Abtei lung II I
C-4046/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lienhard,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4046/2008
Sachverhalt:
A.
Am 18. März 2008 beantragte die kosovarische Staatsangehörige
B._______ (geboren 1960; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der
schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Aargau lebenden
Sohn A.______ (nachfolgend Gastgeber oder Beschwerdeführer) und
dessen Familie. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte
die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an
die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber
weitere Auskünfte eingeholt hatte, überwies es die Unterlagen mit der
Empfehlung, das Gesuch abzulehnen, an die Vorinstanz. In der Folge
wies die Vorinstanz das Visumsgesuch mit Verfügung vom 19. Mai
2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die allge-
meine Lage im Herkunftsland und die persönlichen Verhältnisse der
Gesuchstellerin liessen den Schluss auf eine fristgerechte Wieder-
ausreise nicht zu.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juni 2008 beantragt der Rechts-
vertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung an die
Gesuchstellerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, in
der Verfügung werde einzig auf Verdachtsmomente und auf Erfahrun-
gen mit anderen, nicht näher umschriebenen Personen abgestellt. Die
detaillierten Schilderungen zum Grund für den Besuch der Gesuch-
stellerin seien nicht berücksichtigt worden. Auch habe die Vorinstanz
die Garantieerklärung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur
Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewürdigt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2008 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung der Begründung der an-
gefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Gesuchstellerin sei einer-
seits erwerbslos, weshalb sie keine beruflichen Verpflichtungen habe;
andererseits habe sie keine familiären Bindungen, die sie von einer
Emigration abzuhalten vermöchten, da der in der gleichen Ortschaft
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wohnhafte Sohn erwerbstätig sei und deshalb keine Zeit habe, sich um
sie zu kümmern. Ferner führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer
sei im Jahre 2003 wegen Erleichterns des illegalen Aufenthalts
polizeilich verzeigt worden. Zudem sei er ehemaliger Asylsuchender.
E.
Mit Eingabe vom 21. August 2008 bekräftigt der Beschwerdeführer die
gestellten Rechtsbegehren und nimmt zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz Stellung. Er bestreitet, dass die persönliche Situation der Ge-
suchstellerin das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise birgt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
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Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichen-
de finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevor-
aussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehen-
den Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung
dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Fe-
bruar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In den Anhängen I und II zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen (Anhang I) bzw. diejenigen, die keines Visums bedürfen
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(Anhang II). Zwar findet sich die Republik Kosovo weder in Anhang I
noch in Anhang II, entscheidend ist jedoch, dass sie nicht in der Liste
der von der Visumspflicht befreiten Staaten aufgeführt ist. Die Ge-
suchstellerin als kosovarische Staatsangehörige unterliegt deshalb der
Visumspflicht.
7.
7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Ein-
zelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus
der allgemeinen Lage des Herkunfts- oder Heimatlandes der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Kommt die gesuchstellende
Person aus einem Land oder einer Region mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
7.2.1 Die Gesuchstellerin lebt in der inzwischen unabhängigen und
von der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die
Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten
Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von
Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler
Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In
wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in
Europa; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit
bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen
ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Zudem stellt
die Armut ein weitverbreitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut
lebenden Bevölkerung lag im Jahr 2008 bei hohen rund 45 %, wobei
15 % der Einwohner gar von extremer Armut betroffen waren (Quelle:
Weltbank, > Countries > Kosovo > Overview >
Kosovo Brief 2009, Stand: April 2009, besucht am 8. Oktober 2009).
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungsgemäss
besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
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ins Auge. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales
Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) ist ein wichtiges Element,
das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Es gilt nach Mög-
lichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der
Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung – dazu
nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederaus-
reise auf andere Weise zu umgehen. Die anhaltend schwierige Lage
des Landes wird durch die schweizerische Asylstatistik gestützt: So
stammten im Jahre 2008 7,8 % der Asylsuchenden aus Serbien und
Kosovo. Damit stand dieses Gebiet in der Statistik der Asylgesuche
nach Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte Asylstatistik 2008,
S. 2 und 9; Kosovo wird erst seit November 2008 als eigener Staat
ausgewiesen, vgl. kommentierte Asylstatistik 1. Quartal 2009 S. 2.).
