B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
14.03.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_165/2017)
Abteilung III
C-4054/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Serbien,
vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje, Rentenberater,
Nemanjina 6, RS-19220 Donji Milanovac,
Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentendauer/-höhe,
Verfügung vom 27. Mai 2016.
C-4054/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am 17. Juli 1951 geborene, in ihrer Heimat Serbien wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in
der Schweiz zuletzt von 1991 bis Ende Dezember 2003 als Office-Mitar-
beiterin tätig. Am 28. Oktober 2003 beantragte sie bei der IV-Stelle Bern
(im Folgenden: IV-Stelle BE) zufolge Rücken- und Magenschmerzen sowie
einer Depression Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
(IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente (Akten [im Fol-
genden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland
[im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 2 und 4). Nach Durchführung der
für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen in
medizinsicher (act. 6 bis 12, 14 und 18) und beruflich-erwerblicher (act. 4
und 13) Hinsicht erliess die IV-Stelle Bern am 13. November 2006 einen
Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Renten-
begehrens in Aussicht stellte (act. 20). Die entsprechende, unangefochten
in Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 11. Januar 2007 (act.
23).
B.
Nachdem die Versicherte, vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje von der
Agentur Dobri, mit Schreiben vom 1. Februar 2013 (Eingangsstempel
12. Februar 2013) einen neuen Rentenantrag hatte stellen lassen (act. 24
und 25), wurde sie von der neu zuständigen IVSTA (act. 36) am 12. März
2013 darüber orientiert, dass die entsprechende Anmeldung beim zustän-
digen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei und das vollstän-
dig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch die Verbin-
dungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte, ansonsten das Schrei-
ben vom 1. Februar 2012 nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt wer-
den könne (act. 26). Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der IVSTA am
18. Juli 2013 (Eingangsstempel: 29. Juli 2013) mit, der Antrag sei am 27.
Mai 2013 beim zuständigen Versicherungsträger eingereicht worden (act.
29); die entsprechende Anmeldung datiert vom 1. Februar 2013 und wurde
am 14. Oktober 2013 vom serbischen Sozialversicherungsträger beglau-
bigt (act. 31). Nach Vorliegen zahlreicher medizinischer Berichte (act. 33,
40 bis 43, 53, 61, 62, 68, 70, 72 bis 87, 92, 101, 102, 104 bis 110) und
Stellungnahmen des IV-internen ärztlichen Dienstes (act. 45, 65, 88 und
116) erliess die IVSTA am 18. März 2016 einen Vorbescheid, mit welchem
der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe und ab 1. Juli 2012
C-4054/2016
Seite 3
eine ganze IV-Rente in Aussicht gestellt wurde. Gleichzeitig wurde die Ver-
sicherte darüber informiert, dass der Antrag am 14. Oktober 2013 gestellt
worden sei, weshalb die Rente frühestens ab dem 1. April 2014 bis – zu-
folge des Anspruchs auf eine Altersrente ab dem 1. August 2015 – zum 31.
Juli 2015 ausgerichtet werden könne (act. 117).
C.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem die Beschwerde-
führerin am 8. April 2016 ihre Einwendungen hatte vorbringen lassen
(act. 117, 122 und 123), erliess die IVSTA am 27. April 2016 einen dem
Vorbescheid vom 18. März 2016 im Ergebnis entsprechenden Beschluss
(act. 124) samt entsprechender Begründung (act. 125). Daraufhin erliess
die IVSTA betreffend den Rentenanspruch am 27. Mai 2016 eine Verfü-
gung (act. 133; vgl. auch act. 129 bis 132). Gleichentags verfügte sie die
ab 1. August 2015 bis 30. November 2015 bzw. ab 1. Dezember 2015 zur
Auszahlung gelangende ordentliche Altersrente (act. 134 und 135).
