B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
27.12.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_907/2017)
Abteilung III
C-4080/2017
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Auszahlungsmodalität Rente
(Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017).
C-4080/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorin-
stanz) sprach der am (…) 1945 geborenen und damals noch in Italien
wohnhaften Schweizer Staatsbürgerin A._______ (im Folgenden: Versi-
cherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 16. November 2007
per 1. November 2007 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen
zweijährigem Rentenvorbezug von monatlich Fr. 1'680.- zu. Der Berech-
nung legte die SAK eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 41
Jahren (Rentenskala 44), Erziehungs- und Betreuungsgutschriften von
15.5 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkom-
men von Fr. 49‘062.- zugrunde (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden:
Dok.] 24; vgl. auch Dok. 10-16).
A.b Eine am 17. Dezember 2007 gegen diese Verfügung erhobene Ein-
sprache wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2008 ab.
Dieser Einspracheentscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl.
Dok. 36 f. und 42).
B.
B.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 informierte die Vorinstanz die Versi-
cherte, dass die Zahlung des Monats Juli 2014 mit dem Vermerk «aus un-
bekanntem Grund» an die SAK zurück gelangt sei, und ersuchte daher um
Prüfung und allenfalls Bekanntgabe einer Änderung oder Korrektur der
Zahlungsadresse. Bis dahin werde die Zahlung sicherheitshalber in Auf-
schub genommen (vgl. Dok. 105 f.).
B.b Am 16. Juli 2014 teilte die Versicherte der Vorinstanz telefonisch mit,
dass sie bald die Bankkoordinaten mitteilen werde. In der Zwischenzeit
möchte sie das Geld am Schalter der SAK erhalten. Die Vorinstanz wies
sie anlässlich des Gesprächs darauf hin, dass dies nicht möglich sei,
machte sie jedoch auf die Möglichkeit einer Zahlung per Scheck aufmerk-
sam. Damit erklärte sich die Versicherte einverstanden, jedoch dürfe dieser
auf keinen Fall an ihre Adresse nach Frankreich gesendet werden, sondern
an die angegebene Adresse postlagernd X._______. Die Vorinstanz er-
klärte ihr daraufhin, dass zunächst bei der Postfinance abgeklärt werden
müsse, ob dies möglich sei. Nach Durchführung der erforderlichen Abklä-
rungen bei der Postfinance wurde die Rente fortan per Postmandat an die
Postlageradresse ausbezahlt (vgl. Dok. 108-111).
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B.c Im Rahmen eines Telefonats vom 13. April 2015 ersuchte die Vor-
instanz die Versicherte, der SAK schnellstmöglich ein Bankkonto oder ein
Postscheckkonto anzugeben. Die Versicherte antwortete erneut, dass sie
das Notwendige veranlassen werde (vgl. Dok. 116).
B.d Am 1. April 2016 informierte die Vorinstanz die Versicherte, dass Aus-
zahlungen "postlagernd" einerseits unzulässig seien und andererseits die
Post diese Dienstleistung am 31. Dezember 2016 einstellen werde. Daher
werde sie gebeten, eine persönliche Post- oder Bankverbindung anzuge-
ben (vgl. Dok. 123). Am 27. April 2016 teilte die Versicherte telefonisch mit,
sie habe mit der Postfinance und der Buchhaltung abgemacht, dass die
Mandate an eine solche "postlagernde" Adresse gesandt werden. Im Wei-
teren teilte sie mit, sie wolle die Auszahlung per Mandat, bis sie eine andere
Lösung gefunden habe. Die SAK wies sie darauf hin, dass ab Januar 2017
die Dienstleistung wegfallen werde (vgl. Dok. 124).
