Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4044/2009
Urteil vom 28. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Portugal,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Werdstrasse 36, 8004 Zürich ,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rentenrevision).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1959 geborene, verheiratete, portugiesische
Staatsangehörige X._______ war von Oktober 1990 bis Mai 1997 in der
Schweiz als Kassiererin und Lagermitarbeiterin im Detailhandel tätig und
hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 1, 2 und 7). Am 14. Januar
1997 hat sie sich bei der IV-Stelle Graubünden zum Leistungsbezug
angemeldet (act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 1999 (act. 12) hat die IV-Stelle
Graubünden X._______ mit Wirkung ab 1. September 1997 bei einem
Invaliditätsgrad von 72% eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese
Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Per 30. Juni 2000 ist X._______ nach Portugal ausgewandert und die
Akten sind von der IV-Stelle Graubünden an die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA) überwiesen worden.
D.
Am 17. Juli 2001 hat die IVSTA von Amtes wegen ein
Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (act. 19 f.). Mit Mitteilung vom
2. Oktober 2010 (act. 34) hat die IVSTA X._______ mitgeteilt, dass sie
unverändert Anspruch auf die ganze Rente habe.
E.
Am 2. Oktober 2006 hat die IVSTA erneut von Amtes wegen ein
Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (act. 35).
E.a Am 9. März 2007 ist bei der IVSTA das Formular E 213 (act. 48)
eingegangen.
E.b In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2007 (act. 51) kam Dr. med.
A._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA zum Schluss, es sei
ein neues Gutachten aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht
einzuholen.
E.c Am 23. Juni 2008 sind bei der IVSTA ein Arzbericht (Formular E 213)
sowie zwei weitere Berichte eingereicht worden (act. 64 ff.).
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E.d Mit medizinischer Stellungnahme vom 16. Juli 2008 (act. 70) kam
Dr. med. A._______ zum Schluss, es empfehle sich, eine pluridisziplinäre
Untersuchung in der Schweiz durchzuführen.
E.e Dem MEDAS-Gutachten vom 10. Dezember 2008 (act. 84) ist zu
entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand von X._______
verbessert habe und sie für leichte Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig sei.
Die Gutachter wiesen zudem speziell darauf hin, dass ihr auffälliges und
unkooperatives Verhalten eine ambulante interdisziplinäre Begutachtung
nicht zugelassen habe.
E.f Dr. med. A._______ bestätigte in ihren Stellungnahmen vom
23. Dezember 2008 (act. 86) und vom 24. April 2009 (act. 106) die
Feststellungen der Ärzte im MEDAS-Gutachten und stellte zudem fest,
dass sich aus den eingereichten Attesten auch keine anderen objektiv
bestätigten Diagnosen ergäben.
E.g Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 (act. 109) hob die IVSTA die Rente
von X._______ mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf.
F.
Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2009 hat X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
mit Eingabe vom 24. Juni 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 13. Mai 2009 sowie die Weiterausrichtung der ganzen
Invalidenrente; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den
vorliegenden Unterlagen könne nicht auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes geschlossen werden. Zudem sei die Verfügung
auch in formeller Hinsicht mangelhaft, da sie lediglich eine rudimentäre
Begründung enthalte.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, die
angefochtene Verfügung genüge von der Begründungsdichte her knapp
den Anforderungen, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des
Gehörsanspruchs vorliege. In materieller Hinsicht werde auf die
Feststellungen im MEDAS-Gutachten und die medizinischen
Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes verwiesen.
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H.
Am 10. November 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 4. November
2009 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
I.
Mit Replik vom 3. Dezember 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
beschwerdeweise formulierten Antrag fest.
J.
Mit Duplik vom 22. Januar 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag
fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
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es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
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schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201),
dem ATSG und der der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nach dem 1. Januar 2008 (in casu Rentenaufhebung per
1. Juli 2009) sind die Änderungen des IVG und des ATSG der 5. IV-Revision (AS 2007 5129
beziehungsweise AS 2007 5155) massgebend.
2.4. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. Mai 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.5. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und begründet dies mit der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche sie darin sieht, dass die
Verfügung ungenügend begründet worden und ihrem Vertreter die
Akteneinsicht von der IVSTA nur mit erheblicher Verzögerung gewährt
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worden sei und jener daher nur noch sieben Arbeitstage Zeit gehabt
habe, um Beschwerde zu erheben.
Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage vorliegend jedoch offenbleiben, denn wie sich im
Folgenden zeigen wird, hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, weshalb die Sache
an die IVSTA zurückzuweisen sein wird (vgl. E. 5.2.3 hiernach).
4.
4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich verändert hat.
4.2.1. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann
einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der
Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221
E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach
der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG zu
bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden
Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung
oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen.
Vorliegend wurde die Rente wegen einer von der IVSTA angenommenen Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse und nicht zufolge Änderung der Rechtslage angepasst.
