Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4077/2009
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Etter,
boulevard Saint-Georges 72, 1205 Genève,
Beschwerdeführer,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 13. Mai 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene kroatische Staatsangehörige X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 1972 bis 1974
sowie 1976 bis 1996 in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/
IV). Zuletzt arbeitete er als Maschinentechniker, bis er am 14. Dezember
1995 einen Herzinfarkt erlitt. In der Folge kehrte er in seine Heimat
zurück und war seither nicht mehr erwerbstätig.
B.
Am 25. Januar 2008 meldete sich der Beschwerdeführer beim
kroatischen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der
Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Dieses formelle Gesuch,
dem offenbar eine formlose Anmeldung vom 15. Mai 2007
vorausgegangen war, wurde am 8. Juli 2008 an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz)
weitergeleitet (Eingang am 21. Juli 2008, vgl. act. 1 und 2). Nach
mehreren Aufforderungen reichte der Beschwerdeführer diverse
medizinische Unterlagen und Berichte zu seinem Gesundheitszustand
ein, nach deren Prüfung Frau Dr. med. B._______ vom ärztlichen Dienst
der IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2009 zum Schluss
kam, dass er unter einer ischämischen und hypertensiven Kardiopathie
sowie einem Angstzustand leide. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit nannte sie zudem die chronische Lumboischialgie,
während sie die chronische Bronchitis, die Fettleibigkeit, den
Bluthochdruck, die Dyslipidämie sowie die Hyperurikämie als ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte.
C.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Vorinstanz
gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes das
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Mai
2009 ab. Zur Begründung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei
zwar in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem 14. Dezember 1995
zu 20% und ab dem 19. Oktober 2007 zu 80% arbeitsunfähig, doch die
Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand angepassten
gewinnbringenden Tätigkeit, beispielsweise als Hilfsarbeiter, Magaziner,
Kassierer, Billettverkäufer, Verkäufer auf dem Korrespondenzweg oder in
der Reparatur von Kleingeräten, in der Datenerfassung oder Scannage,
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sei ihm noch zu 80% zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 47%,
die ihm als Nicht-EU-Bürger kein Recht auf eine Rente einräume (act.
57).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur
Begründung führte er aus, er sei in jeglicher Tätigkeit vollständig
arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich weiter und
es bestehe keine Aussicht auf Besserung, was den medizinischen
Unterlagen zu entnehmen sei. Die Vorinstanz gehe von einer
Restarbeitsfähigkeit von 80% in leichteren Tätigkeiten aus, ohne sein
fortgeschrittenes Alter zu berücksichtigen. Auch läge das
Invalideneinkommen, das er in Kroatien erzielen könnte, weit unter
demjenigen in der Schweiz, weshalb ein Vergleich zwischen dem
schweizerischen Valideneinkommen und dem kroatischen
Invalideneinkommen anzustellen wäre. Unter Berücksichtigung dieser
Punkte resultiere eine Einkommenseinbusse, die ihm Anrecht auf eine
Dreiviertelsrente oder sogar eine ganze Rente einräume. Im Weiteren
beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2009 führte die Vorinstanz aus,
es sei erst im Jahr 2007 zu einer relevanten gesundheitlichen
Verschlechterung gekommen, wobei die Leiden noch nicht
schwerwiegend, zudem einfach zu behandeln und daher mit einer
leichten Erwerbstätigkeit zu vereinbaren seien. Aus diesem Grund habe
der ärztliche Dienst die Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf als
Maschinentechniker mit 20% ab 14. Dezember 1995 und mit 80% ab 19.
Oktober 2007, und jene in leichteren Verweisungstätigkeiten mit 20% ab
19. Oktober 2007 eingeschätzt. Die mit der Beschwerde neu
eingereichten Unterlagen seien dem ärztlichen Dienst unterbreitet
worden. Die beurteilende Ärztin sei in ihrem Bericht vom 2. September
2009 zur Feststellung gelangt, dass der Ausübung einer leichten
Verweisungstätigkeit im Umfang von 80% nichts entgegenstehen würde.
