B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4072/2011
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine 1947 geborene US-Amerikanerin, am
28. August 2010 bei ihrer Ausreise am Flughafen Zürich-Kloten kontrol-
liert wurde,
dass die Kantonspolizei Zürich nach Einsicht in ihren Reisepass und nach
Einvernahme der Beschwerdeführerin Rapport an die zuständige Straf-
verfolgungsbehörde erstattete wegen Verdachts auf illegalen Aufenthalt,
dass die Beschwerdeführerin die Schweiz noch am gleichen Tag Richtung
London verlassen konnte,
dass die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung des Statthalteramtes Bü-
lach vom 14. Oktober 2010 des rechtswidrigen Aufenthalts (begangen
vom 24. Mai 2010 bis 28. August 2010) schuldig befunden und zu einer
Busse von Fr. 400.- verurteilt wurde,
dass die Vorinstanz gestützt auf den gleichen Sachverhalt am 11. No-
vember 2010 gegenüber der Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einrei-
severbot verfügte und einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die auf-
schiebende Wirkung entzog,
das die Beschwerdeführerin gleichzeitig über die Ausschreibung der
Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) informiert
wurde,
dass die Vorinstanz zur Begründung der Massnahme anführte, die Be-
schwerdeführerin habe durch illegalen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen,
dass die Verfügung der Betroffenen von der Vorinstanz erst am 16. Mai
2011 eröffnet wurde,
dass die inzwischen von ihrer Tochter vertretene Beschwerdeführerin mit
Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2011 und Unterstützungsschreiben des
Schwiegersohnes vom 20. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht die
ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots beantragen lässt,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Fern-
haltemassnahme sei unverhältnismässig,
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dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren regelmässig
während ein bis zwei Monaten bei ihrer Tochter (der Vertreterin) und de-
ren Familie zu Besuch gewesen und 2010 nur deshalb solange geblieben
sei, weil die Tochter und einer ihrer Enkel sich im fraglichen Zeitraum bei-
de einer Operation hätten unterziehen müssen,
dass die Beteiligten sich dabei der einschlägigen gesetzlichen Normen
nicht bewusst gewesen seien,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2011 auf
eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen
verzichtete und Abweisung der Beschwerde beantragte, was der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]),
dass für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestim-
mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) massgeblich sind, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes regelt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin zur Be-
schwerde legitimiert und auf ihr im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 11. November
2010 auf einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
schloss und sich ihre Massnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Auslän-
dergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] in der damals
gültigen Fassung (AS 2010 S. 5925) stützte,
dass Art. 67 AuG mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und
die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG
betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie
2008/115/EG) vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) mit Wirkung per 1. Ja-
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nuar 2011 geändert wurde, ohne dass Übergangsbestimmungen erlassen
worden wären,
dass dies allerdings im Falle der Beschwerdeführerin ohne Relevanz
bleibt, weil die zuvor in Art. 67 Abs. 1 AuG geregelte Fernhaltung wegen
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverändert in
Abs. 2 der neuen Fassung übernommen wurde,
dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter an-
derem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver-
fügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Ge-
fahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3813 und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3),
dass ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung benö-
tigen und sich auch nicht anmelden müssen (Art. 10 AuG, Art. 9 VZAE),
dass sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vom 25. Februar
2010 bis zum 28. August 2010 in der Schweiz aufgehalten hatte, ohne
diesen Aufenthalt in rechtlich relevanter Weise zu unterbrechen und ohne
sich anzumelden bzw. die dazu erforderliche Bewilligung einzuholen (Art.
12 AuG bzw. 10 Abs. 2 AuG),
dass die Beschwerdeführerin den bewilligungsfrei maximal zulässigen
Aufenthalt um mehr als drei Monate überzogen und damit zweifellos ei-
nen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat,
dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Ver-
stoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, es viel-
mehr genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverlet-
zung zugerechnet werden muss,
dass Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthalts-
vorschriften keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fern-
haltemassnahme darstellen, und es jeder Ausländerin und jedem Auslän-
der persönlich obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im
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Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Normen ins Bild zu setzen und
entsprechend zu handeln (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4639/2010 vom 15. Februar 2011 E. 5.3 mit Hinweis),
dass zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in
ihrer Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist,
dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichti-
gen öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung der Be-
schwerdeführerin auszugehen ist, weil sie – aus objektiver Sicht – aus-
länderrechtliche Normen verletzt hat, denen zur Wahrung einer funktio-
nierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt,
dass das Fehlverhalten aber auch in subjektiver Hinsicht nicht zu bagatel-
lisieren ist, hat sich die Betroffene doch zu keiner Zeit über aufenthaltsre-
gelnde Normen ins Bild gesetzt, von deren Existenz sie ausgehen muss-
te,
dass sich die Beschwerdeführerin andererseits während früheren Besu-
chen offenbar immer korrekt verhalten hatte und mit den Spitalaufenthal-
ten ihrer Tochter und eines Enkels eine Situation entstanden war, in der
der Wunsch nach einer Verlängerung ihres Besuchsaufenthalts zumin-
dest nachvollziehbar erscheint,
dass die Massnahme unter den aufgezeigten Umständen ihrem Grund-
satz nach gerechtfertigt, in der ausgesprochenen Dauer allerdings über-
mässig erscheint und deshalb auf den Zeitpunkt dieses Urteils aufzuhe-
ben ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist,
dass der Beschwerdeführerin nur ermässigte Verfahrenskosten aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mangels entsprechender Aufwen-
dungen keine (teilweise) Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 6
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das am 11. November
2010 gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot wird auf
den Zeitpunkt dieses Urteils aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag
von Fr. 600.- auferlegt. Fr. 200.- des geleisteten Kostenvorschusses wer-
den der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular betr.
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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