Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4041/2009
U r t e i l v om 1 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Kosovo,
vertreten durch memos Osmani, Herr Ernest Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
C4041/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene kosovarische Staatsangehörige A._______ arbeitete
während mehrerer Jahre als Hilfsarbeiter in einer Sägerei in der Schweiz.
In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; IVact. 5, 6
und SUVAact. 10/1). Am 1. Juli 2003 stellte er ein Gesuch um
Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, da
er seit 1992 krank sei (IVact. 2 und 5).
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2005 wies die IVStelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Leistungsbegehren von A._______
ab, da keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen
vermöge (IVact. 23).
C.
Nach Durchführung eines Einspracheverfahrens und Einholung eines
interdisziplinären Gutachtens aus dem Kosovo (vgl. IVact. 27, 33, 35, 43
bis 46, 50 und 51), teilte die IVSTA A._______ mit Vorbescheid vom
1. Mai 2007 mit, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vorliege. Zwar sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit aufgrund des
Gesundheitszustandes seit dem 1. Juli 1992 nicht mehr zumutbar. Die
Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser
angepassten gewinnbringenden Tätigkeit sei jedoch seit dem 1. Juli 1996
wieder in rentenausschliessender Weise zumutbar. Vom 1. Juli 1993 bis
zum 31. Oktober 1996 hätte Anspruch auf eine befristete Rente
bestanden. Der Rentenantrag sei jedoch erst am 19. August 2003 gestellt
worden, weshalb die Rente frühestens ab dem 1. August 2002
ausgerichtet werden könnte. Zu diesem Zeitpunkt habe keine
rentenbegründende Invalidität mehr bestanden. Das Leistungsbegehren
der Invalidenversicherung müsste somit abgewiesen werden (IVact. 53).
D.
In seinem Einwand vom 3. Mai 2007 bzw. 5. Juli 2007 beantragte
A._______ die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, da er seit
mehreren Jahren zu 100% arbeitsunfähig sei (IVact. 54 und 63). Als
Beweismittel reichte er diverse Berichte von behandelnden Ärzten,
welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bzw. 100% attestierten, zu
den Akten (IVact. 56 bis 61).
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Seite 3
E.
In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2007 attestierte Dr. med.
B._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone A._______
ein schweres Quetschtrauma des rechten Fusses und Unterschenkels
am 1. Juli 1992 mit bzw. bei Frakturen Os naviculare, cuboideum,
Talushalsfraktur, Logensyndrom, Status nach Osteosynthese der
Frakturen und Logenspaltung, Status nach
Osteosynthesematerialentfernung, Status nach Sudeckscher Dystrophie,
posttraumatischer USGArthrose mit Beschwerden, eine rezidivierende
depressive Episode mittleren Grades, ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei funktioneller Fehlhaltung infolge
Beinentlastung rechts, eine arterielle Hypertonie, eine chronische
Gastritis sowie eine COPD (Chronic obstructive pulmonary disease) bei
Nikotinabusus. Aus den neu eingereichten medizinischen Unterlagen
könne "bestenfalls" auf eine Verschlimmerung der COPD geschlossen
werden. Die Psychiater sprächen von einem reaktiven depressiven
Syndrom, was definitionsgemäss nicht so schwer sei, als dass es einen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Aussagekräftige klinische Befunde
seien nicht erhoben worden. Das eingeholte interdisziplinäre Gutachten
aus dem Kosovo sei bereits älter als ein Jahr. Da sich die COPD und die
psychiatrische Situation zwischenzeitlich verschlechtert haben könnten,
sei eine neue interdisziplinäre Beurteilung nötig (IVact. 65).
F.
Dres. med. C._______, D._______ und E._______ des Medizinischen
Zentrums Römerhof (MZR) in Zürich kamen in ihrem interdisziplinären
Gutachten vom 13. Dezember 2008 zum Schluss, dass A._______
aufgrund seiner posttraumatischen Fussarthrose rechts für körperlich
schwere, gehende oder stehende Tätigkeiten seit Juli 1992 zu 100%
arbeitsunfähig sei. Hingegen bestehe für eine behinderungsangepasste,
wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeit keine
Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Weder die
internistischen noch die psychiatrischen Diagnosen bedingten eine
Arbeitsunfähigkeit (IVact. 69).