Auch in den ersten acht Monaten des laufenden Jahres wurden 468
Asylgesuche von Staatsangehörigen des Kosovo eingereicht (vgl.
Monatsstatistik August 2009; die Statistiken des BFM finden sich im
Internet unter: > Themen > Statistiken, besucht am
8. Oktober 2009).
7.2.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus dem Kosovo
generell als hoch einschätzt.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuch-
steller oder der Gesuchstellerin im Heimat- oder Herkunftsstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten
könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines frem-
denpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden.
7.3.1 Die Gesuchstellerin ist 49 Jahre alt. Aus den Akten geht hervor,
dass sie seit mittlerweile fünf Jahren verwitwet ist und überdies einen
ihrer Söhne durch einen Unfall verloren hat. Sie hat offenbar noch drei
weitere Söhne, von denen zwei in der Schweiz und einer im Kosovo
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leben. Die Gesuchstellerin ist Hausfrau. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers soll der Besuch in der Schweiz dazu dienen, die
Sorgen und das Gefühl von Einsamkeit nach dem Tod von Ehemann
und Sohn zu mildern.
7.3.2 Diese Angaben lassen auf familiäre Bindungen der Gesuchstel-
lerin sowohl im Kosovo als auch in der Schweiz schliessen. Im Kosovo
lebt einer ihrer Söhne, der jedoch nach Angaben des Beschwerdefüh-
rers gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde keine Zeit habe,
sich um sie zu kümmern, da er arbeiten müsse. Dagegen wird in der
Beschwerdeschrift hervorgehoben, dass familiäre Verpflichtungen vor
allem gegenüber dem Enkelkind bestünden. In der Schweiz verfügt die
Gesuchstellerin über familiäre Beziehungen zu den beiden hier leben-
den Söhnen und deren Familien. Somit ist davon auszugehen, das die
familiären Bindungen zu Personen im Herkunftsland und zu solchen in
der Schweiz gleichwertig sind. Die geltend gemachten familiären Bin-
dungen im Kosovo können daher die aufgrund der allgemeinen Lage
im Herkunftsstaat negative Prognose betreffend die fristgerechte Wie-
derausreise nicht positiv beeinflussen.
Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin erge-
ben sich zudem aus einem sich bei den vorinstanzlichen Akten befin-
denden Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Titel "Der genaue
Grund des Besuches meiner Mutter", das vermutlich dem Fragebogen
der kantonalen Migrationsbehörde beigelegt wurde. Dort führte der Be-
schwerdeführer aus, der im Kosovo lebende Sohn habe keine Zeit für
die Gesuchstellerin, weil er arbeiten müsse. Diese sei den ganzen Tag
alleine und sehr traurig. Er wolle sie in die Schweiz holen, damit sie
nicht mehr so alleine sei. In der Beschwerdeschrift (Ziffer 3) ist von
psychischen Problemen nach den Todesfällen die Rede, die durch den
persönlichen Kontakt mit den in der Schweiz lebenden Söhnen gemil-
dert werden sollen. In diesem Zusammenhang stellt sich deshalb die
Frage nach der gesundheitlichen Verfassung der Gesuchstellerin. Be-
findet sie sich im Kosovo in einer schwierigen Situation, so erscheint
es nicht abwegig, die sozialen Kontakte und eine allenfalls notwendige
Unterstützung wegen der bestehenden psychischen Probleme auf
Dauer bei den anderen, in der Schweiz lebenden Söhnen und deren
Familien zu suchen. Auch hierin ist, neben den kaum vorhandenen
Verpflichtungen im Kosovo, ein Indiz zu sehen, welches die fristge-
rechte Wiederausreise in Frage stellt.
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Verpflichtungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art werden nicht
geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
7.4 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufent-
halt besteht. Daran vermögen die vom Gastgeber abgegebenen Zu-
sicherungen nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich
und wären faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der
Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen
aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren
(anstelle vieler vergleiche das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6923/2007 vom 6. April 2009 E. 10 mit Hinweisen).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind von dem am 18. August 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (ad [...] und [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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