B.e Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 ersuchte die Versicherte die Vorinstanz
auch schriftlich, die Rente weiterhin an die postlagernde Adresse auszu-
zahlen, bis sie die neuen Instruktionen – noch vor Ende 2016 – bekannt-
gegeben habe (vgl. Dok. 125). Daraufhin teilte ihr die Vorinstanz mit
Schreiben vom 19. Mai 2016 mit, dass ihre Rente bis und mit Dezember
2016 per Postmandat überwiesen werde. Um einen Zahlungsunterbruch
zu vermeiden, werde sie jedoch ersucht, bis spätestens im Laufe des
Monats Dezember 2016 eine neue Zahlungsadresse anzugeben (vgl.
Dok. 126).
B.f Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 wurde die Versicherte erneut er-
sucht, eine persönliche Post- oder Bankverbindung anzugeben, da die
Post die Dienstleistung "Postmandat" per 31. März 2017 definitiv einstellen
werde (vgl. Dok. 129).
B.g Am 5. Januar 2017 teilte die Versicherte telefonisch mit, dass sie vor
dem 31. März 2017 Zahlungsanweisungen bekannt geben werde (vgl.
Dok. 132). Mit gleichentags versandtem Brief teilte sie dies auch schriftlich
mit (vgl. Dok. 140 S. 2). Am 15. März 2017 bat die Versicherte die SAK,
sich bezüglich ihrer Instruktionen ein wenig zu gedulden (vgl. Dok. 140
S. 1). Mit Schreiben vom 30. März 2017 informierte die SAK schliesslich
die Versicherte, dass die Rente des Monats April bis zum Erhalt der Bank-
verbindung nicht überwiesen werde. Sie werde daher ersucht, die Angaben
schnellst möglich bekannt zu geben. Die Auszahlung werde rückwirkend
wieder aufgenommen, sobald die Bankverbindung mitgeteilt worden sei
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(vgl. Dok. 141). Am 31. März 2017 teilte die Versicherte schriftlich mit, dass
sie die Rente für den Monat April 2017 persönlich abholen werde. Bezüg-
lich der Bankverbindung arbeite sie noch an einer Lösung. Nachdem die
weitere Auszahlung am 3. April 2017 blockiert worden war, wurde die
Rente des Monats April 2017 der Versicherten am 6. April 2017 persönlich
am Schalter in Form von Schecks ausbezahlt (vgl. Dok. 142-152).
B.h Am 19. April 2017 teilte die SAK der Versicherten mit, dass der direkte
Bezug der Rente am Schalter der SAK in Form von Schecks nur in Aus-
nahmefällen auf diese Weise ausbezahlt werden könne, beispielsweise als
Übergangslösung, wenn die versicherte Person aus zeitlichen Gründen
noch kein Konto habe eröffnen können. In ihrem Fall könne keine Aus-
nahme mehr gemacht werden, da sie seit geraumer Zeit wisse, dass die
Auszahlung an eine postlagernde Adresse nicht zulässig sei sowie die Post
die Zahlung per Mandat aufheben werde. Daher werde sie gebeten, bis
zum 15. Mai 2017 ein Bankkonto anzugeben. Sollte bis dahin kein Bank-
konto angegeben werden, werde die Rente per Scheck an ihre Wohnad-
resse in Frankreich überwiesen (vgl. Dok. 153). Die Versicherte teilte da-
raufhin am 28. April 2017 schriftlich mit, dass sie weiterhin die Auszahlung
an die postlagernde Adresse erwarte, da die Post diese Dienstleistung bis
zum 31. Oktober 2017 verlängert habe (vgl. Dok. 155). Am 4. Mai 2017 er-
suchte sie die Vorinstanz zudem telefonisch, eine Lösung für sie zu finden,
da sie Anrecht auf ihre Rente habe. Sie wolle jedoch unter keinen Umstän-
den, dass ihr Schecks nach Frankreich gesendet würden (Dok. 157).
C.
C.a Am 5. Mai 2017 verfügte die SAK, dass die Leistung nicht mehr an die
postlagernde Adresse überwiesen werde. Zur Begründung führte sie aus,
die Rente sei nach der Schliessung des Kontos der Y._______ ausnahms-
weise per Postmandat an eine postlagernde Adresse ausbezahlt worden.
