietvertrag
zu unterzeichnen.
6.9. Das Bundesverwaltungsgericht ist dennoch der Auffassung, dass die
Indizien nicht ausreichen, um der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe-
mann von Anfang an Rechtsmissbrauch vorwerfen zu können. Diese Ein-
schätzung beruht auf der Tatsache, dass in der Sache am 4. Dezember
2003 nur gerade der Ehemann von der kantonalen Migrationsbehörde
protokollarisch einvernommen wurde. Eine Einvernahme der Beschwer-
deführerin wurde weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt durch-
geführt. Eine solche war zwar zeitnah zur Einvernahme des Ehemannes
geplant, die kantonale Migrationsbehörde verzichtete jedoch darauf we-
gen der "dürftigen Deutschkenntnisse" der Beschwerdeführerin. Der na-
heliegende Beizug eines Dolmetschers wurde nicht erwogen. Des Weite-
ren war der Ehemann in seiner Einvernahme vom 4. Dezember 2003 in
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der Lage, diverse kritische Fragen offenbar so überzeugend zu beantwor-
ten, dass die kantonale Migrationsbehörde, ohne seine durchaus verifi-
zierbaren Angaben näher zu prüfen, zur Überzeugung gelangte, jeden-
falls in seiner Person liege keine Scheinehe vor (Aktennotiz der kantona-
len Migrationsbehörde vom 5. Dezember 2003). Auch später versäumte
es die kantonale Migrationsbehörde, den Anhaltspunkten für eine Schein-
ehe, die sich aus den späteren polizeilichen Kontrollgängen ergaben, ge-
zielt nachzugehen. Noch zum Zeitpunkt der Überweisung der Bewilli-
gungssache an die Vorinstanz zur Zustimmung war die kantonale Migra-
tionsbehörde der Überzeugung, dass eine Scheinehe der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht mit der notwendigen Sicher-
heit nachzuweisen sei. Auch die Vorinstanz ging nicht so weit, der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Scheinehe vorzuhalten. Das
Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung insoweit, als den Ehe-
gatten jedenfalls bis zur Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft im
Jahr 2008 kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden
kann.
6.10. Anders verhält es sich für die Zeit nach Aufgabe der ehelichen
Wohngemeinschaft im Jahr 2008. Sollten die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann tatsächlich nach diesem Zeitpunkt noch einmal zusammen-
gezogen sein, so wohl nur zum Schein. Die Ergebnisse der polizeilichen
Abklärungen vom Dezember 2008 sind nicht zuletzt im Lichte der Vorge-
schichte dermassen klar und eindeutig, ihre Negierung durch die Be-
schwerdeführerin dermassen unglaubwürdig, dass ohne das Aufzeigen
nachvollziehbarer Gründe für die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft
eine solche vernünftigerweise ausgeschlossen werden muss. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unternimmt einen solchen Ver-
such erst gar nicht. Entgegen der klaren Akten- und Beweislage behaup-
tet er stattdessen, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten
Ehedauer mit ihren Ehemann zusammengelebt habe. Tritt hinzu, dass
die Beschwerdeführerin den Beweisanordnungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in einem wesentlichen Punkt nicht nachkam. Mit Zwischen-
verfügung vom 18. August 2011 wurde sie aufgefordert, alle von den
Ehegatten seit der angefochtenen Verfügung geschlossenen Mietverträge
einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin einen von ihr und
ihrem Ehemann am 10. Mai 2011 unterzeichneten Mietvertrag über eine
4-Zimmerwohnung an der R._______strasse in [der Gemeinde]
U._______ (mit Mietbeginn per 1. Juli 2011) ein, obwohl sie an dieser Ad-
resse nachweislich seit Sommer 2009 wohnte (vgl. Mutationsmeldung der
Gemeinde U._______ vom 29. Juli 2009, polizeiliche Einvernahme des
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Seite 19
Sohnes B._______ vom 10. Dezember 2010). Gemäss Mutationsmel-
dung der Gemeinde U._______ vom 17. Juli 2013 zeigte der Ehemann
schliesslich eine Trennung von der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2013
an, wobei er zum Ausdruck gebracht habe, dass er bereits seit anderthalb
Jahren "wieder" bei seiner Mutter lebe. In seiner Eingabe vom 17. De-
zember 2013 bestreitet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die-
sen Umstand nicht und hält fest, es sei der Ehemann gewesen, der keine
offizielle Trennung wünsche, da er insbesondere finanzielle Nachteile be-
fürchte, zumal die Beschwerdeführerin einen Grossteil der Haushaltskos-
ten getragen habe. An dieser Schlussfolgerung vermögen die teils unver-
bindlichen, teils mit den Akten unvereinbaren Unterstützungsschreiben
Dritter nichts zu ändern.