Entsprechend der Praxis des Bundesgerichts sei der
Einkommensvergleich gestützt auf schweizerische Zahlen durchgeführt
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worden. Allerdings habe sich gezeigt, dass bei der Berechnung sowohl
beim Invalideneinkommen als auch beim Valideneinkommen auf
statistische Zahlen abgestellt worden sei. Aus den individuellen
Beitragskonten des Beschwerdeführers ergebe sich aber, dass das in
seinem Hauptberuf erzielte Einkommen deutlich über dem statistischen
Durchschnittseinkommen gelegen habe und er zudem einen
regelmässigen, beachtlichen Nebenverdienst erzielt habe. Aus diesem
Grund sei der Einkommensvergleich nochmals unter Berücksichtigung
des effektiven Valideneinkommens durchgeführt und dem
fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers (wie bereits im
ursprünglichen Einkommensvergleich) mit einem leidensbedingten Abzug
in der Höhe von 20% Rechnung getragen worden. Bei der Ausübung
einer leichten Verweisungstätigkeit resultiere somit bei einem
Beschäftigungsgrad von 80% eine Erwerbseinbusse von 67%. Der
Versicherungsfall sei am 19. April 2008 eingetreten, als eine
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% während eines
Jahres vorgelegen und die Erwerbsunfähigkeit die Grenze von 50%
überschritten habe. Zunächst habe jedoch nur Anspruch auf eine halbe
Rente bestanden. Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sei erst am 1.
Juli 2008 entstanden, nachdem der Invaliditätsgrad von 67% ohne
wesentliche Unterbrechung während drei Monaten angedauert habe.
Gestützt auf diese Erwägungen beantragte die Vorinstanz, es sei in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass ab 1. April
2008 Anspruch auf eine halbe Rente bestanden habe, und dass seit
1. Juli 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe.
F.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz und
dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Rahmen einer
Replik zu äussern. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Frau Rechtsanwältin lic.
iur. Karin Etter als amtliche Anwältin des Beschwerdeführers eingesetzt.
G.
In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 27. November 2009
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich am 15. Mai 2007 bei
der Invalidenversicherung gemeldet. Da der Rentenanspruch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
entstehe, habe er ab November 2007 Anspruch auf eine Rente. Die
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Vorinstanz habe sich für die Berechnung des Rentenbeginns
fälschlicherweise auf das Datum der Durchführung der
Herzuntersuchungen vom 19. Oktober 2007 abgestützt und nicht auf das
Datum der Anmeldung. Sein Rentenanspruch beginne somit am 1.
November 2007, und da sein Invaliditätsgrad seit dem 15. Mai 2007 67%
betrage, habe er auch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1.
November 2007 und nicht erst ab dem 1. Juli 2008.
H.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 teilte die Vorinstanz mit, sie bleibe
auch angesichts der Replik bei den Feststellungen und Anträgen in ihrer
Vernehmlassung.
I.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 13. Mai 2009, mit welcher
das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen worden ist.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit
Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs.
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1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen
Verfahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei
unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V
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360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und
320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b
229 E. 2b mit Hinweisen).
2.3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V
195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst
die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles,
was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie
sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht]
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
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verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann allerdings
ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belange
umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der
Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten
begründet werden (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb
und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien
und hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend ist daher das Abkommen vom
9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen, SR
0.831.109.291.1) anwendbar (vgl. Art. 3 des Abkommens). Nach Art. 4
Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen
Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1
Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii des Abkommens auch die
Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung
gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt;
abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt
sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers demnach
ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Feststellungen
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn sind für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E. 2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. E. 2.3.3. hiervor; Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D).
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3.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE
131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31.
Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Grundsätzlich richtet sich das anwendbare Recht nach dem Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalls, also des frühesten Rentenbeginns.
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage. Neu normiert wurde allerdings der
Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung) frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1 ATSG entsteht. Begann die für die Berechnung der Wartefrist gemäss
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltend
gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b (in der am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Fassung) relevante Arbeitsunfähigkeit allerdings
vor dem 1. Januar 2008 und wurde zudem die Anmeldung bis spätestens
am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt bezüglich des Rentenbeginns
das alte Recht (vgl. das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und
Intertemporalrecht]): Die neurechtliche Vorschrift, dass ein
Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung
entstehen kann, findet in diesen Fällen keine Anwendung, vielmehr gilt
die altrechtliche Regel, dass bei verspäteter Anmeldung
Rentennachzahlungen von höchstens zwölf Monaten möglich sind (Art.
48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung).
Vorliegend ist die Anmeldung des Beschwerdeführers am 25. Januar
2008 förmlich beim kroatischen Versicherungsträger eingereicht worden.
