Abtei lung II I
C-4064/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schlussabrechnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4064/2007
Sachverhalt:
A.
K._______ (geb. [...], Kosovo, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste
am 2. Januar 1997 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl
nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute: BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 11. März 1997 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dieser Entscheid
blieb unangefochten, die Ausreisefrist wurde auf Ersuchen des Betrof-
fenen jedoch mehrmals erstreckt. Am 1. Dezember 1998 gelangten
seine frühere Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder ebenfalls in
die Schweiz und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde
am 5. August 1999 abgewiesen, die nachgezogenen Angehörigen ka-
men aufgrund eines Bundesratsbeschlusses für Personen mit letztem
Wohnsitz im Kosovo aber gleichentags in den Genuss der kollektiven
vorläufigen Aufnahme.
B.
Am 30. Mai 2001 ersuchten der Beschwerdeführer und seine ehemali-
ge Ehegattin wiedererwägungsweise um Asyl. Das Wiedererwägungs-
gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2002 ab-
gewiesen und der Asylentscheid vom 11. März 1997 für rechtskräftig
und vollstreckbar erklärt. Dagegen legte der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 14. August 2002
ein Rechtsmittel ein. Während des Beschwerdeverfahrens heiratete
seine Ex-Ehefrau am 14. November 2002 einen Schweizer Bürger, wo-
rauf der Kanton Luzern ihr und den drei Kindern eine Jahresaufent-
haltsbewilligung erteilte. Mit Beschluss der ARK vom 4. Dezember
2003 wurde die Beschwerde, soweit die frühere Gattin und die Kinder
betreffend, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Mit Urteil vom 27. Juli 2006 hiess die ARK die Beschwerde gegen den
Wiedererwägungsentscheid des Bundesamtes vom 16. Juli 2002 we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs teilweise gut und wies
das BFM an, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestim-
mungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Am 31. Juli 2006 wurde
er daraufhin vorläufig aufgenommen.
C.
Am 11. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ (lautend
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C-4064/2007
auf K._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die Fürsor-
gekosten für die Zeit des Asylverfahrens pauschal auf Fr. 22'800.- fest
(Fr. 8'400.- betrafen den Kontoinhaber, Fr. 14'400.- die drei gemeinsa-
men Kinder). Ausserdem wurden ihm ungedeckte Zahnarztkosten von
Fr. 1'512.55 in Rechnung gestellt, wovon Fr. 1'272.30 auf die Kinder
entfielen.
Mit Eingabe vom 9. November 2006 teilte der Beschwerdeführer mit,
mit dem Entwurf der Zwischenabrechnung nicht einverstanden zu sein.
Hierbei machte er geltend, während des Asylverfahrens mit weniger
als Fr. 8'400.- unterstützt worden zu sein. Zudem sei er bereits seit
dem 11. März 1997 von seiner Ehefrau geschieden, die von den ge-
meinsamen Kindern verursachten Kosten dürften deshalb nicht mit
seinen Sicherheitsleistungen verrechnet werden.
Weil der Beschwerdeführer danach vom Kanton Luzern am 15. No-
vember 2006 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhielt, wurde über die
Zwischenabrechnung nicht mehr förmlich befunden.
D.
Nachdem die Vorinstanz bei der Caritas Luzern entsprechende Abklä-
rungen getätigt hatte, sandte sie dem Beschwerdeführer am 29. März
2007 den Entwurf einer Schlussabrechnung über das fragliche Sicher-
heitskonto zu. Den geleisteten Sicherheiten von Fr. 26'504.50 stellte
das Bundesamt hierbei die ungedeckten Kosten der Asylverfahren von
Fr. 15'453.- (Kontoinhaber: Fr. 4'533, Kinder: Fr. 10'920.-) gegenüber.
Für die Phase der vorläufigen Aufnahme wurden rückerstattungspflich-
tige Aufwendungen von Fr. 44'315.- und für ungedeckte Zahnarztkos-
ten unverändert Fr. 1'512.55 belastet, was nach Abzug der Kontoeröff-
nungsgebüren von Fr. 50.- einen Negativsaldo von Fr. 34'826.05 ergab.
Am 24. April 2007 erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Entwurf der
Schlussabrechnung ebenfalls nicht einverstanden zu sein und verwies
auf früher eingereichte Stellungnahmen und Beweismittel.
E.