Schliesslich erliess die IVSTA am 27. Mai 2016 eine weitere Verfügung, mit
welcher der Beschwerdeführerin Verzugszinsen in der Höhe von insge-
samt Fr. 203.- zugesprochen wurden (act. 136). Nachdem die IVSTA
Kenntnis der vom 27. Mai 2016 datierenden und am 31. Mai 2016 bei ihr
eingegangenen Eingabe des Rechtsvertreters hatte (act. 138), erläuterte
sie diesem ihre Verfügungen im Rahmen des Schreibens vom 6. Juni 2016
(act. 139).
D.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Poststempel: 30. Juni 2016) liess die Ver-
sicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und insbe-
sondere beantragen, die Verfügung vom 27. Mai 2016 sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, der Versicherten ab 11. Juni 2011 eine
halbe und ab 1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Weiter sei
vom Anmeldedatum vom 1. Februar 2013 auszugehen und die Vorinstanz
anzuweisen, verfügungsweise die Rentenbetreffnisse vom 11. Juni 2011
bis 31. März 2014 nachzuzahlen und eine Verfügung betreffend die dies-
bezüglichen Zinsen zu erlassen. Zusätzlich sei die Vorinstanz anzuweisen,
eine Verfügung zu erlassen, im Rahmen welcher die erworbenen Versiche-
rungszeiten, die ausbezahlten Löhne und andere Leistungen, die der Be-
steuerung zugrunde lägen, sowie die Bemessungsgrundlage, die Freizü-
gigkeitsleistung, das Altersguthaben sowie die Rückerstattung der Quel-
lensteuer berücksichtigt würden. Schliesslich sei ein Gutachten einzuholen
zur Frage, seit wann und in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit vor-
liege (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
C-4054/2016
Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 wurde der Rechtsvertreter unter Hinweis
auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine
schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2); die-
ser Aufforderung kam der Rechtsvertreter nach (B-act. 3 und 4).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5 und 7); dieser
Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 8 und 10).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, dass die epileptischen
Leiden mit funktionellen Einbussen zunächst eine 50%ige Arbeitsunfähig-
keit in sämtlichen Tätigkeiten begründet hätten. Ab dem 24. April 2012 sei
eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, sodass seither keine Ar-
beitstätigkeit mehr ausübbar sei. Da gemäss der sorgfältigen Beurteilung
des medizinischen Dienstes von der geforderten Begutachtung keine we-
sentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten seien, sei im Sinne der
antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen. Da der neue Antrag am
14. Oktober 2013 beim serbischen Versicherungsträger eingereicht wor-
den sei, sei der Anspruchsbeginn gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) nach Ablauf von sechs Monaten entstanden. Entgegen den Be-
gehren der Versicherten könne folglich die Ausrichtung der IV-Rente erst
ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Es sei der Versicherten deshalb zu Recht
eine ganze IV-Rente ab dem 1. April 2014 zugesprochen worden. Diese
sei mit dem Anspruch auf eine Altersrente erloschen. Bezüglich der Höhe
der zugesprochenen Invalidenrente werde auf die Berechnungsgrundlagen
in act. 131 verwiesen. Ferner sei anzuführen, dass entsprechende Ver-
zugszinsen entrichtet worden seien. Weitere Forderungen seien mangels
gesetzlicher Grundlage abzulehnen.
H.
In ihrer Replik vom 27. September 2016 liess die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren festhalten (B-act. 13).
C-4054/2016
Seite 5
I.
In ihrer Duplik vom 2. November 2016 führte die Vorinstanz aus, sie habe
von der Replik Kenntnis genommen und stelle fest, dass sich daraus keine
neuen relevanten Fakten ergeben würden, weshalb an den getroffenen
Feststellungen und den gestellten Anträgen festgehalten werde (B-act. 15).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2016 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 16).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
C-4054/2016
Seite 6
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Rentenverfügung vom 27. Mai
2016 (act. 133) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-
act. 8), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvorausset-
zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in
den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a
S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer
Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG
(BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah-
ren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beur-
teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt
die Verfügung – dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5
Abs. 2 VwVG) – den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsge-
genstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er-
gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet die Rentenverfügung der Vorinstanz vom
27. Mai 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April
2014 eine ganze IV-Rente ausgerichtet worden ist. Mit Blick auf die be-
schwerdeweise am 20. Juni 2016 in Ziffer 1 gestellten Rechtsbegehren (B-
act. 1) ist streitig und zu prüfen, ob die Versicherte bereits ab 1. Juni 2011
Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze IV-
Rente hat resp. ob die entsprechenden Rentenbetreffnisse bereits zu ei-
nem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 2014 zur Ausrichtung gelangen.
