Abtei lung II I
C-4055/2007
C-4056/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Z_______,
Beschwerdeführerin 1 (C-4056/2007)
I_______,
Beschwerdeführerin 2 (C-4055/2007)
beide vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4055/2007
C-4056/2007
Sachverhalt:
A.
Am Abend des 11. Mai 2007 führte die Kantonspolizei Thurgau im
Saunaklub Westside in Frauenfeld eine Milieukontrolle durch. Dabei
wurden nebst anderen die beiden Beschwerdeführerinnen, zwei 1984
(Beschwerdeführerin 1) bzw. 1987 (Beschwerdeführerin 2) geborene
bulgarische Staatsangehörige, angehalten und kontrolliert.
Weil der Verdacht einer Missachtung ausländerrechtlicher Vorschriften
bestand, wurden die beiden Beschwerdeführerinnen unmittelbar im
Anschluss an die Razzia auf einen Posten der Kantonspolizei geführt
und dort getrennt voneinander zur Sache einvernommen. Gemäss den
dabei erstellten Protokollen bestritten beide, am angetroffenen Ort als
Prostituierte tätig gewesen zu sein oder auch nur die Absicht gehabt
zu haben, dies zu tun.
B.
Auf Antrag der kantonalen Migrationsbehörde verfügte die Vorinstanz
gegen die beiden Beschwerdeführerinnen am 14. Mai 2007 je eine
dreijährige Einreisesperre. Die Massnahme wurde damit begründet,
dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen wegen Ausübung
der Prostitution unerwünscht sei. Einer allfälligen Beschwerde wurde
in beiden Fällen vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
Mit zwei inhaltlich weitgehend identischen Rechtsmitteleingaben vom
13. Juni 2007 gelangen die Beschwerdeführerinnen an das Bundes-
verwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der gegen sie ver-
hängten Einreisesperren. Zur Begründung machen sie geltend, die
Vorinstanz gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Es treffe
nicht zu und sei durch nichts erstellt, dass sie am Ort ihrer Anhaltung
der Prostitution nachgegangen seien. Sie seien zu rein touristischen
Zwecken in die Schweiz eingereist und hätten den Saunaklub in Frau-
enfeld nur deshalb aufgesucht, um das dortige Sauna- und Dampf-
badangebot zu nutzen. Die Empfehlung hätten sie von einem gemein-
samen Freund aus Zürich erhalten. In besagtem Lokal verkehre im üb-
rigen auch eine gute Freundin der Beschwerdeführerin 2, die man bei
dieser Gelegenheit habe treffen wollen. In Berücksichtigung dieser
Umstände seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fern-
haltemassnahme offensichtlich nicht erfüllt.
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D.
Mit zwei separaten Vernehmlassungen vom 30. August 2007 hält die
Vorinstanz an den angefochtenen Verfügungen fest und beantragt Ab-
weisung der Beschwerden. Die von den Beschwerdeführerinnen abge-
gebenen Erklärungen zu den Umständen ihrer Anhaltung seien le-
bensfremd und vermöchten nicht zu überzeugen.
E.
Replizierend halten die Beschwerdeführerinnen in zwei (ebenfalls se-
parat eingereichten) Stellungnahmen vom 8. Oktober 2007 an ihren
Anträgen und deren Begründung fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf Grund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
werden die Beschwerdeverfahren C-4055/2007 und C-4056/2007 ver-
einigt.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das in dem vorliegend zu beurteilenden
Verfahren Verfügungen im erwähnten Sinne und daher zulässige An-
fechtungsobjekte erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet vorliegend end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als materielle Verfügungsadres-
satinnen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
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frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten
(Art. 50 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006
vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2008/1 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtenen Verfü-
gungen ergingen vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerden ist daher auf die altrechtliche
Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG, abzustellen.
5.
5.1 Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer
die Einreisesperre verhängen (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Sie kann
ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen
gegen Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen
gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen
und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zu-
schulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG).
