Abtei lung II I
C-4078/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreise zu Besuchszwecken
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4078/2009
Sachverhalt:
A.
Am 18. Februar 2009 beantragte der 1952 geborene A._______,
Staatsangehöriger von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Botschaft
in Colombo ein Visum für einen Kurzaufenthalt bei den im Fürstentum
Liechtenstein lebenden Verwandten seiner Ehefrau. In diesem Gesuch
gab er eine Besuchsdauer von 21 Tagen an. Demgegenüber hatte er in
einer von den einheimischen Behörden beglaubigten Bestätigung vom
10. Februar 2009 eine dreimonatige Aufenthaltsdauer genannt, wovon
auch sein Gastgeber, B._______, bei seiner Einladung ausgegangen
ist (vgl. dessen Schreiben an die Schweizerische Botschaft in
Colombo vom 4. November 2008). Nach formloser Verweigerung über-
mittelte die Vertretung das am 18. Februar 2009 eingereichte Gesuch
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Ausländer- und Passamt in Vaduz Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM wei-
tergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 28. Mai 2009 ab. Unter Hinweis auf die persönliche Situation und
die Verhältnisse im Heimatland des Gesuchstellers begründete sie ihre
Ablehnung damit, dass dessen anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach dem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könne. Für die Erteilung einer allenfalls auf die Schweiz be-
schränkten Einreisebewilligung sprächen auch keine humanitären
Gründe.
C.
Gegen diese Verfügung erhob B._______ beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde (Postaufgabe: 24. Juni 2009) mit dem Begehren
um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend,
die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes dürfe nicht bezweifelt
werden, zum einen, weil dieser nicht aus dem Krisengebiet stamme,
zum anderen, weil dieser als Inhaber einer Autowerkstatt keine
finanziellen Probleme habe. Zudem handele es sich bei seinem Gast
um einen älteren Verwandten, der seine ebenfalls in Sri Lanka lebende
Ehefrau und seine Kinder nicht im Stich lassen würde. Da das
Einreisegesuch seiner Nichte mit Hinweis auf deren Jugend und Unge-
bundenheit abgewiesen worden sei (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3667/2007 vom 7. Juli 2008) sei es umso unverständlicher,
Seite 2
C-4078/2009
dass auch einem älteren Gesuchsteller kein Visum erteilt werde.
Abgesehen davon sei fraglich, ob die Verfügung von den richtigen
Voraussetzungen ausgehe, sei sie doch an C._______ – dies sei der
Name seines Grossvaters – adressiert worden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2009 beantragt die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe die Abwei-
sung der Beschwerde. Ihrer Meinung nach seien die behaupteten fami-
liären und beruflichen Verpflichtungen des Gesuchstellers kaum mit
einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt vereinbar. Es erscheine auch
befremdlich, dass dieser einen derart langen Besuch ohne seine
Ehefrau bei deren Schwester und Schwager plane.
E.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 31. August 2009 be-
hauptet der Beschwerdeführer, viele Tamilen, die aus der gleichen Re-
gion wie der Gesuchsteller stammten, hätten problemlos ein Visum für
den Schengenraum erhalten. Sogar seine Nichte habe nach erfolg-
losem Bemühen bei den Schweizerischen Behörden letztlich ein Visum
von italienischer Seite her erhalten. Zu Unrecht stelle die Vorinstanz
die fristgerechte Wiederausreise seines Gastes in Frage, da dieser be-
ruflich unabkömmlich sei. Ohnehin wolle dieser lediglich einen Monat
in der Schweiz bleiben, und er selbst, der Gastgeber, habe ihn auch
nur für einen zweimonatigen Besuch eingeladen. Es stehe ausser Fra-
ge, dass der Gesuchsteller lieber zusammen mit seiner Ehefrau nach
Europa reisen würde; die Visumerteilung an eine Einzelperson habe
erfahrungsgemäss aber mehr Erfolgsaussichten.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
Seite 3
C-4078/2009
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
In formeller Hinsicht hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor-
geworfen, sie habe eine falsche Person als Empfänger der angefoch-
tenen Verfügung bezeichnet. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass
nicht – obwohl beschwerdelegitimiert – B._______, sondern der
Gesuchsteller selbst Adressat der angefochtenen Verfügung war, dies
deshalb, weil er bereits im Visumantrag (Rubrik 34) die Wohnadresse
seines Gastgebers als das im Sinne von Art. 11b Abs. 1 VwVG erfor-
derliche Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte. Dass die
Vorinstanz den Vornamen des Gastgebers mit dem seines Grossvaters
verwechselte, ist unerheblich, zumal der Beschwerdeführer ohne Wei-
teres davon ausgegangen ist, dass er selbst die seinen Gast betreffen-
Seite 4
C-4078/2009
de Verfügung in Empfang nehmen durfte. Zur Namensverwechslung
kam es offensichtlich deshalb, weil bereits das Ausländer- und Pass-
amt in Vaduz bei seinen Abklärungen ein Formular verwendete, das –
abgesehen von den ansonsten richtigen Daten des Gastgebers –
einen fremden Vornamen enthielt; dies hat der Beschwerdeführer bei
der Unterzeichnung des Formulars am 8. April 2009 offensichtlich
selbst übersehen.
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. In diesem Bereich ergibt sich ihre Zu-
ständigkeit für das Fürstentum Liechtenstein aus Artikel 1 der Verein-
barung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über
die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum
Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom
6. November 1963 (SR 0.142.115.143). Vorbehältlich völkerrechtlicher
Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
5.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.
6.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo-
naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per-
sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
Seite 5
C-4078/2009
13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug
auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen länger-
fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 - 4]).
6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:
Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1 - 58]). Namentlich haben
sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
7.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen-
genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter
anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen für erforderlich hält (zum Ganzen: Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visa-
kodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
8.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1
Seite 6
C-4078/2009
VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuch-
steller der Visumpflicht.
9.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu
sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem
die allgemeine Situation im Herkunftsland in Betracht.
9.1 Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den
– mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009
beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des
Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaft-
lichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regie-
rung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von den
rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bür-
gerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlos-
sen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden,
konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren.
Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser
Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte
gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben (Quelle:
Deutsches Auswärtiges Amt,
Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: April
2010, besucht im November 2010). Zudem hat das Ende des Bürger -
kriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen
Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der
sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wiederentfacht.
Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu
liegen (vgl. JUDITH MACCHI, RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlings-
hilfe [SFH], Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009
S. 22, sowie SFH-Positionspapier zur Lage der Asylsuchenden aus
Sri-Lanka vom 8. Dezember 2009). Vor diesem Hintergrund besteht
bei der tamilischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch zur Auswan-
derung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über
ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen.
9.2 Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf je-
doch nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise geschlossen
werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von
Seite 7
C-4078/2009
einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
9.3 Der 58-jährige Gesuchsteller stammt aus Kaithady in der Nordpro-
vinz, wo er eigenen und den Angaben seines Gastgebers zufolge eine
Autowerkstatt betreibt. Ob ihm diese Tätigkeit einen ausreichenden
Lebensunterhalt ermöglicht und genügend Anreiz für eine Rückkehr in
sein Heimatland bietet, ist – trotz gegenteiliger Behauptung des
Beschwerdeführers – jedoch fraglich. Nach dessen Vorbringen hat sich
A._______ immerhin für längere Zeit in Colombo (bei seiner Tochter)
aufgehalten und währenddessen seinem Sohn die Betriebsführung
überlassen.
9.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Entschluss
zur Einladung des Gesuchstellers erst gefasst, nachdem er von des-
sen Besuch in Colombo erfahren habe; der Gesuchsteller sei daraufhin
noch in Colombo geblieben, um den Entscheid der Botschaft abzu-
warten. Vor dem Hintergrund, dass das an die Vertretung gerichtete
Einladungsschreiben vom 8. November 2008 stammt und dass
A._______ sein Einreisegesuch erst am 18. Februar 2009 gestellt hat,
ist davon auszugehen, dass seine Abwesenheit vom Wohn- und
Arbeitsort mindestens vier Monate gedauert hat. Angesichts dessen
erscheint es kaum plausibel, wenn behauptet wird, er sei in seinem
Betrieb unabkömmlich und müsse nach seinem Besuch in der Schweiz
wieder in sein Heimatland zurückkehren.
9.3.2 Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers
ergeben sich auch aufgrund der unklaren Absichten hinsichtlich der
Besuchsdauer. In der von den einheimischen Behörden in Sri Lanka
beglaubigten Aufenthaltsbescheinigung vom 10. Februar 2009 wird ein
Besuchszeitraum von drei Monaten genannt, obwohl der Gesuchsteller
acht Tage später ein Visum für lediglich 21 Tage beantragte. In seiner
Eingabe vom 31. August 2009 hingegen spricht der Beschwerdeführer
von einem einmonatigen Aufenthalt seines Gastes und behauptet, er
habe ohnehin nur eine Einladung für zwei Monate ausgesprochen.
Letzteres wird durch sein an die Botschaft gerichtetes Einladungs-
schreiben (für drei Monate) vom 8. November 2008 widerlegt. All dies
deutet darauf hin, dass der Gesuchsteller seinen Antrag für ein drei -
wöchiges Visum für erfolgversprechender hielt, tatsächlich aber einen
Seite 8
C-4078/2009
längeren und womöglich dem Besuchszweck nicht entsprechenden
Aufenthalt in der Schweiz beabsichtigt.
9.3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass zwischen dem Gesuchsteller
und der Familie des Beschwerdeführers keine verwandtschaftlichen
Beziehungen bestehen. Tatsächlich sind es nur die Ehefrauen von
Gast und Gastgeber, die – als Schwestern – familiär miteinander ver-
bunden sind. Von daher erstaunt die gegenüber A._______ aus-
gesprochene Einladung; eher wäre es nachvollziehbar gewesen, wenn
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau deren Schwester zu einem
Besuch eingeladen hätten. Auch aus diesem Grund erweckt die vor-
liegende Konstellation Zweifel am tatsächlichen Aufenthaltszweck des
Gesuchstellers. Sie lässt – im Hinblick auf dessen mehrmonatigen
Verbleib in Colombo – auch vermuten, dass er jedenfalls nicht aus
familiären Gründen in seine Heimatregion zurückkehren würde.
9.4 Für eine Visumerteilung aus humanitären Gründen besteht im
vorliegenden Fall kein Raum.
10.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstel-
lers nicht gewährleistet sei. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht
zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus,
um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt,
ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Der Beschwerde-
führer behauptet zwar, viele Tamilen aus derselben Herkunftsregion
hätten bisher Einreisevisa für den Schengenraum erhalten. Dies ist
allerdings ohne Belang, ergibt sich doch für jeden konkreten Einzelfall
eine unterschiedliche Risikoanalyse.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 9
C-4078/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Ausländer- und Passamt Fürstentum Liechtenstein, Heuweg 6,
9490 Vaduz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand:
Seite 10