Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4047/2009/mes/wam
Urteil vom 30. Mai 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügungen vom 25. Mai 2009.
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Sachverhalt:
Am 16. Februar 2004 stellte der damals noch in der Schweiz wohnhafte,
1962 geborene und verheiratete kosovarische Staatsangehörige
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle des
Kantons Luzern (im Folgenden: IV-Stelle LU) ein Gesuch um Bezug von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; vgl. act. 4).
Diese gewährte ihm am 28. April 2004 eine Arbeitsvermittlung (vgl. act.
12). Mit Verfügungen vom 3. und 7. Dezember 2004 verneinte sie einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen der IV und
sistierte sie die Arbeitsvermittlung (vgl. act. 19 und 20). Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2004 und 21. Januar 2005
Einsprache (vgl. act. 21, 22 und 26), welche die IV-Stelle LU mit
Entscheid vom 3. März 2005 abwies (vgl. act. 29). Diesen
Einspracheentscheid hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
(im Folgenden: Verwaltungsgericht LU) mit Urteil vom 8. Februar 2006
auf und wies die Sache an die IV-Stelle LU zurück, damit diese nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (vgl. act. 35;
vgl. auch act. 30).
Am 15. Februar 2007 gewährte die IV-Stelle LU dem Beschwerdeführer
erneut Arbeitsvermittlung (vgl. act. 50). Dieser schlug mit Schreiben vom
28. Februar und 20. August 2007 vor, die Arbeitsvermittlung
abzuschliessen, da er sich nun aus fremdenpolizeilichen Gründen im
Kosovo aufhalte (vgl. act. 53 und 55). Nachdem ihr die
Gemeindeverwaltung Buttisholz am 18. Oktober 2007 mitgeteilt hatte, der
Beschwerdeführer sei am 10. Dezember 2006 aus der Schweiz
weggezogen (vgl. act. 59.2 S. 2), überwies die IV-Stelle LU die Akten am
22. August 2007 zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; vgl. act. 56).
Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (vgl. act. 57 bis 59.1 S.
4, 59.5, 57.9 und 63 bis 69) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
am 25. Mai 2009 in zwei separaten Verfügungen rückwirkend ab dem
1. Februar 2004 bis zum 30. November 2006 eine ordentliche ganze
Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. bis zum 31. Dezember 2006
eine ordentliche Viertelsinvalidenrente zu; jeweils samt entsprechender
Zusatzrenten für seine 6 Kinder (vgl. act. 70 S. 3 bis 8).
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Zur Begründung ihrer Verfügungen führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, aufgrund des interdisziplinären Gutachtens vom 18. Dezember 2006
der Dres. med. A._______, B._______ und C._______ vom K._______
J._______ (im Folgenden: Gutachten J._______; vgl. act. 48 S. 28 bis
48) sowie des Einkommensvergleichs sei von einem Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers von 100% seit dem 17. Februar 2004 und von 42%
ab dem 1. September 2009 auszugehen. Folglich habe er ab dem 1.
Februar 2004 Anspruch auf ganze Renten und ab dem 1. Dezember
2006 auf Viertelsrenten. Letztere seien nicht auszahlbar, da er per 10.
Dezember 2006 aus der Schweiz ausgereist sei (vgl. act. 70 S. 9 bis 12).
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2009 focht der Beschwerdeführer die
Verfügungen vom 25. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte, die Verfügungen seien insoweit aufzuheben, als ihm mit
Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 nur noch eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 42% zugesprochen worden sei, und es sei ihm
weiterhin eine ganz Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter bis zum
31. März 2007 eine ganze und ab dem 1. April 2007 mindestens halbe
Invalidenrente – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen aus, die
Vorinstanz habe nicht geprüft, ob er Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen habe. Insbesondere sei die ihm am 15.
Februar 2007 gewährte Arbeitsvermittlung nie durchgeführt worden.
Bereits aus diesen Gründen sei eine Rentenherabsetzung
ungerechtfertigt. Selbst wenn eine solche zulässig wäre, könnte sie nicht
schon ab dem 1. Dezember 2006, sondern frühestens mit Wirkung ab
dem 1. April 2007 erfolgen. Zudem habe er Anspruch auf eine ganze,
mindestens aber auf eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrenten.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2010 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte
auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Den mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 einverlangten
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- leistete der Beschwerdeführer
am 4. Februar 2010.
