B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4052/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Martin Kayser
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Nathan Landshut, Rechtsanwalt,
Zürcherstrasse 48/50, Postfach 878, 8953 Dietikon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4052/2015
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Sachverhalt:
A.
Die österreichische Staatsangehörige A._______ (geb. 1992) wurde am
5. Juni 2008 wegen des Verdachts auf Betrug von der Stadtpolizei Zürich
verhaftet und mit Entlassungsbefehl der Jugendanwaltschaft der Stadt Zü-
rich vom 6. Juni 2008 aus der Haft entlassen. Am 19. Februar 2009 wurde
das Verfahren eingestellt.
B.
Mit Strafverfügung vom 3. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin
vom Amtsstatthalteramt Sursee wegen unerlaubten Sammelns mit einer
Busse von Fr. 100.- bestraft.
C.
Im Zeitraum vom 31. Mai bis 4. Oktober 2013 brachte die Beschwerdefüh-
rerin zusammen mit einer Mittäterin in Zürich eine Person durch Täuschung
dazu, ihr mindestens Fr. 75'000.- auszuhändigen. Die Täuschung bestand
darin, dass sie der Geschädigten vorgab, sie könne sie von ihrer schwarzer
Magie befreien.
D.
Am 12. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei
verhaftet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom
13. März 2015 wurde sie des Betrugs für schuldig gesprochen und mit ei-
ner Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheits-
strafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah-
ren. Am nächsten Tag ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat die
Haftentlassung an und die Kantonspolizei Zürich gewährte der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme.
Gleichentags wurde sie vom Migrationsamt des Kantons Zürich weggewie-
sen.
E.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 verhängte das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM) gegen die Beschwerdeführerin für das Gebiet der Schweiz
und Liechtensteins ein Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be-
gründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe durch die zustän-
dige Behörde aus der Schweiz weggewiesen werden müssen. Mit Strafbe-
fehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 13. März 2015 sei sie des
Betruges schuldig gesprochen worden und mit einer Freiheitsstrafe von
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sechs Monaten bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren,
bestraft worden. Bereits in der Vergangenheit sei sie in strafrechtlicher Hin-
sicht negativ in Erscheinung getreten. Es bestehe damit ein grosses öffent-
liches Interesse an der Fernhaltung. Damit sei auch die geforderte gegen-
wärtige und hinreichend schwere Gefahr für die Grundinteressen der Ge-
meinschaft (Sicherheit und Ordnung) gegeben. Eine Wiederholungs- und
Rückfallgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdefüh-
rerin sei es als EU-Bürgerin ohne Weiteres zuzumuten, in ihrem Heimat-
staat zu beweisen, dass sie ihre Lehren gezogen habe und willens und
fähig sei, die volle Verantwortung für ihr Verhalten zu tragen. Sie könne
sich damit für die Dauer des Einreiseverbots mit Bezug auf einen Aufent-
halt in der Schweiz nicht mehr auf das Freizügigkeitsrecht berufen. Private
Interessen, die das öffentliche Interesse an künftig kontrollierten Einreisen
überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben, noch
seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.
F.
Am 29. Juni 2015 beantragte der Parteivertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Zur
Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie
sei wegen eines singulären Sachverhalts mit einem Strafbefehl bestraft
worden und geständig gewesen. Des Weiteren habe sie sich verpflichtet,
den Schaden zu ersetzen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie
sei bereits in der Vergangenheit in strafrechtlicher Hinsicht negativ in Er-
scheinung getreten, sei aktenwidrig und falsch. Damit sei die Schlussfol-
gerung, dass ein grosses öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung be-
stehe, falsch. Aufgrund dessen könne die Behauptung, eine Wiederho-
lungs- und Rückfallgefahr könne nicht ausgeschlossen werden, nicht nach-
vollzogen werden. Eine strafrechtliche Verurteilung dürfe nur insofern zum
Anlass für ein Einreiseverbot genommen werden, als die ihr zugrunde lie-
genden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen liessen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Strafrechtli-
che Verurteilungen alleine würden diese Massnahme nicht ohne Weiteres
begründen. Zudem seien Massnahmen, die alleine aus generalpräventiven
Gründen verfügt würden, unzulässig. Sie sei eine junge EU-Bürgerin, nur
einmal - eher leicht - straffällig geworden und weise keine Vorstrafen auf.
In der Schweiz habe sie viele Freunde und Verwandte, welche sie regel-
mässig besuche. Von einem grossen öffentlichen Interesse an der Fern-
haltung könne keine Rede sein und eine Rückfallgefahr bestehe nicht. Es
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sei ihr der bedingte Strafvollzug gewährt worden. Das verhängte Einreise-
verbot sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Freizügigkeitsab-
kommen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, einen österreichischen Strafregisterauszug einzureichen und
bis zum 17. August 2015 einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Die Zahlung
erfolgte fristgerecht. Der Strafregisterauszug hingegen wurde auch nach
dreimalig gewährter Fristerstreckung nicht eingereicht.
H.
Am 14. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2015 sprach sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führte ergänzend aus,
im Hinblick auf das arglistige Verhalten der Beschwerdeführerin, welches
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten geführt habe, sei ein Einreise-
verbot für die Dauer von einem Jahr gerechtfertigt. Auf entsprechende Auf-
forderung der Instruktionsbehörde hin, reichte sie zudem einen österreichi-
schen Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin zu den Akten.
J.
Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht auf Replik keinen Ge-
brauch.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
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Seite 5
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die Beschwerdeführerin ist Österreicherin und damit Staatsange-
hörig einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR
0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG ist das ordentliche Ausländer-
recht – bestehend aus dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen –
nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günsti-
ger sind.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und
Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
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höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliess-
lich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän-
derinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl
2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeili-
chen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.
S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Verstoss führen wird (Art. 80 Abs. 2
VZAE; vgl. auch Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer
C-4240/2014 vom 15. Juli 2015 E. 5.2 m.H.).
4.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu
einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG führt, wird unmit-
telbar an das vergangene Verhalten des Betroffenen angeknüpft; dabei
steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vor-
dergrund (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013
E. 3.1 m.H.). Demgegenüber kommt der Gedanke der Spezialprävention
zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhal-
tegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nennt. Ob
eine solche (gegenwärtige oder künftige) Gefährdung vorliegt, lässt sich
nur im Sinne einer Prognose, die sich auf das vergangene Verhalten des
Betroffenen abstützen muss, beurteilen.
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5.
5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr.
56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und
75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m.
Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, ein-
schlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA).
5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach
der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-
ser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Ge-
setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-
fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das
der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG
ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person,
wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht
genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zu-
grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die
automatisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, noch solche, die
aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied
zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die mög-
lichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125
f.).
6.
6.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 13. März
2015 wurde die Beschwerdeführerin des Betrugs für schuldig gesprochen
und mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren.
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Seite 8
6.2 Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Fernhaltegrund
der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG) gesetzt hat, ist offensichtlich. Wie soeben dargelegt, genügt
dies jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen
bestehen zu lassen; vielmehr muss dargetan werden, dass von der Be-
schwerdeführerin auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die
hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
6.3 Das von der Beschwerdeführerin begangene Vermögensdelikt Betrug
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durchaus Anlass für freizügigkeits-
rechtsbeschränkende Massnahmen bilden, wenn die Rückfallgefahr hinrei-
chend gross ist (Urteil des BVGer C-5157/2013 vom 27. Januar 2014
E. 8.1 m.H). Laut Strafbefehl brachte die Beschwerdeführerin zusammen
mit einer Mittäterin im Zeitraum vom 31. Mai bis 4. Oktober 2013 in Zürich
eine Person durch Täuschung dazu, ihr mindestens Fr. 75'000.- auszuhän-
digen. Die Täuschung bestand darin, dass sie der Geschädigten vorgab,
sie könne sie von ihrer schwarzer Magie befreien.
