Abtei lung II I
C-4052/2009/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Herrn Hanspeter Heeb, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Rechtsverzögerungsbeschwerde.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4052/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. September 2002 ein erstes
Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) stellte, welches
die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. September 2003 abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz eine hiegegen erhobene Einsprache mit rechts-
kräftigem Entscheid vom 28. Oktober 2003 ebenfalls abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2003 die
Vorinstanz erneut um die Ausrichtung von Leistungen der IV ersuchte,
dass die Vorinstanz in der Folge den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers einlässlich abklären liess,
dass die Vorinstanz gestützt auf diese Abklärungen mit Verfügung vom
17. Mai 2005, die im Einspracheentscheid vom 30. November 2005
bestätigt wurde, auch das zweite Leistungsgesuch abwies,
dass die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen (im Folgenden: Rekurskommmission) eine gegen den
Entscheid vom 30. November 2005 erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 25. Oktober 2006 guthiess und die Sache an die Vorinstanz
zurückwies, damit diese ergänzende Abklärungen zu den vom Be-
schwerdeführer in den letzten Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeiten
vornehme, die in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten unter
Beizug ihres ärztlichen Dienstes festlege und anschliessend neu
verfüge,
dass die Vorinstanz in der Folge vom Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 5. Februar, 10. April und 16. Juli 2007 Auskunft über die in
Thailand ausgeübten Tätigkeiten verlangte, die Antwortschreiben vom
12. März, 23. Mai und 4. September 2007 aber trotz zuletzt detaillierter
Fragestellung ungenau und für die Bestimmung des Einkommens
ungenügend waren,
dass der Beschwerdeführer erst am 3. Dezember 2007 die einver-
langte detaillierte tabellarische Aufstellung seiner Tätigkeiten ein-
reichte,
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dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben vom 12. März
2007 geltend machte und mit Schreiben vom 4. September 2007 be-
stätigte, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ärztlichen Unter-
suchung im Jahre 2004 verschlechtert,
dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz (Dr. med. A._______) in seiner
Stellungnahme vom 27. März 2008 festhielt, die vorliegenden
ärztlichen Berichte aus dem Jahre 2004 reichten nicht aus, um über
den Krankheitsverlauf und dessen Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit, insbesondere in Verweisungstätigkeiten, Aussagen zu
machen,
dass die Vorinstanz daher die Medizinische Abklärungsstelle
Zentralschweiz (MEDAS) mit einer multidisziplinären Begutachtung
des Beschwerdeführers beauftragte, was diesem am 15. April 2008
mitgeteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe seines neuen Rechts-
vertreters vom 15. Mai 2008 das Vorgehen der Vorinstanz als Schikane
bezeichnen und unter Androhung einer Rechtsverzögerungs- bzw.
-verweigerungsbeschwerde den Erlass einer einsprachefähigen Ver-
fügung fordern liess,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 mitteilte,
ohne erneute medizinische Abklärung könne keine rechtsgenügliche
Verfügung erlassen werden, da er eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend mache und die letzten medizinischen
Unterlagen aus dem Jahre 2004 stammten,
dass der Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom 21. Mai und 17.
Juni sowie mit Fax vom 25. Juni 2008 (versandt an die jeweiligen
Rechtsvertreter) zur Untersuchung durch die MEDAS auf den 22. Juli
2008 aufgeboten wurde,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. Juni 2008 bzw.
27. Juni und 3. Juli 2008 seines vorherigen und eines neuen Rechts-
vertreters der Durchführung einer Untersuchung widersetzte und
erneut ultimativ den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ver-
langte,
dass der Beschwerdeführer am 16. und 28. Juli 2008 unter Beilage
eines ärztlichen Attests von Dr. med. B._______ durch einen weiteren,
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neuen Rechtsvertreter mitteilen liess, er sei aufgrund seiner schweren
Herzkrankheit nicht reisefähig, so dass eine allenfalls nötige
Untersuchung durch einen Vertrauensarzt in Thailand durchgeführt
werden sollte,
dass die angesetzte MEDAS-Untersuchung daraufhin abgesagt wurde,
dass der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 25. August und 2. September 2008 unter Beilage eines Attests
des C._______-Hospitals sowie von EKGs mitteilte, dieser sei zur Zeit
unfähig zu arbeiten oder eine andere Tätigkeit auszuüben,
dass die Vorinstanz, nachdem sich Dr. med. A._______ am 8.
September 2008 aufgrund der eingereichten Unterlagen ausser
Stande erklärt hatte, die Reisefähigkeit zu beurteilen, vom
Beschwerdeführer am 24. November 2008 die Vorlage ergänzender
medizinischer Unterlagen bis zum 31. Januar 2009 verlangte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Januar 2009 um Er-
streckung dieser Frist bis zum 28. Februar 2009 ersuchte,
dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter innert erstreckter
Frist am 2. und am 13. Februar 2009 weitere medizinische Unterlagen
nachreichten und erneut auf die seit 2004 eingetretene Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes hinwiesen,
dass Dr. med. A._______ am 10. April 2009 in seiner Beurteilung der
vorgelegten medizinischen Unterlagen zum Schluss kam, der
Beschwerdeführer sei reisefähig und es bestehe eine erhebliche Rest-
arbeitsfähigkeit,
dass die Vorinstanz im Vorbescheid vom 29. April 2009 festhielt, der
Beschwerdeführer sei der Aufforderung, sich einer MEDAS-Unter-
suchung zu unterziehen, ohne ausreichende Gründe nicht nachge-
kommen, und sie den Beschwerdeführer aufforderte, schriftlich die
Bereitschaft zur Untersuchung zu bestätigen, andernfalls eine be-
schwerdefähige Verfügung erlassen werde,
dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2009 durch einen – wiederum
neuen – Rechtsvertreter mitteilen liess, er sei bereit, sich bezüglich
der eingetretenen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation
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von einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in der
Schweiz untersuchen zu lassen,
dass er zugleich beantragte, das "Verfahren Erstanmeldung 2003" und
das wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforder-
liche Revisionsverfahren zu trennen,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem in seiner E-
Mail vom 7. Juni 2009 festhielt, entweder sei ein Vorbescheid über die
(zugesicherte) halbe IV-Rente zu erlassen oder er werde eine Rechts-
verzögerungsbeschwerde einreichen,
dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2009 festhielt, es
sei dem Beschwerdeführer nie eine halbe Rente zugesichert worden
und eine Begutachtung durch die MEDAS sei unabdingbar, so dass bis
zum 30. Juni 2009 eine verbindliche Zustimmungserklärung einge-
reicht werden müsse – ansonsten eine Verfügung erlassen werde,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hat einreichen
lassen mit den Anträgen, die Vorinstanz sei anzuweisen, aufgrund der
bestehenden Akten unverzüglich einen Vorbescheid zu erlassen
(Antrag 1a), eventuell sei ihm eine volle IV-Rente ab dem 1. Sep-
tember 2001 zuzusprechen (Antrag 1b), zudem sei festzustellen, dass
das Verfahren Erstanmeldung gestützt auf die Anmeldung vom
September 2002 zu entscheiden sei (Antrag 2), und sei bezüglich der
am 12. März 2007 mitgeteilten Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes ein Revisionsverfahren einzuleiten (Antrag 3) sowie
festzustellen, dass zur Zeit eine Begutachtung durch die MEDAS nicht
angezeigt sei (Antrag 4) – unter Entschädigungsfolge,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist einen Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 600.- geleistet hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 be-
antragt, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei abzuweisen,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach Eingang der Be-
schwerde offenbar erneut zu einer Untersuchung bei der MEDAS
aufgeboten hat, die am 29. September 2009 stattfinden soll,
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dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Vorinstanz vom
31. Juli 2009 "nur unter Protest und wegen der angedrohten ernst-
haften Nachteile" bereit erklärt hat, an der Begutachtung durch die
MEDAS teilzunehmen,
dass der Beschwerdeführer allerdings am 31. Juli 2009 dem Bundes-
verwaltungsgericht beantragte, es sei der Vorinstanz vorsorglich zu
verbieten, die Untersuchung bei der MEDAS vom 29. September 2009
durchführen zu lassen,
dass die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer am
20. August 2009 zur Kenntnis gebracht worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das am
1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl.
Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]),
dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass das Gericht zudem zuständig ist zur Beurteilung von Rechts-
verzögerungsbeschwerden, die sich gegen eine Vorinstanz gemäss
Art. 33 VGG richten (vgl. Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus-
zumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsver-
zögerungsbeschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legi-
timiert ist und die Beschwerde formgerecht eingereicht worden ist,
dass Rechtsverzögerungsbeschwerden jederzeit eingereicht werden
können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2572/2007 vom
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4. Oktober 2007 E. 2.3), so dass auf die Beschwerde vom 23. Juni
2009 grundsätzlich eingetreten werden kann,
dass allerdings mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nur verlangt
werden kann, dass die Rechtsverzögerung festgestellt wird bzw. die
zuständige Behörde zum Erlass einer Verfügung verpflichtet wird; dass
auf weitergehende Begehren im Verfahren der Rechtsverzögerungs-
beschwerde dagegen nicht einzutreten ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 725 ff.),
dass vorliegend in erster Linie verlangt wird, die Vorinstanz habe sofort
einen Vorbescheid zu erlassen, was als Begehren um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung (gemäss Art. 43 Abs. 3 oder Art. 49 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) zu verstehen ist, auch
wenn ein Vorbescheid nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren ist,
dass auf die Beschwerde insoweit (Antrag 1a) einzutreten ist,
dass dagegen auf die Anträge 1b bis 4 nicht eingetreten werden kann,
liegen sie doch ausserhalb des im Rechtsverzögerungsverfahren zu-
lässigen Streitgegenstandes, und hat der Beschwerdeführer an der
Beurteilung seines Antrags 4 ohnehin kein schützeswertes Interesse
mehr, hat er doch einer MEDAS-Begutachtung – zwar unter Protest –
nun zugestimmt,
dass eine Rechtsverzögerung dann anzunehmen ist, wenn eine zu-
ständige Behörde den Erlass einer Verfügung, auf die Anspruch
besteht, unrechtmässig verzögert (Art. 46a VwVG), also eine über-
lange Verfahrensdauer vorliegt (vgl. FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in:
Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 46a N 20 ff.),
dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den be-
sonderen Umständen der Sache beurteilt, wobei der Umfang und die
Schwierigkeit des Falles und das Verhalten der Behörde und der
Beschwerdeführer zu berücksichtigen sind (BGE 119 Ib 311 E. 5b),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die Neuanmeldung vom
19. November 2003 zu beurteilen hat,
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dass in diesem Verfahren nach einlässlicher, insbesondere medi-
zinischer Abklärung eine erste Verfügung bzw. ein erster Einsprache-
entscheid vom 30. November 2005 von der Rekurskommission mit
Urteil vom 25. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache mit der
Weisung zurückgewiesen worden ist, weitere Abklärungen zu den
ausgeübten Erwerbstätigkeiten und den in Frage kommenden Verwei-
sungstätigkeiten zu tätigen,
dass diese zusätzlichen Abklärungen dadurch erschwert wurden und
über ein Jahr in Anspruch nahmen, dass der Beschwerdeführer an-
fänglich nur pauschale und ungenaue Angaben zu seinen Erwerbs-
tätigkeiten machte,
dass die damit im Zusammenhang stehende Verfahrensverlängerung
im Wesentlichen dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist und keines-
wegs eine unrechtmässige Verzögerung darstellt,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2007 zudem
geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich ver-
schlechtert,
dass die Behörden im Sozialversicherungsverfahren von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen haben (Untersuchungsgrundsatz), wobei die
Parteien mitwirkungspflichtig sind (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit Hinweisen),
dass Veränderungen des Gesundheitszustands während hängigem
Neuanmeldungsverfahren rechtsgenüglich abzuklären und zu berück-
sichtigen sind, da im Entscheid über ein IV-Leistungsbegehren nach
ständiger Rechtsprechung die tatsächlichen Verhältnisse bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung massgebend
sind (BGE 132 V 368 E. 6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen),
dass damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keines-
wegs in einem Verfahren über den allfälligen Rentenanspruch auf-
grund des Gesundheitszustandes bei der Anmeldung – und in einem
Revisionsverfahren über einen Anspruch aufgrund der behaupteten
Verschlechterung zu befinden ist,
dass vielmehr ein Revisionsverfahren nur möglich ist, wenn eine Rente
bereits rechtskräftig zugesprochen wurde (Art. 17 ATSG),
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dass damit die Vorinstanz zu Recht im vorliegenden Verfahren weitere
medizinische Abklärungen veranlasste, wie dies von Dr. med.