Wie noch zu zeigen sein wird, ist allerdings die für die Berechnung der
Wartefrist des Beschwerdeführers auf die vor dem 1. Januar 2008
eingetretene Arbeitsunfähigkeit abzustellen (vgl. E. 5.6.1 hiernach), so
dass bezüglich des frühestmöglichen Rentenbeginns auf das alte Recht
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abzustellen ist. Der Beschwerdeführer war ab dem 14. Dezember 1995
zu 20%, aber erst ab dem 19. Oktober 2007 zu 80% arbeitsunfähig und
erwarb nach Ablauf der Wartezeit, zu deren Berechnung auch sechs
Monate seiner 20%igen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen sind, am
19. April 2008 einen Rentenanspruch. Unter diesen Umständen ist es
ohne Belang, ob sich der Beschwerdeführer bereits am bereits 15. Mai
2007 beim kroatischen Sozialversicherungsträger gemeldet hat, liegt
doch keine verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor und hat der
Zeitpunkt der Anmeldung vorliegend keinen Einfluss auf den
Rentenbeginn.
3.3. Im vorliegenden Verfahren finden im Übrigen grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2009 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnungen in den
entsprechenden Fassungen).
Anwendbar sind weiter das ATSG sowie die entsprechende Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11 in den seit der
Geltendmachung des Leistungsanspruchs geltenden Fassungen. Da die
in diesen Erlassen enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit,
der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode den bisherigen, von in der Praxis in der
Invalidenversicherung entwickelten Begriffen entsprechen und die von
der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der
Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 343
E. 3.1, 3.2 und 3.3), wird im Folgenden auf die Begriffsbestimmungen des
ATSG und der ATSV verwiesen.
3.4. Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (13. Mai 2009)
eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
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verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz geforderten Dauer Beiträge an die
AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass er die gesetzliche
Mindestbeitragsdauer sowohl nach den bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen als auch nach den seither geltenden Bestimmungen
erfüllt (Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): Ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
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der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2. Anspruch auf eine ganze Rente bestand gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die
versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe
Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Abs. 1ter
dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1
IVG hatte ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von
50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%
und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%. Hieran hat die
5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG;
ab 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 nur für Schweizer Bürger und Angehörige von Staaten
der EU, denen auch bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
Dies trifft auf den Beschwerdeführer, der Bürger von Kroatien ist, nicht zu,
so dass er nur dann Anspruch auf eine IV-Rente hätte, wenn sein
Invaliditätsgrad mindestens 50% betragen würde.
4.3. Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der
Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte
Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende
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2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gemäss
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) gilt die einjährige Wartezeit bereits in dem
Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit vorliegt, was gemäss Rechtsprechung ab einer
Arbeitsunfähigkeit von 20% der Fall ist (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 124).
Nach konstanter Rechtsprechung muss die durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr mindestens jenen Grad erreichen, der
dem rentenanspruchsberechtigenden Invaliditätsgrad entspricht (BGE
121 V 264 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1613/2007 vom
6. April 2009 E. 7.2). Dies bedeutet, dass für Personen, die weder
Schweizer noch Angehörige eines EU-Staates sind und auch nicht in
diesen Staaten Wohnsitz haben, eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 50% während eines Jahres erforderlich ist, entsteht bei
diesen doch ein Rentenanspruch erst bei einem Invaliditätsgrad von 50%
(halbe Rente). Zudem ist für die Erlangung des Anspruchs auf eine
Zweidrittelrente eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens
60% während eines Jahres gefordert.
4.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
C-4077/2009
Seite 14
Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher
Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und
zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der
Vorinstanz, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist,
ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.5. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode). Massgeblicher Zeitpunkt für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs.
5.
Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
hat sich die Vorinstanz auf die von ihm eingereichten medizinischen
Berichte und Unterlagen abgestützt. So hat Dr. med. B._______ vom
ärztlichen Dienst der IVSTA insbesondere folgende Unterlagen
berücksichtigt:
den Bericht vom 30. August 2007 von Prof. C._______ von der
neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca (act. 24 bis
27),
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den Bericht vom 10. September 2007 von Dr. D._______ von der
neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca (act. 29 bis
33),
den Bericht vom 17. September 2007 von Dr. E._______, Ivanic Grad
(act. 34 und 35),
den Bericht vom 19. Oktober 2007 von Dr. F._______ von der
neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca (act. 36 und
37),
den Bericht vom 25. April 2008 von Dr. D._______ von der
neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca (act. 38),
den Bericht vom 28. Mai 2008 von Dr. G._______ von der Klinik
"Jordanovac" für Lungenkrankheiten, Zagreb (act. 40),
zwei Berichte vom 28. Mai 2008 von Dr. H._______ von der
kardiologischen Polyklinik "Bogodan", Zagreb (act. 42 und 43),
den Bericht vom 28. Mai 2008 von Prof. Dr. I._______ von der Klinik
"Merkur", Zagreb (act. 44),
den Bericht vom 22. August 2008 von Dr. J._______ von der
neuropsychiatrischen Polyklinik, Zagreb (act. 45 und 46),
den Bericht vom 5. Juni 2008 von Dr. H._______ von der
kardiologischen Polyklinik "Bogodan", Zagreb (act. 47 und 48) sowie
den Bericht vom 19. Juni 2008 von Dr. K._______, Zagreb (act. 17 bis
22, act. 49).