Am 1. April 2016 sei die Versicherte darauf aufmerksam gemacht worden,
dass Rentenzahlungen an eine postlagernde Adresse gemäss den Wei-
sungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) unzulässig
seien. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits bekannt gewesen sei, dass
die Post diese Dienstleistung einstellen werde und man der Versicherten
Zeit habe einräumen wollen, um eine Lösung zu finden, sei die Überwei-
sung per Mandat fortgesetzt worden. Am 6. Dezember 2016 sei ein letztes
Mal Frist bis zum 31. März 2017 eingeräumt worden, welche in der Folge
abgelaufen sei. Da die Versicherte auf die bisherige Zahlungsadresse be-
stehe, erfolge diese Verfügung (vgl. Dok. 158).
C-4080/2017
Seite 5
C.b Mit Informationsschreiben vom 15. Mai 2017 wies die SAK auf die ein-
schlägige Randziffer der Weisungen des BSV hin, wonach eine Renten-
auszahlung postlagernd nicht zulässig sei (Dok. 166).
C.c Nachdem die Versicherte – vor Verfügungserlass – am 4. Mai 2017
vorsorglich Einsprache gegen eine allfällige Verfügung erhoben hatte, in-
formierte die Vorinstanz diese am 31. Mai 2017, dass dies keine formelle
Einsprache sei. Ihr werde daher nochmals bis zum 30. Juni 2017 Frist ein-
geräumt, eine Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Mai 2017 einzu-
reichen (vgl. Dok. 169 f.). Am 6. Juni 2017 wurde die Verfügung mit dem
Vermerk «nicht abgeholt» an die SAK retourniert (vgl. Dok. 173). Am
7. Juni 2017 erhob die Versichert Einsprache gegen die Verfügung vom
5. Mai 2017 (vgl. Dok. 172 und 174-176). Diese wies die SAK mit Ein-
spracheentscheid vom 12. Juni 2017 ab (vgl. Dok. 180).
D.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2017
(Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
12. Juni 2017 und die Weiterausrichtung der Rente per Postmandat an die
postlagernde Adresse in X._______. Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, dass der Einspracheentscheid gegen die Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
sowie den darin garantierten Freiheitsrechten verstossen würde. Weder die
Eidgenössische Finanzverwaltung noch das Bundesamt für Sozialversi-
cherungen (BSV) dürften Direktiven erteilen, die zu nötigenden Praktiken
führten (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-
act.] 1).
E.
E.a Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2017 wurde der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und die Vorinstanz ersucht, bis zum 14. August 2017
eine Vernehmlassung beschränkt auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Be-
schwerde, unter Produktion des Zustellnachweises und unter Beilage der
gesamten Akten einzureichen (vgl. BVGer-act. 3).
E.b Nachdem die Vorinstanz am 10. August 2017 aufforderungsgemäss
die Akten und ihre Stellungnahme eingereicht hatte, stellte das Bundesver-
waltungsgericht mit Verfügung vom 18. August 2017 fest, dass die Be-
schwerde rechtzeitig erhoben wurde. Gleichzeitig ersuchte es die Vor-
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Seite 6
instanz, bis zum 20. September 2017 eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde vom 11. Juli 2017 einzureichen. Zudem wies es die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer seit dem 29. Juli 2017 zahlreich unaufgeforderten
Eingaben darauf hin, dass ihr nach Eingang der vorinstanzlichen Vernehm-
lassung die Möglichkeit eingeräumt würde, eine Stellungnahme einzu-
reichen (vgl. BVGer-act. 4-11).
F.
Von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgten weitere zahlreiche Spontan-
eingaben (vgl. BVGer-act. 12 f., 15 f., 18, 20, 22, 24, 26 f., 31, 33 und 34).
Die vom Bundesverwaltungsgericht unternommen Versuche, die Be-
schwerdeführerin über den geordneten Verfahrensablauf aufzuklären, er-
wiesen sich als erfolglos, da sämtliche Verfügungen und Schreiben des
Bundesverwaltungsgerichts entweder mit dem Vermerk «nicht abgeholt»
oder mit dem Vermerk «Zustellungsfehler oder Adressierungsfehler» von
der Post retourniert wurden (vgl. BVGer-act. 14, 17, 19, 21 und 23). Am
12. September 2016 teilte die zuständige Einwohnerkontrolle O._______
dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anfrage vom 7. September
2017 mit, dass es sich bei der jeweils in den Eingaben der Beschwerde-
führerin bezeichneten Adresse um diejenige der am (…) 2013 verstorbe-
nen Mutter der Versicherten handle. Es sei jedoch nicht bekannt, ob die
Beschwerdeführerin in der Gemeinde wohne (vgl. BVGer-act. 25 und 28).
G.
Mit Vernehmlassung vom 25. September 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheent-
scheids vom 12. Juni 2017. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführerin habe wiederholt zu verstehen gegeben, dass
sie die Rentenzahlung am Postschalter in X._______ postlagernd bezie-
hen möchte. Sie wolle aber auf keinen Fall, dass diese nach Frankreich
gesendet werde. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen über die AHV- und IV-Renten sehe vor, dass für leistungsberechtigte
Personen, die in der Schweiz wohnen und die für die übliche Postzustel-
lung am Wohnort oder dessen Bereich dauernd ein eigenes Postfach un-
terhielten, könnten die Ausgleichskassen die persönliche Auszahlung an
die Postfachadresse zulassen. Auszahlungen postlagernd seien dagegen
nicht zulässig. Die Post selbst habe ihre Dienstleistung der postlagernden
Geldüberweisung per 31. Dezember 2016 eingestellt, wobei sie diese Frist
in einem zweiten Schritt bis am 31. März 2017 verlängert habe. Die Be-
schwerdeführerin sei mehrfach darauf hingewiesen und daher aufgefordert
C-4080/2017
Seite 7
worden, eine persönliche Post- oder Bankverbindung mitzuteilen. Die Be-
schwerdeführerin führe weder neue Tatsachen auf noch lege sie Belege
bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlage ermöglichen würden (vgl.
BVGer-act. 35).
H.
Am 16. Oktober 2017 (Datum Postaufgabe) tätigte die Beschwerdeführerin
eine Eingabe und teilte u.a. mit, dass die postlagernde Adresse in
X._______ als Korrespondenzadresse gelte. Diese Eingabe modifizierte
sie mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 (vgl. BVGer-act. 37 und 41).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2017 wurde die Beschwerde-
führerin mittels Publikation im Bundesblatt darauf aufmerksam gemacht,
dass das für sie bestimmte Exemplar der Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 25. September 2017 inkl. Beilage von ihr am Sitz des Bundesverwal-
tungsgerichts eingesehen werden könne. Gleichzeitig wurde eine Kopie
der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. September 2017 inkl. Beilage
zur Kenntnisnahme an die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. Oktober 2017 angegebene Adresse postlagernd gesandt (vgl. BVGer-
act. 38).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
C-4080/2017
Seite 8
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und knapp formgerecht
(Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017 (Dok. 180), mit welchem die SAK
die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2017 (Dok. 172-174)
abgewiesen und die Verfügung vom 5. Mai 2017 (vgl. Dok. 158) bestätigt
hat. Streitgegenstand bildet demnach einzig und allein die im angefochte-
nen Entscheid bestätigte Zahlungsmodalität, wonach die Rentenleistung
nicht mehr an die postlagernde Adresse in X._______ überwiesen werde.