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Zusammen mit dem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 5.
Februar 2010 legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med.
D._______ vom 23. September 2009 samt Beilagen vor, welcher der
Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde. Am 8. Februar 2010 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 wurden die Parteien – unter Hinweis
auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die
bundesgerichtliche Rechtsprechung – darüber informiert, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, den Streitgegenstand
auszudehnen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch jene
Verfügung vom 25. Mai 2009 zu überprüfen, mit der dem
Beschwerdeführer rückwirkend vom 1. Februar 2004 bis zu 30.
November 2006 eine ganze ordentliche Invalidenrente samt
entsprechenden Kinderrenten zugesprochen worden war. Dem
Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde
vom 23. Juni 2009 zurückzuziehen.
Auf eine Stellungnahme zu dieser Ankündigung verzichtete die
Vorinstanz am 21. Februar 2011.
Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Eingabe vom 16. März 2011
die bisherigen Anträge sowie deren Begründung. Ergänzend führte er im
Wesentlichen aus, es sei dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
unbenommen, den Streitgegenstand auszudehnen. Allerdings werde von
der Vorinstanz zu Recht nicht bestritten, dass er für die Zeit vom
1. Februar 2004 bis zum 30. November 2006 Anspruch auf ganze
Invalidenrenten habe. Bereits das Verwaltungsgericht LU sei davon
ausgegangen, dass er infolge eines "failed back surgery"-Syndroms bis
zum Erlass des Einspracheentscheids der IV-Stelle LU vom 3. März 2005
in seiner Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen sei. Das
Gutachten J._______ vermöge an dieser zutreffenden Einschätzung
nichts zu ändern. Diesem Gutachten komme in dieser Beziehung ohnehin
kein Beweiswert zu, da es keine bzw. keine schlüssig und
widerspruchsfrei begründete Auseinandersetzung mit der fachärztlich
festgestellten vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit enthalte. Vielmehr sei
entsprechend den zutreffenden Erwägungen im Urteil des
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Verwaltungsgerichts LU vom 8. Februar 2006 davon auszugehen, dass er
seit April 2003 vollschichtig arbeitsunfähig sei.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 23. Juni 2009, mit der –
entsprechend den Beschwerdeanträgen – materiell nur diejenige der zwei
separaten Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 angefochten
worden ist, mit welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend für den
Monat Dezember 2006 eine ordentliche Viertelsrente der
Invalidenversicherung samt Zusatzrenten zugesprochen und deren
Auszahlung verweigert worden ist.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
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1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die von ihm angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 besonders berührt und hat
er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Da
auch der einverlangte Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet
wurde, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 23.
Juni 2009 einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs.
4 VwVG).
1.4. Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht bilden – formell betrachtet – Verfügungen der
Vorinstanz im Sinne von Art. 5 VwVG und – in materieller Hinsicht – die in
solchen Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streit- bzw.
Verfahrensgegenstand ist demgegenüber grundsätzlich einzig das
aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene
Rechtsverhältnis. Werden allerdings ganze Invalidenrenten zugesprochen
und diese in sinngemässer Anwendung revisionsrechtlicher
Bestimmungen herabgesetzt (vgl. E. 3.6 hiernach), ist der
Verfahrensgegenstand allerdings nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass
eine vom Versicherten unangefochten gebliebene Zusprache befristeter
ganzer Invalidenrenten von der richterlichen Prüfung ausgenommen
bliebe. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung der Verfahrensrechte der Parteien – insbesondere nach
vorgängigem Hinweis auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs –
auch eine den Streitgegenstand mitbestimmende, aber nicht
beanstandete Zusprache befristeter ganzer Invalidenrenten auf ihre
Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, sofern hierzu aufgrund der Akten
hinreichender Anlass besteht. Andernfalls könnte das Gericht die sich
jeweils stellende Frage nach der Rechtmässigkeit der Befristung und/oder
Abstufung der Renten gar nicht sachgerecht beurteilen (vgl. zum Ganzen
BGE 131 V 164 E. 2.1 ff, BGE 125 V 413 E. 1a ff. und BGE 122 V 166 E.
2a ff., je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz eine zeitlich abgestufte
Rentenberechtigung des Beschwerdeführers anerkannt und in zwei
(gleichzeitig eröffneten) Verfügungen festgelegt. Damit hat sie über einen
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einheitlichen Sachverhalt entschieden. Die faktisch allein angefochtene
Verfügung betreffend die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1.
Dezember 2006 beruht auf der gleichen, umfassenden Beurteilung der
Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit wie die
Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum
30. November 2006 (je samt entsprechenden Zusatzrenten). Der
Verfahrensgegenstand ist daher auf die unter den Parteien unumstritten
gebliebene Frage der Rechtmässigkeit der am 25. Mai 2009 rückwirkend
verfügten Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente (samt
Zusatzrenten) auszudehnen. Den Parteien wurde hierzu das rechtliche
Gehör gewährt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt,
seine Beschwerde zurückzuziehen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der
Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen. Entsprechend umfassend ist die
Kognition des Gerichts (Art. 49 VwVG; vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und hat
dort seinen Wohnsitz (vgl. act. 2 S. 4 und 4 S. 1). Die Schweiz hat mit
diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue
Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit
Bosnien und Herzegowina. Daher finden im vorliegenden Verfahren, in
dem über Verfügungen zu befinden ist, die vor dem 1. April 2010
ergangen sind, weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im
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Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie die
Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung
des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung
(vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3;
vgl. auch Art. 17 Abs. 2 Bst. a Sozialversicherungsabkommen).
Demnach bestimmt sich die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art.
1, 2 und 4 des Abkommens). Ferner besteht für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen
ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember
1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351
E. 3a).
2.3. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der den Verfahrensgegenstand bildenden Verfügungen der
Vorinstanz vom 25. Mai 2009 eintraten, im vorliegenden Verfahren in der
Regel nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1
E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den
Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit
Hinweisen).
2.4. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai
2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
diesem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, welche aber für die
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Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs auf
Leistungen der IV von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1992
in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision]; ab
dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701
sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom
6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
Fassungen der 3., 4. und 5. IV-Revision).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den
bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.).
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September
2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1.
Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen
Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes
wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu
entwickelte Grundsätze dargestellt.
3.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36
Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an die die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so
entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Bestätigung vom 19. September 2008 des Zusammenrufs der
Auszüge aus den individuellen Konti des Beschwerdeführers kann
entnommen werden, dass er in der Zeitspanne von April 1984 bis und mit
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Dezember 2006 während insgesamt mehr als drei Jahren Beiträge an die
AHV/IV geleistet hat (vgl. act. 62; vgl. auch act. 70 S. 4 und 7), so dass
bei frühestmöglichem Anspruchsbeginn (vgl. E. 4.1.2 hiernach) die
Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer für den Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war.
3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der
bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
andern Bereichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der
Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach
medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der
Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen
Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den
ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110
V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht
– auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist
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es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 2
und BGE 114 V 310 E. 3c, je mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Die
rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in
Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen
dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
3.3. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei
sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes darf nur abgestellt
werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen.
Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den
Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener
Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht
in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte
ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten
oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14.
November 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit
Hinweisen).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten externer
Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und
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Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen
(vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E.
3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der
behandelnden Ärzte dagegen sind - obschon ihren Erkenntnissen
durchaus Gehör zu schenken ist - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für
den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden
Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05
vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).
3.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3%
Anspruch auf eine ganze Rente, ein solcher von mindestens 50%
Anspruch auf eine halbe Rente und ein solcher von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der
seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl.
Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU),
denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine ordentliche Rente
ausgerichtet wird, auch wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben. Keine derartige Ausnahme gilt für Staatsangehörige des Kosovo
(vgl. Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen).
3.5. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
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ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig und hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig
bzw. invalide gewesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Urteile des
Bundesgerichts 9C_882/ 2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008
vom 2. Dezember 2008 E. 4. 1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1
IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
(Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens durchschnittlich 40% invalid (Art. 8 Abs. 1
ATSG) sind (Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher
Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein
Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG
in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4
erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das
vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen sieht
diesbezüglich keine Ausnahme vor.