Weiter ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Anmeldung streitig
und zu prüfen.
C-4054/2016
Seite 7
1.5
1.5.1 Die Beschwerdeführerin liess beschwerdeweise in Ziffer 4 beantra-
gen, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Verfügung zu erlassen, im Rah-
men welcher die erworbenen Versicherungszeiten, die ausbezahlten Ar-
beitsentgelte, andere, der Besteuerung zugrunde liegende Leistungen, die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenhöhe, die Auszah-
lung der Freizügigkeitsleistung, das Altersguthaben sowie die Rückerstat-
tung der Quellensteuer berücksichtigt würden.
1.5.2 Mit Blick auf die angefochtene Rentenverfügung vom 27. Mai 2016
und den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, andere Leistungen, die der
Besteuerung zugrunde lägen, sowie die Freizügigkeitsleistung und die
Rückerstattung der Quellensteuer zu berücksichtigen, ist festzuhalten,
dass diese Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung mangels Anfechtungsobjekt
nicht Streitgegenstand bilden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.
1.5.3 Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei an-
zuweisen, im Zusammenhang mit der Rentenhöhe die erworbenen Versi-
cherungszeiten, die ausbezahlten Löhne und die Bemessungsgrundlage
auszuweisen, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat die
genannten Unterlagen zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom
27. Mai 2016 erhalten (act. 131 bis 133). Sie hat im Beschwerdeverfahren
weder Unterlagen, die Zweifel an den Berechnungsgrundlagen der Vo-
rinstanz erwecken könnten, eingereicht noch ihren diesbezüglichen Antrag
begründet. Daher ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen; der Antrag
der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
1.5.4 Das Verfahren betreffend die ebenfalls angefochtene Verfügung vom
27. Mai 2016, welche den Anspruch auf Verzugszinsen zum Gegenstand
hat, wird vom vorliegenden Verfahren mit der Geschäftsnummer
C-4054/2016 getrennt und unter der Geschäftsnummer C-7763/2016 be-
urteilt.
1.5.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Verfügung vom 27. Mai 2016 betref-
fend die ordentliche Altersrente festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang weder einen Antrag gestellt noch diese Verfü-
gung mit der Beschwerde eingereicht hat, weshalb sie vorliegend weder
Streit- noch Anfechtungsgegenstand bildet.
C-4054/2016
Seite 8
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbi-
sche Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugo-
slawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (im Folgen-
den: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. Urteil des BVGer
C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend
keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt
sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf
Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An-
wendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen IV-Rentenver-
fügung vom 27. Mai 2016 (act. 133) in Kraft standen; weiter aber auch sol-
che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
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Seite 9
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entspre-
chenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit
Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (27. Mai 2016) können
ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft
gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung
gelangen.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR
2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
C-4054/2016
Seite 10
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü-
fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (Bst. B) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent in-
valid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % in-
valid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008
geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weni-
ger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvo-
raussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern,
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana-
loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu-
gehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts-
grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung
erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz-
lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies-
sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch
dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
3.
Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren beurteilte die Vorinstanz die
C-4054/2016
Seite 11
Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invalidi-
tätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, korrekterweise durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 11. Ja-
nuar 2007 [act. 23]) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen,
vorliegend angefochtenen Rentenverfügung vom 27. Mai 2016 (vgl. BGE
133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
3.1 Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invaliden-
rente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich
sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis
geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Ren-
tenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeu-
tet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen
und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Be-
schwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufge-
worfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen
vor oder veranlasst solche (BGE 125 V 413 E. 2.d mit Hinweisen; BGer
9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1). Den Streitgegenstand bestim-
mende, aber nicht beanstandete Elemente prüft im Übrigen die Beschwer-
deinstanz nur, wenn hierzu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (BGE 125 V 413 E. 2.c mit Hinweisen).
