B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4038/2018
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dieter Schmidt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versiche-
rung, Einspracheentscheid der SAK vom 20. Juni 2018.
C-4038/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) geborene, schweizerische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in
B._______, wurde mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in die freiwillige Al
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (nachfol-
gend: freiwillige AHV/IV oder freiwillige Versicherung; Akten der Vorinstanz
[act.] 15 und 69). Sie bezieht seit 1. Juni 2015 eine ordentliche halbe Inva-
lidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 18).
B.
B.a Mit Mahnschreiben vom 8. März 2016 ersuchte die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Versicherte, ihr
die ausstehende Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2015
inklusive aller notwendigen Beilagen innert 30 Tagen zukommen zu lassen
(act. 26).
B.b Mit E-Mail vom 29. März 2016 teilte die Versicherte der Vorinstanz mit,
dass sie während des ganzen Jahres (2015) in B._______ gelebt habe und
– abgesehen von einer bescheidenen Rente – über kein Einkommen ver-
füge. Ferner ersuchte sie die SAK, ihr mitzuteilen, welche Unterlagen sie
wo einverlangen soll (act. 27).
B.c Mit Antwort-E-Mail vom 8. April 2016 forderte die SAK die Versicherte
auf, ihr die beigefügte Einkommens- und Vermögenserklärung 2015 voll-
ständig ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren und ihr samt einer Ko-
pie des letzten Steuerentscheids in der Schweiz und allfälligen Lohnbele-
gen (Erwerbstätigkeit im Januar 2015) bis Ende April 2016 einzureichen
(act. 28).
B.d Am 25. April 2016 ging die von der Versicherten am 14. April 2016 aus-
gefüllte und unterzeichnete Einkommens- und Vermögenserklärung 2015
bei der Vorinstanz ein (act. 33).
B.e Mit uneingeschrieben versandter Briefpostsendung vom 22. Juli 2016
forderte die SAK die Versicherte auf, ihr bis spätestens 20. September
2016 im Einzelnen bezeichnete Belege einzureichen und entsprechende
Angaben zu machen (act. 37).
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Seite 3
B.f Mit E-Mail-Antwort vom 24. August 2016 machte die Versicherte wei-
tere Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation, ohne indes
weitere Belege einzureichen (act. 38).
B.g Mit (nicht eingeschrieben versandtem) Mahnschreiben vom 21. Sep-
tember 2016 forderte die Vorinstanz die Versicherte erneut auf, die fehlen-
den Unterlagen innert 30 Tagen nachzureichen (act. 41).
B.h Am 12. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz der Versicherten per Ein-
schreiben mit, dass ihr das versandte Lebensbescheinigungsformular nicht
fristgerecht retourniert worden sei, weshalb die Auszahlung der Invaliden-
rente habe sistiert werden müssen. Gleichzeitig forderte sie die Versicherte
auf, ihr das beigefügte Formular innert 30 Tagen zurückzusenden (act. 46).
B.i Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 forderte die SAK die Versicherte
auf, ihr die Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 innert 60 Tagen
ab Versanddatum einzureichen (act. 60, S. 9).
B.j Am 28. Dezember 2016 (Posteingang) übermittelte die Versicherte der
Vorinstanz weitere Beweismittel (Schlussrechnung 2013 betreffend Staats-
und Gemeindesteuern der Stadt Uster, Konto-Auszug Staats- und Gemein-
desteuern 2013, Kontoauszug betreffend UBS Freizügigkeitskonto
240380, Wohnsitzbestätigung der Stadt C._______ für die Zeit vom
17. September 2014 bis 15. Januar 2015; act. 49, S. 1 - 9).
B.k Mit eingeschriebener Briefpostsendung vom 17. Januar 2017 forderte
die Vorinstanz die Versicherte auf, ihr die für die Berechnung der Beiträge
unentbehrlichen Belege innert 30 Tagen einzureichen. Überdies wies sie
die Versicherte auf die Möglichkeit des rückwirkenden Ausschlusses von
der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(VFV, SR 831.111) hin (act. 53).
B.l Mit E-Mail vom 8. Februar 2017 liess die Versicherte der SAK die ver-
vollständigte und unterzeichnete Einkommens- und Vermögenserklärung
2016 zukommen (act. 60); am 3. März 2017 ging diese zudem auf dem
ordentlichen Postweg bei der SAK ein (act. 62).