6.11. Im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten,
dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführe-
rin infolge Aufgabe des ehelichen Zusammenwohnens aus Art. 42 Abs. 1
AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab-
leiten konnte und dass sich an dieser Rechtslage bis zum heutigen Da-
tum nichts änderte. Denn sollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann tatsächlich zwischenzeitlich wieder zusammengezogen sein, dann
müsste ihnen Rechtsmissbrauch gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG vor-
gehalten werden. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vermag der Beschwerde-
führerin ebenfalls keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbe-
willigung zu vermitteln, denn eine Ehegemeinschaft bestand rechtsmiss-
brauchsfrei (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG) weniger als drei Jahre. Weil die
Berufung auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bereits an der geforderten Dauer
der Ehegemeinschaft scheitert, braucht an dieser Stelle nicht weiter ge-
prüft zu werden, ob mit der erfolgreichen Integration die zweite An-
spruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt ist.
7.
Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin weder aus Art.
42 Abs. 1 AuG noch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, ist zu prüfen, wie
es sich diesbezüglich mit Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG verhält.
7.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn "wichtige persönliche Grün-
de einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Mit der
offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechts-
begriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit"
C-4037/2009
Seite 20
des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwenden-
den Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben
zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu kon-
kretisieren sind (MARTINA CARONI, in: AuG-Handkommentar, Art. 50 N. 23
mit Hinweisen). Sinn und Zweck der Regelung besteht in der Vermeidung
von persönlichen Härtefällen, die sich aus dem Verlust des Aufenthalts-
rechts nach Auflösung einer Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Ein solcher Härtefall liegt nicht
bereits dann vor, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und be-
vorzugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von
erheblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der
Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil
des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die
Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger per-
sönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufent-
halt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehun-
gen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Her-
kunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
7.2. Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Gesetzes namentlich
vorliegen, wenn die betroffene Person Opfer ehelicher Gewalt wurde oder
die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wieder-
eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AuG; BGE 136 II 1 E. 5). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die
Botschaft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1
E. 3.1 mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine
enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie
die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754
Ziff. 1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Krite-
rien, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen Härte-
fall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be-
grenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E.
2.2), können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen.
Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung
der Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand
(BGE 137 II 1 E. 4.1).
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Seite 21
7.3. Die Beschwerdeführerin lebt seit bald elf Jahren ununterbrochen in
der Schweiz. Zu ihrer sozialen Integration ist nichts näheres bekannt,
doch ist davon auszugehen, dass diese das Mass erreicht hat, das nach
einem elfjährigen Aufenthalt erwartet werden kann. Die Beschwerdeführe-
rin spricht gemäss den Feststellungen der kantonalen Migrationsbehörde
sehr gut Deutsch, und der Grad ihrer wirtschaftlichen Integration gibt zu
keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin war von Anfang
an in der Lage, nicht nur ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes
B._______ aus ihrem Erwerbseinkommen ohne Inanspruchnahme der
wirtschaftlichen Sozialhilfe zu bestreiten. Darüber hinaus deckte sie allem
Anschein nach auch einen wesentlichen Teil der Lebenshaltungskosten
ihres Ehemannes. Als Mitarbeiterin wird die Beschwerdeführerin sehr ge-
schätzt, wie zahlreiche Bestätigungen verschiedener Arbeitgeber zeigen.