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4.2.2. Ob eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der Zwischenzeit
ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie
die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende
Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Grades geändert hat
(BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 37 E. 1a). Der
Revisionsverfügung kommt im Weiteren – auch wenn der bisherige IV-
Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverändert bleibt – dann als
Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form einer in Rechtskraft
getretenen Verfügung ergangen ist und eine materielle Überprüfung des
Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat. Diese im Bereich der
Neuanmeldung geänderte Praxis des Bundesgerichts gilt neu auch im
Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist
die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche
Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung am 26. Februar 1999 mit
dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 13. Mai 2009 zu vergleichen. Die Revision,
welche mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 (act. 34) abgeschlossen worden ist, kann mangels
umfassender Prüfung nicht als Vergleichszeitpunkt dienen.
4.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen
Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
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Seite 9
4.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer]
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten
mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt
wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit
Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
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gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.6. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes bejaht und gestützt darauf die ganze Rente der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2009 aufgehoben hat.
5.1. Im Rahmen der (vorliegend als Vergleichsbasis dienenden) ersten
Rentenverfügung vom 26. Februar 1999 lagen der IV-Stelle Graubünden
zwei Arztberichte von Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin
und Rheumatologie, vom 17. Februar 1997 und vom 12. März 1998 vor.
Mit diesen Berichten wurden bei der Beschwerdeführerin folgende
Diagnosen gestellt: Fibromyalgie, ein panvertebrales Schmerzsyndrom
bei Hohl-Rundrücken und muskulärer Dysbalance und depressive
Verstimmung. Insgesamt ging der beurteilende Arzt davon aus, die
Beschwerdeführerin sei deswegen vom 3. September 1996 bis zum
25. März 1997 zu 50% und seit dem 26. März 1997 zu 100%
arbeitsunfähig. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle Graubünden eine
ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 72%.
5.2. Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens holte die IVSTA gestützt
auf die Empfehlungen in den medizinischen Stellungnahmen von
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Dr. med. A._______ vom 14. Juni 2007 und vom 16. Juli 2008 ein
polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS in Bern ein, da die
vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht genügten, um über den
Anspruch zu entscheiden, weil namentlich ein psychiatrisches Gutachten
gefehlt habe.
Die Gutachter, Dr. med. C._______, lic. phil. D._______ und Dr. med. E._______, diagnostizierten im
Gutachten vom 10. Dezember 2008 ein chronisches leichtes Schmerzsyndrom (am ehesten im Sinne eines
lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Ausfälle oder Reizerscheinungen; ICD-10
M54.5), Stressinkontinenz (ICD-10 N39.3), Diabetes mellitus II bei Adipositas (ICD-10 E11.9) und leichte
chronisch reaktive Depression (ICD-10 F33.9). Die Ärzte kamen zum Schluss, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich verbessert und sie sei für leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender oder
gehender Position zu 80% arbeitsfähig, zumal die festgestellten Einschränkungen vorwiegend
rheumatologisch bedingt seien.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin rügte, das obgenannte Gutachten sei
mangelhaft, da einerseits keine Diskussion und Auseinandersetzung mit
den Vorakten stattgefunden habe und andererseits das Gutachten
mangels Durchführung einer psychiatrischen Abklärung nicht
auftragsgemäss erstellt worden sei, weshalb nicht darauf abgestützt
werden könne.
5.2.2. Die IVSTA entgegnete, dass der Vorwurf in Bezug auf die
Kenntnisnahme und die Diskussion der Vorakten aus der Luft gegriffen
sei, was bei der Lektüre des Gutachtens ohne Weiteres festgestellt
werden könne. In Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin
anlässlich der Untersuchung sei festzuhalten, dass diese den Ablauf der
Begutachtung durch ihr inadäquates Verhalten wesentlich erschwert und
teilweise sogar verunmöglicht habe. Die Beschwerdeführerin habe damit
die Mitwirkungspflicht verletzt und müsse die Konsequenzen, welche sich
aus einem unvollständigen Gutachten ergäben, tragen.
5.2.3. Unbestritten ist, dass anlässlich der Rentenfestsetzung mit dem
panvertebralen Schmerzsyndrom und der depressiven Verstimmung zwei
Diagnosen psychiatrischer Natur in den medizinischen Unterlagen
auftauchten. Dr. med. A._______ hat daher in ihren Stellungnahmen zu
Recht darauf hingewiesen, dass somit auch anlässlich des
Revisionsverfahrens eine umfassende psychiatrische Einschätzung
zwingend vorliegen müsse. Die IVSTA war im Anschluss an diese
Stellungnahmen offensichtlich auch der Ansicht, es müssten namentlich
noch umfassendere psychiatrische Abklärungen getätigt werden, weshalb
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Seite 12
sie schliesslich das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten in Auftrag
gegeben hatte.
