B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4063/2011
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Einspracheentscheid vom 20. Juni 2011.
C-4063/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am 4. Februar 1945 (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) ist schweizerischer und deutscher Staatsangehöriger und war bis 31.
Dezember 2004 in der Schweiz wohnhaft sowie bis zu seiner ordentlichen
Pensionierung im Februar 2010 – ab 1994 in selbständiger Tätigkeit - in
der Schweiz erwerbstätig und beitragspflichtig. Mit Verfügung vom 4. Feb-
ruar 2010 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorin-
stanz) mit Wirkung ab 1. März 2010 eine ordentliche Altersrente von
Fr. 1'882.- bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren und 8
Monaten und der anwendbaren Rentenskala 43 sowie einem massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 77'976.- zu (act.
SAK/8.1 ff.).
B.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2010 eine Ein-
sprache, weil ihm die Beitragsjahre 2008, 2009 und 2010 nicht angerech-
net worden seien (act. SAK/10.1). In der ergänzenden Einspracheschrift
vom 4. März 2010 rügte er im Weiteren, dass ihm für das Beitragsjahr
1976 die Monate Januar und Februar nicht angerechnet worden seien.
(act. SAK/11.1).
C.
Die Vorinstanz hiess mit Entscheid vom 20. Juni 2011 die Einsprache gut
und sprach ihm mit Wirkung ab 1. März 2010 eine ordentliche Altersrente
von Fr. 1'914.- sowie ab 1. Januar 2011 von Fr. 1'947.- bei einer anre-
chenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren und der anwendbaren Renten-
skala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 83'520.- zu. Gleichzeitig berechnete sie neu die ordentliche Alters-
rente der Ehefrau des Beschwerdeführers und eröffnete auch gegenüber
ihr eine neue Verfügung (act. SAK/32.1 ff.).
D.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erhoben am 18. Juli 2013 ge-
meinsam gegen diese Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (act. 1). Sie machten geltend, dass sie mit diesen Entschei-
dungen nicht einverstanden seien und ersuchten sinngemäss um einige
Erläuterungen zur Berechnung der Altersrenten. Mit Urteil vom 29. August
2011 im Parallelverfahren C-4064/2011 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ein
C-4063/2011
Seite 3
und überwies deren Eingabe vom 18. Juli 2011 zuständigkeitshalber als
Einsprache an die Vorinstanz.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie erläuterte die Berechnung der Alters-
rente und machte geltend, dass sie gestützt auf die gesetzlichen und reg-
lementarischen Bestimmungen korrekt berechnet worden sei (act. 5).
F.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Replik einzurei-
chen, keinen Gebrauch und das Bundesverwaltungsgericht schloss mit
Verfügung vom 18. Oktober 2011 den Schriftenwechsel (act. 8).
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregel-
te Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier
nicht der Fall ist.
C-4063/2011
Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers richtig berechnet hat,
beurteilt sich nach den Berechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ein-
tritts des Versicherungsfalles beim Beschwerdeführer im März 2010 (vgl.
Art. 31 AHVG sowie UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, S. 193 m.w.H.).
3.
3.1 Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, über wie viele Beitragsjah-
re der Beschwerdeführer verfügt und welche Rentenskala bei ihm zur
Anwendung gelangt.
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwi-
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versi-
cherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Verände-
rungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
C-4063/2011
Seite 5
Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person
zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre
aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer ver-
sicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen
Konten (Art. 30ter AHVG).
3.1.2 Der am 4. Februar 1945 geborene Beschwerdeführer erreichte am
4. Februar 2010 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1
Bst. a AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1945 – wie der Beschwerdefüh-
rer – weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2010 bei voll-
ständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundes-
amt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen
2009, S. 8; abrufbar unter
view/365/lang:deu/category:23; zuletzt besucht am 24. Oktober 2013).
Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons X._______ anfangs 2011 die
fehlenden Nachtrags-IKs für die Jahre 2008, 2009 übermittel hatte, er-
reichte der Beschwerdeführer die vollständige Beitragsdauer von 44 Ver-
sicherungsjahren. Bei einer Beitragsperiode von 44 Versicherungsjahren
hat somit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Rentenska-
la 44.
3.2 Weiter ist in einem nächsten Schritt das durchschnittliche Jahresein-
kommen des Beschwerdeführers zu ermitteln.
3.2.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massga-
be des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den
Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreu-
ungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jah-
reseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen,
von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl
der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Per-
son bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen
Konten (Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor).
3.2.2 Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. Juni 2011 (act.
SAK/30.2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von
1964 bis 2009 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'192'031.- ge-
neriert hat.