5.1. Nach Würdigung dieser Berichte und der Ergebnisse der
durchgeführten Untersuchungen kam Dr. B._______ in ihrer
Stellungnahme vom 26. Februar 2009 zum Schluss, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren
insofern verändert habe, als die Beschwerden zugenommen und sich die
klinischen Werte verschlechtert hätten. Eine entsprechende Behandlung
erachtete sie jedoch als einfach und kam zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer die Ausübung einer leichteren Verweisungstätigkeit in
wechselnder Position im Umfang von 80% durchaus zumutbar sei.
Berücksichtigt hat sie dabei die Tatsache, dass sich der Zustand des
Beschwerdeführers nach dem Herzinfarkt vom 14. Dezember 1995
positiv entwickelt habe und beim Belastungstest eine gute physische
Kapazität und eine fast normale Herzfunktion festgestellt worden seien.
Bei den kardiologischen Untersuchungen vom 19. Oktober 2007 sowie
28. Mai 2008 seien jedoch eine leichte Hypertrophie, eine diastolische
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Seite 16
Funktionsstörung sowie leichte Veränderungen der Herzklappen
festgestellt worden. Aufgrund der diagnostizierten ischämischen und
hypertensiven Kardiopathie, des Angstzustandes sowie der chronischen
Lumboischialgie legte sie die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Maschinentechniker auf 80% fest,
wobei sie die chronische Bronchitis, die Fettleibigkeit, den Bluthochdruck,
die Dyslipidämie sowie die Hyperurikämie als ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit einstufte. Da sie diese Leiden als gut behandelbar und
die objektiven Auswirkungen als bescheiden erachtete, ging sie von einer
Restarbeitsfähigkeit von 80% in leichteren Tätigkeiten in wechselnder
Position aus. Diese Beurteilung der medizinischen Situation sowie die
Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar und schlüssig,
und daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
5.2. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Arbeitsunfähigkeit hat sich
die Ärztin der IVSTA ebenfalls auf die vorliegenden medizinischen
Berichte und Unterlagen gestützt. So ist sie von einer lediglich 20%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers ab Dezember 1995 ausgegangen, was angesichts
des damals recht stabilen Gesundheitszustandes durchaus vertretbar ist.
Aufgrund der im Jahr 2007 aufgetretenen zusätzlichen Leiden hat sie zu
Recht eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
und eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in leichteren, dem
Gesundheitszustand angepassten Tätigkeiten angenommen.
Ausschlaggebend für die Festlegung des Zeitpunktes der massgeblichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes (19. Oktober 2007) waren
entsprechende Testergebnisse und Hinweise insbesondere im Bericht
vom 19. Oktober 2007 der Internistin Dr. F._______ sowie in den
Berichten vom 28. Mai 2008 (von Dr. G._______, Dr. H._______ und Dr.
I._______), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wird doch
praxisgemäss auf die Beurteilung einer Fachperson sowie die Ergebnisse
von medizinischen Test abgestellt und nicht auf das subjektive Empfinden
der Versicherten oder das Anmeldedatum. Damit ist mit der Vorinstanz
von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% ab 14. Dezember 1992 und von
80% ab 19. Oktober 2007 sowie von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in
leichteren Verweisungstätigkeiten ab 19. Oktober 2007 auszugehen.
5.3. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen und medizinische Berichte vorgelegt, so insbesondere den
Bericht vom 29. Mai 2009 von Prof. C._______ von der
neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca, sowie den
C-4077/2009
Seite 17
Bericht vom 5. Juni 2009 von Dr. D._______ von der
neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca. Diese
Unterlagen sind nur insofern beachtlich, als sie Aufschluss über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum
Verfügungszeitpunkt (13. Mai 2009) geben könnten.
Im Rahmen des Schriftenwechsels wurden die nachgereichten
medizinischen Unterlagen dem ärztlichen Dienst der IVSTA unterbreitet.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2009 kommt Dr.