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5.2 Art. 13 Abs. 1 ANAG sieht mit der groben oder mehrfachen Zuwi-
derhandlung gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Be-
stimmungen und der persönlichen Unerwünschtheit einer ausländi-
schen Person zwei Tatbestände vor, die zu einer Einreisesperre führen
können. Die Höchstdauer der Einreisesperre ist im einen Fall auf drei
Jahre beschränkt, im anderen Fall sieht das Gesetz keine Beschrän-
kung vor. Im Falle der Unerwünschtheit steht die konkrete Gefährdung
der schweizerischen Rechtsordnung im Vordergrund. Ob eine solche
vorliegt, hat die rechtsanwendende Behörde aufgrund der gesamten
Umstände zu beurteilen (vgl. Entscheid des Eidg. Justiz- und Polizei-
departements vom 17. August 1993, teilweise publiziert in: Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 58.53).
6.
6.1 Prostitution ist im fremdenpolizeilichen Massnahmerecht unter
zwei unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung.
Zum einen fällt sie als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 der Verord-
nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän-
der (BVO, SR 823.21) unter die einschlägigen Normen des Ausländer-
rechts über die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zum
schweizerischen Arbeitsmarkt. In der Nichtbeachtung dieser Normen
liegt eine grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestim-
mungen begründet, die nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 zweiter
Satz ANAG schon für sich alleine zu einer Einreisesperre führen kann.
Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei der Prostitution um
eine Erwerbstätigkeit handelt, für die nicht ohne weiteres eine frem-
denpolizeiliche Bewilligung ausgestellt wird (vgl. dazu BRIGITTE
HÜRLIMANN, Prostitution - ihre Regelung im schweizerischen Recht und
die Frage der Sittenwidrigkeit, Zürich usw. 2004, S. 75 ff.; FULVIO
HAEFELI, Die Prostitution und die Bestimmungen des ANAG über den
Nachzug ausländischer Ehegatten, in: SJZ 95 [1999] S. 181 ff.). Denn
die Zurückhaltung oder gar systematische Weigerung einer Migrations-
behörde, eine bestimmte Erwerbstätigkeit zuzulassen, begründet keine
Freistellung dieser Tätigkeit von der Bewilligungspflicht.
6.2 Auf der anderen Seite wird die Prostitution selbst vor dem Hinter-
grund gewandelter Moralvorstellungen immer noch als grober Verstoss
gegen die Sittlichkeit angesehen, der zumindest dem Grundsatz nach
zu einer Ausweisung und a fortiori zu einer Einreisesperre wegen Un-
erwünschtheit führen kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b ANAG i.V.m. Art.
16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundes-
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gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR
142.201]; anderer Meinung: BRIGITTE HÜRLIMANN, a.a.O. S. 178 ff.). In der
Hauptsache aber ist das Gewerbe – sofern es nicht freiwillig, selbstbe-
stimmt und mit einer ausdrücklichen Bewilligung ausgeübt wird – mit
negativen Begleiterscheinungen verbunden, die wiederum als ernst-
hafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu qualifizieren sind. Hin-
zuweisen ist insbesondere auf das Erscheinungsbild von Menschen-
händlern und Zuhältern, bei denen die Tendenz besteht, sich zu orga-
nisieren und moderne wirtschaftliche Lenkungsmechanismen zur effi-
zienteren Ausbeutung der Prostituierten einzusetzen. Diese Kreise be-
gehen nicht nur Delikte, die sich gegen die Prostituierten richten, son-
dern sie sind häufig auch in anderen Bereichen der Kriminalität aktiv.
Das Milieu wirkt allgemein kriminogen (vgl. Berichte innere Sicherheit
der Schweiz 2007, S. 10 und 30 f., und 2006, S. 59 f., online auf
> Dokumentation > Berichte, besucht am 11. De-
zember 2008). Aus diesen Gründen erfüllt die Prostitution unabhängig
von der Dauer ihrer Ausübung und soweit sie nicht auf einer ausdrück-
lichen fremdenpolizeilichen Bewilligung beruht, per se den Tatbestand
der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG.
Die sich darauf stützende Massnahme dient auch dem Schutz der öf-
fentlichen Gesundheit und demjenigen der betroffenen ausländischen
Staatsangehörigen selbst, die nach dem bereits Gesagten nicht selten
Opfer einer Form des Menschenhandels geworden sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-8374/2007 vom 21. Januar 2009 E. 5.2).
7.