Sie begann ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz als Mitarbeiterin in einem
Restaurationsbetrieb, nahm später eine Anstellung in einer Gebäuderei-
nigungsfirma an und arbeitete sich schliesslich zu einer Allrounderin in ei-
nem Consultingunternehmen hoch, wo sie unter anderem das Reini-
gungspersonal leitet und für Materialverwaltung, Postverteilung/Spedition
sowie Organisation von Firmenanlässen verantwortlich ist. Ihren finanziel-
len Verpflichtungen kommt die Beschwerdeführerin nach. Auf der anderen
Seite ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 16. April 2008
durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt der Hehlerei und Vergehen ge-
gen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geld-
strafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 650.- verurteilt wur-
de. Allerdings wiegen die Straftaten, wie sich aus dem Strafmass ergibt,
nicht besonders schwer, und sind seit deren Begehung im Zeitraum zwi-
schen Dezember 2006 und März 2007 mehr als sieben Jahre vergangen,
ohne dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich nochmals nachteilig in
Erscheinung getreten wäre. Negativ fällt ins Gewicht, dass die Beschwer-
deführerin spätestens seit der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens
im Jahr 2008 ganz offensichtlich versucht war, die Behörden durch Vor-
täuschung einer Ehegemeinschaft zu hintergehen. Ansonsten ist die heu-
te knapp 39-jährige Beschwerdeführerin gesund, und es sind keine Grün-
de ersichtlich, die eine Reintegration in ihrem Heimatland, wo sie den
grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, ernsthaft in Frage
stellen würden.
7.4. Der Sohn B._______ ist zwar das Kind der Beschwerdeführerin aus
ihrer ersten Ehe. Allerdings ist der Aufenthalt B._______s in der Schweiz
direkte Folge der Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen
Ehemann, sodass einer Berücksichtigung seiner Situation im Rahmen
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Seite 22
des nachehelichen Härtefalls grundsätzlich nichts entgegensteht. Dazu ist
zu bemerken, dass B._______ in der Schweiz geboren wurde und hier
einige Monate verbrachte, bevor er mit der Beschwerdeführerin nach
Serbien reiste. Im Oktober 2005 kehrte er im Alter von 8 ½ Jahren in die
Schweiz zurück und hält sich nun seit bald neun Jahren hier auf. Er be-
sucht mit Erfolg die Schule und steht heute als 17-Jähriger unmittelbar
vor der Berufswahl. Im Schulbericht vom 25. September 2013 wird er als
eine Persönlichkeit beschrieben, die wegen ihrer aufrechten, freundlichen
und direkten Art von seinen Mitschülern und Lehrern sehr geschätzt wird.
Er setze sich aktiv für die Klassengemeinschaft ein und sei auch immer
wieder bereit, Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit zu übernehmen.
Unter anderem habe er als Klassenvertreter im Schülerkonvent mitge-
wirkt. Die Wertschätzung durch seine Schulfreunde findet unter anderem
Ausdruck in einer umfangreichen Unterschriftenliste, die zu seiner Unter-
stützung ins Rechtsmittelverfahren eingebracht wurde. Ferner engagiert
sich B._______ in einem Fussballverein, wo er in der national zweit-
höchsten Liga seiner Altersklasse spielt. Gemäss Bericht seines Trainers
geniesst B._______ den Respekt bei sämtlichen Mitspielern und beim
Trainerstab. Nie habe es Auseinandersetzungen oder andere erwäh-
nenswerte kritische Vorkommnisse gegeben. Seine Sozialkompetenz sei
hervorragend. Auch sportlich falle er positiv auf. Er sei seit längerer Zeit
unbestrittener Stammspieler und durch seine Spielweise beinahe unver-
zichtbar. Aufgrund dieser Aktenlage und in Anbetracht der Tatsache, dass
B._______ wesentliche Jahre seiner Kindheit und Pubertät hier verbrach-
te, kann davon ausgegangen werden, dass er in jeder Hinsicht in der
Schweiz integriert ist. Auch wenn nicht bekannt ist, welchen Verhältnissen
er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt wäre, darf bei
dieser Schachlage angenommen werden, dass ihn eine erzwungene Auf-
gabe seines schweizerischen Umfeldes schwer treffen und einen erfolg-
reichen Übertritt ins Erwerbs- und Erwachsenenleben gefährden würde.