Am 11. Mai 2007 verfügte die Vorinstanz im Sinne des Abrechnungs-
entwurfs vom 29. März 2007. Das Sicherheitskonto Nr. _______ weise
per 4. Mai 2007 einen Saldo von insgesamt Fr. 26'504.50 auf. Die aus
der Sicherheitsleistungpflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf
Fr. 61'280.55 (Fr. 15'453.- für Zeitspanne der Asylverfahren,
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Fr. 44'315.- für Phase der vorläufige Aufnahme, Zahnbehandlungskos-
ten von Fr. 1'512.55) festzusetzen. Das Sicherheitskonto werde sal-
diert und der Saldo, zuzüglich Zins, abzüglich Spesen, dem Bundes-
amt als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten
überwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Art. 9 Abs. 2
der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999
(AsylV2, SR 142.312) hafteten Kontoinhaber für die von ihren Ehepart-
nern und Kindern verursachten Kosten solidarisch. Ohne das Einver-
ständnis des BFM könne gerichtlich nicht etwas anderes vereinbart
werden, andernfalls die Bestimmungen des Asylrechts und der Asyl-
verordnung 2 nicht mehr rechtsgleich anwendbar wären oder sogar
ausgehöhlt würden. Die bundesrechtliche Regelung gehe kantonalen
Vorschriften, welche die Haftung der Ehegatten auf die Erfüllung der
familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten beschränkten,
vor.
F.
Am 9. Juni 2007 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz
und ersuchte um Überprüfung der Zwischenabrechnung (recte:
Schlussabrechnung) über sein Sicherheitskonto. Die Eingabe wurde
als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai
2007 betrachtet und zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht überwiesen. In der Eingabe wendete er ein, die ihm für die vor-
läufige Aufnahme der Kinder belasteten Kosten erwiesen sich als zu
hoch. Entsprechende Belege der Caritas Luzern werde er nach deren
Erhalt unverzüglich nachreichen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Juli 2007 machte der Kontoinhaber
geltend, die Kinder hätten effektiv nur mit Fr. 2'461.- und nicht mit
Fr. 44'315.- unterstützt werden müssen. Dazu reichte er eine Bestäti-
gung der Caritas Luzern vom 4. Juli 2007 ein, welche die Fürsorgeleis-
tungen zu Gunsten der Kinder für das Asylverfahrens in der Zeitspan-
ne vom 11. Dezember 1998 bis 5. August 1999 auf den vorgenannten
Betrag bezifferten.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. September
2007 die Abweisung der Beschwerde. Unter Bezugnahme auf die Be-
stätigung der Caritas Luzern vom 4. Juli 2007 hält sie fest, die Kinder
hätten für die Dauer des Asylverfahrens, soweit den Zeitraum vom
11. Dezember 1998 bis 5. August 1999 betreffend, lediglich Kosten im
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Umfang von Fr. 2'461.- verursacht; der zurückzuerstattende Betrag be-
laufe sich somit auf Fr. 54'141.55 und der Negativsaldo verringere sich
dadurch von Fr. 34'826.05 auf Fr. 30'148.05 (recte: Fr. 27'687.05). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen werde auf den Erlass einer neuen
Verfügung verzichtet, im Falle einer späteren Rückerstattungsforde-
rung aber vom tieferen Negativsaldo ausgegangen.
H.
Der Replik vom 21. November 2007 legte der Beschwerdeführer eine
Kostenzusammenstellung der Caritas Luzern vom 9. November 2007
bei, wonach sich die von seinen Kindern in der Phase der vorläufigen
Aufnahme verursachten Fürsorgekosten auf Fr. 43'532.- beliefen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Si-
cherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassun-
gen von Art. 85 – 87 AsylG (AS 1999 2284 f.), einzelne Bestimmungen
der AsylV2 (AS 1999 2318) und der Verordnung vom 11. August 1999
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über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Perso-
nen (VVWA [SR 142.281], AS 1999 2254) sowie Art. 14c Abs. 6 des in-
zwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Am
1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG
und der AsylV2 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstattung von
Kosten namhafte Neuerungen mit sich, insbesondere wird die bisheri-
ge Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine soge-
nannte Sonderabgabe ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des Asyl-
gesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.). Ab-
satz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember
2005 sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge-
setzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht zur Anwendung
gelangt. Entsteht vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Schluss-
abrechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung gemäss
Absatz 2 besagter Übergangsbestimmungen jedoch nach bisherigem
Recht. Bei vorläufig Aufgenommenen bleibt der auf die Art. 85 – Art.