3.6. Nach ununterbrochenem Ablauf der Wartezeit ist sodann eine
anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat; eine Verbesserung allerdings nur dann, wenn sie nach
ununterbrochenem Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin
andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den bis Ende Februar
2004 gültig gewesenen und den seit dem 1. März 2004 geltenden
Fassungen). Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in erster
Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind sinngemäss
aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende
Änderung noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit
der Folge, dass rückwirkend von einem zeitlich gestaffelten
Invaliditätsgrad auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_718/2008 E. 4.1.2 sowie E. 4.2 und BGE 121 V 264 E. 6 b/dd, je mit
Hinweisen).
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Seite 14
3.7. Sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des betreffenden Anspruchs zum Leistungsbezug anmeldet,
werden sodann Leistungen der IV lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet (vgl. Art. 48
Abs. 2 IVG in der vorliegend in dieser Beziehung anwendbaren, bis Ende
2007 in Kraft gestandenen Fassung).
4.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen zu prüfen, ob
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 25. Mai
2009 zu Recht rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 bis zum 30.
November 2006 eine ordentliche ganze Invalidenrente und mit Wirkung
ab dem 1. bis zum 31. Dezember 2006 eine ordentliche Viertelsrente (je
samt entsprechenden Zusatzrenten) zugesprochen und die Auszahlung
der Viertelsrente verweigert hat.
4.1. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 beruhen im
Wesentlichen auf dem Gutachten J._______ vom 18. Dezember 2006
(act. 48 S. 28 bis 48), in welchem Dr. med. C._______ insbesondere die
Feststellungen und Schlussfolgerungen der Dres. med. A._______ und
B._______ in ihren rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten
vom 31. August 2006 (act. 48 S. 2 bis 17) und 19. September 2006 (act.
48 S. 18 bis 27) berücksichtigte, sowie der Stellungnahme vom 8.
Februar 2007 des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle LU (im
Folgenden: RAD; vgl. Protokoll der IV-Stelle LU per 3. Februar 2010, S.
5).
4.1.1. Nebst dem Gutachten J._______ lagen dem RAD Berichte von in
der Schweiz auf den Gebieten der Anästhesie, Neurologie und
Neurochirurgie, Physikalischen Medizin und Rehabilitation,
Allgemeinmedizin und Schmerztherapie praktizierenden Fachärzten aus
der Zeit vom 18. März 2003 bis zum 1. November 2005 (vgl. act. 9, 11,17,
22 S. 6 und 32 S. 4) sowie ein neuropsychologisches Funktionsprofil vom
9. November 2004 zur Beurteilung vor (vgl. act. 28 S. 3 bis 5).
Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Gutachten J._______
führte der RAD als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers chronisch linksbetonte spondylogene
Beschwerden an bzw. eine Segmentdegeneration L3/4 und L5/S1, einen
Status nach im April 2003 erfolgter mikrochirurgischer Fenestration L4/5
links und Rezesso- und Foraminotomie der Wurzel L5 sowie eine
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Wurzelläsion L5 links mit neurophysiologisch objektiviertem, leichtem,
chronisch-neurogenem Umbau der Wurzel L5 links (vgl. Protokoll der IV-
Stelle LU per 3. Februar 2010 S. 5 sowie act. 48 S. 41). Der RAD
gelangte sinngemäss zum Schluss, der Beschwerdeführer, welcher
zuletzt vom 15. Februar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 bei der
E._______ in F._______ als Produktionsmitarbeiter angestellt war (vgl.
act. 7 S. 1 und 4), sei in dieser – mit Unterbrüchen – bis zum 15. Juni
2003 ausgeübten Erwerbstätigkeit (vgl. act. 2 S. 3 f., 7, 35 S. 2 und 62 S.
3) sowie in einer leidensangepassten, wechselbelastenden
Verweisungstätigkeit vom 17. Februar bis zum 17. Mai 2003 vollschichtig
arbeitsunfähig gewesen und seit dem 18. Mai 2003 noch zu 40%
arbeitsunfähig (vgl. Protokoll der IV-Stelle LU per 3. Februar 2010, S. 5).
