B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4064/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4064/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1981 geborene dominikanische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 4. April 2013 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schengen-Visum für einen 14-
tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) im Kanton Zug.
Der Gastgeber war unmittelbar zuvor, am 3. April 2013 mit einem Einla-
dungsschreiben an die schweizerische Vertretung gelangt. Darin äusserte
er den Wunsch, die Gesuchstellerin im August 2013 während zweier Wo-
chen zu Gast haben zu dürfen. Er garantiere für sämtliche Kosten im Zu-
sammenhang mit dem Besuchsaufenthalt seiner Freundin und habe für
diese bereits eine internationale Krankenversicherung abgeschlossen.
B.
Die schweizerische Vertretung lehnte es in einem undatierten, der Ge-
suchstellerin am 11. April 2013 eröffneten Formularentscheid ab, das ge-
wünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer
Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsauf-
enthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 22. April
2013 Einsprache bei der Vorinstanz. Zur Begründung brachte er im We-
sentlichen vor, die von der schweizerischen Vertretung geäusserten Zwei-
fel an einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise seines
Gastes seien nicht berechtigt. Die Gesuchstellerin sei an ihrem Wohnort
sozial verwurzelt, sie besitze dort ein Haus und ihre ganze Familie lebe
im gleichen Ort. Sie habe ihn als Reiseleiterin durch ihr Land geführt und
er wolle sich dafür revanchieren. Er wäre auch bereit, eine Bürgschaft für
sie zu leisten.
In einem der Einsprache beigelegten, in deutscher Sprache abgefassten
Schreiben vom 17. April 2013 brachte die Gesuchstellerin zum Ausdruck,
dass sie mit dem verweigernden Entscheid nicht einverstanden sei und
an ihrem Begehren festhalte.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz holte die Migrationsbehörde des Kantons
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Seite 3
Zug zusätzliche Auskünfte des Gastgebers zum Visumsantrag ein. Die
kantonale Migrationsbehörde leitete diese schriftliche Stellungnahme am
19. Juni 2013 an die Vorinstanz weiter.
E.
In einer Verfügung vom 11. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könne. Diese lebe in einer Region, aus der als Folge der insbe-
sondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhal-
tend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Erfahrung zeige,
dass viele Betroffene versucht seien, sich im westlichen Ausland eine
vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dieser Trend werde dort noch
begünstigt, wo bereits ein gewisses Beziehungsnetz im Ausland bestehe.
Es müssten deshalb bei den Gesuchstellern besondere, über das übliche
Mass hinausgehende Verpflichtungen und Bindungen an ihr herkömmli-
ches soziales und berufliches Umfeld vorausgesetzt werden. Verpflich-
tungen im erforderlichen Ausmass seien bei der Gesuchstellerin nicht
festzustellen; ihre familiären Verbindlichkeiten seien beschränkt und be-
ruflich habe sie sich noch nicht etabliert. Schliesslich sei auch der Zweck
des beantragten Aufenthalts unklar, habe die Gesuchstellerin doch die
Möglichkeit geäussert, den Gastgeber zu heiraten.
F.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber
mit einer Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2013 (Datum des Poststem-
pels) an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er implizit, die
verweigernde Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei das
gewünschte Besuchsvisums auszustellen. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die
Gesuchstellerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristge-
recht und anstandslos wieder verlassen würde. Er persönlich sei von ei-
ner fristgerechten Rückkehr seines Gastes überzeugt. Andernfalls hätte
er keine finanzielle Garantie im Umfang von Fr. 30'000.- geleistet.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2013
auf Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer
Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des VwVG, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der
Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-
Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An-
fechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
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Seite 5
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 14-tägigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegen-
de Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich
der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
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zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
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Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer dominikanischen Staatsangehörigkeit unterliegt die
Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der ge-
sicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz auf-
grund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Ver-
hältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3
5.3.1 In der Dominikanischen Republik sind zweifellos breite Bevölke-
rungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Le-
C-4064/2013
Seite 8
bensbedingungen betroffen. Die dortige Wirtschaft zeichnete sich zwar
über Jahre hinweg durch solide jährliche Wachstumsraten aus, die nun
aber seit 2011 rückläufig sind (2012 betrug das Wachstum noch rund 4%
und im ersten Halbjahr 2013 lag es bei 1,6%). Die Einkommensverteilung
ist zunehmend ungleich, was (in Verbindung mit stark angestiegenen
Preisen für Grundversorgungsgüter) zu vermehrten sozialen Protesten
führt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind der Tourismus, Transferzah-
lungen der im Ausland lebenden Dominikaner und die Exportgewinne aus
den Freihandelszonen. Die Netto-Transferzahlungen der im Ausland le-
benden Dominikaner machen rund 6% des Bruttoinlandprodukts aus, sind
jedoch seit einigen Jahren rückläufig. Der überwiegende Teil der Zahlun-
gen stammt aus den USA und Europa (Quelle: Webseite des deutschen
Auswärtigen Amtes: , Aussen- und Europapoli-
tik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand:
September 2013; abgerufen am 2. April 2014). Die Dominikanische Re-
publik hat die höchste Arbeitslosenquote in Lateinamerika und der Kari-
bik. Sie lag 2013 bei rund 15% und zeugt von strukturellen Schwächen
der dortigen Wirtschaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-6495/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 5.2 mit weiteren Hinwei-
sen). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist vor allem bei
Teilen der jüngeren Bevölkerung ein starker Migrationsdruck festzustel-
len.
5.3.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungs-
gemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist
– versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
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Seite 9
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile 33-
jährige Frau, die ihr Heimatland nach Feststellung der schweizerischen
Auslandvertretung bisher noch nie verlassen hat. Sie ist nicht verheiratet,
hat aber zwei Kinder, die im Zeitpunkt des Visumsantrags sieben bzw.
eineinhalb Jahre alt waren. Ob sie mit ihren Kindern alleine oder in famili-
ärer Gemeinschaft mit nahen Angehörigen lebt, kann den Akten nicht
entnommen werden. Bekannt ist lediglich, dass an ihrem Wohnort noch
weitere nahe Angehöre leben. Als Mutter zweier Kinder dürfte die Ge-
suchstellerin durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben.
Das Zurücklassen minderjähriger Kinder bildet für sich allein aber noch
keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Re-
gel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland
entscheiden. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je
nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn – wie
vorliegend – die Betreuung eigener Kinder durch nahe Angehörige si-
chergestellt werden kann und die rechtliche Möglichkeit besteht, diese
Kinder später nachziehen zu können.
6.2 Die Gesuchstellerin geht offenbar noch zur Schule und möchte in ab-
sehbarer Zeit einen Mittelschulabschluss erreichen. Zur Art und Weise,
wie sie sich ihr finanzielles Auskommen erwirtschaftet, geben die Akten
kein vollständiges Bild. In ihrem Visumsantrag vermerkte die Gesuchstel-
lerin unter der entsprechenden Rubrik die Adresse ihrer Schule, hingegen
keinen Arbeitgeber. Die Schweizerische Vertretung in Santo Domingo
ging davon aus, sie sei arbeitslos. Der Beschwerdeführer vermerkte in
seiner schriftlichen Auskunft an die Adresse der kantonalen Migrations-
behörde, die Gesuchstellerin arbeite als Verkäuferin in einem Supermarkt
und daneben gelegentlich in einem Spielcasino (Antwort Ziff. 6 auf dem
Fragebogen der Migrationsbehörde des Kantons Zug). In welchen wirt-
schaftlichen Verhältnissen sich die Gesuchstellerin befindet, ist nicht be-
kannt. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls nicht von einer berufli-
chen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Ver-
hältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration ab-
zuhalten vermöchten.
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Seite 10
6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durf-
te die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser
Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die in
Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und da-
mit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum
Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Als Gastgeber
kann der Beschwerdeführer mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für
gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufent-
halt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes
einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). In
Betracht zu ziehen ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer die
Gesuchstellerin noch nicht besonders lange kennt. Er hat sie im Dezem-
ber 2012 anlässlich einer Ferienreise kennengelernt. Ob es seither zu
weiteren Begegnungen gekommen und wie eng der Kontakt zwischen
den beiden ist, kann den Akten zwar nicht entnommen werden. Unter den
gegebenen Umständen sind aber Vorbehalte sicherlich am Platz, wenn
es darum geht, die kurz- oder mittelfristige Lebensplanung gegenseitig
abzuschätzen.
6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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