6.4 Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell eine Gefährdung dar-
stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an.
Der Parteivertreter brachte in dieser Hinsicht vor, seine Mandantin sei nur
einmal - eher leicht - straffällig geworden und weise keine Vorstrafen auf.
Eine Rückfallgefahr bestehe nicht.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor rund
fünfeinhalb Jahren, mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Sursee
vom 3. August 2010, wegen unerlaubten Sammelns mit einer Busse von
Fr. 100.- bestraft wurde. Gemäss Rapport der Luzerner Polizei vom
16. Juni 2010 führte die Beschwerdeführerin in ihren Effekten ein Über-
gangsabonnement für ein Halbtax-Abonnement in der Schweiz mit sich.
Sie konnte damals nicht plausibel erklären, weshalb sie sich ein Halbtax-
Abonnement, welches ein Jahr gültig war, gekauft hatte, wo sie doch nur
kurze Zeit in der Schweiz weilte und hochschwanger war. Die Beschwer-
deführerin hat sich somit in der Schweiz - wie die Vorinstanz korrekt fest-
gestellt hatte - bereits zwei Mal strafbar gemacht. Gemäss dieser Akten-
lage geht das Bundesverwaltungsgericht somit von einer Rückfallgefahr
aus. Das Vorliegen einer aktuellen Gefährdung kann mit anderen Worten
nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Daran ändert auch die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist,
nichts. Überdies wurde laut Haftrapport der Stadtpolizei Zürich vom
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13. März 2015 in den Effekten der Beschwerdeführerin lediglich Euro 0.09
gefunden, obwohl sie aus Österreich stammt. Das restliche Geld setzte
sich u.a. aus CHF 1'340.45 und USD 21.- zusammen. Die Herkunft dieses
Geldes konnte nicht geklärt werden.
Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer letzten Straftat ein besonders nieder-
trächtiges Handeln an den Tag gelegt, indem sie die Unbeholfenheit der
Geschädigten ausnutzte und vorgab, sie könne sie von ihrer schwarzer
Magie befreien. Aufgrund ihres perfiden und skrupellosen Vorgehens und
des Deliktbetrags von Fr. 75'000.- ist von einer sehr hohen kriminellen
Energie auszugehen.
In Würdigung der Umstände ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass
von der Beschwerdeführerin auch heute noch eine aktuelle, tatsächliche
und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
im Sinne des Gemeinschaftsrechts in seiner Auslegung durch den EuGH
ausgeht. Dass die Vorinstanz gegen sie ein Einreiseverbot verhängt hat,
ist somit im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA dem Grundsatze nach nicht zu
beanstanden.
6.5
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den
Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat.
7.
7.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug
auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und
angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkom-
mens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358; 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f.; 130 II
176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der
Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom
18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263,
Randnr. 20).
7.2 Von der Beschwerdeführerin geht wie dargetan (siehe E. 6) eine hin-
reichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus,
weshalb klarerweise ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer zeitwei-
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Seite 10
sen Fernhaltung besteht. Den öffentlichen Interessen sind die privaten In-
teressen der Betroffenen gegenüberzustellen. Der Parteivertreter bringt
vor, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz viele Freunde und Ver-
wandte, welche sie regelmässig besuche, ohne dies auch nur ansatzweise
zu belegen. Der Beschwerdeführerin sind durch das Einreiseverbot Be-
suchsaufenthalte bei Verwandten und Freunden in der Schweiz nicht
schlechthin untersagt. Es steht ihr vielmehr die Möglichkeit offen, aus wich-
tigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordne-
ten Massnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird
aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl.
BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann
den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden.
8.
Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten In-
teressen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf
ein Jahr befristete Einreiseverbot nicht zu beanstanden ist. Die Mass-
nahme erscheint unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungsele-
mente vielmehr als verhältnismässig und angemessen.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht und das Freizügigkeitsabkommen nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-4052/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. Zemis […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Akten Ref.-Nr.[…])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref.-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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