Da die Beschwerdeführerin mit dieser Anordnung nicht einverstanden war,
erfolgte diese zu Recht in Form einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Art. 49
Abs. 1 ATSG), zumal diese die Rentenleistung betreffende Anordnung
Rechte und Pflichten der Beschwerdeführern berührt (vgl. UELI KIESER,
ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 19 Rz. 4 mit Hin-
weis auf BGE 127 V 1 E. 1). Vorliegend streitig und zu prüfen ist demnach,
ob die Vorinstanz die Rentenauszahlung auf eine postlagernde Adresse ab
dem 1. April 2017 zu Recht verweigert. Hingegen ist auf die Rügen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rentenkürzung wegen Rentenvorbe-
zugs sowie der anrechenbaren Beitragsdauer mangels eines Anfechtungs-
objekts nicht einzutreten.
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Seite 9
3.
Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin und wohnt gemäss
eigenen Angaben in Frankreich. Die aufgrund der während des vorliegen-
den Verfahrens nicht funktionierenden französischen Korrespondenz-
adresse bei der zuständigen Einwohnerkontrolle O._______ getätigten
Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass
es sich bei der von der Beschwerdeführerin stets angegebenen Adresse
um diejenige der am (…) 2013 verstorbenen Mutter der Beschwerdeführe-
rin handelt. Der Gemeinde O._______ war hingegen nicht bekannt, ob die
Beschwerdeführerin in dieser Gemeinde wohne (vgl. BVGer-act. 25 und
28). Für die Frage des anwendbaren Rechts ist die Frage des genauen
Wohnsitzes in Frankreich indes ohne Belang. Denn aus dem bei Wohnsitz
in Frankreich zu beachtenden, am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) ergibt sich,
dass vorliegend mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung jedenfalls Schweizer
Recht anwendbar ist (vgl. BGE 130 V 51 ff.; Urteil des Bundesgerichts
[BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; vgl.
auch statt vieler Urteil des BVGer C-2244/2015 vom 21. August 2017
E. 3 ff.).
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
Vorinstanz die Rentenauszahlung ab dem 1. April 2017 auf eine postla-
gernde Adresse zu Recht verweigert hat, beurteilt sich somit grundsätzlich
nach den im Verfügungszeitpunkt (12. Juni 2017; vgl. Dok. 180) gültigen
Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
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Seite 10
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rentenüberweisung auf
eine postlagernde Adresse in X._______ zu Recht eingestellt hat.
4.1 Bei der Altersrente, auf welche die Beschwerdeführerin unbestritten
Anspruch hat, handelt es sich um eine periodische Geldleistung gemäss
Art. 19 Abs. 1 ATSG. Periodische Geldleistungen sind nach dieser Norm in
der Regel monatlich auszuzahlen. Allerdings äussert sich Art. 19 Abs. 1
ATSG nicht zu den Zahlungsmodalitäten, weshalb hierfür auf die einzelge-
setzlichen Vorschriften abzustellen ist (vgl. UELI KIESER, ATSG Kommentar,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 19 Rz. 16).
4.1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AHVG werden die Renten und Hilflosenent-
schädigungen in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Auf
Antrag des Bezügers können sie ihm jedoch direkt ausbezahlt werden. Der
Bundesrat regelt das Verfahren. Der Bundesrat hat zwar in den Art. 71 ff.
AHVV gewisse Verfahrensregeln aufgestellt, zur Bank- oder Postüberwei-
sung und zur Barauszahlung finden sich indessen keine näheren Ausfüh-
rungsbestimmungen.
4.1.2 Weitere Ausführungen zur Rentenauszahlung finden sich hingegen
im Kapitel 10 in der vom zuständigen Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der Eidgenössi-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden:
RWL; vgl. Rz. 10001 ff.), auf die die Vorinstanz letztlich ihren Entscheid
stützt. Gemäss Rz. 10107 können AHV-Renten auf Verlangen der Renten-
berechtigten Person bar ausbezahlt werden, wobei diese mit besonderem
C-4080/2017
Seite 11
Gesuch zu beantragen ist (vgl. Rz. 10108). Für leistungsberechtigte Per-
sonen, die in der Schweiz wohnen und die für die übliche Postzustellung
am Wohnort oder dessen Bereich dauernd ein eigenes Postfach unterhal-
ten, können die Ausgleichskassen die persönliche Auszahlung an die Post-
fachadresse zulassen. Auszahlungen «postlagernd» sind dagegen nicht
zulässig (Rz. 10109).