G.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA kam Dr. med. B._______ des
RAD Rhone in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2009 zum Schluss,
dass A._______ in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer
Sägerei seit dem 1. Juli 1992 (Unfalldatum) zu 100% arbeitsunfähig sei.
Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem Unfall
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sei unrealistisch. Da bei A._______ diverse Operationen durchgeführt
worden seien, sei er nach dem Unfall auch in einer Verweisungstätigkeit
zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit März 1994 bestehe in einer
angepassten Tätigkeit jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr (IVact. 72).
H.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren
von A._______ im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid
vorgebrachten Begründung ab (IVact. 76).
I.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Ernest Osmani, mit Eingabe vom
20. Juni 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. Ferner ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe.
Er sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer
Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Dies werde auch von den
behandelnden Ärzten bestätigt.
J.
Mit Vernehmlassung vom 28. August 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Der Beschwerdeführer sei zwar aufgrund der
Gesundheitsbeeinträchtigung in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit
dem 1. Juli 1992 zu 100% arbeitsunfähig. Seit März 1994 könne er
jedoch eine Verweisungstätigkeit wieder zu 100% ausüben. Der gestützt
darauf erfolgte Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von
100% seit dem 1. Juli 1992 bzw. 3% seit März 1994 ergeben. Da der
Rentenantrag erst am 19. August 2003 gestellt worden sei, könnte die
Invalidenrente frühestens ab dem 1. August 2002 ausgerichtet werden. In
diesem Zeitpunkt bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung mehr.
K.
Am 8. September 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von
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Fr. 400. in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der
einverlangte Kostenvorschuss ging am 1. Oktober 2009 bei der
Gerichtskasse ein.
L.
Mit Replik vom 7. November 2009 und Eingabe vom 14. November 2009
wiederholte der Beschwerdeführer sinngemäss seine bisher gestellten
Anträge und reichte weitere Arztberichte neueren Datums zu den Akten.
M.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2010 führte Dr. med. B._______
des RAD Rhone aus, dass die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen
ihre bisherige Beurteilung nicht zu ändern vermöchten, zumal sie
"äusserst knapp" seien und lediglich die bekannten Diagnosen und
Medikamentenverordnungen enthielten.
Gestützt darauf hielt die IVSTA mit Duplik vom 12. Januar 2010 ihre
bisher gestellten Anträge aufrecht.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
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Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vorliegend datiert die
angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2009 (IVact. 76), und die
Beschwerde wurde am 22. Juni 2009 bei der schweizerischen Post
aufgegeben. Gemäss Angaben des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers erfolgte die Zustellung der angefochtenen Verfügung
am 30. Mai 2009 (vgl. Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2009). Die
Beweislast für den Beginn der Frist liegt bei der eröffnenden Behörde
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 1651). Da die
IVSTA das geltend gemachte Eröffnungsdatum nicht bestreitet und auch
kein Zustellungsnachweis vorliegt, ist demnach zu Gunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht
erfolgte (Art. 38 und 60 ATSG).
1.5. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG)
eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist
darauf einzutreten.
2.
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Seite 7
2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich sind die
mit Kroatien, Slowenien und Mazedonien neu abgeschlossenen
Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien
vereinbartes Abkommen ist noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird
das Sozialversicherungsabkommen seit dem 1. April 2010 nicht mehr
weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet
demnach das Sozialversicherungsabkommen jedenfalls insoweit
Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April
2010 ereignet haben (vgl. aber Urteil BVGer C4828/2010 vom 7. März
2011 E. 5.4). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung
gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der IV allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Mai 2009) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
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Seite 8
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 11. Mai 2009 verfasst wurden, auch die im vorliegenden
Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen neueren Datums, da
diese mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen
und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu
beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit
Hinweisen).
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist vor dem
1. Januar 2003 auf die bis Ende 2002 gültige Fassung (AS 2002 685 und
701), danach auf die bis Ende 2003 gültige Fassung (AS 2002 3371 und
3453) und schliesslich auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IVRevision; AS 2003 3837) abzustellen.
Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind
weiter die mit der 5. IVRevision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Gesetzes und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und
AS 2007 5155).
2.4. Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu
normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem
Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der
5. IVRevision]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die
entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG entsteht. Ist – wie vorliegend – der Versicherungsfall
allerdings vor dem 1. Januar 2008 eingetreten und wurde die Anmeldung
bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht
(vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und
Intertemporalrecht] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C
5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2).