Kern der gegen die Beschwerdeführerinnen erhobenen Anschuldigung
bildet der Vorwurf, sie seien der Prostitution nachgegangen. Die Be-
schwerdeführerinnen bestreiten dies jedoch und bringen demgegen-
über vor, sich lediglich zu touristischen Zwecken in der Schweiz aufge-
halten bzw. den Saunaklub in Frauenfeld nur aus dem Grunde aufge-
sucht zu haben, um sich in der Sauna bzw. dem Dampfbad zu erholen.
7.1 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Annahme auf Protokolle, die bei
der Einvernahme der beiden Beschwerdeführerinnen durch zwei Mitar-
beiter der Kantonspolizei Thurgau und unter Beizug einer Dolmetsche-
rin am 11. Mai 2007 erstellt wurden, sowie auf sonstige Umstände der
Anhaltung.
7.2 In der Befragung vom 11. Mai 2007 gab die Beschwerdeführerin 1
zu Protokoll, sie sei Studentin kurz vor dem Abschluss, stamme aus
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einer begüterten Familie und habe in Bulgarien einen Freund, der
ebenfalls viel Geld habe. Zusammen mit ihrer Freundin (der Beschwer-
deführerin 2) befinde sie sich auf einer Reise durch Westeuropa. Sie
hätten sich zuvor schon in Österreich und zwei Wochen in Deutsch-
land aufgehalten. Nach dem Aufenthalt in der Schweiz gehe es weiter
nach Italien und von da zurück nach Bulgarien. Nach dem Grund ihres
Aufenthalts in der Schweiz gefragt, gab die Beschwerdeführerin 1 zu
Protokoll, sie wolle hier ein bisschen spazieren, so wie sie es zuvor
schon in Österreich und in Deutschland getan habe. Sie und die Be-
schwerdeführerin 2 seien am Tag ihrer Anhaltung vom Freund der letz-
teren namens Jürgen mit dem Auto in Deutschland abgeholt und nach
Zürich in dessen Wohnung gebracht worden. Dort habe sie ihr Gepäck
samt Mobiltelefon und einen Grossteil ihrer Barschaft von ca. 1'000
Franken deponiert. Sie wisse weder die Adresse der Wohnung noch
die Kennzeichen des Autos von Jürgen. Er sei es gewesen, der ihnen
zum Besuch des Westside geraten habe. Er habe ihnen gesagt, dort
gebe es eine Sauna und ein Dampfbad und sie könnten sich gut erho-
len. Zur Frage, wie sie von Zürich nach Frauenfeld gekommen seien,
äusserte sich die Beschwerdeführerin 1 widersprüchlich. Vorerst gab
sie dazu an, sie hätten den Zug genommen. Das Billett habe sie nicht
mehr, sie wisse aber, dass sie dafür 13 oder 14 Franken bezahlt habe.
In Frauenfeld angekommen, hätten sie nach dem Weg gefragt und sich
zu Fuss dorthin aufgemacht. Offenbar zu einem späteren Zeitpunkt der
Einvernahme liess die Beschwerdeführerin 1 handschriftlich vermer-
ken, das stimme nicht, Jürgen habe sie mit dem Auto dorthin gebracht.
Auf die Frage, ob sie gewusst habe, dass es sich bei dem Lokal um
ein Bordell handle, meinte die Beschwerdeführerin 1, sie hätten ge-
wusst, dass man dort ein Zimmer haben und arbeiten könne, dazu
aber nicht verpflichtet sei. Sie hätten solche Orte auch schon in an-
dern Städten besucht und es habe sie nicht gestört. Die Beschwerde-
führerin 2 habe sich dann entschieden, mit einem Mann, den sie dort
kennen gelernt habe, ein Zimmer aufzusuchen. Sie selbst (die Be-
schwerdeführerin 1) habe das aber nicht tun wollen. Sie habe nur die
Sauna besucht und sei im Zeitpunkt der Kontrolle unter der Dusche
gewesen.