Dem MEDAS-Gutachten ist bereits in der einleitenden Bemerkung zur Anamnese zu entnehmen, dass die
Durchführung des Erstgesprächs mit Anamnese sowie auch die neurologische und die psychiatrischen
Untersuchungen aufgrund des aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss
haben durchgeführt werden können (S. 8; "Das nachfolgend dargestellte Verhalten der Versicherten
verunmöglichte die ordentliche Durchführung des üblichen Erstgesprächs […]. Auch auf die für den
gleichen Tag geplante neurologische und psychiatrische Untersuchung musste weitgehend verzichtet
werden. Die am darauf folgenden Tag angesetzte internistisch-rheumatologische Untersuchung konnte
dagegen unter Bedingungen stattfinden, die wenigstens die Erhebung eines internistisch-
rheumatologischen Status erlaubten. […] Das Erstgespräch musste nach 10 Minuten durch den ärztlichen
Leiter Dr. C._______ wegen offen aggressiven Verhaltens gegen die Untersucherin Frau D._______
abgebrochen werden."). Die Gutachter wiesen bei der Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse
immer wieder darauf hin, dass die Untersuchungen nur unter erschwerten Bedingungen haben
durchgeführt werden können und daher noch gewisse Unsicherheiten bestünden (S. 19; "Bedingt durch
das massiv schmerzdemonstrative, aggravierende Verhalten der Versicherten ist andererseits nicht
auszuschliessen, dass allfällige pathologische Befunde über sehen worden sein könnten. […] Das
auffällige und reinweg unkooperative Verhalten der Versicherten liess eine ambulante interdisziplinäre
Begutachtung nicht zu. […] Eine abschliessende Beurteilung der somatischen und psychischen Situation
ist dadurch unmöglich geworden."). Trotz dieser Schwierigkeiten stellten die Gutachter letztendlich
Diagnosen und kamen zum Schluss, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich
verbessert.
Es ist festzuhalten, dass das MEDAS-Gutachten trotz der Bemühungen der Gutachter, ein möglichst
vollständiges Bild der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu zeichnen, unvollständig ist, da
– wie die Gutachter selbst mehrfacht bestätigt haben – nicht alle Untersuchungen ordnungsgemäss
durchgeführt worden sind. Es ist somit gestützt auf dieses lückenhafte Gutachten nicht möglich, über den
weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden und auch gestützt auf die übrigen Akten ist
dies – wie Dr. med. A._______ festgestellt hat – nicht möglich. Zudem fällt auf, dass bei der Auflistung und
Zusammenfassung der berücksichtigten Vorakten (S. 6 f.) bei den portugiesischen Arztberichten jeder
Hinweis auf deren Inhalt fehlt und nur festgehalten worden ist, die Dokumente seien in portugiesischer
Sprache verfasst. Es ist daher – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – zu vermuten, dass die
Anamnese nicht unter Kenntnis aller Vorakten erstellt worden ist. Auch aus diesem Grund leidet das
Gutachten an einem Fehler.
Der angefochtene Entscheid ist somit gestützt auf eine unvollständige Aktenlage ergangen, was - trotz des
Verhaltens der Beschwerdeführerin - nicht zulässig ist. Die IVSTA wäre vielmehr verpflichtet gewesen, bei
Annahme einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin, diese
abzumahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, um im Anschluss daran bei Nichtmitwirkung die Rente
(vorläufig) einzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 und 2 IVG; Urteil des BGer
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9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 2). In casu hat die IVSTA das vorgeschriebene Mahnverfahren nicht
eingehalten, da sie – mit Ausnahme des Hinweises auf die Rechtsfolgen bei Fernbleiben der Untersuchung
in der Einladung zur Abklärung in der MEDAS (vgl. act. 77) – die Beschwerdeführerin weder gemahnt,
noch auf die Folgen hingewiesen noch eine Bedenkzeit eingeräumt hat. Somit hat die IVSTA das vom
Gesetz vorgeschriebene Vorgehen bei mangelnder Mitwirkung nicht eingehalten.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die
Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt erneut - wie von Dr. med. A._______
vorgeschlagen - polydisziplinär abkläre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu
entscheide.
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der IVSTA – sollte die Beschwerdeführerin bei der weiteren
Sachverhaltsabklärung nicht ordnungsgemäss mitwirken – die Möglichkeit offen stünde, die Rente nach
Durchführung eines entsprechenden Mahnverfahrens gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG einzustellen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die
Beschwerdeführerin ist vorliegend anwaltlich vertreten. Ihr ist daher eine
Parteientschädigung für die ihr entstandenen notwendigen Kosten
zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
C-4044/2009
Seite 14
VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- erscheint
unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwandes als angemessen.
C-4044/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 13. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach weiterer medizinischer
Abklärung über den Rentenanspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-4044/2009
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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