B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4079/2015
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Thailand,
Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Verfü-
gung vom 9. Juni 2015.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 8. April 1950 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Januar 2000 Bezüger einer unbe-
fristeten ganzen Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV).
Am 13. Januar 2015 teilte die schweizerische Ausgleichskasse (im Folgen-
den: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, die Invalidenrente werde
zufolge Erreichens des Rentenalters durch eine Altersrente abgelöst, wes-
halb das beigelegte Gesuchsformular bei der SAK einzureichen sei (Akten
[im Folgenden: act.] 112); dieser Aufforderung kam der Versicherte nach
(act. 113 bis 115).
B.
Mit Datum vom 14. April 2015 erliess die SAK eine Verfügung, welche die-
jenige vom 28. Oktober 2014 betreffend die IV-Rente ersetzte und die vom
Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Novem-
ber 2014 (Eingangsstempel: 5. Dezember 2014) angefochten wurde (vgl.
act. im Beschwerdeverfahren C-7099/2014). Im Rahmen der verfügten or-
dentlichen Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 2015 ging die SAK von 29
Versicherungsjahren des Jahrgangs, 29 vollen Versicherungsjahren, einer
gesamten Versicherungszeit von 29 Jahren, Erziehungsgutschriften wäh-
rend 12.5 Jahren, der Rentenskala 44 sowie von einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 53'580.- aus (act. 119 und
120). Nachdem der Versicherte hiergegen mit Schreiben vom 4. Mai 2015
seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 131), erliess die SAK am
9. Juni 2015 einen der Verfügung vom 14. April 2015 im Ergebnis entspre-
chenden Einspracheentscheid (act. 136).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 22. Juni 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf-
hebung des Einspracheentscheides vom 9. Juni 2015 und die Rückerstat-
tung der freiwilligen IV/AHV-Beiträge (act. im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe erst ab 2004 eine
IV-Rente erhalten, weshalb die Jahre 2000 bis 2004 bei der Rentenberech-
nung zu berücksichtigen seien. Nach seiner Auswanderung habe er freiwil-
lige AHV-Beiträge bezahlt. Da die IV-Rente gleich hoch sei wie die AHV-
Rente, hätten die freiwilligen Beiträge keinen Einfluss auf eine höhere
Rente, weshalb diese Beiträge zurückerstattet werden müssten. Die IV
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Seite 3
hätte ihn informieren müssen; in Art. 33bis des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG;
SR 831.10) stehe nichts, dass freiwillige AHV-Beiträge nicht zurückbezahlt
werden dürften.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, im Einspracheent-
scheid sei ausführlich dargelegt worden, dass die in Anwendung von
Art. 33bis AHVG vorgesehene Vergleichsrechnung zwischen den Berech-
nungsgrundlagen der IV- und der Altersrente dazu führe, dass weiterhin die
höhere IV-Rente in Form einer Altersrente zur Auszahlung gelange. Die IV-
bzw. AHV-Rente könne nicht bis 2004 berechnet werden. Als Rentenbe-
rechnungsjahr gelte für die IV-Rente 1995 und für die Altersrente 2015. Die
Ausrichtung einer Rente der Militärversicherung bis 2004 habe keinen Ein-
fluss, denn in den entsprechenden Jahren seien sowohl Beiträge wie auch
Beitragszeiten in die Berechnung der Altersrente miteinbezogen worden.
Die IV-Rentenberechnung hingegen nehme auf diese Daten keine Rück-
sicht mehr, weil sie nach Beginn der Leistungsaufnahme liege. Der Beitritt
sei freiwillig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe nicht mit Sicherheit fest-
gestanden, welchen Einfluss die künftigen Zahlungen bis zum Beginn der
Altersrente auf die Rentenberechnung haben würden. Klar sei hingegen,
dass im Fall einer Einstellung der IV-Leistungen vor Erreichen des regulä-
ren Rentenalters die IV-Berechnungsgrundlagen für die Altersrente nicht
mehr hätten übernommen werden können. Die Rückerstattung der freiwil-
ligen Beiträge im Fall eines nicht positiven Einflusses auf die Altersrente
sei gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb diesem Anliegen keine Folge ge-
leistet werden könne.