B.m Mit E-Mail vom 21. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Vertreter der
Versicherten mit, dass sie nach wie vor die Kontoauszüge mit Saldo per
31. Dezember 2015 noch nicht erhalten habe (act. 65).
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B.n Am 2. Juni 2017 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der
Vorinstanz und überreichte dieser eine Lebensbescheinigung und einen
Arztbericht von Dr. med. E._______ (act. 66 f.).
B.o Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 schloss die SAK die Versicherte
aus der freiwilligen AHV/IV aus mit der Begründung, sie habe die von ihr
verlangten Belege innert der Frist bis zum 31. Dezember des folgenden
Kalenderjahres nicht eingereicht (act. 76).
B.p Mit E-Mail vom 24. Januar 2018 teilte die Versicherte der Vorinstanz
mit, dass sie gegen die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2018 «Re-
kurs» erhebe, im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe am 15. Juni
2017 alle verlangten Unterlagen persönlich am Schalter der SAK in Genf
abgegeben (act. 83).
B.q Mit als Einschreiben mit Rückschein zugestellter Briefpost vom 4. Mai
2018 forderte die SAK die Versicherte auf, ihr bis zum 25. Mai 2018 eine
rechtsgültige, d.h. eine schriftliche und unterzeichnete, Einsprache zu
übermitteln (act. 91).
B.r Am 14. Mai 2018 teilte die SAK der Versicherten mit, dass sie ihrem mit
E-Mai vom 8. Mai 2018 gestellten Gesuch um Erstreckung der Frist bis
Ende Mai 2018 nicht entsprechen könne (act. 94, S. 2; 95, S. 1).
B.s Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 reichte die Versicherte aufforderungs-
gemäss eine schriftliche und persönlich unterzeichnete Einsprache bei der
Vorinstanz ein. Ferner teilte sie der SAK mit, dass künftige Korresponden-
zen an Dieter Schmidt, (…) , zu richten seien (act. 98).
B.t Mit Entscheid vom 20. Juni 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab
und führte zur Begründung an, sie habe die Versicherte mit Schreiben vom
22. Juli 2016 um Nachreichung zusätzlicher Angaben und Belege ersucht.
Nach unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist sei sie am 17. Januar 2017
ein zweites Mal – unter Hinweis auf die Säumnisfolge des Ausschlusses –
gemahnt worden. Schliesslich habe auch der von der Versicherten mit der
Vertretung mandatierte Treuhänder die notwendigen Belege trotz gegen-
teiliger Zusicherungen nicht eingereicht. Ohne die fehlenden Angaben und
Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, die Versicherte zu veranlagen,
weshalb die Ausschlussverfügung zu Recht erfolgt sei (act. 103).
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Seite 5
C.
C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 erhob die Be-
schwerdeführerin, vertreten durch Dieter Schmid, mit Eingabe vom 10. Juli
2018 (Poststempel: 11. Juli 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheent-
scheid sei aufzuheben und es sei von einem Ausschluss aus der freiwilli-
gen AHV/IV abzusehen. Unter Verweis auf ein E-Mail-Schreiben an ihren
Vertreter vom 9. Juli 2018 und die eingereichten Beweismittel führt sie zur
Begründung insbesondere aus, sie habe alle von ihr verlangten notwendi-
gen Unterlagen Anfang Juni 2017 am Schalter der SAK in Genf persönlich
überreicht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilage).
C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. August 2018
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie insbesondere
vor, die Beschwerdeführerin habe die von ihr verlangten, zur Veranlagung
der Beiträge für 2015 notwendigen Belege bis zum 31. Dezember 2017
nicht eingereicht, weshalb der verfügte Ausschluss gerechtfertigt sei
(BVGer act. 4).
C.c Mit undatierter Replik (Eingang: 25. September 2018) liess die Be-
schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel zu-
kommen, verbunden mit dem Hinweis, sie habe dieselben Akten bereits
am Schalter der SAK persönlich überreicht (BVGer act. 6 samt Beilagen).
C.d Mit Duplik vom 9. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheides fest (BVGer act. 12).
D.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG
[SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt
C-4038/2018
Seite 6
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die
Beschwerde vom 10. Juli 2018 (Poststempel: 11. Juli 2018) wurde frist- und
formgerecht eingereicht, so dass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdefüh-
rerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und hat
ihren Wohnsitz in B._______. Sie wurde per 1. Februar 2015 in die freiwil-
lige AHV/IV aufgenommen. Zwischen der Schweiz und B._______ besteht
kein Sozialversicherungsabkommen. Der Ausschluss aus der freiwilligen
AHV/IV richtet sich nach schweizerischem Recht.
2.2 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Eu-
ropäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
2.3 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen
(Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
2.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der
Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für
die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1
VFV). Nach der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar
2018, Rz. 4036 - 4038 und 4041 - 4042 WFV) sind Einkommen und Ver-
mögen der Versicherten von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Ver-
fügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten
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sind auf dem Formular „Erklärung über Einkommen und Vermögen“ zu ma-
chen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang De-
zember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben diese
innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichs-
kasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr
Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B.
Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit
der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben
nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und
nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen.
2.5 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestset-
zung nicht fristgemäss, so ist sie innert zweier Monate schriftlich unter An-
setzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV;
Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unter-
lagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu
unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Bei-
träge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Bei-
träge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat
die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Aus-
schluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3
AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behand-
lung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss
des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln
unterliegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).
2.6 Art. 2 Abs. 3 AHVG bestimmt, dass Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen
werden. Art. 13 VFV regelt in Abs. 1 Bst. c, dass Versicherte aus der frei-
willigen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichs-
kasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres ein-
reichen, das auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ei-
nen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar.
Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie
er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit
Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in
Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV
vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und
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gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Andro-
hung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden
werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss
rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Doku-
mente nicht beigebracht wurden.
2.7 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be-
schwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi-
cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi-
gen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H. auf 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Be-
weisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversiche-
rungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusam-
mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungs-
prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur inso-
fern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines
Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208).
2.8 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache
sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu er-
bringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Die
Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende)
Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenhei-
ten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b). Der (volle) Beweis kann aber
praktisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl.
Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in
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der Regel durch postalischen Versand der Verfügungen/Urteile als Ge-
richtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht
(vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 m.H.).
2.9 Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im
Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anderslautenden staats-
vertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses
des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg
zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer
C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 m.H.), soweit es sich nicht um eine
Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswirkungen
nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf. Ein an-
deres Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 136 V 295 E. 5.1 und
124 V 47 E. 3b, je m.H.; siehe auch die Verfügung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 sowie das Urteil
des BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.).
2.10 Da an die Nichtbeachtung der Mahnung nach Art. 13 Abs. 2 VFV
schwerwiegende Folgen geknüpft sind, sind an den Nachweis ihrer ord-
nungsgemässen Zustellung entsprechend strenge Anforderungen zu stel-
len (vgl. Urteile des BVGer C-4046/2016 vom 1. November 2017 E. 3.6;
C-3415/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 3.8; C-2887/2011 vom 17. Okto-
ber 2012 E. 3.3).
3.
3.1 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Ja-
nuar 2018 von der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen mit der Begrün-
dung, sie habe die erforderlichen Belege innert der angesetzten Frist nicht
eingereicht (act. 76). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juni
2018 führte die Vorinstanz zur ergänzenden Begründung aus, sie habe die
Beschwerdeführerin am 22. Juli 2016 um Einreichung zusätzlicher Anga-
ben und Belege ersucht. Trotz Erhalt dieses Schreibens seien die notwen-
digen Belege innert Frist nicht eingereicht worden. Auch die mit den Mah-
nungen vom 21. September 2016 und 17. Januar 2017 angesetzten Fristen
habe die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen lassen (act. 103). In
ihrer Beschwerdevernehmlassung bringt die Vorinstanz ergänzend vor,
trotz regelmässiger und mehrfacher Information habe die Beschwerdefüh-
rerin keine Übersicht darüber, welche Dokumente sie geschickt habe und
welche noch zu schicken seien (BVGer act. 4).
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3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe alle von der
SAK verlangten Unterlagen Anfang Juni 2017 persönlich am Schalter der
SAK in Genf übergeben (BVGer act. 1 samt Beilage).
3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte der Vorinstanz das
Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der
Beiträge 2015» am 25. April 2016 (Posteingang) übermittelt hat. Daraus
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente in der Höhe
von Fr. 680.- pro Monat bezieht und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht
(act. 33). Mit nicht eingeschrieben versandter Briefpostsendung vom
22. Juli 2016 forderte die SAK die Beschwerdeführerin auf, ihr bis spätes-
tens 20. September 2016 folgende, im Einzelnen bezeichnete Belege ein-
zureichen und entsprechende Angaben zu machen (act. 37):
- «Alle Kontoauszüge von Ihnen in der Schweiz und im Ausland per
31.12.2015.
- Die Belege mit dem Wert der 2. Säule und der Lebensversicherung(en) von
Ihnen per 31.12.2015.
- Wenn Sie Liegenschaften besitzen, den Steuerwert der Immobilien in der
Schweiz und im Ausland per 31.12.2015.
