Abtei lung III
C-4062/2007
{T 0/2}
Urteil vom 21. Juni 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, Richter,
Gerichtsschreiberin Gross
S._______, Italien,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 4. September 2006 hat die IV-Stelle Bern das Gesuch
von S._______ um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen.
B. Gegen diese Verfügung hat S._______ (nachfolgend: die Beschwer-
deführerin) am 29. November 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Bern erhoben.
C. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2006 ersuchte das Ver-
waltungsgericht des Kantons Bern die IV-Stelle Bern, das Zustelldatum der
angefochtenen Verfügung zu belegen.
D. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2007 legte die IV-Stelle Bern mit Ver-
weis auf die Ergebnisse ihrer postalischen Nachforschungen dar, dass die
angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 12. September 2006
zugestellt worden sei.
E. Mit Verfügung vom 28. März 2007 gab das Verwaltungsgericht des Kan-
tons Bern beiden Parteien Gelegenheit, sich bis zum 18. April 2007 zur
Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Die Beschwerde-
führerin wurde explizit darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss den Ak-
ten die angefochtene Verfügung am 12. September 2006 zugestellt und
die Beschwerde am 29. November 2006 auf der Post aufgegeben worden
sei, so dass sich unter diesen Umständen die Beschwerde als verspätet
erweise und deshalb nicht darauf eingetreten werden könne.
F. Mit Eingabe vom 12. April 2007 beantragte die IV-Stelle Bern, auf die Be-
schwerde nicht einzutreten, weil sie verspätet sei. Die Beschwerdeführerin
äusserte sich in keiner Form zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwer-
de.
G. Am 11. Juni 2007 verfügte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die
Überweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen
örtlicher Unzuständigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die ange-
fochtene Anordnung ist zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht auszuma-
chen.
1.2 Nach Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt zulässig gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bun-
desgesetz dies vorsieht. Vorliegend wird eine Verfügung der IV-Stelle Bern
3angefochten. Es ist daher zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung dieser Beschwerde befugt ist.
1.2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, sofern keine spezialge-
setzlichen Übergangsbestimmungen zur Anwendung kommen (BGE 130 V
1 E. 3.2).
1.2.2 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss Ziff. IV 2 der
Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007,
knüpft die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorausset-
zung, dass das Anfechtungsobjekt eine Verfügung der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland ist. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätz-
lich nicht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
kantonaler IV-Stellen.
1.2.3 Nach der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung von Art. 69
Abs. 2 IVG war die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Perso-
nen die zuständige Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Verfügun-
gen und Einspracheentscheide "von Personen im Ausland". Anknüpfungs-
punkt für die Zuständigkeit der Eidgenössischen Rekurskommission war
der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung.
1.2.4 In den Übergangsbestimmungen des VGG beziehungsweise des IVG nicht
geregelt ist der Fall, dass eine bereits anhängig gemachte Beschwerde am
31. Dezember 2006 in die Zuständigkeit der Eidgenössischen Rekurskom-
mission gefallen ist, das Bundesverwaltungsgericht aber aufgrund einer
Änderung der spezialgesetzlichen Grundlage per 1. Januar 2007 nunmehr
nicht zuständig ist.
Da die Rückweisung des Beschwerdeverfahrens an das Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern zu einem formalistischen Leerlauf führen und dem
Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen würde (dazu Urteile des
Bundesgerichts vom 16. Juni 2002, I 8/02, E. 1.1 und 2.4, sowie vom
5. Februar 2007, I 817/05, E. 5; BGE 121 V 116) sowie mit Blick auf die
Zwischenverfügung des kantonalen Verwaltungsgerichts wird das Be-
schwerdeverfahren vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht an die Hand
genommen.
2. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so
dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
43. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen
nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen.
Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG beginnt
eine Frist am Tag nach ihrer Mitteilung an die Parteien zu laufen.
In Anwendung des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (APF, SR 0.142.112.681), seines Anhangs II
sowie des Art. 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 kann eine Be-
schwerde innerhalb der Frist einer Poststelle, einem Träger der Sozialver-
sicherung oder einem Gericht eines (anderen) Mitgliedstaates übergeben
werden.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG kann eine
gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Die Wiederherstellung der Frist ist
nach Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG nur dann mög-
lich, wenn die gesuchsstellende Person unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach-
geholt wird.
3.1 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nachgewiese-
nermassen am 12. September 2006 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittel-
frist begann somit am 13. September 2006 zu laufen. Die Beschwerde ist
gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 29. November 2006
der italienischen Post übergeben worden.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei im Sinne von Art. 41
ATSG unverschuldeterweise abgehalten worden, die Beschwerde inner-
halb der gesetzlichen Frist einzureichen. Eine Wiederherstellung der Frist
ist deshalb ausgeschlossen.
3.2 Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis offensichtlich als verspä-
tet. Es ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde
nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [Kos-
tenreglement, SR 173.320.2]).
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Rückschein)
- der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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