E.
In seiner Replik vom 4. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest und machte zur Begründung zusammenge-
fasst geltend, die Datenblätter, welche er eingereicht habe, zeigten ein
Ende der Auflistungen der Beitragsjahre mit dem Jahr 2000, nicht jedoch
mit 1995. Es fehle demzufolge die Auflistung für die Jahre 2001 bis 2004,
weshalb die Berechnung neu erstellt werden müsse. Da IV-Rentner kein
Einkommen mehr erzielten, bestehe keine Aussicht auf eine höhere AHV-
Rente. Das Recht auf diese Information habe die Ausgleichskasse bewusst
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verweigert. Aufgrund seiner Invalidität seien diese Beiträge sinnlos gewe-
sen (act. 7 bis 11).
F.
In ihrer Duplik vom 10. November 2015 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, die Bei-
träge ab 2001 gemäss beigefügtem Berechnungsblatt vom 1. April 2015
seien für die Festsetzung der Altersrente ohne Berücksichtigung der IV-
Berechnungsgrundlagen miteinbezogen worden. Beide Berechnungen
führten zur Vollrentenskala 44. Die bedeutend tieferen Einkommen ab
2003 hätten das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen in der
Berechnung der AHV auf Fr. 39'480.- (IV-Berechnung: 53'580.-) gesenkt.
Weiter könne die Vorinstanz im Moment des Beitritts zur freiwilligen Versi-
cherung nicht mit absoluter Sicherheit wissen, ob die IV-Rente bis zum re-
gulären Rentenalter weiterbezahlt werde. Aus diesem Grund erfolge auch
kein Hinweis darauf, ob die Bezahlung der freiwilligen Beiträge die zukünf-
tige Altersrente positiv beeinflusse oder nicht (B-act. 13).
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2015 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 14).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde die Vorinstanz auf-
gefordert, innert Frist eine detaillierte und nachvollziehbare Berechnung
der Rentenhöhe einzureichen, aus der auch die Veränderungen der Ver-
hältnisse ersichtlich seien, die den Verfügungen der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 6. November 2009, 30. August 2012 und 28. Okto-
ber 2014 zu Grunde gelegen hätten (B-act. 15).
I.
Im Rahmen der Eingabe vom 10. Juni 2016 nahm die Vorinstanz summa-
risch Stellung zum massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen
und reichte die Berechnungsblätter vom 1. April 2015 ein (B-act. 16).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun-gen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheent-
scheids vom 9. Juni 2015 (act. 136) ist der Beschwerdeführer berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutre-
ten.
1.4 Der die Verfügung vom 14. April 2015 (act. 120) ersetzende, vorliegend
angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 (act. 136) enthält ins-
besondere Ausführungen zur Ablösung der IV-Rente durch eine Altersrente
und zur Unmöglichkeit der Beitragsrückerstattung im Fall des Beschwer-
deführers. Nachfolgend ist mit Blick darauf sowie auf die Rechtsbegehren
C-4079/2015
Seite 6
des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberech-
nung korrekt vorgenommen und der Beschwerdeführer allenfalls einen An-
spruch auf Rückerstattung seiner (freiwillig) geleisteten Beiträge hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerde-
führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im
Mai 2015 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a
AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gülti-
gen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) laut
den Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmun-
gen der 10. AHV-Revision). Mit Blick auf den Zeitpunkt Mai 2015 ist über-
dies auch die Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar
2003, Stand 1. Januar 2015, anwendbar (im Folgenden: RWL; abrufbar
unter > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV >
Weisungen Renten S. 2 > RWL [Details] > Version 8; zuletzt besucht am
13. Juli 2016).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in
Thailand. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz
und Thailand kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.