B._______ zum Schluss (act. 60), dass den neueren Berichten keine
Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine Verschlechterung des
psychischen Zustandes oder eine pathologische Krankheitsform
hindeuten würden. Bei den graphomotorischen Test seien lediglich
anfängliche Störungen psycho-organischen Ursprungs festgestellt
worden und die als dauerhaft bezeichnete, ängstlich-depressive Störung
sei nicht derart schwerwiegend, dass sie eine regelmässige, in kurzen
Abständen durchzuführende ärztliche Kontrolle bedürfe. Aus diesem
Grund sei eine leichtere Verweisungstätigkeit im Umfang von 80% nach
wie vor möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung
anschliessen, beinhalten doch die Unterlagen offensichtlich keine neuen
Diagnosen oder Einschätzungen, die (bis zum Verfügungszeitpunkt) auf
eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hinweisen würden.
Die Leiden des Beschwerdeführers dauern bereits seit längerer Zeit an
und haben sich in den letzten Jahren verschlimmert. Medizinische
Behandlungen sind zwar angezeigt, was Dr. B._______ in ihrer
Beurteilung durchaus berücksichtigte. Dagegen finden sich keine
Hinweise darauf, dass die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers
mit zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verbessert werden könnte
(Eingliederung vor Rente; Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG in der seit dem
1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung). Den Akten kann vielmehr
entnommen werden, dass aus ärztlicher Sicht die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit als definitiv bezeichnet wird (vgl. die Berichte der Dres.
E._______ [act. 35], D._______ [act. 38] und G._______ [act. 40]) und
der Beschwerdeführer in seiner Heimat bereits erfolglos versucht hat, ein
kleines Café zu führen (act. 51).
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Seite 18
5.4. Bei dem von der Vorinstanz vor Erlass der Verfügung vom 13. Mai
2009 durchgeführten Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad
von 20% ab dem 14. Dezember 1995 und von 47% ab dem 19. Oktober
2007. Allerdings erwies sich diese Berechnung im Nachhinein als
unrichtig, da nicht auf das effektive Valideneinkommen, sondern auf
statistische Zahlen abgestellt worden war. Anlässlich des im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens nochmals durchgeführten
Einkommensvergleichs resultierte ein Invaliditätsgrad von 67%, weshalb
die Vorinstanz beantragte, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Da der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1995 uneingeschränkt
erwerbstätig war, wurde von der IVSTA für den erneut durchgeführten
Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in der Höhe von
Fr. 101'948.-, was der Summe des Haupteinkommens sowie des
Nebeneinkommens im Jahr 1995 entspricht (Fr. 81'390.- und Fr. 20'558.-
), herangezogen und bis ins Jahr 2006 indexiert. Daraus resultierte ein
Jahreseinkommen von Fr. 114'769.86 resp. ein monatliches Einkommen
von Fr. 9'520.15 (vgl. act. 63). Das Invalideneinkommen wurde anhand
der statistischen Zahlen bestimmt, indem der Durchschnittslohn der in
Frage kommenden Verweisungstätigkeiten herangezogen und auf die
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aufgerechnet wurde. Aufgrund
der persönlichen Umstände und insbesondere des fortgeschrittenen
Alters des Beschwerdeführers wurde (wie bereits im ursprünglichen
Einkommensvergleich) ein leidensbedinger Abzug von 20% des
Tabellenlohnes gewährt (vgl. act. 52). Ausgehend von einer 80%igen
Restarbeitsfähigkeit in den erwähnten Verweisungstätigkeiten (vgl. act.
52) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 3'127.50, was einen
Invaliditätsgrad von 67% ergibt ([9'520.15 - 3'127.50] x 100 : 9'520,15 =
67,3%). Da diese Berechnung korrekt ist und insbesondere der
leidensbedingte Abzug von 20% im vorliegenden Fall angemessen und
daher nicht zu beanstanden ist, hat der Beschwerdeführer bei einem
Invaliditätsgrad von 67% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es müsse ein
Vergleich zwischen dem schweizerischen Valideneinkommen und dem
kroatischen Invalideneinkommen angestellt werden. Nach Lehre und
Praxis setzt der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen
wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit
der Vergleichseinkommen; vgl. dazu KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 8; Urteil
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des Eidg. Versicherungsgerichts U 137/03 vom 3. Dezember 2004).