- Die Belege Ihrer Hypothekarschulden per 31.12.2015.
- Wenn Sie Mieter sind, eine Kopie des Mietvertrages.
- Die Belege zum Renteneinkommen (Renten aller Art, Pensionen und Zula-
gen) von Ihnen für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015.
- Die Belege der erhaltenen Unterhaltsleistungen Ihres Ex-Partners für die
Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 (Unterhaltsleistungen für Kinder sind
nicht zu deklarieren).
- Eine Bestätigung der von Dritten erhaltenen Unterstützung mit Betragsan-
gabe für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015.
- Die Belege der von Ihnen einbezahlten Beiträge an die obligatorische
AHV/IV (Lohnausweise/Lohnbelege der Schweiz oder die definitive Bei-
tragsverfügung der Ausgleichskasse) für die Zeit vom 01.01.2015 bis
31.01.2015.
- Ihren Steuerentscheid der Schweiz für das Jahr 2015.
- Bitte geben Sie uns schriftlich eine plausible Erläuterung, wie Sie Ihren Le-
bensunterhalt bestreiten…»
Mit E-Mail-Antwort vom 24. August 2016 beantwortete die Beschwerdefüh-
rerin das Schreiben der Vorinstanz vom 22. Juli 2016 dahingehend, dass
sie seit (…) geschieden sei, weder über eine Lebensversicherung noch
über eine Liegenschaft oder ein Guthaben der zweiten Säule verfüge. Fer-
ner seien die Unterhaltszahlungen ihrer Kinder per 2014 abgegolten. Sie
beziehe lediglich eine monatliche Invalidenrente von Fr. 660.- (act. 38). Mit
(nicht eingeschrieben versandtem) Mahnschreiben vom 21. September
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2016 forderte die Vorinstanz die Versicherte erneut auf, die fehlenden Un-
terlagen innert 30 Tagen nachzureichen, ohne die noch fehlenden Belege
im Einzelnen zu bezeichnen (act. 41). Mit Einschreiben vom 12. Oktober
2016 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass die Auszahlung der
Rente habe eingestellt werden müssen, da die an sie versandte Lebens-,
Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung nicht retourniert worden sei.
Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, ihr das ausstehende
Lebensbescheinigungsformular innert 30 Tagen amtlich beglaubigt zurück-
zusenden (act. 46). Am 28. Dezember 2016 (Posteingang) übermittelte die
Beschwerdeführerin der Vorinstanz weitere Beweismittel (Schlussrech-
nung 2013 betreffend Staats- und Gemeindesteuern der Stadt D.______,
Konto-Auszug Staats- und Gemeindesteuern 2013, Kontoauszug betref-
fend UBS Freizügigkeitskonto 240380, Wohnsitzbestätigung der Stadt
C._______ für die Zeit vom 17. September 2014 bis 15. Januar 2015;
act. 49, S. 1 - 9).
Mit Einschreiben vom 17. Januar 2017 forderte die Vorinstanz die Versi-
cherte auf, ihr die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Belege
innert 30 Tagen einzureichen, ohne diese im Einzelnen aufzuführen. Über-
dies machte sie die Versicherte – unter Verweis auf Art. 13 Abs. 3 VFV –
darauf aufmerksam, dass alle angeschlossenen Personen, welche noch
nie Beiträge an die freiwillige AV/IV geleistet hätten oder im vorherigen Jahr
von der Beitragspflicht befreit worden seien, rückwirkend von der freiwilli-
gen Versicherung ausgeschlossen würden (act. 53). Am 3. März 2017 ging
die von der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 vervollständigte Ein-
kommens- und Vermögenserklärung 2016 bei der Vorinstanz ein. Darin
wies sie darauf hin, dass sie über keinerlei Vermögen verfüge und lediglich
von einer kleinen Rente und einem Naturallohn (Wohnen) als Abgeltung für
von ihr erbrachte Haushaltsarbeiten lebe (act. 62). Mit E-Mail vom 21. März
2017 teilte die Vorinstanz dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass
sie nach wie vor die Kontoauszüge mit Saldo per 31. Dezember 2015 noch
nicht erhalten habe (act. 65). Am 2. Juni 2017 erschien die Beschwerde-
führerin persönlich bei der Vorinstanz und überreichte dieser eine Lebens-
bescheinigung und einen Arztbericht von Dr. med. E._______ (act. 66 f.).
Am 10. Januar 2018 verfügte die Vorinstanz den Ausschluss der Beschwer-
deführerin aus der freiwilligen Versicherung (act. 76).