C-4079/2015
Seite 7
2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
2.4 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
2.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten
Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintra-
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Seite 8
gung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Ein-
tritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitrags-
dauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in wel-
chem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwi-
schen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem
Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2
AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05
vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL; zuletzt be-
sucht am 20. April 2016).
2.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und ge-
schiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine
Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens
16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erzie-
hungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1950 6 Jahre, je-
doch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentens-
kala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2
und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
[10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Ka-
lenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur
Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird
vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine
verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung
der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei-
lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen
aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quin-
quies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehe-
paaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewe-
sen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegat-
ten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert
sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufge-
teilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein-
kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe
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Seite 9
werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar
1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom
7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für
alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht
(Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen
wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
3.
3.1 Der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versi-
cherungszeiten und Einkommen ist zu entnehmen, dass dem Beschwer-
deführer von 1971 (Jahr nach dem 1. Januar nach der Vollendung des
20. Altersjahres) bis 2014 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls Alter)
während 44 Jahren AHV-Beiträge abgerechnet worden sind (act. 119 S. 6).
Da diese Eintragungen für diese Jahre nicht offenkundig falsch sind und
der Beschwerdeführer diesbezüglich weder eine einschlägige Rüge noch
ein Beweismittel vorbringt, besteht vorliegend kein Anlass, die Beitrags-
dauer für die erwähnten Jahre nicht aufgrund dieser Aufstellung zu bestim-
men. Es ist demnach von einer Beitragsdauer von 44 Jahren auszugehen.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass dem Be-
schwerdeführer – entgegen seiner beschwerdeweise gemachten Behaup-
tung – die unbefristete IV-Rente nicht erst ab dem Jahre 2004, sondern
bereits ab dem 1. Januar 2000 ausgerichtet worden war (act. 12 im Be-
schwerdeverfahren C-7099/2014). Insofern stossen seine diesbezüglichen
Ausführungen ins Leere, und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass von 2000 bis 2004 Beiträge resp. Beitragszeiten Be-
rücksichtigung fanden.
3.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Mai 2015
hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1950) 44
Jahre betragen (abrufbar unter > Praxis > AHV >
Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Rententabellen/Details > Renten-
tabellen aktuelle Version, S. 8). Die anwendbare Rentenskala, welche sich
nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher die Rentenskala 44
(Rententabellen aktuelle Version, S. 10; zuletzt besucht am 13. Juli 2016).
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Seite 10
3.3
3.3.1 Gemäss den Berechnungsblättern vom 1. April 2015 wurden Einkom-
men von insgesamt Fr. 963‘098.- vermerkt (act. 119 S. 9). Dieses Einkom-
men ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex
gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorlie-
gend 1,196 (Rententabellen, aktuelle Version, Aufwertungsfaktoren 2015
[Jahr des Beginns der Altersrente], S. 15; erster massgeblicher IK-Eintrag
im Jahr 1971 [vgl. E. 2.4 hiervor), sodass sich das aufgewertete Gesamt-
einkommen auf Fr. 1‘151‘866.- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festge-
stellten Beitragsjahre (44) ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkom-
men von Fr. 26‘179.-, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (act. 119
S. 9).
3.3.2 Wie im Beschwerdeverfahren C-7099/2014 erwogen, hat der Be-
schwerdeführer Anspruch auf Erziehungsgutschriften für 12.5 Jahre
(E. 6.3). In Anwendung von Art. 34 AHVG in Verbindung mit Art. 29sexies
Abs. 2 AHVG belief sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift im Jahr der
Entstehung der Altersrente (2015) auf Fr. 42‘300.- (Fr. 1'175.- x 12 x 3; vgl.
Rententabellen, aktuelle Version, S. 18). Der Beschwerdeführer hat somit
Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 528‘750.- (25
Jahre à Fr. 42‘300.- : 2). Unter Berücksichtigung von 44 Beitragsjahren re-
sultiert demnach eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift in der Höhe
von (gerundet) Fr. 12‘017.- (Fr. 528‘750.- : 44), wie dies die Vorinstanz
ebenfalls korrekt ermittelt hat.
