Abtei lung II I
C-4076/2009/frj/fas
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U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch Shabi Idrizi, XZ-Viti,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Revision (Verfügung vom 3. April 2009).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4076/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle St. Gallen dem 1949 geborenen A._______ mit
Verfügung vom 19. Oktober 2000 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bei
einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der schweizeri-
schen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen hat (IV-Akt. 38),
dass sich die Verwaltung für die Beurteilung der medizinischen
Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der Medas St. Gallen vom 5. Juni 2000 (IV-Akt. 32) stützte,
in welchem dem Versicherten aus somatischer (orthopädischer) und
psychiatrischer Sicht insgesamt eine Arbeitsfähigkeit in einer leidens-
angepassten Tätigkeit von 30 % attestiert wurde,
dass die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit Schreiben vom
20. Oktober 2003 mitteilte, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades
sei keine rentenerhebliche Änderung festgestellt worden, weshalb der
Rentenanspruch weiterhin im bisherigen Umfang bestehe (IV-Akt. 45),
dass die IV-Akten am 10. November 2005 an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) überwiesen wurden, nachdem der
Versicherte in seine Heimat Kosovo zurückgekehrt war (IV-Akt. 50),
dass die IVSTA am 6. März 2008 ein Rentenrevisionsverfahren
eröffnete (IV-Akt. 52) und bei der Verbindungsstelle in Kosovo mit
Schreiben vom 3. April 2008 aktuelle medizinische Berichte (in
Maschinenschrift), insbesondere aufgrund einer psychiatrischen und
einer rheumatologischen Untersuchung, verlangte (IV-Akt. 55),
dass die verlangten medizinischen Stellungnahmen bei der IVSTA
nicht eingegangen sind,
dass die IVSTA – wie im Vorbescheid vom 7. Januar 2009 in Aussicht
gestellt (IV-Akt. 62) – mit Verfügung vom 3. April 2009 die IV-Rente mit
Wirkung ab 1. Juni 2009 auf eine halbe Rente herabsetzte und einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (IV-Akt. 64),
dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. April 2009
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss eine
ungenügende Sachverhaltsabklärung gerügt hat (Akt. 1),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zustän-
dig ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten
bleiben (Art. 3 Bst. dbis VwVG),
dass die IV-Stelle den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat
(Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG), wobei die
anspruchserhebliche Veränderung mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit erstellt sein muss (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1550 ff. und 1537 f.),
dass die Verwaltung nach ständiger Praxis die Rentenleistungen ein-
stellen kann, wenn sie in einem Revisionsverfahren wegen Verzuges
des Versicherten selbst oder eines Dritten (ungeachtet, ob es sich
dabei um eine Privatperson oder um eine öffentliche Aufgaben wahr-
nehmende Institution handelt) nicht rechtzeitig verfügen kann, weil ihr
die einverlangten Unterlagen – trotz Aufforderung unter Fristansetzung
und Androhung entsprechender Rechtsfolgen – nicht zugestellt wur-
den (BGE 111 V 219 E.1, Urteil BGer I 632/06 vom 29. August 2007
E. 3.2),
dass der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG – nach
Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens – aufgrund der
Akten verfügen oder Nichteintreten beschliessen kann, wenn die
versicherte Person ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in
unentschuldbarer Weise nicht nachkommt,
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dass die in Art. 43 Abs. 3 ATSG angeführten Rechtsfolgen im Revi-
sionsverfahren nicht zu einem adäquaten Ergebnis führen können,
weshalb nach der Rechtsprechung sogar von einer Beweislastumkehr
ausgegangen werden kann und der Rentenbezüger zu beweisen hat,
dass sich sein Gesundheitszustand oder andere revisionsrechtlich
erhebliche Umstände nicht verändert haben (Urteil BGer 9C_961/2008
vom 30. November 2009 E. 6.3.3),
dass die IVSTA zwar am 3. April 2008 beim kosovarischen Sozial-
versicherungsträger die zur Beurteilung des Gesundheitszustandes
(bzw. dessen Veränderung) wesentlichen psychiatrischen und rheuma-
tologischen Untersuchungsberichte eingefordert hat, aber nichts weiter
unternommen hat, als die verlangten Berichte nicht eingingen,
dass sie insbesondere weder den Sozialversicherungsträger noch den
Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der Rechts-
folgen aufgefordert hat, die revisionsrechtlich erheblichen Dokumente
einzureichen,
dass sich in den Akten der IV-Stelle zudem kein Beweis der Zustellung
des Schreibens vom 3. April 2008 an den kosovarischen Versiche-
rungsträger befindet,
dass die streitige Revisionsverfügung allein auf einem handschrift -
lichen (nur teilweise lesbaren) Attest des örtlichen Gesundheitszent-
rums vom 28. August 2008, welches lediglich (somatische) Diagnosen
und Angaben zur Medikation enthält (IV-Akt. 58), und der Stellung-
nahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 25. November
2008 (IV-Akt. 60) beruht,
dass der IV-Stellenarzt aus dem Fehlen einer psychiatrischen Stel-
lungnahme ableitete, die bei der Medas-Begutachtung im Jahr 2000
diagnostizierte psychische Störung bestehe nicht mehr und der
Gesundheitszustand habe sich deshalb wesentlich verbessert (IV-
Akt. 60),
dass die Verwaltung diese Einschätzung übernommen hat, womit sie
von einer Beweislastumkehr im Revisionsverfahren ausgegangen ist,
obwohl das nach Art. 43 Abs. 3 ATSG erforderliche Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt worden war,
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dass die streitige Revisionsverfügung demnach auf einer offensicht lich
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw.
einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht,
dass die Beschwerde angesichts dieser Ausführungen offensichtlich
begründet war und daher auch kein Kostenvorschuss zu erheben
gewesen wäre, womit der Tatsache, dass ein solcher nicht bezahlt
wurde, ausnahmsweise keine Bedeutung zukommt,
dass die angefochtene Verfügung – einschliesslich des darin angeord-
neten Entzugs der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urteil BVGer C-
1288/2008 vom 22. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen) – daher auf-
zuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit
sie ein rechtskonformes Rentenrevisionsverfahren durchführe und den
Rentenanspruch anschliessend neu beurteile,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer mangels Zustel -
lungsdomizil in der Schweiz gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Publi-
kation im Bundesblatt zu eröffnen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 3. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Bis zum Erlass einer neuen Verfügung ist dem Beschwerdeführer die
IV-Rente weiterhin auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositvs
im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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