Es müsste von einer eigentlichen Entwurzelung ausgegangen werden.
7.5. Im Falle von B._______ gilt es, in Gestalt seiner Beziehung zum leib-
lichen Vater und dessen zweiter Familie ein weiteres Element zu berück-
sichtigen. Den Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ im Jahr 1998 vom ers-
ten Ehemann und Vater nach Serbien offenbar "abgeschoben" wurden,
weil sie seiner Lebensplanung mit einer anderen Partnerin im Weg stan-
den. In der Folge heiratete der Vater erneut und gründete eine zweite
Familie. Seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber B._______ kam
er gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren,
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Seite 23
wenn überhaupt, nur selten und unregelmässig nach, was zur wirtschaft-
lichen Not der Mutter und des Kindes beitrug. Das damalige Verhalten
des Vaters erscheint umso fragwürdiger, als zu jener Zeit der Konflikt zwi-
schen Serbien und Kosovo eskalierte. Als B._______ im Rahmen des
Familiennachzugs im Jahr 2005 in die Schweiz zurückkehrte, war das
Verhältnis zwischen Vater und Sohn sicherlich schlecht. In der Zwischen-
zeit änderte sich diese Situation offenbar grundlegend. Den verschiede-
nen Stellungnahmen seines Vaters kann entnommen werden, dass sich
in der Zwischenzeit eine sehr enge affektive und wirtschaftliche Bezie-
hung zwischen dem Vater und seiner zweiten Familie einerseits und
B._______ andererseits entwickelt hat. B._______ lebe zwar bei seiner
Mutter, verbringe jedoch unabhängig von der Regelung des Besuchs-
rechts durch das Scheidungsgericht jedes Wochenende im Kreise der
neuen Familie seines Vaters in Basel. Der enge persönliche Kontakt sei
gerade jetzt von besonderer Wichtigkeit, weil B._______ ein Alter erreicht
habe, das "sehr kompliziert und schwierig" sei. Er werde von seinen zwei
jüngeren Halbgeschwistern als "grosser Bruder" betrachtet. Sie hätten ihn
sehr lieb und zählten die Stunden bis zum nächsten Wiedersehen. Eine
Trennung wäre für alle Beteiligten sehr schmerzhaft. Was die Alimente
angehe, so würden diese regelmässig bezahlt. Darüber hinaus erhalte
B._______ weitere Zuwendungen in Gestalt von Sachen, die er brauche,
wie Kleider, Schuhe usw., und "jede Menge" von Geschenken (Schreiben
des Vaters vom 9. Mai 2008, 5. April 2009 und 6. Oktober 2013). Nach-
dem diese Darstellung unbestritten ist und den Akten nichts Gegenteiliges
entnommen werden kann, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein
Anlass, an der behaupteten engen Beziehung zwischen B._______, sei-
nem Vater und dessen neuer Familie zu zweifeln. Die Möglichkeit, den
Kontakt von Serbien aus durch Besuche bzw. durch moderne Kommuni-
kationsmittel aufrechtzuerhalten, besteht zwar. Sie wäre jedoch nur ein
unvollkommener Ersatz für den bestehenden Zustand.
7.6. Die Situation des Sohnes B._______ ist im Kontext eines wichtigen
persönlichen Grundes nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG unter zwei Ge-
sichtspunkten von gesteigerter Bedeutung. Zum einen fällt B._______ als
Minderjähriger unter den Schutz des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), das in
Art. 3 Abs. 2 die Vertragsstaaten verpflichtet, bei allen Massnahmen, die
Kinder betreffen, das Kindeswohl als vorrangigen Gesichtspunkt zu be-
rücksichtigen. Diesem Aspekt wird in der ausländerrechtlichen Praxis in-
sofern Rechnung getragen, als bei Entscheiden über den Aufenthalt einer
fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der
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Schweiz besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. BGE 136 I 297 E.