3.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen resultiert bei einem durch-
schnittlichen Jahreseinkommen im Jahr 2015 von Fr. 26‘179.- und Erzie-
hungsgutschriften von insgesamt Fr. 12‘017.- ein durchschnittliches Jah-
reseinkommen in der Höhe von Fr. 38‘196.-. Dieses Einkommen entsprach
einem Tabellenwert für das Jahr 2015 von Fr. 39‘480.- resp. einem monat-
lichen AHV-Rentenbetrag von Fr. 1‘725.- (abrufbar unter -
> Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Umrech-
nungstabelle Vollrenten/Details > aktuelle Version; zuletzt besucht am
13. Juli 2016), wie dies die Vorinstanz ebenfalls in nicht zu beanstandender
Weise festgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdefüh-
rer darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der ab 2003 zum Teil massiv
tieferen erfassten Einkommen auch das massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen im Rahmen der AHV-Rentenberechnung im Vergleich
zur IV-Rentenberechnung merklich verringert hat, was jedoch an der kor-
rekten Berechnung durch die Vorinstanz nichts ändert.
C-4079/2015
Seite 11
4.
Betreffend die Ablösung der IV-Rente durch die AHV-Rente ergibt sich wei-
ter was folgt:
4.1 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf
eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]; vgl. auch RWL, Version 8, Stand: 1. Januar 2014, Rz. 3116 und
3118; > Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisun-
gen/Renten > RWL/Details; zuletzt besucht am 13. Juli 2016). Gestützt auf
Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 30 IVG erweist sich die
von der Vorinstanz vorgenommene Ablösung der IV-Rente durch die AHV-
Rente als gesetzeskonform.
4.2 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die
Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung
der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den
Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Wie vorstehend dar-
gelegt (vgl. E. 3. ff. hiervor), errechnete die Vorinstanz in korrekter Weise
per 1. Mai 2015 nach der AHV-Gesetzgebung eine monatliche AHV-Rente
in der Höhe von Fr. 1‘725.-. Da dieser monatliche Altersrentenanspruch
unter dem bisherigen Invalidenrentenanspruch in der Höhe von (zuletzt)
Fr. 1‘936.- (Stand 2015; ab 1. Oktober 2014 Fr. 1‘928; vgl. act. 44 im Be-
schwerdeverfahren C-7099/2014) pro Monat liegt, hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2014 (act. 120) – bestätigt
durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 – zu
Recht den Rentenanspruch gestützt auf die für ihn günstigere Berechnung
nach IVG zugesprochen (vgl. Art. 33bis Abs. 1 AHVG).
5.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer generell beantragten Rückerstat-
tung der freiwilligen AHV/IV-Beiträge ist ferner festzuhalten, dass eine sol-
che für Schweizer und EU-Bürger ausgeschlossen ist. Aufgrund der Ver-
ordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.111) kommt eine Rückerstattung nur
dann in Frage, wenn zu viel entrichtete Beiträge einbezahlt worden sind
(Art. 14b Abs. 4 VFV). Ein solcher Tatbestand ist vorliegend nicht gegeben.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art.
1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung
der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahl-
C-4079/2015
Seite 12
ten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) zu verweisen. Gemäss diesen Nor-
men können bloss Ausländern, nicht jedoch Schweizern, die ihren Wohn-
sitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden,
sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet
worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Diese Voraussetzun-
gen sind beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht erfüllt.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die bisherige IV-Rente des Beschwerdeführers zu
Recht per 1. Mai 2014 in eine Altersrente umgewandelt und diese korrekt
berechnet hat. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 9. Juni 2015 als rechtens, weshalb die dagegen
vom Versicherten am 22. Juni 2015 erhobene Beschwerde als unbegrün-
det abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.
320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C-4079/2015
Seite 13
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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