C-4063/2011
Seite 6
3.3
3.3.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei-
den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Per-
son Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch
Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegen-
seitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwi-
schen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, wel-
cher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegat-
ten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies
Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig
geteilt (Abs. 1, erster Satz). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung
und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
3.3.2 Da die Ehefrau des Beschwerdeführers während der Zeitperiode
April 1968 bis April 1972 sowie von Juni 1972 bis April 1991 aufgrund ih-
rer Aufenthaltsbewilligung Wohnsitz in der Schweiz begründet hatte, war
sie in der AHV mitversichert. Sie ging überdies 1972 bis 1977 in der
Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach und erzielte ein Gesamteinkommen
von Fr. 21'944.- (act. SAK/30.2 ff.). Gemäss IK-Auszug beläuft sich das
gesplittete Einkommen des Beschwerdeführers für die Jahre 1968 bis
1991 auf Fr. 784'937.-. Das nicht gesplittete Einkommen hinzugerechnet
führt dies zu einer Einkommenssumme von Fr. 2'405'675.-.
3.3.3 Dieses Einkommen wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit einem
vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewertet, um die Inflati-
on auszugleichen. Die Summe des versicherten und aufgewerteten Er-
werbseinkommens wird anschliessend durch die anrechenbare Beitrags-
dauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Gemäss dem
ersten Beitragsjahr 1966 beträgt der Aufwertungsfaktor 1.336 (Rententa-
bellen 2011, S. 15). Die aufgewertete Summe ergibt einen Betrag von
Fr. 3'213'982.-. Bei einer Beitragszeit von 528 Monaten resultiert ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 73'045.-.
C-4063/2011
Seite 7
3.4 In einem weiteren Schritt sind die Erziehungsgutschriften zu berück-
sichtigen.
3.4.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehe-
paaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalender-
jahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht,
werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch er-
lischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten
(Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate
versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zu-
sammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift an-
gerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht
dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss
Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art.
29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungs-
gutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Tei-
lung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe-
rechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
3.4.2 Der Beschwerdeführer ist Vater zweier am 4. August 1966 gebore-
nen Zwillinge (act. SAK/3.20); ihm sind somit für die Jahre 1967 (das Jahr
1966, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt [vgl. E.
3.4.1 hiervor]) bis 1982 (Erreichen des 16. Altersjahres) Erziehungsgut-
schriften anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat somit – wie die Vorin-
stanz korrekt festgestellt hat – während 16 Jahren Anspruch auf Erzie-
hungsgutschriften. Da die Mutter dieses Kindes in den Jahren 1968 bis
1982 ebenfalls versichert war (vgl. E. 3.3.2 hiervor), sind dem Beschwer-
deführer eine ganze und 15 halbe Erziehungsgutschriften anzurechnen.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgut-
schrift beträgt im Jahr 2010 Fr. 41'040.- (dreifache jährliche minimale Al-
tersrente im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter"
im Jahr 2010]). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erzie-
hungsgutschriften in der Höhe von Fr. 348'840.- (1 Jahr à Fr. 41'040.- und
15 Jahre à Fr. 41'040.- geteilt durch 2). Aufgeteilt auf die vollständige Bei-
tragsdauer des Beschwerdeführers von 44 Jahren bzw. 528 Monate er-
gibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von (gerundet)
C-4063/2011
Seite 8
Fr. 7'928.- pro Jahr (Fr. 348'840.- geteilt durch 528 multipliziert mit 12).
Aus der detaillierten Rentenberechnung der Vorinstanz (act. 5) ergibt
sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften
in vorgenannter Höhe angerechnet hat, weshalb die diesbezügliche Be-
rechnung der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
3.4.3 Diese Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 7'928.- werden dem
Einkommen von Fr. 73'045.- hinzugerechnet, wodurch der Beschwerde-
führer ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 80'973.-, bzw.
nach den Rententabellen 2009 aufgerundet von Fr. 82'080.- erreicht
(S. 18). Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 82'080.-
und einer Rentenskala 44 beträgt die Altersrente des Beschwerdeführers
Fr. 2'280.- (Stand 2010). Ab dem 1. Januar 2011 beträgt die ordentliche
Altersrente sodann Fr. 2'320.- (basierend auf einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 83'520.- und einer Renten-
skala 44).
3.5 Da auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt ist, pla-
fonierte die Vorinstanz die beiden Renten. Im Folgenden ist prüfen, ob die
Vorinstanz die Plafonierung zu Recht vornahm.
3.5.1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal
150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten
Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafo-
nierung). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haus-
halt richterlich aufgelöst wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten
sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu
kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung
der beiden Renten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3
AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer
auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz
des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die
Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem
doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird
(Art. 53bis AHVV).
3.5.2 Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gelangt die die Rentenska-
la 26 zur Anwendung. Für den Beschwerdeführer wurde die Rentenskala
44 ermittelt. Somit ist die Höchstrente der Rentenskala 38 massgebend
([44 mal 2 plus 26] geteilt durch 3), die monatlich Fr. 1'969.- beträgt (Ren-
C-4063/2011
Seite 9
tentabelle 2009, S. 30). Die Summe der beiden Renten darf den Höchst-
betrag von Fr. 2'954.- nicht übersteigen (150% von Fr. 1'969.-).