4.2 Die RWL gehört zu den Verwaltungsweisungen, welche die administra-
tiven Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen.
Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesan-
wendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf-
sichtsbehörde. Sie dienen einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine
Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige
Praktikabilität zu gewährleisten. Sie sind wohl für die Verwaltung, nicht aber
für das Sozialversicherungsgericht verbindlich. Dies heisst indessen nicht,
dass sie für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr
soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen
Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V
122 E. 3.3.4, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen, 132 V 121 E. 4.4, BGE 130
V 163 E. 4.3.1).
4.2.1 Vorliegend bleibt für das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung
eines triftigen Grundes kein Raum, um in Rz. 10109 der RWL eine nicht
sachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zu erblicken. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 44 Abs. 1 AHVG
ergibt, bildet die Rentenüberweisung auf ein Bank- oder Postkonto den Re-
gelfall und die Barauszahlung die Ausnahme. Die Beschwerdeführerin
bringt in ihren zahlreichen, teilweise mehrfach modifizierten Eingaben
keine überzeugenden Gründe vor, um von Rz. 10109 der RWL abzuwei-
chen. Weder begründet die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, diese
Dienstanweisung (Unzulässigkeit einer Barauszahlung an eine postla-
gernde Adresse) stelle eine Nötigung bzw. einen unrechtmässigen Eingriff
in ihre persönlichen Freiheitsrechte dar, noch sind solche vorliegend er-
sichtlich. Einerseits bildet diese Ausführungsbestimmung ein geeignetes
Mittel, um einer einfachen Umgehung von Art. 18 Abs. 2 AHVG, gemäss
dem ausländische Staatsangehörige nur rentenberechtigt sind, wenn sie
C-4080/2017
Seite 12
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, entge-
genzuwirken. Durch diese Ausführungsbestimmung bleibt auch der verwal-
tungsmässige Kontrollaufwand der Vorinstanz, die als Massenverwaltung
eine Vielzahl an Renten an viele Berechtigte auszuzahlen hat, in einem
praktikablen Rahmen (vgl. E. 4.2 hiervor). Andererseits bleibt der Be-
schwerdeführerin durch diese Ausführungsbestimmung ihre Altersrente
nicht verwehrt, sondern lediglich die Möglichkeit einer Rentenauszahlung
an eine postlagernde Adresse. Die den Weisungen des BSV widerspre-
chende Rentenauszahlung an die postlagernde Adresse in X._______ er-
folgte denn auch lediglich als – vorliegend vorübergehende einzelfallge-
rechte – Ausnahme, um einen Zahlungsunterbruch zu vermeiden und der
Beschwerdeführerin eine angemessene Zeit einzuräumen, damit sie sich
um eine neue Zahlungsverbindung kümmern kann. Die Beschwerdeführe-
rin hat es jedoch seit nunmehr drei Jahren ohne ersichtlichen Grund unter-
lassen, eine neue funktionierende Zahlungsverbindung anzugeben, ob-
wohl sie bereits im Jahr 2014, als das Konto bei der Y._______ aufgelöst
wurde (vgl. Dok. 105), mitgeteilt hat, sie werde bald eine neue Bankverbin-
dung angeben (vgl. Dok. 110). Auch im Rahmen des Telefonats vom
13. April 2015 teilte sie auf Anfrage bezüglich der Bankverbindung mit,
dass sie das Notwendige veranlassen werde (vgl. Dok. 116), was sie je-
doch in der Folge nachweislich nicht getan hat. Vielmehr hat sie, als die
Vorinstanz ihr erstmals mitgeteilt hat, die Post werde die Dienstleistung
«Zahlungsanweisung mit Barauszahlung» per Ende 2016 einstellen, mehr-
fach versucht, eine Änderung der Zahlungsadresse ohne Angabe eines
