Abtei lung III
C-4043/2007
{T 0/2}
Urteil vom 16. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Longauer.
1. X._______,
2. Y._______,
3. Z._______,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin 1 (geb. 1971), Staatsangehörige der Republik Ser-
bien, zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden im Jahre 1993 geborenen
Zwillingstöchtern, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3, im Jahre 1995 in die
Schweiz gelangte und um Asyl ersuchte,
dass das Asylgesuch am 1. September 2000 rechtskräftig abgewiesen und der
Familie eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 31. Mai 2001 gesetzt
wurde,
dass sich die Ehegatten am 12. April 2001 in ihrer Heimat einvernehmlich schei-
den liessen – die Kinder wurden der Ehefrau zugeteilt – und kurz darauf am
11. bzw. 13. Juni 2001 neue Partner aus dem ehemaligen Jugoslawien heirate-
ten, die durch Einbürgerung das Schweizer Bürgerrecht erworben hatten,
dass die nun von einander geschiedenen Ehegatten gestützt auf die neu einge-
gangen Ehen beide eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erwirken
konnten, wobei sie jedoch – wie später festgestellt werden musste – in der
Folge nach wie vor zusammen lebten,
dass der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin 1 im Jahre 2003 we-
gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zweieinhalb Jah-
ren Gefängnis verurteilt wurde, als Folge davon sein Aufenthaltsrecht verlor und
nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz verlassen musste,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich am 13. Juni 2005 das Gesuch der
Beschwerdeführerinnen um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen
rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur der Form nach bestehende Ehe
abwies und ihre Wegweisung aus dem Kanton anordnete,
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen eingereichten Re-
kurs mit Entscheid vom 23. August 2006 ebenso ablehnte, wie das später ange-
rufene kantonale Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2007,
dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, wovon die Be-
schwerdeführerinnen am 10. April 2007 Gebrauch gemacht hatten, mit Verfü-
gung vom 24. Mai 2007 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der
Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte,
dass einer allfälligen Beschwere bei gleicher Gelegenheit vorsorglich die auf-
schiebende Wirkung entzogen wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen dagegen am 12. Juni 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht Rechtsmittel einlegten mit dem Antrag auf Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2007 auf Abweisung der
Beschwerde schliesst,
dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
eingegangen wird,
3und zieht in Erwägung:
dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegwei-
sung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kön-
nen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundes-
gesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richtet (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerinnen als materielle Verfügungsadressaten legitimiert
sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 48 ff. VwVG),
dass das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um vorsorgliche Massnahmen
bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Ur-
teil gegenstandslos wird,
dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer
Wegweisung aus dem Kanton verbindet und das BFM diese Wegweisung in der
Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG,
Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesge-
setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]),
dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung die Regelfolge darstellt, von
der nur abzuweichen ist, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gele-
genheit gegeben werden soll, sich vom Inland aus um eine Bewilligung in einem
Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV),
dass ein solches Abweichen von der Regelfolge ein hängiges Bewilligungsver-
fahren in einem Drittkanton und das Einverständnis dieses Drittkantons mit dem
Aufenthalt des betroffenen Ausländers während des Bewilligungsverfahrens vor-
aussetzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April
2007 E. 4 und C-595/2006 vom18. Juni 2007 E. 2.2),
dass die Beschwerdeführerinnen ihren Aufenthaltstitel im Kanton Zürich verloren
haben und die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regelfolge der Aus-
dehnung der kantonalen Wegweisung nicht gegeben sind, die Ausdehnung der
kantonalen Wegweisung mithin zu bestätigen ist,
dass unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung zu prüfen
bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung bestehen
(Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und die Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 14a
Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen,
dass in vorliegenden Fall als Vollzugshindernis der Integrationsgrad der 14-jähri-
gen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 thematisiert wird, die seit ihrem 2. Lebens-
jahr in der Schweiz leben würden, hier eingeschult seien und nie ein anderes
gesellschaftliches Umfeld kennen gelernt hätten,
4dass die vorläufige Aufnahme als Massnahme zum Schutz vor Gefährdungen im
Bestimmungsland eines Wegweisungsvollzugs ausgestaltet ist, die Verwurze-
lung in der Schweiz deshalb aus grundsätzlichen Erwägungen kein Vollzugshin-
dernis im Sinne von Art. 14a ANAG darstellt (vgl. dazu BBl 1990 II 68 f.; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel usw. 1990, S. 203 bei N. 72),
dass die Verwurzelung in der Schweiz vielmehr zu den Faktoren gehört, die in
das ordentliche ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren eingebracht werden
und zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung namentlich aus humanitären
Gründen führen können,
dass aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit besteht, die Berufung auf die
Integration im Rahmen des Vollzugsstadiums nach negativem Abschluss eines
ordentlichen Bewilligungsverfahrens ein weiteres Mal zuzulassen, diesmal als
Vollzugshindernis im Sinne von Art. 14a ANAG,
dass unbeschadet der vorstehenden Feststellung in Ausnahmesituationen die
Assimilation in die schweizerischen Verhältnisse eine Entwurzelung im Heimat-
staat zur Folge haben kann, die nach der Rechtsprechung der Asylbehörden un-
ter Umständen eine Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt,
dass sich Asylsuchende jedoch insoweit in einer anderen Situation befinden, als
ihnen auf Grund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens die Durchführung ei-
nes fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens verunmöglicht oder zumindest
stark erschwert wird (vgl Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [SR
142.31]),
dass der Schluss auf eine existenzgefährdende Entwurzelung im Heimatstaat
sodann nicht zwingend ist – auch nicht bei einem 14-jährigen Kind in der Situa-
tion der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 –, sondern massgeblich von den Rah-
menbedingungen abhängt, denen der Betroffene bei seiner Rückkehr in den
Heimatstaat ausgesetzt wäre,
dass denn auch zahllose Eltern ihren Kindern auf freiwilliger Basis Ähnliches zu-
muten – beispielsweise durch Verlegung des Familienwohnsitzes ins Ausland
oder durch späten Familiennachzug der Kinder in die Schweiz –, ohne sich da-
durch dem Vorwurf auszusetzen, sie würden das Kindeswohl missachten,
dass sich nichts anderes aus dem angerufenen Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 2. April 2007 (D-7177/2006) ergibt, in dem nicht die Integration der
Betroffenen zur vorläufigen Aufnahme führte, sondern eine Gesamtwürdigung
aller Aspekte des Falles,
dass die Beschwerdeführerinnen darauf verzichten, sich substantiiert mit den
Verhältnissen auseinanderzusetzen, denen sie nach ihrer Rückkehr in ihre Hei-
mat ausgesetzt wären, ihr Vorbringen deshalb unter dem Gesichtspunkt von
Art. 14a ANAG ins Leere läuft,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin 1 angesichts des Prozessverlaufs gut
beraten gewesen wäre, ihre Kinder früh und schonend auf die Notwendigkeit ei-
ner Ausreise vorzubereiten, und es unter den gegebenen Umständen als ver-
fehlt erscheint, sich über mangelnde Rücksichtnahme der Behörden auf das Kin-
deswohl zu beklagen,
5dass schliesslich die Rüge der rechtsungleichen Behandlung gegenüber Perso-
nen im Asylverfahren, die nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen in der
gleichen Situation problemlos die vorläufige Aufnahme erhielten, als offensicht-
lich unbegründet zurückzuweisen ist,
dass auf Grund der klaren Sachlage darauf verzichtet werden kann, die von den
Beschwerdeführerinnen gestellten Beweisanträge auf persönliche Anhörung der
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie auf Einholung des Gutachtens eines Kin-
derpsychologen abzunehmen,
dass andere Vollzugshindernisse weder erkennbar sind noch geltend gemacht
werden, eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen deshalb nicht in
Betracht kommt,
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführe-
rinnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, SR 173.110).
Dispositiv S. 6
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden den Beschwerde-
führerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführerinnen
- der Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer J. Longauer
Versand am: