Abtei lung II I
C-4059/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
S._______,
vertreten durch A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
L._______, M._______ und N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4059/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende L._______ (geb. 1972, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 14. März 2007 beim
(damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina für sich und
ihre beiden Kinder M._______ (geb. 2001) und N._______ (geb. 2002)
die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von vier Wochen. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Solothurn
wohnhafte Familie besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Schweizerische Vertretung die Gesuche zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 3. Mai 2006 (recte: 2007) wies
die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn gegenüber der Vorin-
stanz unter anderem darauf hin, dass sich der Gastgeber seit März
1991, seine Ehefrau und fünf der sieben Kinder seit Dezember 1991 in
der Schweiz aufhielten. Die beiden zu diesem Zeitpunkt bereits verhei-
rateten Töchter, eine davon die Gesuchstellerin, seien im Heimatland
zurückgeblieben. Die Eingeladene sei mittlerweile geschieden und
Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Sie sei arbeitslos und laut
Angaben des Garanten (ihres Vaters) noch nie in der Schweiz gewe-
sen. Den amtlichen Akten könne jedoch entnommen werden, dass sie
sich im März 1992 widerrechtlich bei ihren Angehörigen in der Schweiz
aufgehalten habe, weswegen über sie eine einjährige Einreisesperre
verhängt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 wies die Vorinstanz die Einreisegesu-
che ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin
und ihre Kinder stammten aus einer Region, aus welcher der Zuwan-
derungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Auf-
enthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Ge-
suchstellerin oblägen im Heimatland keine zwingenden Verpflichtun-
gen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2007 beantragt der Vater der
Gesuchstellerin, S._______, sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besucher-
visa. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, es sei sein
Wunsch, seine Tochter und die Enkelkinder nach vier Jahren wieder zu
sehen. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich, in den
Kosovo zu reisen.
Der Eingabe beigelegt waren Kopien eines amtlichen Ausweises der
Parteivertreterin sowie diese betreffende Bankauszüge.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält fest, bei der Ge-
suchstellerin handle es sich um eine geschiedene Frau ohne berufli-
che Verpflichtungen, über welche in der Vergangenheit wegen illega-
lem Grenzübertritt bzw. Aufenthalt eine einjährige Einreisesperre habe
verfügt werden müssen.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. August 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
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füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin und ihre Kinder bedürfen aufgrund ihrer Natio-
nalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die
Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erschei-
ne nicht als hinreichend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Die Gesuchstellerin lebt mit ihren Kindern im inzwischen unabhän-
gigen und von der Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicher-
heitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre
weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administrati-
on und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisatio-
nen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftli-
cher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bis-
her nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es
herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hart-
näckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne
oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank
Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005
bereits bei 37 % (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus die-
ser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweize-
rischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 %
der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region
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steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter
Stelle.
4.5 In Anbetracht der seit längerem schwierigen Lage und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen,
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von
einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
5.
5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige und
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers geschiedene Frau (vgl.
Garantieerklärung vom 10. April 2007), welche – als Hausfrau – keiner
geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und somit beruflich nicht in der
Arbeitswelt integriert ist. Für die Annahme, die Eingeladene hätte in
der Zwischenzeit in ihrem Heimatland eine Arbeitsstelle angetreten,
ergeben sich aus den Akten jedenfalls keine Anhaltspunkte. Der Be-
schwerdeführer, der die Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin
weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene offen
legte, macht denn auch nicht geltend, seine Tochter lebe in wirtschaft-
lich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich von einer Emigration
abzuhalten vermöchten.
5.2 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Gesuchstellerin be-
absichtigt, gemeinsam mit ihren beiden Kindern in die Schweiz zu rei-
sen. Damit hätte sie in der Heimat keine erkennbaren familiären Ver-
pflichtungen mehr, welche gegebenenfalls die Prognose einer fristge-
rechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten.
Demgegenüber verfügt sie mit ihren Eltern und Geschwistern bereits
über enge Bezugspersonen in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund
müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Ga-
rantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
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Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ge-
suchstellerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Ein-
reisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstands-
losen Wiederausreise.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit die-
ser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwer-
deführer – sowie auch die Parteivertreterin – die rechtzeitige Rückkehr
der Eingeladenen zugesichert haben, denn eine solche Garantie ist
trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht
durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken
im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein be-
stimmes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007
E. 6).
5.4 Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Ein-
reiseverweigerung in den Schutzbereich des Privat- und Familienle-
bens eingreifen würde (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), verleiht doch keine dieser
Bestimmungen einen Anspruch auf Einreise oder auf Verwirklichung
des Familienlebens an einem bestimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281
E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Eh-
renzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender,
Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13;
ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechts-
konvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die
schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem
rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte – wenn über-
haupt – allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung
familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche der Einge-
ladenen in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was in casu nicht zu-
trifft.
Den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen steht nämlich wei-
terhin die Möglichkeit offen, ihre Tochter bzw. Schwester – gegebenen-
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falls zeitlich gestaffelt – im Kosovo zu besuchen. Aus den Akten erge-
ben sich jedenfalls keine Hinweise, wonach ihnen dies in Zukunft aus
rechtserheblichen Gründen verwehrt sein sollte. Der Beschwerdeführer
behauptet zwar in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2007, er
selber könne aus (nicht näher bezeichneten) gesundheitlichen Grün-
den nicht in sein Heimatland reisen, was denn auch in einem Arzt-
zeugnis vom 18. Dezember 2006 bestätigt wird. Aus der äusserst
knapp ausgefallenen ärztlichen Bestätigung, welche keine (medizini-
sche) Diagnose enthält und keinen Aufschluss gibt über den aktuellen
Gesundheitszustand des Patienten und dessen gegenwärtiges und zu-
künftiges Behandlungsbedürfnis, kann nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts allerdings nicht auf eine dauernde Reiseunfähig-
keit des Beschwerdeführers geschlossen werden.
5.5 Bei dieser Sachlage kann letztlich die Frage offen gelassen wer-
den, ob der Beschwerdeführer durch das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen im Gesuchsverfahren die Behörden bewusst täuschen woll-
te, um ein Visum zugunsten seiner Tochter zu erschleichen (womit ein
weiterer Grund für die Verweigerung des beantragten Einreisevisums
vorliegen würde; vgl. Art 14 Abs. 2 Bst. b VEA). Auf entsprechende
Frage gab der Beschwerdeführer nämlich in seiner Garantieerklärung
vom 10. April 2007 an, seine Tochter sei noch nie in der Schweiz ge-
wesen, obwohl aktenkundig feststeht, dass diese sich im März 1992 il-
legal bei ihrem Vater in der Schweiz aufgehalten hatte und deswegen
mit einer Einreisesperre belegt worden war.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin und ih-
ren Kindern die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ver-
letzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 5. Juli 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Brand
Versand:
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