B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4065/2012, C-4142/2012, C-4176/2012,
C-4177/2012
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
1. CSS Kranken-Versicherung AG,
2. - 4. [3 weitere Krankenversicherer],
2 - 4 vertreten durch CSS Kranken-Versicherung AG,
Beschwerdeführerinnen 1 - 4,
5. - 49. [45 weitere Krankenversicherer],
5 - 49 vertreten durch tarifsuisse ag,
diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Beschwerdeführerinnen 5 - 49,
50. Helsana Versicherungen AG,
51. - 62. [12 weitere Krankenversicherer],
50 - 62 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht,
Beschwerdeführerinnen 50 - 62,
gegen
physioswiss - Regionalverband beider Basel,
vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband
physioswiss,
dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin
Christine Boldi, lic. iur. LL.M. und Rechtsanwalt
Dominik Dall'O, MLaw, SwissLegal Dürr + Partner,
Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
handelnd durch das Gesundheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt,
Vorinstanz.
Gegenstand
Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische
Leistungen im Kanton Basel-Stadt ab dem 1. Juli 2012; drei
Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
alle vom 3. Juli 2012.
C-4065/2012, C-4142/2012, C-4176/2012, C-4177/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Regie-
rungsrat oder Vorinstanz) mit 3 Beschlüssen vom 3. Juli 2012 den Tax-
punktwert für die physiotherapeutischen Leistungen im Kanton Basel-Stadt
für die tarifsuisse AG et. al., die Helsana Versicherungen AG et. al. sowie
die Assura/Supra Versicherungen und den physioswiss-Regionalverband
beider Basel mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 auf Fr. 1.05 festsetzte (Dis-
positiv Ziffer 1; RRB vom 3. Juli 2012) und einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzog (Dispositiv Ziffer IV),
dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (nachfolgend Beschwerdeführerin-
nen 1 - 4 oder CSS-Gruppe) sowie die Beschwerdeführerinnen 5 - 47
(nachfolgend Beschwerdeführerinnen 5 - 47 oder tarifsuisse-Gruppe) ge-
gen den Regierungsratsbeschluss betreffend tarifsuisse AG und physio-
swiss-Regionalverband beider Basel am 2. August 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren
C-4065/2012) und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, eventua-
liter um Festsetzung des entsprechenden Taxpunktwertes per 1. Juli 2012
auf höchstens Fr. 0.96, subeventualiter auf höchstens Fr. 1.00 ersuchten
und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragten, die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge,
dass auch die Beschwerdeführerinnen 48 und 49 (nun vertreten durch ta-
rifsuisse AG) gegen den Regierungsratsbeschluss betreffend die As-
sura/Supra Versicherungen und den physioswiss-Regionalverband beider
Basel am 6. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hoben (vgl. Beschwerdeverfahren C-4176/2012 und C-4177/2012) und um
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, Sistierung des Festsetzungs-
verfahrens bis zum Entscheid des Bundesrates über den nationalen Mo-
delltaxpunktwert, provisorische Festsetzung des Taxpunktwerts auf
Fr. 0.96 per 1. Juli 2012 und Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit
jenen von anderen beschwerdeführenden Krankenversicherern ersuchten,
eventualiter sei der Taxpunktwert provisorisch auf höchstens Fr. 1.00 fest-
zusetzen, unter Vorbehalt einer rückwirkenden Geltendmachung einer all-
fälligen Tarifdifferenz,
dass die Beschwerdeführerinnen 50 - 62 (nachfolgend Beschwerdeführe-
rinnen 50 - 62 oder HSK-Gruppe) gegen den Regierungsratsbeschluss be-
C-4065/2012, C-4142/2012, C-4176/2012, C-4177/2012
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treffend die Helsana Versicherungen AG und physioswiss-Regionalver-
band beider Basel ebenfalls am 6. August 2012 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhoben (vgl. Beschwerdeverfahren
C-4142/2012) und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
provisorische Festsetzung des entsprechenden Taxpunktwertes rückwir-
kend ab 1. Juli 2012 auf Fr. 1.00 ersuchte, bis der Bundesrat über den
Modell-Institutstaxpunktwert entschieden habe, eventualiter sei der Emp-
fehlung des Preisüberwachers vom 16. Mai 2012 zu folgen, subeventuali-
ter die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung rückzuweisen; un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass der Beschwerdegegner im Verfahren C-4065/2012 in seiner Be-
schwerdeantwort vom 10. September 2012 beantragte, es sei die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, es sei der Beschluss
der Vorinstanz aufzuheben und der kantonale Taxpunktwert ab dem 1. Juli
2012 auf Fr. 1.19 festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der Vo-
rinstanz aufzuheben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuwei-
sen, weiter sei das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde abzuweisen, eventu-
aliter – sollte die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden – der proviso-
rische Taxpunktwert rückwirkend ab dem 1. Juli 1012 auf Fr. 1.19, sube-
ventualiter auf Fr. 1.05 gemäss RRB festzusetzen, ferner seien die Verfah-
ren C-4065/2012 und C-4116/2012 zu vereinigen und es sei dem Be-
schwerdegegner volle Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu geben (C-4065/2012-act. 6); unter Kosten-
folge,
dass der Beschwerdegegner in den Verfahren C-4176/2012 und
C-4177/2012 in seiner Beschwerdeantwort vom 18. September 2012 be-
antragte, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten bzw. diese abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werde, es seien sämtliche Rechtsbegeh-
ren als neue Begehren abzuweisen und sämtliche neuen Tatsachen und
Beweise aus dem Recht zu weisen, es sei der Beschluss der Vorinstanz
aufzuheben und der kantonale Taxpunktwert ab dem 1. Juli 2012 auf
Fr. 1.19 festzusetzen, eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzu-
heben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, ferner seien
die Verfahren C-4176/2012, C-4177/2012 und C-4117/2012 zu vereinigen
und es sei dem Beschwerdegegner volle Akteneinsicht zu gewähren und
anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
(C-4176/2012-act. 6 und C-4177/2012-act. 6); unter Kostenfolge,
C-4065/2012, C-4142/2012, C-4176/2012, C-4177/2012
Seite 5
dass der Beschwerdegegner im Verfahren C-4142/2012 in seiner Be-
schwerdeantwort vom 18. September 2012 beantragte, es sei auf die Be-
schwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen, soweit darauf einge-
treten werde, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der kan-
tonale Taxpunktwert ab dem 1. Juli 2012 auf Fr. 1.19 festzusetzen, eventu-
aliter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und ihr die Sache zu
neuem Entscheid zurückzuweisen, ferner seien die Verfahren
C-4142/2012 und C-4110/2012 zu vereinigen und es sei dem Beschwer-
degegner volle Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben (C-4142/2012-act. 5); unter Kostenfolge,
dass die Vorinstanz in den Verfahren C-4065/2012 (act. 5), C-4176/2012
(act. 7), C-4177/2012 (act. 7) und C-4142/2012 (act. 6) in ihrer jeweiligen
Vernehmlassung vom 10./18. September 2012 die Abweisung der Be-
schwerden beantragte,
dass am 9. August 2012 die CSS- und tarifsuisse-Gruppe, am 13. Septem-
ber 2012 die HSK-Gruppe und am 5. September 2012 die Beschwerdefüh-
rerinnen 48 und 49 den jeweils einverlangten Kostenvorschuss in die Ge-
richtskasse einbezahlten (C-4065/2012-act. 2 und 4, C-4142/2012-act. 2
und 4, C-4176/2012-act. 2 und 4, C-4177/2012-act. 2 und 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Dezember
2012 in den Verfahren C-4176/2012 (act. 9) und C-4177/2012 (act. 10) das
Gesuch der Beschwerdeführerinnen 48 und 49 um Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens abgewiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-4065/2012 mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Januar 2013 die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederhergestellt, für die Zeit ab 1. Juli 2012 den provisorischen
kantonalen Taxpunktwert für die tarifsuisse AG et. al. und den physioswiss-
Regionalverband beider Basel auf Fr. 1.00 festgelegt und die Anträge der
Vorinstanz betreffend aufschiebende Wirkung und Erlass vorsorglicher
Massnahmen abgewiesen hat (act. 10),
dass die Eidgenössische Preisüberwachung als Fachbehörde zu den Ver-
fahren am 16. April 2013 Stellung nahm, auf ihre Empfehlung vom 16. Mai
2012 verwies und ausführte, die Vorinstanz weiche mit den Beschlüssen
vom 3. Juli 2012 von dieser Empfehlung ab (C-4065/2012-act. 15, C-
4142/2012-act. 8, C-4176/2012-act. 11, C-4177/2012-act. 12),
C-4065/2012, C-4142/2012, C-4176/2012, C-4177/2012
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dass das Bundesamt für Gesundheit am 27. Mai 2013 als Fachbehörde im
Rahmen eines Amtsberichts zu den angefochtenen Beschlüssen der Vo-
rinstanz sowie den Eingaben der Parteien Stellung nahm und empfahl, die
Beschwerden teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu
neuem Entscheid zurückzuweisen (C-4065/2012-act. 17,
C-4142/2012-act. 10, C-4176/2012-act. 13, C-4177/2012-act. 14),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-4065/2012 mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Januar 2014 (act. 29) die Gesuche um Entzug
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um provisorische
Festsetzung des Taxpunktwertes auf Fr. 1.05 für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführerinnen 5 - 49 und der Beschwerdegegner mit
gemeinsamem Antrag vom 23. April 2014 (Poststempel) die Sistierung des
Verfahrens C-4065/2012 beantragten, da sie sich auf einen Tarifvertrag für
physiotherapeutische Leistungen im Kanton Basel-Stadt geeinigt und ei-
nen entsprechenden kantonalen Tarifvertrag sowie einen nationalen Rah-
menvertrag unterzeichnet haben (C-4065/2012-act. 33),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. Mai
2014 (C-4065/2012-act. 34) die Verfahren C-4065/2012, C-4142/2012,
C-4176/2012 und C-4177/2012 vereinigte,
dass der Beschwerdegegner mit Noveneingabe vom 27. Mai 2014 (act. 40)
sein Rechtsbegehren Nr. 4 bezüglich der Festsetzung des kantonalen Tax-
punktwertes insoweit änderte, als der Beschluss der Vorinstanz aufzuhe-
ben und der Taxpunktwert per 1. Juli 2012 auf mindestens Fr. 1.33, even-
tualiter mindestens Fr. 1.19 festzusetzen sei,
dass die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 sowie 50 - 62 mit Eingaben vom
24./25. Juni 2014 die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragten
(act. 41 und 42), während sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Juni
2014 (act. 43) als mit dem Sistierungsantrag einverstanden erklärte,
dass der Vertreter der tarifsuisse-Gruppe mit Eingabe vom 14. Juli 2014
mitteilte, seine Vollmacht sei für die Krankenversicherer der CSS-Gruppe
mit Wirkung ab 11. Juli 2014 widerrufen worden (C-4065/2012-act. 44).
und zieht in Erwägung,
C-4065/2012, C-4142/2012, C-4176/2012, C-4177/2012
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dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der Kan-
tonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde geführt werden kann,
dass die angefochtenen Beschlüsse vom 3. Juli 2012 gestützt auf Art. 47
Abs. 1 KVG erlassen wurden und das Bundesverwaltungsgericht deshalb
zur Beurteilung der Beschwerden zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2
KVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und
die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten blei-
ben,
dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen 5 - 49 und Be-
schwerdegegner mit gemeinsamem Antrag vom 23. April 2014 ersuchten
Verfahrenssistierung Folgendes gilt: das Gericht kann gemäss Art. 6 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
(BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 37 VGG und Art. 4 VwVG aus Grün-
den der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn
das Urteil vor der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst
werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9F_16/2013 vom 28. Feb-
ruar 2014; 2C_52/2010 vom 14. Juni 2010 E. 2; B 121/05 vom 30. Mai
2006); im vorliegenden Verfahren ist allerdings von einer Sistierung abzu-
sehen, zumal die von den Parteien geltend gemachte Einigung auf einen
Tarifvertrag für physiotherapeutische Leistungen im Kanton Basel-Stadt –
wie nachfolgend zu zeigen sein wird – infolge einer fehlenden nationalen
Tarifstruktur den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu beeinflus-
sen vermag und die Sache ausserdem beim Bundesverwaltungsgericht
entscheidungsreif ist,
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat (Bst. c),
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dass die CSS- und HSK-Gruppe sowie die tarifsuisse-Gruppe mit Aus-
nahme der Beschwerdeführerinnen 48 und 49 (vgl. Erwägungen hiernach)
als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel
besonders berührt sind, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen ha-
ben und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung haben, sodass sie zur Beschwerde legiti-
miert sind,
dass die Beschwerdeführerinnen 48 und 49 als Verfügungsadressaten
durch die angefochtene Verfügung zwar ebenfalls ohne Zweifel berührt
sind, im vorinstanzlichen Verfahren jedoch über das Festsetzungsverfah-
ren orientiert und zur Stellungnahme aufgefordert wurden, sich aber trotz
Aufforderung durch die Vorinstanz im Tariffestsetzungsverfahren nicht ver-
nehmen liessen (vgl. RRB Ziff. Sachverhalt Ziff. 2.2 und Rechtliches Ziff.
2.2.1, Beschwerdeantwort S. 4 und 8, C-4176/2012-act. 6 und
C-4177/2012-act. 6), weshalb sie mangels Teilnahme am vorinstanzlichen
Verfahren zur Beschwerde nicht legitimiert sind, sodass auf ihre Beschwer-
den nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerden im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
(Art. 50 und 52 VwVG) und die einverlangten Kostenvorschüsse jeweils in-
nert Frist geleistet wurden, sodass auf die Beschwerden grundsätzlich ein-
zutreten ist,
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend ge-
rügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), be-
ruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG i.V.m. Art.
53 Abs. 2 KVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann eine Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2),
dass die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen
erstellen, welche in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbrin-
gern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen
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von der zuständigen Behörde festgesetzt werden; Einzelleistungstarife
müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Ta-
rifstruktur beruhen; können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der
Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 1, 4 und 5 KVG); kommt
zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zu-
stande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den
Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG),
dass der Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den
nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in
freier Praxis (nachfolgend: nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhang 1
und 2 genehmigte; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Ver-
trages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleis-
tungstarife fest (vgl. das in den vereinigten Verfahren C-2461/2013 und C-
2468/2013 ergangene, zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 28. August 2014 [nachfolgend: Pilotentscheid] E.
5.4),
dass die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts nur Wirkung entfal-
ten kann, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur
festgesetzt wird (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.1),
dass die physioswiss am 11. Dezember 2009 den nationalen Tarifvertrag
1998 per 30. Juni 2010 gekündigt hat; am 23. Juni 2011 kündigte die phy-
sioswiss im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände zudem alle
kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2011 (vgl. Pilotentscheid Sach-
verhalt B.a),
dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Tarifver-
trags per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis er-
brachte Physiotherapieleistungen mehr besteht und zwischenzeitlich auch
keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt wurde
(vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG),
dass mit den angefochtenen Beschlüssen des Regierungsrats des Kan-
tons Basel-Stadt vom 3. Juli 2012 kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt
wurde, da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart
und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss, und
im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse keine entspre-
chende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand (vgl. Pi-lotent-
scheid E. 5.5.4),
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dass die angefochtenen Beschlüsse bereits aus diesem Grund aufzuheben
sind,
dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von den Par-
teien vorgebrachten Rügen einzugehen,
dass demnach die Beschwerden – soweit darauf einzutreten ist – insofern
gutzuheissen sind, als dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem sämtliche noch offenen
Verfahrensanträge der Parteien als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben sind,
dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel
die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass sich angesichts des lediglich teilweisen Obsiegens der folgenden Par-
teien sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach sich alle sie-
ben Verfahren im Zusammenhang mit den angefochtenen RRBs (vgl. C-
4065/2012, C-4142/2012, C-4176/2012, C-4177/2012 sowie
C-4110/2012, C-4116/2012 und C-4117/2012) in zwei Verfahren (vgl.
C-4065/2012 und C-4110/2012) vereinigen liessen, rechtfertigt, dem Be-
schwerdegegner sowie den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 48
und 49 reduzierte Verfahrenskosten von Fr 1'000.- pro Verfahren aufzuer-
legen; für die Verfahren C-4176/2012 und C-4177/2012 sind diese den ge-
leisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'000.- zu entnehmen, der Restbe-
trag von insgesamt Fr. 6'000.- ist den Beschwerdeführerinnen 48 und 49
zurückerstatten,
dass die obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten hat (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den im Hauptantrag ob-
siegenden Beschwerdeführerinnen 5 - 47 eine Parteientschädigung zulas-
ten des Beschwerdegegners zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 VGKE), welche mangels Kostennote unter Berücksichtigung des
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aktenkundigen notwendigen Aufwandes sowie die Verwendung der Arbei-
ten im Vorverfahren auf Fr. 6'000.- inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen fest-
gesetzt wird,
dass den Beschwerdeführerinnen 1 - 4 sowie 50 - 62 keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 VGKE), zumal keine Entschädi-
gung geschuldet ist, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Ar-
beitsverhältnis zur Partei steht und nicht ersichtlich ist, dass den Beschwer-
deführerinnen notwendige Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG ent-
standen sind (vgl. Urteil des BVGer C-5550/2010 vom 6. Juli 2012 E. 24.2)
und solche Kosten vorliegend auch nicht geltend gemacht worden sind,
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesver-
waltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG
getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil
somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die gemeinsamen Sistierungsgesuche der Beschwerdeführerinnen 5 - 49
sowie des Beschwerdegegners werden abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 48 und 49 wird nicht ein-
getreten.
3.
Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführerinnen werden insofern
gutgeheissen, als dass die drei angefochtenen Beschlüsse des Regie-
rungsrates des Kantons Basel-Stadt alle vom 3. Juli 2012 aufgehoben wer-
den.
4.
Die noch offenen Verfahrensanträge der Parteien werden als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
5.
Den Beschwerdeführerinnen 1 - 47 und 50 - 62 werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 4'000.- wird
ihnen zurückerstattet.
6.
Die reduzierten Verfahrenskosten werden wie folgt auferlegt:
6.1. dem Beschwerdegegner in den Verfahren C-4065/2012 und
C-4142/2012 mit je Fr. 1'000.-;
6.2. den Beschwerdeführerinnen 48 und 49 in den Verfahren
C-4176/2012 und C-4177/2012 mit je Fr. 1'000.-; diese werden den geleis-
teten Kostenvorschüssen von je Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag
von je Fr. 3'000.- wird ihnen gemäss ihrer Zahlungsanweisung zurücker-
stattet.
7.
Den Beschwerdeführerinnen 5 - 47 wird eine Parteientschädigung von
Fr. 6'000.- einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen zulasten des Be-
schwerdegegners zugesprochen.
C-4065/2012, C-4142/2012, C-4176/2012, C-4177/2012
Seite 13
8.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Rückerstattung)
– die Beschwerdeführerinnen 5 - 49 (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Rückerstattung, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli
2014)
– die Beschwerdeführerinnen 50 - 62 (Gerichtsurkunde; Beilage:
Formular Rückerstattung, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14.
Juli 2014)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilagen: Einzahlungs-
schein, Eingabe von Rechtsanwalt Augustin vom 14. Juli 2014)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe von Rechtsanwalt
Augustin vom 14. Juli 2014)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
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