nachvollziehbaren Grundes hinauszuzögern (vgl. Dok. 125, 132, 134
S. 3 f., 140 sowie 147).
4.2.2 Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die
Post die Dienstleistung «Zahlungsanweisung mit Barauszahlung am Domi-
zil» bis Ende Oktober 2017 verlängert hat (vgl. dazu Mitteilungen an die
AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsorgane Nr. 391 vom 24. Ja-
nuar 2017). Allerdings ändert dies nichts am Umstand, dass die Vorinstanz
eine Auszahlung an eine postlagernde Adresse gemäss den – vorliegend
nicht zu beanstandenden – Weisungen des BSV nicht vornehmen darf. Oh-
nehin bietet die Post diese Dienstleistung seit dem 1. November 2017 nicht
mehr an (vgl. dazu Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-
Durchführungsorgane Nr. 398 vom 25. August 2017). Selbst wenn die
Vorinstanz entgegen den Weisungen des BSV die Rente der Beschwerde-
führerin weiterhin bis Ende Oktober 2017 per Zahlungsanweisung mit Bar-
auszahlung an die postlagernde Adresse ausbezahlt hätte, ist diese Aus-
zahlungsform spätestens seit dem 1. November 2017 nicht mehr möglich.
C-4080/2017
Seite 13
Die Vorinstanz ist folglich spätestens seit diesem Zeitpunkt auf eine neue
funktionierende Zahlungsverbindung angewiesen. Es ist vorliegend man-
gels einer Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerde-
führerin nicht möglich sein sollte, eine neue Bank- oder Postverbindung
anzugeben. Es darf von jeder mobilen Person erwartet werden, dass sie
mindestens über ein Bank- oder Postkonto verfügt. Dass die Beschwerde-
führerin in ihrer Mobilität nicht eingeschränkt ist, zeigen ihre zahlreichen
Eingaben, welche sie sowohl von X._______ als auch von Frankreich aus
getätigt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es der Beschwerde-
führerin nicht möglich sein soll, ein Bank- oder Postkonto in Frankreich o-
der in der Schweiz zu eröffnen. Jedenfalls hat sie als sogenannte Ausland-
schweizerin die Möglichkeit – gegebenenfalls unter Einräumung einer ent-
sprechenden Vollmacht an eine beauftragte Vertrauensperson – ein ent-
sprechendes Bank- oder Postkonto in der Schweiz zu eröffnen, zumal sie
in einem benachbarten EU-Land wohnt und zuvor 57 Jahre in ihrem Hei-
matland (Schweiz) gelebt hat. Ebenso verfügt sie aufgrund von Familien-
angehörigen (Tochter und Enkelin; vgl. Eingaben vom 17. und 21. August
2017 [BVGer-act. 13 und 16]) über genügend Beziehungen zur Schweiz
(vgl. Urteil des BVGer C-1998/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.5.3 zweiter Ab-
satz; vgl. auch die «Tabelle Bankkonditionen für Auslandschweizer» der
Auslandschweizer-Organisation [ASO], abrufbar unter > Be-
ratung > Leben im Ausland > Banken, zuletzt besucht am 2. November
2017).
4.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, Geld-
schulden seien Bringschulden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie – wie die
Vorinstanz zutreffend festhält – mehrfach entschieden zu verstehen gege-
ben hat, sie wolle keine Auszahlung in Form von Schecks an ihre angege-
bene Adresse in Frankreich (vgl. Dok. 109 f., 115 f, 118 und 156 f.). Ebenso
hat sie – wie soeben dargelegt (vgl. E. 4.2.2 hiervor) – ohne ersichtlichen
und nachvollziehbaren Grund seit nunmehr drei Jahren keine neue Bank-
oder Postverbindung angegeben. Da sie als Gläubigerin die vorliegend er-
forderlichen Mitwirkungshandlungen unterlassen hat, ist die aktuelle Sistie-
rung der Rentenauszahlung nicht auf die Vorinstanz, sondern auf sie selbst
zurückzuführen, befindet sie sich doch im sogenannten Gläubigerverzug
(vgl. dazu MARTIN BERNET, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar
zum Obligationenrecht, Bd. I, 6. Aufl., Basel 2015, vor Art. 91-96 N 1 ff.).