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Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in
den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische
Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG
in den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung geleistet, sodass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente erfüllt ist.
3.
3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung bzw. Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG in den seit dem 1. Januar 2003 gültigen Fassungen ist Invalidität die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2. Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG in den bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassungen, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln,
derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und
derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war.
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Seit dem 1. Januar 2004 besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
bei einem IVGrad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei
mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf
eine Viertelsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV
Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IVRevision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG in den bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008
geltenden Fassung werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine
abweichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo nicht der Fall ist.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG).
Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a c IVG [5. IVRevision]).
3.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
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Seite 11
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114
V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine
verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.4. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
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Seite 12
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (frühestens ab
Juli 2002 [12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens; vgl. E. 2.4
hiervor sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG]) und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.1.
4.1.1. Zur Beurteilung der (Rest)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
seit Juli 2002 (vgl. E. 4 hiervor) holte die IVSTA im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens im Wesentlichen zwei interdisziplinäre Gutachten
ein. Gemäss dem im Kosovo eingeholten Gutachten von Dr. med.
F._______ vom 18. April 2006, welches sich insbesondere auf das
neuropsychiatrische Gutachten von Dr. med. G._______ vom 10. April
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Seite 13
2006 (IVact. 43), das orthopädische Gutachten von Dr. med. H._______
vom 11. April 2006 (IVact. 44 und 45) und die körperliche Untersuchung
des Beschwerdeführers vom 18. April 2006 stützt, leidet der
Beschwerdeführer an den folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen:
"Contractura art talocruralis et subtalaris lat dex postraumatica, Arthrosis
talonavicularis, subtalaris, calcaneocuboideus, cuboideusmetatarsalis, et
naviculocuneiformis, Stat. post fracturam male sanata ossis tali,
navicularis et cuboideus pedis lat dex operata, Depressio recidiva gradius
moderati (ICD 10 F32.1)". Aus orthopädischer Sicht sei der
Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig,
während er Verweisungstätigkeiten jedoch noch ausüben könne. Aus
psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 30% (IVact. 46).
4.1.2. Gestützt darauf kam Dr. med. B._______ des RAD Rhone in ihrer
Beurteilung vom 19. Februar 2007 zum Schluss, dass von Seiten des
Bewegungsapparates in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer
Sägerei klar eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 1. Juli 1992
(Unfalldatum) bestehe. Zusätzlich liege eine mittelgradige Depression
vor, die seit dem 1. Juli 1996 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in Verweisungstätigkeiten von 30% führe (IVact. 50).
4.1.3. Nachdem der Beschwerdeführer diverse Berichte von
behandelnden Ärzten, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bzw.
100% attestierten, zu den Akten gereicht hatte (IVact. 56 bis 61), kam
Dr. med. B._______ des RAD Rhone in ihrer Stellungnahme vom
30. August 2007 zum Schluss, dass erneut ein interdisziplinäres
Gutachten durchzuführen sei, da das eingeholte interdisziplinäre
Gutachten aus dem Kosovo bereits älter als ein Jahr sei und sich die
COPD und die psychiatrische Situation zwischenzeitlich verschlechtert
haben könnten (IVact. 65).
4.1.4. Gemäss interdisziplinärem Gutachten des MZR vom 13. Dezember
2008 sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner posttraumatischen
Fussarthrose rechts für körperlich schwere, gehende oder stehende
Tätigkeiten seit Juli 1992 zu 100% arbeitsunfähig. Hingegen bestehe für
eine behinderungsangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende und
vorwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit, "ohne das Bewältigen von
Leitern oder das mehr als gelegentliche Bewältigen von Treppen, ohne
das Arbeiten in kniender oder hockender Stellung und ohne das Gehen
auf abschüssigen und unebenen Böden", keine Einschränkung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht würden vom
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Versicherten anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse und
gemäss ICD10Klassifikation die Kriterien für eine Dysthymia (ICD 10
F34.1) erfüllt. Das Ausmass der depressiven Symptomatik reiche nicht
aus, um die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu
stellen. Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Erkrankung sei nicht
von einer versicherungsmedizinisch relevanten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen (IVact. 69).
4.1.5. Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 11. Mai 2009 stützt
sich auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ des RAD Rhone
vom 21. Januar 2009 (IVact. 72). Diese kam nach Einsicht in die
vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die seit 1999
geltend gemachte Diagnose einer rezidivierenden Depression nicht
stimme. Der entsprechende Schweregrad werde nicht erreicht, sodass
nur von einer Dysthymie gesprochen werden könne, die keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Lungensituation sei
"derzeit" ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit
sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 1992 zu 100% arbeitsunfähig.
Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem Unfall
sei unrealistisch. Da beim Beschwerdeführer diverse Operationen
durchgeführt worden seien, sei er nach dem Unfall auch in einer
Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit März 1994
bestehe in einer angepassten Tätigkeit jedoch keine Arbeitsunfähigkeit
mehr.
Die Stellungnahme von Dr. med. B._______ erfolgte in Würdigung aller
vorliegenden medizinischen Unterlagen und stützte sich insbesondere auf
das interdisziplinäre Gutachten des MZR vom 13. Dezember 2008.
4.1.6. Das interdisziplinäre Gutachten des MZR vom 13. Dezember 2008
beruht auf den fachärztlichen (internistisch, rheumatologisch und
psychiatrisch) Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 8. Oktober
2008. Es sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit
dieses ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens. Es beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden,
erfolgte in Kenntnis der Vorakten (insbesondere medizinische Berichte
und Anamnese) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen
Diagnosen und der Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ein.
4.1.7. Daran vermag auch das von der IVSTA im Kosovo eingeholte
interdisziplinäre Gutachten vom 18. April 2006, wonach der
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Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in Verweisungstätigkeiten zu
30% arbeitsunfähig sei, nichts zu ändern. Es ist nämlich durchaus
denkbar, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an einer
rezidivierenden Depression mittleren Grades mit den genannten
Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit gelitten hat. Dass diese
Diagnose im Zeitpunkt der Untersuchung vom 8. Oktober 2008 durch
Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des
MZR nicht mehr bestätigt werden konnte, steht nicht im Widerspruch
dazu. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med.
G._______, Neuropsychiater, vom 10. April 2006 (IVact. 43) in einer
Verweisungstätigkeit nur noch zu "etwa" 70% arbeitsfähig war, zumal dies
– wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das Resultat des vorliegenden
Urteils nicht zu ändern vermöchte (vgl. E. 4.2.7 hiernach).
4.1.8. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund der von ihm
eingereichten medizinischen Unterlagen keinesfalls belegt. Wenn sich der
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf die Tatsache abstützt, dass
die ausländischen Ärzte eine höhere Arbeitsunfähigkeit annehmen, so ist
dies für sich alleine für die schweizerischen Behörden nicht bindend,
denn nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert eine andere Beurteilung
oder gar die Gewährung von Leistungen durch ein ausländischen
Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung
nach schweizerischem Recht nicht (Urteil des EVG I 435/02 vom 2. März
2003, ZAK 1989 S. 320 E. 2).
Auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zusätzlich eingereichten medizinischen Kurzatteste neueren Datums sind
nicht geeignet, das Gutachten des MZR vom 13. Dezember 2008 bzw.
die Beurteilung von Dr. med. B._______ vom 21. Januar 2009 in Frage
zu stellen, da sie aufgrund der im Wesentlichen gleichlautenden Befunde
und Medikation keine neuen medizinischen Erkenntnisse beinhalten (vgl.
dazu auch die Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 5. Januar
2010, S. 15).
4.1.9. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Gründe
ersichtlich sind, von der Beurteilung von Dr. med. B._______ vom
21. Januar 2009 abzuweichen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die
IVSTA dieser Beurteilung gefolgt ist. Demnach ist der Beschwerdeführer
mindestens seit Juli 2002 (vgl. E. 4 hiervor) in seiner bisherigen Tätigkeit
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als Hilfsarbeiter in einer Sägerei zu 100% arbeitsunfähig, während er
Verweisungstätigkeiten noch zu 100% ausüben kann.
4.2.
4.2.1. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls
die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V
472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung
massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden
Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die
Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten
zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in
Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 277 E. 4b; Urteil
des Bundesgericht I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1; Urteil des
Bundesgericht U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist
diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG
Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren
Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte
zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber
bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind.
Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf
Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung
des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die
statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch
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eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen
(BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5% vom
branchenüblichen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab, ist
er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann
– bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang
zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den
Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und
6.1.3). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom
anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen
möglich, wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der
Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche
invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten
Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug
wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken
und nicht mehr die maximal zulässigen 25% für sämtliche
invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen
(BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2, 135 V 297 E. 5.3 und 6.2).