87 AsylG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) Bezug nehmende Art. 14c Abs. 6 ANAG entsprechend anwend-
bar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1244/2006 vom
26. Januar 2009 E. 2.1, C-1243/2006 vom 21. Januar 2009 E. 2.1,
C-2487/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 2.1 oder C-1518/2007 vom
5. September 2008 E. 2.1; zur Ablösung des ANAG durch das Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] fer-
ner BVGE 2008/1 E. 2 S. 2 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer hat vom Kanton Luzern am 15. November
2006 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, der Schlussabrechnungs-
grund ist mit anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision
vom 16. Dezember 2005 eingetreten (Abs. 2 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Für die materielle
Beurteilung der Beschwerde vom 9. Juni 2007 ist daher auf die alt-
rechtliche Regelung abzustellen.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
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als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen), wobei in der vorliegenden Streitsache, wie oben dargetan,
das alte Recht anwendbar bleibt.
4.
4.1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten
sowie die Kosten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (Art. 85
Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998). Asylsuchende und
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie vorläufig Aufge-
nommene sind verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Si-
cherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti,
auf welche die jeweiligen Arbeitgeber zehn Prozent des Erwerbsein-
kommens der betreffenden Personen zu überweisen haben (vgl. Art.
86 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 11 Abs. 1 AsylV2 in den ehemaligen
Fassungen, Art. 14c Abs. 6 ANAG und der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesene Art. 22 Abs. 1 VVWA [AS 2007 5567]).
4.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz
eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den
rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 14c Abs.
6 ANAG sowie der inzwischen aufgehobene Art. 22 Abs. 1 VVWA
i.V.m. den alten Fassungen von Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2
AsylV2). Die mit den Sicherheitsleistungen zu verrechnenden allge-
meinen Fürsorgekosten werden auf Grund von Pauschalen festgelegt.
Die sich darauf abstützenden Vermutungen werden vom Bundesamt
unter gewissen Voraussetzungen überprüft (zum Ganzen vgl. die alte
Fassung von Art. 9 Abs. 3 Bst. d AsylV2 für die Phase des Asylverfah-
rens und der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesene Art. 23
Bst. b VVWA für die Zeitspanne der vorläufigen Aufnahme).
5.
5.1 Strittig sind vorliegend die dem Beschwerdeführer in der Schluss-
abrechnung vom 11. Mai 2007 in Rechnung gestellten Fürsorgeleistun-
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gen. Für die Phase des Asylverfahrens wurden dem Kontoinhaber ei-
gene ungedeckte Kosten von Fr. 4'533.- veranschlagt. Dieser Betrag
basiert auf dem 14-tägigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Empfangsstelle Basel (14 Tage à Fr. 40.-) und einer Bestätigung der
Caritas Luzern vom 20. Februar 2007 (Fr. 3'973.- für die restliche Zeit
als Asylsuchender im Kanton Luzern). Dementsprechend wird die
Höhe dieser Abrechnungsposition auf Beschwerdeebene nunmehr zu
Recht akzeptiert.
5.2 Was die Sozialhilfeaufwendungen zu Gunsten der Kinder anbe-
langt, so haften Kontoinhaber gemäss Art. 9 Abs. 2 AsylV2 für die von
ihren Ehepartnern oder ihren Kindern verursachten Kosten solidarisch.
Die Haftung für die Familienangehörigen setzt voraus, dass besagte
Personen selber rückerstattungspflichtig sind, was hier zutrifft. Die So-
lidarhaftung endet unter Ehegatten mit der rechtskräftigen Scheidung
und im Falle der gemeinsamen Kinder mit dem Erreichen der Mündig-
keit (zum Ganzen siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1232/1233/2006 vom 15. Juni 2007 E. 5.2 und 5.4). Es war daher
grundsätzlich zulässig, dem Beschwerdeführer in der fraglichen
Schlussabrechnung auch die Kosten der gemeinsamen Kinder zu be-
lasten, welche diese unter dem Status als Asylsuchende und vorläufig
Aufgenommene verursacht haben. Korrekterweise hat die Vorinstanz
aber die Kosten der früheren Ehefrau ausgeklammert, wurde die Ehe
doch geschieden, bevor die Ex-Gattin mit den gemeinsamen Kindern
in die Schweiz nachzog.