A._______ überzeugend gefordert worden war,
dass es aufgrund des Alters der Untersuchungen aus dem Jahre 2004,
der Vielzahl der geklagten Leiden und der Notwendigkeit psychia-
trischer Abklärungen nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz im
Rahmen ihres Ermessens eine Begutachtung des Beschwerdeführers
durch die MEDAS angeordnet hat,
dass hiegegen auch nicht der Umstand spricht, dass die Rekurs-
kommission in ihrem Urteil vom 25. Oktober 2006 die Sache nur mit
der Weisung zurückgewiesen hat, weitere wirtschaftliche Abklärungen
zu treffen, verbietet doch die Verbindlichkeit dieser Weisung der
Vorinstanz in keiner Weise, bei veränderten tatsächlichen Verhält-
nissen auch zusätzliche weitere Abklärungen vorzunehmen,
dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung der zuerst auf den
22. Juli 2008 angesetzten MEDAS-Untersuchung widersetzt hat, ob-
wohl ihm bzw. seinen Vertretern diese durchaus rechtzeitig an-
gekündigt worden ist, und er nach überzeugender und nachvollzieh-
barer Beurteilung durch Dr. med. A._______ durchaus reisefähig war –
was erst am 10. April 2009 feststand,
dass diese Verletzung der Mitwirkungspflicht zu einer weiteren Ver-
zögerung des Verfahrens und dazu geführt hat, dass noch heute die
erforderlichen Abklärungen nicht abgeschlossen sind,
dass die Vorinstanz aufgrund der Verweigerung der zumutbaren
Mitwirkung an sich gehalten ist, das Verfahren unter Beachtung von
Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten abzuschliessen, dass sich der
Beschwerdeführer aber – allerdings unter Protest – nun doch noch zu
einer Begutachtung durch die MEDAS bereit erklärt hat (vgl. Schreiben
des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 31. Juli 2009), so dass
zur Zeit der Erlass einer Verfügung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG
nicht angezeigt ist,
dass die Verfahrensdauer zudem durch das ungerechtfertigte Be-
streiten der Reisefähigkeit, den häufigen Wechsel der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers und sein Fristerstreckungsgesuch vom 28. Ja-
nuar 2009 verlängert wurde,
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dass aus diesen Gründen auch das weitere Andauern des Verfahrens
im Wesentlichen dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist und keine
unrechtmässige Verzögerung auszumachen ist,
dass damit die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. Juni 2009 ab-
zuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers, es
sei der Vorinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu ver-
bieten, am 29. September 2009 eine MEDAS-Untersuchung durch-
führen zu lassen, gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist,
dass dieses Gesuch – da eine aktuelle medizinische Untersuchung
notwendig ist – ohnehin hätte abgewiesen werden müssen, wenn
darauf überhaupt hätte eingetreten werden können,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten auf Fr. 600.- festgelegt und mit dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden (Art.
63 Abs. 4bis VwVG und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG in contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. Juni 2009 wird abge-
wiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch vom 31. Juli 2009 um Erlass einer vorsorglichen Mass-
nahme wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Akten gehen an die Vorinstanz, damit diese das Verfahren
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fortsetze und anschliessend in der Sache entscheide – bei Verwei-
gerung der Mitwirkung allenfalls aufgrund der vorliegenden Akten
(Art. 43 Abs. 3 ATSG).
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, soweit die
Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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