4.2.2. Nach der Rechtsprechung ist für die Bemessung des
Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im
vorliegenden Fall am 1. Juli 2002 (vgl. E. 4 hiervor), nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss
so konkret wie möglich erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte
Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen
Umstände sowie unter Berücksichtigung ihrer beruflichen
Weiterentwicklung, soweit dafür hinreichend konkrete Anhaltspunkte
bestehen, zu erwarten gehabt hätte. Da die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt würde, ist in der
Regel vom letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn
auszugehen. Das Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts I 505/06
vom 16. Mai 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2.3. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zur Ermittlung des
hypothetischen Invalideneinkommens auf den Wert "Total Privater
Sektor" abzustellen, wenn der versicherten Person die angestammte
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Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein
neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich
des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts
9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.2).
4.2.4. Für das Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist auf den
vom Beschwerdeführer im Jahr 1992 zuletzt erzielten Stundenlohn von
Fr. 19.80 (inkl. Ferien/Feiertagsentschädigung und Anteil
13. Monatslohn; exklusiv Kinder/Familienzulagen) abzustellen (vgl.
SUVAact. 10/1), womit sich das monatliche Bruttoeinkommen im Jahr
1992 auf Fr. 3'626.10 belief (durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr
1992 = 42.1; durchschnittlich 21.75 Arbeitstage/Monat). In Anwendung
des Grundsatzes, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, ist dieser
Wert auf das Jahr 2002 zu indexieren (vgl. E. 4 hiervor), was ein
monatliches Valideneinkommen von Fr. 4'125.50 ergibt (Bundesamt für
Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise
und der Reallöhne, 19762010, Nominallohnindex Männer 1992 = 1699
Punkte, Nominallohnindex Männer 2002 = 1933 Punkte).
Da dem Beschwerdeführer ein breites Spektrum an Stellen aus dem
Anforderungsniveau 4 zumutbar ist, ist das Invalideneinkommen (in
vollschichtiger Verweisungstätigkeit) auf Fr. 4'762.10 festzusetzen (vgl.
LSE 2002, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Zentralwert von
Fr. 4'557., angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
41.8 Stunden).
4.2.5. Die Gegenüberstellung des tatsächlich erzielten Verdienstes und
des branchenspezifischen Tabellenlohns (vgl. LSE 2002, TA1, Be und
Verarbeitung von Holz, Anforderungsniveau 4, Männer, Fr. 4'483.,
angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden)
zeigt, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von
Fr. 4'125.50 12 % unter dem Durchschnittslohn der LSE 2002
(Fr. 4'684.70) liegt. Unter Berücksichtigung der Parallelisierung in dem
Umfang, in welchem die prozentuale Abweichung den 5%igen
Erheblichkeitsgrenzwert überschreitet (vgl. E. 4.2.1 hiervor) ergibt sich ein
Valideneinkommen von Fr. 4'450.50 (Fr. 4'684.70 x 0.95).
4.2.6. Die IVSTA hat in Anbetracht der persönlichen und beruflichen
Umstände des vorliegenden Falles bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades keinen sogenannten leidensbedingten Abzug
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vorgenommen (vgl. IVact. 73). Mit Blick darauf, dass die
invaliditätsfremden Faktoren bereits im Rahmen der
Einkommensparallelisierung berücksichtigt wurden (vgl. E. 4.2.1) und
keine leidensbedingten Faktoren vorliegen (vgl. Gutachten des MZR vom
13. Dezember 2008 und Beurteilung von Dr. med. B._______ vom
21. Januar 2009), ist dies nicht zu beanstanden.
4.2.7. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von
Fr. 4'450.50 und des Invalideneinkommens von Fr. 4'762.10 resultiert ein
Invaliditätsgrad von 0 % ([{4'450.50 4'762.10} x 100] : 4'450.50 = 7%),
was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt. Daran vermöchte
auch die Annahme einer aus psychiatrischer Sicht im Jahre 2006
bestehenden Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten von 30% nichts
zu ändern ([{4'450.50 3'333.50} x 100] : 4'450.50 = 25% [zur Rundung
vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2]; vgl. E. 4.1.7 hiervor).
4.3. Es besteht somit kein Anspruch auf Invalidenrente. Die IVSTA hat
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers folglich zu Recht
abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 400. zu verrechnen.
5.2. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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