7.3 Die Beschwerdeführerin 2 gab gleichen Orts zu Protokoll, sie sei
Studentin und habe einen Freund, der sie auf die Reise geschickt
habe, damit sie etwas von der Welt sehen könne. Zu diesem Zweck
habe er ihr umgerechnet etwa 8'000 Franken in bar mitgegeben. Am
Tag ihrer Anhaltung sei sie von Karlsruhe her mit dem Bus nach Zürich
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gekommen, um ein paar Tage Ferien zu machen. Sie sei nicht zum
ersten Mal in der Schweiz. Hier halte sie sich jeweils bei Freunden in
Zürich auf. Es seien bulgarische Staatsangehörige, von denen sie al-
lerdings nur die Vornamen wisse (Goscho und Slatko). Diese hätten
sie mit dem Auto von Zürich nach Frauenfeld gebracht, damit sie sich
im Westside vergnügen könne. Es sei abgemacht gewesen, dass diese
Freunde sie auch wieder abholen und ihr vorgängig telefonieren wür-
den. Sie wisse allerdings weder die Rufnummer noch den SIM-Code
des Mobiltelefons, das ihr zu diesem Zweck ausgehändigt worden sei.
Zurzeit sei sowieso der Akku leer. Es treffe zu, dass sie vor ihrer Kon-
trolle im Westside an der Bar einen Mann kennengelernt und mit ihm
ein Zimmer im Obergeschoss aufgesucht habe. Der Mann, dessen Na-
men ihr entfallen sei, habe ihr gefallen und sie hätten zusammen Sex
haben wollen. Für das Zimmer habe sie nichts bezahlen müssen und
sie nehme an, dass auch ihr Begleiter nichts bezahlt habe.
7.4
7.4.1 Beim Saunaklub Westside in Frauenfeld handelt es sich nach
Einschätzung der Kantonspolizei um einen bordellähnlich organisier-
ten Betrieb. Das wird von den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich
auch nicht in Abrede gestellt. Sie versuchen zwar, in diesem Betrieb
zwei weitgehend voneinander unabhängige Bereiche (Bordell bzw.
Wellness) zu unterscheiden, was aber aufgrund der polizeilichen
Erhebungen offensichtlich nicht der Realität entspricht bzw. nicht darü-
ber hinweg täuschen kann, dass der Besuch nicht nur dem Wellness-
bereich galt. Die genannten Bereiche sind offenbar nicht streng
voneinander abgegrenzt und die Beschwerdeführerin 2 hatte sich un-
mittelbar vor bzw. während der Kontrolle in offensichtlich der Prostituti-
on dienenden Bereichen (Bar resp. separates Zimmer) aufgehalten.
Die Beschwerdeführerin 1 wurde zwar nicht in einem solchen Separé,
sondern unter einer Dusche angetroffen. Nachdem sie aber in der an-
schliessenden Einvernahme die Gemeinsamkeiten mit ihrer Kollegin
hervorhob, ist nicht ernsthaft daran zu zweifeln, dass die Beschwerde-
führerinnen bei dem Besuch identische Absichten verfolgt hatten.
7.4.2 Des Weitern ist nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerde-
führerinnen – kaum aus dem Ausland in Zürich angekommen – von ih-
nen persönlich offenbar nicht besonders gut bekannten Männern nach
dem rund 50 Kilometer entfernten Frauenfeld chauffieren lassen soll-
ten, nur um eine Sauna besuchen zu können, dazu noch gegen einen
Eintrittspreis von 100 Franken. Wäre es wirklich um den Besuch einer
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Sauna und eines Dampfbades gegangen, so hätten dazu sicherlich
auch im Raume Zürich zahlreiche – und erst noch günstigere – Mög-
lichkeiten offengestanden.
7.4.3 Beim Aussageverhalten fällt zunächst auf, dass die Beschwerde-
führerinnen über ihre Reise, obwohl diese touristischen Zwecken ge-
dient haben soll, nur Belangloses zu berichten wussten. So liessen sie
sich nicht etwa über besuchte bzw. zu besuchende Sehenswürdigkei-
ten aus, sondern sprachen vom Spazieren, von irgendwelchen nicht
näher bezeichneten Freunden und davon, dass man wiederholt Ein-
richtungen wie das Westside besucht habe und keine Mühe damit be-
kunde. Während die Beschwerdeführerin 1 die Gemeinsamkeiten mit
ihrer Kollegin auf der Reise und der damit verbundenen Tätigkeiten
und Erlebnisse betonte, gestand die Beschwerdeführerin 2 denn auch
unumwunden ein, im Westside nicht die Sauna, sondern die Bar fre-
quentiert und dort einen ihr bis dahin unbekannten Mann kontaktiert
zu haben mit der gemeinsamen Absicht, sexuell miteinander zu ver-
kehren. Dass das ein allein von gegenseitiger Sympathie getragener
spontaner Entschluss ohne irgendwelchen wirtschaftlichen Hinter-
grund gewesen sein soll, ist definitiv unglaubhaft.
7.4.4 Weiter geben die Protokolle beredtes Zeugnis darüber ab, dass
in den Schilderungen ebenso zentraler wie banaler Geschehensabläu-
fe keine Übereinstimmung bestand und es die Beschwerdeführerinnen
geradezu sorgfältig vermieden, überprüfbare Angaben zu den Umstän-
den ihres Aufenthalts zu liefern.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Gesagten keinen
Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerinnen sich im
Saunaklub Westside in Frauenfeld prostituiert bzw. dies zumindest ver-
sucht haben. Der Tatbestand der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13
Abs. 1 erster Satz ANAG ist somit in beiden Fällen erfüllt.
8.
Aus dem Umstand, dass die massnahmeauslösenden Umstände nicht
zum Gegenstand einer Strafverfolgung gemacht wurden, können die
Beschwerdeführerinnen nichts für sich ableiten. Die Fernhalte-
massnahme knüpft nach dem bereits Gesagten (E. 5.2 und 6.2) nicht
an ein strafbares bzw. strafrechtlich sanktioniertes Verhalten, sondern
an eine konkrete Gefährdung der Rechtsordnung an.
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9.
9.1 Es bleibt daher zu prüfen, ob die vorgenannten Massnahmen in
richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen sind.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzuneh-
men zwischen dem öffentlichen Interesse an den Massnahmen einer-
seits und den von den Massnahmen beeinträchtigten privaten Interes-
sen der Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
und St. Gallen 2006, S.127 f.).
9.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerinnen wiegt objektiv nicht
leicht. Die vorliegend zu beurteilende Form der Prostitution bzw. das
sie begleitende kriminogene Milieu stellen nach dem bereits Gesagten
insbesondere unter sicherheitspolizeilichen Aspekten eine uner-
wünschte Erscheinung dar. An der Fernhaltung von Personen, die sich
in der Schweiz unkontrolliert und – wie anzunehmen ist – nicht selbst-
bestimmt prostituieren, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse.
Was die subjektive Seite anbetrifft, so kann zumindest nicht von einer
besonderen Einsicht der Beschwerdeführerinnen in die Problematik ih-
rer Verhaltensweise ausgegangen werden.
9.3 Spezifische persönliche Interessen der Beschwerdeführerinnen
daran, keinen besonderen Einreiserestriktionen unterstellt zu werden,
werden in den Beschwerdschriften nicht geltend gemacht. Zwar hatte
die Beschwerdeführerin 2 bei ihrer Befragung durch die Kantonspolizei
sinngemäss angegeben, in der Schweiz über einen gewissen Freun-
deskreis zu verfügen. Die diesbezüglichen Angaben sind jedoch weder
ausreichend substanziiert, noch sind sie als solche geeignet, das an
einer Fernhaltung bestehende öffentliche Interesse aufzuwiegen. Vor
diesem Hintergrund ist die Anordnung der beiden Einreisesperren als
solche, aber auch deren Dauer von je drei Jahren nicht zu beanstan-
den und erweist sich als verhältnismässig.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellen; sie sind auch angemessen (Art.
49 VwVG). Die Beschwerden sind daher beide abzuweisen.
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11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdefüh-
rerinnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
(Dispositiv Seite 12)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren C-4055/2007 und C-4056/2007
werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.- werden den Beschwer-
deführerinnen auferlegt. Sie werden mit den seitens der Beschwerde-
führerinnen geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; 2 Expl.)
- die Vorinstanz (Dossiers [...] und [...] retour)
- Das Migrationsamt des Kantons Thurgau [...]
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
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