Abtei lung II I
C-4053/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4053/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1969, ist kosovarischer Staatsange-
höriger. Er reiste 1996 ein erstes Mal in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch, auf welches am 28. Januar 1997 nicht eingetreten wurde.
Am 1. November 2003 reiste er erneut ein und stellte ein zweites Asyl-
gesuch. Nach rechtskräftiger Abweisung desselben hätte er die
Schweiz bis zum 13. Januar 2004 verlassen müssen. Ab dem 23. Ja-
nuar 2004 galt er als verschwunden. Am 8. Mai 2007 wurde er festge-
nommen und am 15. Mai 2007 in sein Heimatland zurückgeführt. An-
lässlich seiner Einvernahme vom 11. Mai 2007 durch das Amt für öf-
fentliche Sicherheit des Kantons Solothurn (Abteilung Ausländerfra-
gen) führte der Beschwerdeführer aus, sich die ganze Zeit in der
Schweiz aufgehalten und gearbeitet zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 verfügte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer eine dreijährige Einreisesperre wegen grober Zuwi-
derhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (Nichtbefolgen
einer behördlich angesetzten Ausreisefrist, rechtswidriger Aufenthalt).
Zudem sei die Anwesenheit aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen
unerwünscht.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmittel-
eingabe vom 8. Juni 2007 (Eingang: 14. Juni 2007) Beschwerde; er be-
antragt die Aufhebung der Einreisesperre sowie die Erteilung eines
Einreisevisums zwecks Begutachtung durch die Schweizerische Un-
fallversicherungsanstalt (SUVA). Zur Begründung bringt er im Wesent-
lichen vor, dass er sich bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt habe,
weshalb die SUVA im Hinblick auf mögliche finanzielle Ansprüche Ab-
klärungen treffen müsse. Im Weiteren ersucht er um die Herausgabe
diverser Effekten, welche sich bei der Flughafen-Polizei Zürich befän-
den.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Seite 2
C-4053/2007
E.
Am 11. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit ge-
geben, sich bis zum 9. November 2007 zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz zu äussern. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abwei-
chende Bestimmung vorsieht (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 11. Mai
2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG), soweit sie die Aufhebung der Einreisesperre ver-
langt. Was die Erteilung eines Einreisevisums und die Herausgabe von
Effekten durch die Flughafen-Polizei Zürich anbelangt, so kann auf die
entsprechenden Anträge nicht eingetreten werden, da sich diese auf
Sachverhalte beziehen, die von der angefochtenen Verfügung nicht er-
fasst sind.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
Seite 3
C-4053/2007
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an
die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März
2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. De-
zember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor
diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle
Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die ange-
fochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die ma-
terielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die alt-
rechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG und die
einschlägigen Bestimmungen der ebenfalls aufgehobenen Verordnun-
gen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), abzustel-
len.
4.
4.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, eine
Einreisesperre über Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfa-
che Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen ha-
ben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der
ausländischen Person jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Er-
mächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Sätze
2 und 3 ANAG).
4.2 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme
angeordnet werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpoli-
zeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss
zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2
ANAG ist eine Zuwiderhandlung – unabhängig vom Verschulden des
Seite 4
C-4053/2007
Ausländers – immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das
Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche
berührt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-134/2006 vom 8. April 2008 E. 4 mit Hinweisen und C-2662/2007
vom 14. März 2008 E. 4.1). Praxisgemäss gelten illegale Einreise und
illegaler Aufenthalt als grobe Verstösse gegen fremdenpolizeiliche
Bestimmungen (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 5.2).
4.3 Eine Einreisesperre kann ferner über unerwünschte Ausländerin-
nen und Ausländer verhängt werden (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Als
"unerwünscht" im Sinne dieser Bestimmung gelten nach ständiger
Praxis ausländische Personen, deren Vorleben bzw. konkretes Verhal-
ten darauf schliessen lassen, dass sie nicht willens oder nicht fähig
sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen, und deren Fernhaltung
daher im öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und
C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 3.3 je mit Hinweisen).
5.
Ein Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt,
wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder
keiner solchen bedarf (Art. 1a ANAG). Asylsuchende dürfen sich bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhal-
ten (Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Im Falle der Abweisung des Asylgesuches oder des Nichteintretens
darauf wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 44
AsylG). Lässt er die festgesetzte Ausreisfrist verstreichen, so hält er
sich illegal in der Schweiz auf. Zu beachten sind ferner die Vorschriften
betreffend Anmeldung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 2
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 ANAG, Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986
1791]).
6.
6.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der Begründung der
angefochtenen Verfügung vor, dass er die Ausreisefrist nicht eingehal-
ten und sich in der Folge illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Zu-
dem sei seine Anwesenheit aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen
unerwünscht.
Seite 5
C-4053/2007
Aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten geht im Weiteren her-
vor, dass der Beschwerdeführer bis zu einem Arbeitsunfall am 31. Au-
gust 2005 ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz erhobe-
nen Vorwürfe nicht. Zudem geht gerade aus der von ihm eingereichten
Unfallmeldung hervor, dass er zu einer Zeit erwerbstätig war, als er
über keine Anwesenheitsberechtigung verfügte. Indem der Beschwer-
deführer sich mehr als drei Jahre illegal in der Schweiz aufhielt und
überdies einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachging, verhielt er sich
in einer Art und Weise, die als grobe Zuwiderhandlung gegen fremden-
polizeiliche Vorschriften zu qualifizieren ist. Damit sind die Vorausset-
zungen für die Verhängung einer Einreisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1
Satz 2 ANAG erfüllt.
6.3 Auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz die Unerwünschtheit aus
"vorsorglich armenrechtlichen Gründen" abstützt, geht weder aus der
angefochtenen Verfügung noch aus der Vernehmlassung hervor. Wie
es sich damit verhält, kann jedoch vorliegend offengelassen werden. In
den nachfolgenden Erwägungen wird gezeigt, dass die angeordnete
Einreisesperre sich bereits aufgrund des illegalen Aufenthalts rechtfer-
tigt.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Einreisesperre in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund (Art. 49 Bst.
a und c VwVG; vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 6 mit Hinweisen).
7.1 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer fremdenpolizeili-
che Bestimmungen grob verletzt. Das generalpräventiv motivierte öf-
fentliche Interesse, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konse-
quente Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und
Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Das private Interesse des Be-
schwerdeführers an einer Einreise in die Schweiz liegt gemäss Be-
schwerdeschrift darin, dass die SUVA Abklärungen bezüglich des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf mögliche
Versicherungsleistungen tätigen sollte. Diesem Anliegen kann jedoch
durch eine Suspension der Einreisesperre Rechnung getragen wer-
den. Gemäss Art. 67 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 126 Abs. 2 AuG kann die
verfügende Behörde die Einreisesperre (heute Einreiseverbot) vor-
Seite 6
C-4053/2007
übergehend aufheben, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen. Der Be-
schwerdeführer hat somit die Möglichkeit, zwecks Wahrnehmung eines
konkreten Termins für Abklärungen bei der SUVA ein entsprechendes
Gesuch um vorübergehende Aufhebung der Fernhaltemassnahme zu
stellen (vgl. dazu auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Ok-
tober 2007). Der damit verbundene Verwaltungsaufwand stellt für den
ohnehin visumspflichtigen Beschwerdeführer kein besonderes Er-
schwernis dar, weshalb vorliegend die geltend gemachten privaten In-
teressen zurückzustehen haben. Weitere Elemente des privaten Inter-
esses sind im Übrigen nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend
gemacht.
7.2 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Dauer der Einreisesperre
von drei Jahren unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren
Fällen als verhältnismässig und angemessen, zumal die Vorinstanz die
illegale Erwerbstätigkeit weder näher abgeklärt noch in ihre Beurtei-
lung miteinbezogen hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem-
zufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
Seite 7
C-4053/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 23. August 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ______ zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
Seite 8