5.3 Für die Phase des Asylverfahrens mussten die Kinder des Konto-
inhabers gemäss Bestätigung der Caritas Luzern vom 27. Dezember
2006 mit Fr. 9'600.- unterstützt werden. Diese Bestätigung bezieht sich
auf die Zeitspanne vom 11. Dezember 1998 bis 5. August 1999. Nicht
darin inbegriffen sind die Kosten für den Aufenthalt in der Empfangs-
stelle Basel, der vom 1. Dezember 1998 bis 11. Dezember 1998 dau-
erte (11 Tage à Fr. 40.- pro Person, insgesamt Fr. 1'320.-). Die Vorin-
stanz hat die gesamten Kosten für das Asylverfahrens in der angefoch-
tenen Verfügung folgerichtig auf Fr. 10'920.- festgesetzt. Mit der Be-
schwerdeergänzung vom 12. Juli 2007 hat der Beschwerdeführer eine
modifizierte Kostenberechnung eingereicht. In dieser neuen Bestäti-
gung der Caritas Luzern vom 4. Juli 2007 figurieren für die Zeitspanne
vom 11. Dezember 1998 bis 5. August 1999 nurmehr Aufwendungen
von Fr. 2'461.-. Die in der Empfangsstelle Basel angefallenen Kosten
sind darin wiederum nicht enthalten. Die am 27. Dezember 2006 erteil-
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te Auskunft war gemäss Darstellung des Hilfswerks inkorrekt, weil man
übersehen habe, dass die Ex-Ehefrau des Kontoinhabers und die drei
Kinder sich gar nie in einem luzernischen Durchgangszentrum aufge-
halten hätten. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfah-
rens aus verwaltungsökonomischen Gründen auf den Erlass einer
neuen Schlussabrechnung verzichtet, jedoch signalisiert, der vorer-
wähnten Bestätigung vom 4. Juli 2007 im Falle einer späteren Rücker-
stattungsforderung Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer ist für
die Dauer der Asylverfahrens seiner Kinder deshalb lediglich für den
Betrag von Fr. 3'781.- (Fr. 2'461.- gemäss Bestätigung der Caritas Lu-
zern vom 4. Juli 2007, zuzüglich Fr. 1'320.- für deren Aufenthalt in der
Empfangsstelle Basel) rückerstattungspflichtig.
5.4 Für die Zeitspanne der vorläufigen Aufnahme geht die Vorinstanz
aufgrund einer Bestätigung der Caritas Luzern vom 27. Dezember
2006 davon aus, dass die Kinder im fraglichen Zeitabschnitt Fürsorge-
leistungen von Fr. 44'315.- beansprucht haben. Am 26. November
2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht allerdings eine neue, von
den früheren Angaben wiederum abweichende Bestätigung der Cari-
tas Luzern, datierend vom 9. November 2007, ein. Demnach wurden
die Kinder des Kontoinhabers in der Phase der vorläufigen Aufnahme
mit Fr. 43'532.- unterstützt. Diese Zahlen sind durch detaillierte Zu-
sammenstellungen und Tabellen belegt, weshalb kein Anlass besteht,
an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch diese Position ist daher im dar-
gelegten Sinne herabzusetzen. Zu den Unterstützungen während der
vorläufigen Aufnahme kommen die unbestrittenen, aktenmässig beleg-
ten Zahnarztkosten hinzu. Gemäss den obigen Ausführungen beziffern
sich die ausgerichteten Fürsorgeleistungen folglich neu auf
Fr. 53'358.55 (nämlich Fr. 4'533.- für Asylverfahren Beschwerdeführer,
Fr. 3'781.- für Asylverfahren Kinder, Fr. 43'532.- für vorläufige Aufnah-
me Kinder und Fr. 1'512.55 für Zahnbehandlungskosten). Dementspre-
chend ist Ziffer 2 der Schlussabrechnung zu korrigieren.
6.
Trotz der Reduktion des Totals der zu erstattenden Fürsorgekosten er-
gibt die Gegenüberstellung mit den aus dem Erwerbseinkommen ge-
leisteten Sicherheiten (Fr. 26'504.50 abzüglich Kontoeröffnungsgebühr
von Fr. 50.- gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) nach wie vor einen Negativsaldo. Dieser reduziert sich jedoch
von Fr. 34'826.05 auf Fr. 26'904.05 (dem BFM ist in der Vernehmlas-
sung bei der Ermittlung des Negativsaldos ein Rechnungsfehler unter-
Seite 9
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laufen). Gemäss vorinstanzlicher Praxis ist ein Negativsaldo nur zu-
rückzuerstatten, wenn der Kontoinhaber zu Vermögen kommt, das
nicht aus Erwerbseinkommen stammt (vgl. die diesbezüglichen Erläu-
terungen im Entwurf der Schlussabrechnung vom 29. März 2007). In-
soweit bleibt die Rechtsposition des Beschwerdeführers tangiert (vgl.
hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1518/2007 vom
5. September 2008 E. 6) und seine Beschwerde ist im Sinne der Erwä-
gungen teilweise gutzuheissen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, das einem teilweisen Unterliegen
entspricht, sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Diese sind auf
Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von Art.
7 Abs. 4 VGKE ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer
hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge-
heissen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem am 12. Juli 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird
zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Grimm
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