Demgegenüber hatten die Gutachter des J._______ im Wesentlichen
ausgeführt, seit der Operation vom 2. April 2003 (Fenestration L4/5 sowie
Rezesso- und Foraminotomie L5 links; vgl. insbes. act. 9 S. 1 und 5f., 11
S. 5 und 10 und 35 S. 5) sei der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt
ausgeübten bzw. bisherigen Erwerbstätigkeit als auch in einer – dieser im
Wesentlichen entsprechenden – leidensangepassten,
wechselbelastenden Verweisungstätigkeit mindestens zu 20%
arbeitsunfähig. Seither habe sich die Schmerzproblematik allerdings
intensiviert. Im Zeitpunkt der Begutachtung am 18. Dezember 2006 sei
daher von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 40%
auszugehen. Angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufs sei indes
die Prognose eher zurückhaltend bzw. ungünstig (vgl. act. 48 S. 45 ff.;
vgl. auch act. 48 S. 24).
4.1.2. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leiden, namentlich
auch die laut Bericht vom 4. September 2003 von Dr. med. G._______
seit September 1996 chronisch rezidivierenden Lumbalgien (vgl. act. 9 S.
5), sind zweifelsohne als labiles pathologisches Geschehen zu
qualifizieren –also als Leiden, die sowohl eine Besserung als auch eine
Verschlimmerung durchmachen können. Dies führt zur Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter erster Satz
IVG (in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen), wonach ein
Rentenanspruch frühestens dann hätte entstehen können, wenn der
Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen wäre
(Wartezeit; vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6 mit Hinweisen). Allerdings
könnten ihm Rentenleistungen ohnehin lediglich für die zwölf der
Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. Februar 2004 (vgl. act. 3)
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vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet werden (vgl.
Art. 48 Abs. 2 IVG in der diesbezüglich anwendbaren, bis Ende 2007 in
Kraft gestandenen Fassung). Demnach ist relevant, ob er ab dem 16.
Februar 2002 während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 50%
im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig gewesen ist und anschliessend
bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen der
Vorinstanz vom 25. Mai 2009 mindestens in diesem Grade invalid im
Sinne des Gesetzes gewesen bzw. geworden ist.
4.1.3. Beim Zusammentreffen verschiedener
Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie vorliegend orthopädischer und
neurologischer Leiden – ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit jeweils
aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen
Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteil des EVG I 850/02 vom
3. März 2003, E. 6.4.1 mit Hinweisen). Den aktenkundigen fachärtzlichen
Berichten aus der Zeit vom 18. März 2003 bis zum 1. November 2005
(E. 4.1.1 hiervor) kann allerdings keine bzw. keine zuverlässige
Gesamtbeurteilung im vorerwähnten Sinne entnommen werden. Dies
erwog im Wesentlichen bereits das Verwaltungsgericht LU in seinem in
Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsurteil vom 8. Februar 2006 (vgl.
act. 35 S. 5 ff.). In Ziffer 1 des Dispositivs dieses Urteils wurde die IV-
Stelle LU daher angewiesen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen
neu abzuklären. Danach hatte die Vorinstanz den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf seine
Arbeitsfähigkeit mittels einer mehrere Teilgutachten zusammenführenden
und inhaltlich verbindenden, interdisziplinären fachärztlichen Expertise
abklären und beurteilen zu lassen (vgl. act. 35 S. 8 ff. sowie zur
Rechtskraft eines Rückweisungsurteils: BGE 120 V 233 E. 1a mit Hinweis
auf BGE 113 V 159 E. 1c, vgl. auch THOMAS GÄCHTER, in: Auer/Müller/
Schindler, a.a.O., Rz. 28f. zu Art. 39).
4.1.4. Das von der IV-Stelle LU in Auftrag gegebene Gutachten
J._______ stellt zwar durchaus eine interdisziplinäre fachärztliche
Expertise im vorerwähnten Sinne dar (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Allerdings
vermag dieses und insbesondere die darin vorgenommene Bestimmung
der (Rest-) Arbeitsfähigkeit keineswegs zu überzeugen.
In den Berichten von Dr. med. H._______ vom 4. März 2004 bis zum 1.