3.2 Die medizinischen Abklärungen in Serbien (act. 33, 40 bis 43, 53, 61
bis 62, 68, 70, 72 bis 87, 92, 101 bis 102, 104 bis 110) sowie die abschlies-
sende Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 10. März 2016
(act. 116) genügen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zur Be-
gründung der vollständigen Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit der Be-
schwerdeführerin zwar nur knapp. Mit Blick auf die in vorstehender Erwä-
gung zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesge-
richts besteht vorliegend jedoch kein hinreichender Anlass, der diesbezüg-
lichen Beurteilung durch die Vorinstanz nicht zu folgen.
4.
Die Beschwerdeführerin lässt hinsichtlich des im Streit liegenden Datums
der Neuanmeldung beanstanden, dass der Anmeldezeitpunkt für das Ren-
tengesuch von der Vorinstanz nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Sie
ist der Auffassung, dass der 1. Februar 2013 als Anmeldedatum zu gelten
hat. Die Vorinstanz hingegen erachtet den 14. Oktober 2013 als Datum der
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Anmeldung; zu diesem Zeitpunkt beglaubigte der serbische Sozialversi-
cherungsträger das offizielle Formular zum Bezug einer IV-Rente (act. 31).
4.1 In der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Art. 48 Abs. 2
IVG (aIVG) wurden Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehen-
den Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs angemeldet hatte. Diese
Norm gelangt vorliegend aufgrund des Neuanmeldungsdatums vom
1. Februar 2013 (vgl. E. 4.4 hiernach) nicht zur Anwendung.
4.2 Art. 29 Abs. 1 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) sieht vor, dass der Ren-
tenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma-
chung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühes-
tens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht.
Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung bean-
sprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige So-
zialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht
formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die
Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechts-
wirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post über-
geben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht worden (Art. 29 Abs.
3 ATSG). Mit der Anmeldung ist der Leistungsanspruch rechtsgültig geltend
gemacht und wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle zu diesem
Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer bestehenden Leistungsansprüche.
Dies gilt insbesondere auch für die Wahrung von Verwirkungsfristen (vgl.
dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29 N. 45; BGE 133
V 579 E. 4.3.1).
4.3 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-Jugosla-
wien gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer
bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzu-
reichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei
einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In
diesem Fall leitet diese Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich
an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter. Gemäss Art. 4 Abs. 1
der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 zum Sozialversicherungs-
abkommen (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung, SR 0.831.109.818.
12) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesan-
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stalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwen-
den (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. auch Art. 65
Abs. 1 IVV). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des
Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit,
bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie
die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der
Verwaltungsvereinbarung) und leitet daraufhin das Rentengesuch an die
Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwal-
tungsvereinbarung).
4.4
4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Datum der Beglaubigung durch den
serbischen Sozialversicherungsträger für die Bestimmung des Anmeldeda-
tums nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des BVGer C-5100/2013 vom
17. März 2015 E. 6.1). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem-
gemäss und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht vom An-
meldedatum 14. Oktober 2013 ausgegangen werden.
4.4.2 Es steht zweifelsfrei fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem
von der Schweizerischen Ausgleichskasse dem serbischen Sozialversi-
cherungsträger zur Verfügung gestellten Formular "YU/CH 4" angemeldet
hatte resp. Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung beachtet wurde. Der
serbische Sozialversicherungsträger in Belgrad hatte es jedoch versäumt,
in korrekter Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsvereinba-
rung den Eingang des Anmeldeformulars auf dem hierfür vorgesehenen
Feld zu vermerken, weshalb das Datum der Unterzeichnung durch den
Versicherten herangezogen werden kann (Urteil des BVGer C-2988/2013
vom 23. Mai 2016 E. 11.2 mit Hinweis auf C-1192/2013 vom 15. Januar
2015 E. 5.7.3).
4.4.3 Auf dem entsprechenden Formular findet sich der 1. Februar 2013
als Anmeldedatum für eine Rente, was sich mit dem Inhalt des Schreibens
vom 1. Februar 2013 an die SAK, in dem die Beschwerdeführerin unter
anderem um Zustellung des Anmeldeformulars ersucht hat (act. 24), deckt.