Daher müssen sich Validen- und Invalideneinkommen auf einen örtlich
gleichermassen festgelegten Arbeitsmarkt beziehen, und eine
Gegenüberstellung von Einkommen in der Schweiz und in Kroatien ist
zweifellos unzulässig.
5.5. Nach wie vor streitig ist im vorliegenden Fall insbesondere der
Zeitpunkt des Rentenbeginns resp. der Rentenerhöhung.
5.5.1. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Daraus folgt zum einen, dass
der Versicherungsfall und die Anspruchsbegründung zeitlich
zusammenfallen; zum anderen ergibt sich hieraus, dass sich der
Zeitpunkt des Versicherungsfalls und der Anspruchsbegründung nach
den entsprechenden leistungsrechtlichen Normen bestimmt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die durchschnittliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach
Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit kumulativ und in der
für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe
gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang
zugesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 121 V 264 mit
weiteren Hinweisen). Für den Beschwerdeführer, der seinen Wohnsitz in
Kroatien hat, bedeutet dies, dass der Rentenanspruch erst entstanden ist,
als er während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen war (vgl. E.
4.3 hiervor) und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit
mindestens 50% betrug. Da der Beschwerdeführer ab dem 14. Dezember
1995 zu 20% und ab dem 19. Oktober 2007 zu 80% arbeitsunfähig war,
ist die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% nach 6 Monaten zu
20% und 6 Monaten zu 80% eingetreten (6 x 20% = 120%; 6 x 80% =
480%; 120% + 480% = 600%, geteilt durch 12 = 50%). Obwohl er erst ab
dem 19. Oktober 2007 zu 80% arbeitsunfähig war, wurde die
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% bereits 6 Monate vorher,
also am 19. April 2007 erreicht. Der Versicherungsfall ist somit – wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – am 19. April 2008 eingetreten,
nachdem die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% mindestens
ein Jahr gedauert hatte (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4
IVG). Am 19. April 2008 ist demnach der Anspruch auf eine halbe IV-
Rente entstanden (Versicherungsfall).
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Seite 20
5.5.2. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer
am 19. April 2008 bereits zu 80% arbeitsunfähig gewesen ist und ein
Invaliditätsgrad von 67% bestand, was an sich Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente einräumen würde. Voraussetzung für die Entstehung
eines derartigen Anspruchs wäre allerdings, dass der Beschwerdeführer
am 19. April 2008 bereits während eines Jahres zu durchschnittlich
mindestens 60% arbeitsunfähig gewesen wäre – was nicht der Fall ist.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht die am 19. Oktober 2007 eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes insofern berücksichtigt, als
sie Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung gebracht hat. Danach ist bei einer
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende
Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate angedauert hat (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/dd). Da der Versicherungsfall am 19. April 2008 eingetreten ist, hat der
errechnete Invaliditätsgrad von 67% die erforderliche Mindestdauer von 3
Monaten am 19. Juli 2008 erreicht. Der Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente besteht demnach ab Juli 2008.
6.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde insofern gutzuheissen,
als die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen ist, dass
der Beschwerdeführer ab 1. April 2008 Anspruch auf eine halbe Rente
der schweizerischen Invalidenversicherung hat, die ab 1. Juli 2008 auf
eine Dreiviertelsrente zu erhöhen ist. Weitergehend ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu
tragen. Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers
werden ihm keine Verfahrenskosten auferlegt, zumal er aufgrund der
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin keine Kosten zu tragen
hat. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2. Dem Beschwerdeführer, der die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen (eventualiter einer
Dreiviertels-) Rente beantragt hat, ist auf Grund seines weitgehenden
Obsiegens eine von der Vorinstanz zu leistende Entschädigung für die
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Seite 21
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2.1. Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung aufgrund der
Akten zu bestimmen. Angesichts des im vorliegenden Fall gebotenen und
erforderlichen Aufwands erscheint ein zu entschädigendes
Anwaltshonorar von Fr. 2'400.- angemessen, wobei die
Parteientschädigung aufgrund des teilweisen Unterliegens um einen
Drittel zu reduzieren ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem
Versicherten ist daher eine Entschädigung von Fr. 1'600.- zu Lasten der
Vorinstanz zuzusprechen.
7.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das von der Parteientschädigung
der Vorinstanz nicht gedeckte Honorar von Fr. 800.- für die bestellte
Anwältin wird aus der Gerichtskasse bezahlt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. April 2008 eine
halbe Rente und ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente der
schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen wird.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'600.– zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Rechtsanwältin lic. iur. Karin Etter, Genève, wird aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet.
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Seite 22
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxxx)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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