Die Summe der beiden Altersrenten beträgt jedoch Fr. 3'519.- (Fr. 1'239.-
plus Fr. 2'280.- und liegt somit über der Plafonierungsgrenze von
Fr. 2'954.-. Sie müssen daher proportional gekürzt werden, was zu einer
Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'914.- im Jahr 2010 führt
(Fr. 2'280.- multipliziert mit Fr. 2'954.- geteilt durch Fr. 3'519.-). Für das
Jahr 2011 betragen die Summe der beiden Altersrenten Fr. 3'581.- und
die Plafonierungsgrenze bei einer gewichteten Rentenskala 38 Fr. 3'005.-
(Rententabelle 2011, S. 30). Die plafonierte Altersrente des Beschwerde-
führers ist demnach ab 2011 auf Fr. 1'947.- festzusetzen (Fr. 2'320.- mul-
tipliziert mit Fr. 3'005.- geteilt durch Fr. 3'581.-).
4.
Es bleiben die Zweifel des Beschwerdeführers an einer richtigen Ermitt-
lung des Einkommens für das Jahr 1976 zu prüfen. In der Verfügung vom
4. Februar 2010 sind im Jahr 1976 zehn Beitragsmonate und ein Ein-
kommen von Fr. 24'899.- ausgewiesen worden (act SAK/8.5). Im ange-
fochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juni 2011 sind nach einer Kor-
rektur richtigerweise 12 Beitragsmonate eingetragen worden, hingegen
ein reduziertes Einkommen in der Höhe von Fr. 24'038.- (act. SAK/32.5),
obwohl die vom Beschwerdeführer eingereichten Nachweise für die feh-
lenden Beitragsmonate Januar und Februar 1976 ein Bruttoeinkommen
von Fr. 6'400.- belegen (act. SAK/11.2 f.).
4.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, dass in der
Berechnung vom 4. Februar 2010 vor der Korrektur aufgrund der damals
angenommenen Beitragslücke auch Einkommen des Beschwerdeführers
aus den Jugendjahren in Höhe von Fr. 1'721.- hinzugerechnet worden
sei. Diese Ausführung ist durch die Akten belegt (act. SAK/7.3). Da nach
der neuen Berechnung keine Beitragslücken mehr vorhanden gewesen
seien, sei auch kein Einkommen mehr aus den Jugendjahren zu berück-
sichtigen, weshalb sich das Einkommen reduziert habe.
4.2 Aufgrund den Ausführungen der Vorinstanz und der vorhandenen Ak-
ten lässt sich nicht beurteilen, ob im ursprünglichen Kontoauszug lediglich
die Zahl der Beitragsmonate falsch angegeben wurde, oder ob die Lohn-
summe des Jahres 1976 gemäss den vom Beschwerdeführer gelieferten
und belegten Angaben zusätzlich um Fr. 6'400.- bzw. dem entsprechen-
den Nettoeinkommen (Art. 30ter Abs. 2 AHVG) hätte erhöht werden müs-
C-4063/2011
Seite 10
sen. Selbst wenn aber zu Gunsten des Beschwerdeführers Fr. 6'400.- der
Gesamtlohnsumme hinzugerechnet werden, zeigt eine Vergleichsrech-
nung, dass daraus keine Erhöhung seiner Altersrente resultierte:
4.2.1 Das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1976 betrüge
danach Fr. 54'199.- (Fr. 47'799.- plus Fr. 6'400.-). Das Einkommen der
Ehefrau Fr. 276.-, wodurch nach dem Splitting ein Einkommen des Be-
schwerdeführers von Fr. 27'238.- resultiert. Die Differenz zur Berechnung
der Ausgleichskasse beträgt demnach Fr. 3'200.- (Fr. 27'238.- minus
Fr. 24'038.-), was zu einer geteilten Einkommenssumme des Beschwer-
deführers von Fr. 2'408'875.- führt (Fr. 2'405'675.- zuzüglich Fr. 3'200.-).
Aufgewertet mit dem Faktor 1.336 ergibt dies Fr. 3'218'257.-. Es resultiert
ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 73'142.- (Fr. 3'218'257.-
geteilt durch 528 Monate Beitragszeit und multipliziert mit 12). Werden die
Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 7'982.- hinzugerechnet, resultiert
ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 81'124.-.
Gemäss den Werten der Rententabellen 2009 wäre dieser Betrag auf
dasselbe Jahreseinkommen von Fr. 82'080.- aufzurunden (S. 18), wie es
im angefochtenen Einspracheentscheid als Grundlage zur Bestimmung
der Altersrente verwendet worden ist.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rente des Beschwerde-
führers gemäss den anwendbaren Rechtsbestimmungen korrekt ermittelt
wurde, wenngleich auch Zweifel über die Höhe des Jahreseinkommens
1976 bestehen. Diese wirken sich jedoch nicht die Höhe der Rente beein-
flussend aus, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Die Beschwerde erweist sich in rechtlicher Hinsicht als offensichtlich un-
begründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerde-
führer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
C-4063/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: