B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4068/2012
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sonderabgabepflicht.
C-4068/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1975, Sri Lanka) gelangte am 9. Juli 2007 in
die Schweiz und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 8. April 2009 lehn-
te das BFM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. We-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde er jedoch gleich-
zeitig vorläufig aufgenommen. Am 20. August 2012 erhielt er aufgrund ei-
nes schwerwiegenden persönlichen Härtefalles eine Aufenthaltsbewilli-
gung im Kanton St. Gallen.
B.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 unterbreitete die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer einen Auszug seines Sonderabgabekontos über die per
3. Juli 2012 geleisteten Beiträge (Total Fr. 12'361.80) und teilte ihm mit,
dass er am 8. April 2012 in zeitlicher Hinsicht die Erfordernisse der Son-
derabgabe erfüllt habe, weshalb die Sonderabgabepflicht ende. Am
13. Juli 2012 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Kontoauszug
einverstanden.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 liquidierte die Vorinstanz das Sonderab-
gabekonto des Beschwerdeführers. Sie setzte den aus der Sonderabga-
bepflicht zu leistenden Betrag auf Fr. 15'000.00 fest und zog das auf dem
Konto liegende Guthaben von Fr. 12'361.80 ein. Zum ungedeckten Rest-
betrag (Differenz der Einzahlungen zum Maximalbetrag von
Fr. 15'000.00) erwog die Vorinstanz, dass dieser zu einem späteren Zeit-
punkt nur noch bei Vermögensanfall, der nicht aus dem Erwerbseinkom-
men stamme, vereinnahmt werden könne.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2012 beantragt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und eine nochmalige Überprüfung der Abrechnung über
die Sonderabgabepflicht. Zur Begründung macht er unter Hinweis auf
entsprechende Bestätigungsschreiben des Durchgangszentrums Hegnau
in Volketswil (ZH) vom 27. Juli 2012 und des Sozialamts Kirchberg (SG)
vom 2. August 2012 geltend, lediglich vom 9. August 2007 bis 30. No-
vember 2007 mit Fr. 12.- pro Tag unterstützt worden zu sein. Am
30. November 2007 habe er in Kirchberg geheiratet. Seit dem 1. Dezem-
ber 2007 seien seine Kosten (Krankenkasse, Verpflegung, Wohnung) von
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seiner Ehefrau übernommen worden. Bis heute habe er keine Sozialhilfe
mehr bezogen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2012 schliesst die Vorinstanz
unter eingehender Erläuterung der Rechtsgrundlagen auf Abweisung der
Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer nahm die ihm mit Instruktionsverfügung vom
6. November 2012 eingeräumte Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung
der Vorinstanz zu äussern, nicht wahr.
G.
Auf den weiteren Akteneinhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts un-
terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art.
32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichten Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 415, BVGE
2011/43 E. 6.1 S. 886 sowie BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des auf densel-
ben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV
2, SR 142.312) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheits-
leistungs- und Rückerstattungspflicht mit der ihr eigenen Abrechnung
über dem Pflichtigen individuell zurechenbare Kosten zur vorausset-
zungslos geschuldeten Sonderabgabe vollzogen wurde (vgl. zum Gan-
zen: Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom
21. Dezember 2010 E. 4).
3.2 Auch unter dem neuen Recht sind – soweit zumutbar – Personen des
Asylrechts verpflichtet, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (vgl. Art. 85
Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kosten-
senkung wurde das bisherige System der Rückerstattung individuell zu-
rechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben. An de-
ren Stelle ist – wie bereits gesagt – die Sonderabgabe getreten, der er-
werbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilli-
gung unterworfen sind (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonder-
abgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person
abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als zehn
Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre
seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden
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(Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung
der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer
(durch sie unterstützen) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter
Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten
und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen
lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelhei-
ten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstat-
tungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der
Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Art. 88
AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und
der Vermögenswertabnahme nach Art. 86 und Art. 87 AsylG und erklärt
die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels sowie das 10. Kapitel
des Asylgesetzes für anwendbar.
3.3 Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rück-
erstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben
Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rücker-
stattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder
Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem
Recht richtet, wobei der Anspruch der Rückerstattung vom Kanton gel-
tend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufent-
haltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus)
rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV 2 die Pflicht zur Rückerstattung der in
Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu deren Zweck der Bund Ver-
mögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche
Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf zehn Prozent des Erwerbseinkommens fest-
setzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10
AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung
über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs.
1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt,
d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber
zehn Jahre nach der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewil-
ligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen
wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig aufgenommenen Personen, die
nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens
aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer reiste am 9. Juli 2007 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2009 begann er erst-
mals zu arbeiten und unterstand somit der Sonderabgabepflicht nach
Art. 85 ff. AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008. Am 8. April 2012 en-
dete die Sonderabgabepflicht des Beschwerdeführers des Beschwerde-
führers gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2 (drei Jahre vorläufige Auf-
nahme seit dem 8. April 2009; vgl. vorne Bst. A).
4.2 Dass der Beschwerdeführer mit der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit
sonderabgabepflichtig geworden ist, bestreitet er ebenso wenig wie die
Höhe der von seinem Arbeitgeber auf das Sonderabgabekonto überwie-
senen Zahlungen. Nicht einverstanden ist er mit der Vereinnahmung des
gesamten Betrages von Fr. 12'361.80, obwohl er nachweislich viel weni-
ger Sozialhilfekosten verursacht hat. Dabei verkennt er jedoch, dass es –
anders als bei der altrechtlichen Regelung – bei der Sonderabgabe nicht
um die Verrechnung der Sozialhilfekosten geht, mit denen eine einzelne
Person unterstützt worden ist, sondern um die Deckung derjenigen Kos-
ten, welche die Gesamtheit aller Abgabepflichtigen als Gruppe verursacht
hat (vgl. Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Jede sonderabgabepflichtige
Person muss daher – unabhängig von den im Einzelfall verursachten
Kosten – maximal Fr. 15'000.- Sonderabgabe leisten, sofern nicht vorher
eine der unter Art. 10 Abs. 2 AsylV 2 erwähnten Bedingungen (Aufent-
haltsstatus, -dauer oder -ort) erfüllt ist.
5.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 10. September 2012 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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