Ausserdem hat die Vorinstanz bereits im Schreiben vom 30. März 2017
mitgeteilt, dass sie die Renten rückwirkend wieder auszahlen werde, so-
bald sie über eine funktionierende Zahlungsverbindung verfüge (vgl.
C-4080/2017
Seite 14
Dok. 141). Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten mithin als
offensichtlich unbegründet.
4.3 Mit Blick auf die zahlreichen, mehrfach modifizierten und sich inhaltlich
oft wiederholenden Spontaneingaben der Beschwerdeführerin, den Um-
stand, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. September
2017 keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen vorgebracht hat und die
eindeutige Aktenlage ist im Lichte des Dargelegten vorliegend in antizipier-
ter Beweiswürdigung von der Durchführung eines weiteren Schriftenwech-
sels gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG abzusehen, da aus einem solchen keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (zur antizipierten Beweiswürdigung
vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zü-
rich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch
BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE
119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keine Rechtsver-
letzung begangen hat, indem sie ab dem 1. April 2017 die Rentenauszah-
lung an die postlagernde Adresse verweigert hat. Da die Beschwerdefüh-
rerin – trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Vorinstanz über Jahre
hinweg – der Vorinstanz bis heute keine neue funktionierende Zahlungs-
verbindung angegeben hat, hat sie die erforderlichen Mitwirkungshandlun-
gen unterlassen und befindet sich daher in Gläubigerverzug. Der Ein-
spracheentscheid der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Be-
schwerde als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren
gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und entsprechend auf
das mit Eingabe vom 7. September 2017 gestellte Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung (vgl. BVGer-act. 27 S. 2) nicht einzutreten ist.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
C-4080/2017
Seite 15
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig
einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 14. September 2017 aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser
Verfügung eine neue funktionierende Zustelladresse mitzuteilen
(vgl. BVger-act. 30). Die Beschwerdeführerin hat im Nachgang zu einem
von Ihr mit dem Gericht geführten spontanen Telefonat vom 4. Oktober
2017 mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 mitgeteilt, dass ihre Korrespon-
denzadresse in der Schweiz „A._______, postlagernd, X._______“ laute,
sie aber das Notwendige unternehmen werde, damit sie auch an der be-
kannten Adresse in Frankreich die Gerichtskorrespondenz erreichen könne
(vgl. Dok. 37). Daher wäre diese Adresse grundsätzlich als neue Korres-
pondenzadresse und Zustelladresse für sämtliche gerichtliche Verfügun-
gen und Mitteilungen im Sinne von Art. 11b VwVG zu führen. Da die Verfü-
gung vom 14. September 2017 an ebendiese neue Korrespondenzadresse
trotz Telefonat vom 4. Oktober 2017 und Schreiben der Beschwerdeführe-
rin vom 14. Oktober 2017 von der Post bei aktenkundiger Abholfrist bis 15.
Oktober 2017 am 16. Oktober 2017 als „nicht abgeholt“ retourniert wurde
(vgl. BVGer-act. 39), ist das Erfordernis, eine funktionierende Postadresse
mitzuteilen, offensichtlich nicht erfüllt. Daher wird der Beschwerdeführerin
das vorliegende Urteil androhungsgemäss via Bundesblatt eröffnet und
eine Kopie des Urteils geht an die neue Korrespondenzadresse.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich un-
begründet abgewiesen.
2.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten.
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Publikation via Bundesblatt; Kopie an Adresse
postlagernd X._______ per Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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