3.4 Aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin der SAK im Anschluss an die erste Mahnung vom
22. Juli 2016 diverse weitere Angaben und Belege übermittelt hat. Unter
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diesen Umständen wäre die SAK gehalten gewesen, der Beschwerdefüh-
rerin mit der zweiten Mahnung im Einzelnen unmissverständlich und klar
mitzuteilen, welche weiteren Angaben und Beweismittel von ihr zur Fest-
setzung der Beiträge noch verlangt würden. Denn mit Blick auf den mit dem
Ausschluss verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung
des Betroffenen muss die bedrohte Versicherte genau wissen, wie sie den
Ausschluss abwenden kann (vgl. dazu E. 2.6 hievor). Daraus folgt, dass
die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnverfahren durchgeführt und
dadurch Bundesrecht verletzt hat, was zur Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 20. Juni 2018 führt.
3.5
3.5.1 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die hier zur Diskussion stehen-
den aktenkundigen Mahnungen der Beschwerdeführerin in B._______ di-
rekt mit der Post und nicht unter Einhaltung des diplomatischen oder kon-
sularischen Weges zugestellt wurden. Dies gilt insbesondere auch für die
zweite Mahnung mit Ausschlussandrohung. In Ermangelung einer anders
lautenden staatsvertraglichen Bestimmung zwischen der Schweiz und
B._______ oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen
Staates hätte die Zustellung daher auf dem diplomatischen oder konsula-
rischen Weg erfolgen müssen, da es sich hier nicht bloss um Mitteilungen
rein informativen Inhalts – welche keine Rechtswirkungen nach sich ziehen
und deshalb direkt per Post zugestellt werden dürfen – gehandelt hat (vgl.
dazu 136 V 295 E. 5.1 S. 305; 124 V 47 E. 3a; vgl. auch Urteile des BVGer
C-5745/2007 vom 18. Februar 2009 E. 4.5 und C-4121/2008 vom 3. März
2009).
3.5.2 Aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
BV folgt der Grundsatz, dass den Rechtsuchenden aus einer mangelhaften
Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Vertrauensschutz verdienen dabei
nur Rechtsuchende, die den Mangel nicht erkannten und bei gebührender
Aufmerksamkeit nicht hätten erkennen können (BGE 139 IV 228 E. 1.3
S. 231 f.; 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; Urteil des BGer 2C_309/2018 vom
10. September 2018 E. 4.1). Nichtigkeit im Sinne einer absoluten Unwirk-
samkeit der Verfügung wird rechtsprechungsgemäss nur in Ausnahmefäl-
len angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer
wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernst-
haft gefährdet wird; fehlt einer Verfügung jegliche Rechtsverbindlichkeit in
diesem Sinne, ist dies durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist,
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jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2
S. 260; Urteil des BGer 2C_712/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1).
3.5.3 Ob die mangelhafte Eröffnung der Mahnungen – vor dem Hintergrund
des hier zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben – für sich
allein die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zur Folge
hätte, kann vorliegend offenbleiben, da der Einspracheentscheid bereits
aus den vorstehend (E. 3.4 hievor) dargelegten Gründen aufzuheben ist.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein rechtsgenüg-
liches Mahnverfahren durchgeführt hat. Der angeordnete Ausschluss der
Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung verletzt demnach
Bundesrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2018 aufzuheben ist.
Die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das vor-
stehend dargelegte Mahnverfahren in rechtsgenüglicher Weise durch-
führe. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche An-
gaben respektive Belege sie – abgesehen von den im laufenden Be-
schwerdeverfahren nachgereichten Akten (BVGer act. 6) – zur Festset-
zung der Beiträge noch benötigt. Hierbei sind allfällige noch ausstehende
Akten respektive Angaben konkret zu bezeichnen und im genannten Mahn-
verfahren einzuholen. Sollten die für die Berechnung der Beiträge notwen-
digen Dokumente auch nach korrekter Durchführung dieses Verfahrens
nicht vorliegen, wird sie den Ausschluss rechtsgültig verfügen. Die Vor-
instanz ist demnach aufzufordern, die Beschwerdeführerin wieder in die
freiwillige Versicherung aufzunehmen, allfällige noch ausstehende Akten
konkret zu bezeichnen und gegebenenfalls im genannten Mahnverfahren
einzuholen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die obsie-
gende Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, keine
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unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht kei-
nen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 20. Juni 2018 wird aufgehoben.
2.
Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 3.6 an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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