Bereits in diesem Schreiben liess die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ihren
Anmeldewillen kundtun, und für die Vorinstanz war es unter diesen Um-
ständen zweifelsfrei erkennbar, dass sie Rentenleistungen beanspruchte,
d.h. den Willen zum Ausdruck brachte, sich um solche zu "bewerben"
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009,
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Rz. 8 ff. zu Art. 29 Abs. 1 ATSG). Es ist somit erstellt, dass die Beschwer-
deführerin das Leistungsbegehren bereits am 1. Februar 2013 hatte stellen
lassen resp. der Vorinstanz am 12. Februar 2013 (Eingangsdatum) eine
(nicht formgerechte) Anmeldung des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 29 Abs. 3 ATSG vorgelegen hatte.
4.4.4 Die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
12. März 2013 darauf aufmerksam, dass die entsprechende Anmeldung
beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei und
das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular durch
die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden sollte, ansonsten
das Schreiben vom 1. Februar 2013 nicht mehr als Antragsdatum berück-
sichtigt werden könne (act. 26). In der Folge liess die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Juli 2013 mitteilen, dass sie den
Rentenantrag beim serbischen Sozialversicherungsträger am 27. Mai 2013
gestellt habe (act. 29). Mit Blick auf die Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 1. Februar und 18. Juli 2013 an die SAK und das am 3. Mai 2013
zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
geführte Telefongespräch – die Vorinstanz informierte nochmals über die
Einreichung des Antrags in Serbien (act. 28) – ist davon auszugehen, dass
die rechtswirksame Anmeldung bereits am 1. Februar 2013 erfolgt ist.
5.
Betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ergibt sich unter
diesen Umständen Folgendes:
5.1 Laut dem vorliegend anwendbaren Art. 29 Abs. 1 IVG in seinem seit
1. Januar 2008 vorliegenden Wortlaut entsteht der Rentenanspruch – zu
dessen Begründung u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestan-
den haben muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten, nachdem der Leistungsanspruch nach Art. 29 Abs. 1
ATSG geltend gemacht wurde.
5.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich – wie vorstehend dargelegt
(vgl. E. 4. ff.) – am 1. Februar 2013 bei der Vorinstanz neu an. Der An-
spruch auf eine IV-Rente konnte somit in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs (1. Februar 2013) am 1. August 2013 entstehen.
Da die Vorinstanz den Beginn der ganzen IV-Rente bereits auf den 1. Juli
2012 festgelegt hat und der frühestmögliche Zeitpunkt der Ausrichtung der
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Rente – bei einer am 1. Februar 2013 erfolgten Anmeldung – der 1. August
2013 darstellt, kann vorliegend der umstrittene Beginn der effektiven Ar-
beitsunfähigkeit und deren Umfang sowie der damit im Zusammenhang
stehende Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls offengelassen wer-
den (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG; E. 2.5 hiervor).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. August 2013 Anspruch auf
die Ausrichtung der ganzen IV-Rente hat, und nicht erst ab dem 1. April
2014, wie dies die Vorinstanz verfügt hat. Die Beschwerde vom 24. Juni
2016 ist in diesem Sinn gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Be-
schwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihr ist der im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren geleistete Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen .Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit
des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie der im Beschwerdever-
fahren C-7763/2016 zugesprochenen Parteientschädigung ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hin-
weis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 24. Juni 2016 wird teilweise gutgeheissen, und die
Verfügung vom 27. Mai 2016 wird in dem Sinn abgeändert, als die Be-
schwerdeführerin bereits ab dem 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- wird dieser nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 400.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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