8.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-1540/2010 vom 23. Januar 2013
E. 4.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist eine solche Situation ge-
geben. B._______ hat in jeder Hinsicht seinen Platz in der Schweiz ge-
funden. Seine weitere Entwicklung wäre erheblich gefährdet, müsste er
die während Jahren gewachsenen Bande zur Schweiz aufgeben und sich
dauerhaft in seinem Herkunftsland zurechtfinden. Gründe des Kindes-
wohls sprechen daher klar für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
Zum anderen charakterisiert sich die Beziehung zwischen B._______ und
seinem leiblichen Vater als Familienleben, das durch Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV geschützt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ergibt sich
aus der Garantie des Familienlebens ein Anspruch auf weitere Regelung
des Aufenthaltes. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden,
weil der Vater nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und die unbestritte-
nermassen vorhandene enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zwi-
schen Vater und Sohn durch Besuche und moderne Kommunikationsmit-
tel zwar nicht in gleichwertigem, aber doch ausreichendem Mass von
Serbien aus aufrecht erhalten werden kann (vgl. zum Ganzen THOMAS
HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtli-
ches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al.
[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 130 f. mit Hinweisen).
Allerdings bildet die Härte einer erneuten, diesmal behördlich herbeige-
führten Trennung von Vater und Sohn ein weiteres Element, das bei der
Prüfung eines wichtigen persönlichen Grundes nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG mit in die Waagschale gelegt werden muss.
7.7. Gestützt auf eine Würdigung der gesamten Umstände gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin für sich alleine nicht auf einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen kann. Wohl hält sie sich seit elf Jah-
ren in der Schweiz auf und ist – vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht – gut
integriert. Allerdings müssen im Zusammenhang mit ihrem Legalverhalten
gewisse Abstriche gemacht werden. Zu erwähnen ist die erwirkte Vorstra-
fe wegen Hehlerei und Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz, vor al-
lem jedoch die versuchte Täuschung der Behörden im Zusammenhang
mit einem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft, nachdem diese im
Jahr 2008 aufgegeben worden war. Gesamthaft betrachtet ist bei der Be-
schwerdeführerin jedenfalls nicht ein Grad der Integration zu erkennen,
der ein Leben ausserhalb der Schweiz und namentlich in ihrem Her-
kunftsland als nicht zumutbar erscheinen liesse. Ebenso wenig ist er-
kennbar, dass sich eine Reintegration in ihrem Herkunftsland, wo sie den
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grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte, besonders schwierig
gestalten würde. Anders verhält es sich, wenn die Situation ihres Sohnes
B._______ in die Betrachtung mit einbezogen wird. Eine erzwungene
Aufgabe seines Aufenthaltes in der Schweiz käme einer eigentlichen
Entwurzelung gleich mit entsprechender Gefährdung seines künftigen
Lebenswegs. Hinzu tritt, dass die in den letzten Jahren aufgebaute Be-
ziehung zu seinem leiblichen Vater einer erneuten, diesmal behördlich
veranlassten Belastung ausgesetzt wäre. Mit Blick auf die vorrangige Be-
deutung des Kindeswohls kommt das Bundesverwaltungsgericht daher
zum Schluss, dass in der Situation der Beschwerdeführerin und ihres
Sohnes ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst.
b AuG gegeben ist.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Auf-
enthaltsbewilligung hat und sie demzufolge auch über einen Anspruch auf
Zustimmung zu dieser Verlängerung verfügt. Gründe nach Art. 51 Abs. 2
AuG, die den Anspruch erlöschen liessen, sind nicht ersichtlich. Somit
erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtswidrig (Art. 49
VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kantons Basel-
Landschaft ist die Zustimmung zu erteilen.
9.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG), und es ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorin-
stanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist
unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung
von Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen (inkl. MwSt.).
Dispositiv S. 26
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch den Kanton Basel-
Landschaft wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstat-
tet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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