November 2005 wird sinngemäss eine bereits ab dem 17. Februar 2003
andauernde vollschichtige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
festgehalten (vgl. act. 9 S. 1, 17 S. 1 und 32 S. 4). Dr. med. I._______
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attestiert dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 5. April 2004 – im
Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben der letzten
Arbeitgeberin – Arbeitsunfähigkeiten von 100% vom 17. Februar bis zum
25. Mai 2003, von 50% vom 26. Mai bis zum 2. Juni 2003, von 100% vom
3. Juni bis zum 9. Juni 2003 sowie von 100% seit dem 20. Juni 2003 (vgl.
act. 7. S. 2 und 11 S. 6). Auch wenn die Leistungskalküle der
behandelnden Ärzte Dres. med. H._______ und I._______ mit Vorbehalt
zu würdigen sind und nicht auf einer Gesamtbeurteilung beruhen, ist
ihnen durchaus Gehör zu schenken (vgl. E. 3.3). Das Gutachten
J._______ distanziert sich massiv von diesen Einschätzungen und legt
den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers per 2. April 2003
ohne einlässliche Begründung auf mindestens 20% fest. Es wird einzig
erläutert, infolge der Verschlechterung des Gesundheitszustands habe
sich die Arbeitsunfähigkeit bis zur Begutachtung (18. Dezember 2006) auf
40% erhöht. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem
erheblich abweichenden, dieselbe Zeitspanne betreffenden
Leistungskalkül der Dres. med. H._______ und I._______ kann dem
Gutachten J._______ nicht entnommen werden.
Das Gutachten J._______ leuchtet somit in der Beurteilung der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht ein. Es erlaubt keine
zuverlässige Beurteilung der relevanten Frage, ob, gegebenenfalls ab
wann und zu welchem Grad der Beschwerdeführer im massgebenden
Zeitraum vom 16. Februar 2002 bis zum 25. Mai 2009 arbeitsunfähig
bzw. invalid gewesen ist. Auf das Gutachten kann daher nicht abgestellt
werden.
4.1.5. Damit steht fest, dass weder das Gutachten J._______ vom 18.
Dezember 2006 noch die aktenkundigen fachärztlichen Berichte aus der
Zeit vom 18. März 2003 bis zum 1. November 2005 eine zuverlässige
Gesamtbeurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung des
Beschwerdeführers und von deren Auswirkungen auf seine
Leistungsfähigkeit enthalten. Allein schon aus diesem Grunde kann auch
nicht auf die Stellungnahme des RAD vom 8. Februar 2007 abgestellt
werden, die alleine auf einer Würdigung dieser medizinischen Vorakten
beruht. Ohnehin hat auch der RAD sein Leistungskalkül, das dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vom 100% vom 17. Februar
2003 bis zum 17. Mai 2003 und von 40% ab dem 18. Mai 3003 attestiert
und damit sowohl von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte als
auch vom Gutachten J._______ erheblich abweicht, nicht nachvollziehbar
und schlüssig begründet.
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4.2. Die Vorinstanz ging in ihrem Einkommensvergleich und in den
angefochtenen Verfügungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vom
17. Februar 2004 bis zum 31. August 2006 und von 40% in einer
angepassten Tätigkeit ab dem 1. September 2006 aus (act. 70 S. 10).
Diese Einschätzung entspricht weder der Einschätzung der
behandelnden Ärzte, noch dem Gutachten J._______, noch dem Bericht
des RAD, sondern stellt eine eigenständige, durch keine medizinische
Beurteilung gestützte Annahme dar. Angesichts der unterschiedlichen,
ohnehin nicht rechtsgenüglichen ärztlichen Feststellungen sowie des
Umstandes, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers durch das
J._______ im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen
bereits rund 2 ½ Jahre zurück lag und angesichts der Prognose im
Gutachten J._______ eine weitere Verschlechterung
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen
war, hätte die Vorinstanz ein weiteres interdisziplinäres Gutachten samt
zeitlich differenziertem Leistungskalkül seit Februar 2002 einholen
müssen. Ohne eine derartige ergänzende medizinische
Gesamtbeurteilung ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich,
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125
V 193 E. 2) zu beurteilen, ob, in welcher Höhe und zu welchen Zeiten der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine allfällige Invalidenente samt
Zusatzrenten hat. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die
Vorinstanz die Auszahlung der für den Monat Dezember 2006
gesprochenen ordentlichen Viertelsrente (samt Zusatzrenten) zu Recht
verweigert hat.
4.3. Ohne Bedeutung ist der vom Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren nachgereichte Bericht von Dr. med. D._______ vom 23.
September 2009 samt Beilagen. Diesen Unterlagen sind nur
Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen der
Vorinstanz vom 25. Mai 2009 zu entnehmen, so dass sie vorliegend nicht
zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.1 hiervor).
4.4. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz
habe zu Unrecht nicht geprüft, ob er auch Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen habe.
Medizinische sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV gehen
zwar den Rentenleistungen der IV vor (Art. 16 ATSG, vgl. Art. 8 ff.). Vor
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Seite 19
Erlass einer rentenabweisenden oder -gewährenden Verfügung hat die
Verwaltung daher von Amtes wegen abzuklären, ob der Versicherte
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C-368/2010 vom 31. Januar 2010 E. 5, 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.4, 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4 und I
529/01 vom 19. März 2002 E. 1a, je mit Hinweisen; ULRICH MEYER-
BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, 2.
Auflage, S. 105). Eingliederungsmassnahmen werden allerdings in der
Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland gewährt (vgl. Art. 9 Abs. 1
IVG). Gemäss Art. 8 Bst. a Abs. 1 und Art. 8 Bst. f des vorliegend
anwendbaren Sozialversicherungsabkommens besteht insbesondere nur
dann ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn der
Versicherte entweder in der Schweiz Wohnsitz hat oder aber weiterhin
Beiträge an die AHV/IV entrichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 275/02
vom 18. März 2005 E. 8.1 f., BGE 122 V 381 E. 1f. und BGE 113 V 261
E. 1a ff.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen dass der
Beschwerdeführer seit seiner Ausreise in den Kosovo am 10. Dezember
2006 in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat (vgl. act. 59. S. 2; vgl.
auch act. 53 und 55 vgl. act. 62; vgl. auch act. 70 S. 4 und 7). Letztmals
entrichtete er im Dezember 2006 Beiträge an die AHV/IV (vgl. act. 53, 55
S. 1f., 59.2 S. 2 und 62). Demnach hat er keinen Anspruch mehr auf
Eingliederungsmassnahmen der IV und die Vorinstanz hat bei Erlass der
angefochtenen Verfügungen vom 25. Mai 2009 zu Recht nicht geprüft, ob
die am 15. Februar 2007 von der IV-Stelle LU gewährte und am 5. März
2007 stornierte Arbeitsvermittlung weiterzuführen (vgl. act. 50 und
Protokoll der IV-Stelle LU per 3. Februar 2010 S. 5) oder anderweitige
Eingliederungsmassnahmen der IV anzuordnen wären.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine
zuverlässige, ausreichend begründete, nachvollziehbare,
widerspruchsfreie und den gesamten Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens umfassende medizinische Auseinandersetzung mit den
Auswirkungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf
seine Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in
dieser Beziehung unvollständig ermittelt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Die Beschwerde ist daher insoweit teilweise gutzuheissen, als
die beiden Verfügungen vom 25. Mai 2009 aufgehoben werden und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese eine die
aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen ergänzende, retrospektive
multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung (insbesondere in
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orthopädischer und neurologischer Hinsicht) des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers sowie von dessen Auswirkungen auf seine
Arbeitsfähigkeit vornehme und anschliessend neu verfüge (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG). Die weiteren Beschwerdebegehren sind damit
gegenstandslos geworden.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der
bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
6.2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich anwaltlich hat
vertreten lassen, ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu
bestimmen ist (Art. 14 VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu
entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen
Zeitaufwand seines anwaltlichen Vertreters (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands
erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2'300.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) für angemessen.
Vermögenswerte Interessen sind nicht zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3
VGKE in Verbindung mit Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügungen vom
25. Mai 2009 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der
Erwägungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Seite 21
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.-
zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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