B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-408/2015
Ur t e i l vom 1 9 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
Vorsorgestiftung A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Charles Flory, C.P.T.F.E.,
Beschwerdegegner,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 1. Dezember 2014.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am … 1963 geborene, ledige, französische Staatsangehörige
B.________ lebt in Frankreich. Er war von Juni 1987 bis Dezember 2011
in der Schweiz mit dem Status als Grenzgänger in diversen Funktionen,
zuletzt als Mitarbeiter Werbewerkstatt/Messestandbauer, erwerbstätig und
leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Mit Formular vom 10. April 2012 stellte B.________
bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle BL) einen Antrag
auf Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 1, 5 und
6).
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 sprach die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) B.________ bei einem
Invaliditätsgrad von 60% mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 eine Dreiviertels-
rente zu (IV-act. 78).
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende
Unterlagen ab: das Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2013 (IV-act. 47), das
Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vom 11. März 2012 (Untersuchung vom 15. März 2013; IV-
act. 73), diverse Kurzberichte der behandelnden Ärzte und die Stellung-
nahme von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Oktober 2014
(IV-act. 74).
Die Ärzte diagnostizierten bei B.________ eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.11) respektive eine reaktive depressive Störung, mittelgradi-
gen Ausmasses (ICD-10 F32.1). Dr. med. C.________ leitete aus der di-
agnostizierten gesundheitlichen Störung eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit von 50% in jeglichen Tätigkeiten ab. Dr. med. D.________ ging
dagegen von einer Arbeitsunfähigkeit von 30%, ebenfalls bezogen auf jeg-
liche Tätigkeiten, aus, wobei in dieser Einschätzung eine leicht verminderte
Leistungsfähigkeit eingeschlossen sei.
C.
Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2014 erhob die Vorsorgestiftung
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Seite 3
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Ja-
nuar 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache zur weiteren Prüfung (namentlich Eingliederungsmass-
nahmen und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit) an die Vorinstanz. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, der Anspruch auf Eingliede-
rungsmassnahmen gehe einem allfälligen Rentenanspruch vor, weshalb
erst dann ein Rentenanspruch entstehen könne, wenn das Eingliederungs-
potential ausgeschöpft sei. Vorliegend habe man B.________ (nachfol-
gend: Beschwerdegegner) zu Unrecht keine Eingliederungsmassnahmen
zugesprochen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die
Vorinstanz unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom
19. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle BL führte
in ihrer Stellungnahme aus, die beiden Gutachter seien bezüglich Diagno-
sen beide zum selben Schluss gekommen, lediglich die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit sei unterschiedlich ausgefallen. Der RAD-Arzt habe die Er-
gebnisse der Gutachter in seiner Stellungnahme diskutiert und begründet,
weshalb er davon ausgehe, dass beim Beschwerdegegner eine Arbeitsun-
fähigkeit von 50% in jeglichen Tätigkeiten vorliege. Die von der Beschwer-
deführerin verlangten beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien nicht
durchzuführen, da davon keine rentenbeeinflussende Änderung zu erwar-
ten sei, zumal der Beschwerdegegner in seiner bisherigen Tätigkeit ar-
beitsfähig sei und es ihm deshalb zuzumuten sei, die verbleibende Restar-
beitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Was hin-
gegen die erfolgsversprechende medizinische Heilbehandlung angehe,
habe man den Beschwerdegegner unter Hinweis auf seine Schadenmin-
derungspflicht mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 aufgefordert, eine
fachärztlich, frequenzadäquate, ambulante Psycho(pharmako)therapie mit
regelmässigem laborchemischem Compliance-Check durchzuführen. Die
Einhaltung dieser Auflage werde überprüft und danach werde über den
Rentenanspruch revisionsweise erneut entschieden.
E.
Am 25. März 2015 ist der mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 von
der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 4
und 6).
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F.
Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (vgl. BVGer-act. 9).
G.
Mit Replik vom 23. Juni 2015 (BVGer-act. 10) hielt die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen.
H.
H.a Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 (BVGer-act. 12) reichte der Beschwer-
degegner, vertreten durch Charles Flory des Comité de protection des
travailleurs frontaliers Européens (C.P.T.F.E.), je einen Arztbericht von
Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie, vom 21. April 2016 und von
Dr. med. G.________ des Hôpital H.________ vom 27. Mai 2016 ein.
H.b Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 (BVGer-act. 14) reichte die Vo-
rinstanz ebenfalls die beiden vorgenannten Arztberichte ein. Auf Aufforde-
rung des Instruktionsrichters liess sich die Vorinstanz mit Schreiben vom
28. Juni 2016 (BVGer-act. 16) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme
der IV-Stelle BL vom 23. Juni 2016 zu den beiden Berichten vernehmen
und beantragte abermals die Abweisung der Beschwerde.
H.c Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 (BVGer-act. 17) reichte der Beschwer-
degegner eine Prozessvollmacht, lautend auf Charles Flory, ein.
H.d Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 13. Juli 2016
(BVGer-act. 19) zu den beiden eingereichten Berichten und hielt an ihrem
bisherigen Antrag fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Or-
gane der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist
sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher,
zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (un-
mittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur
Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Ein-
spracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder
den Invaliditätsgrad berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1). Die Vorsorgeein-
richtung ist ins invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren ein-
bezogen worden. Die IV-Stelle hat zudem den Eintritt der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt (26. Oktober 2011) festgesetzt, in
welchem der Beschwerdegegner bei der Pensionskasse obligatorisch vor-
sorgeversichert war. Da sich dies auf die Leistungspflicht der Pensions-
kasse auswirkt (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1
BVG), hat diese ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des
Rentenanspruchs.
C-408/2015
Seite 6
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ist französischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität
– sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdegegners auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV
(SR 830.11).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 1. Dezember 2014)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Deshalb
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sind vorliegend die vom Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten ärztlichen Berichte, welche nach Verfügungserlass erstellt wor-
den sind, nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich (auch) zur Situation
vor dem 1. Dezember 2014 äussern. Dies ist in Bezug auf den Austrittsbe-
richt des Hôpital H.________ vom 27. Mai 2016 nicht der Fall, weshalb
dieser nicht zu berücksichtigen ist, da ihm der nötige Sachzusammenhang
zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens fehlt (vgl.
BGE 116 V 80 E. 6b). Dem anderen Bericht sind keine neuen Erkenntnisse
in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdegegners abzu-
gewinnen, weshalb auch dieser nicht geeignet ist, einen Einfluss auf die
vorliegende Beurteilung auszuüben.
2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Bestimmun-
gen abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils re-
levant waren und in Kraft standen. Da vorliegend die Anmeldung zum Leis-
tungsbezug im April 2012 eingereicht worden ist, ist vorliegend für die Be-
urteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs auf das per 1. Januar 2012
in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen.
2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle BL ein-
gereichten Anmeldung zum Rentenbezug und die durch jene durchgeführ-
ten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Ver-
sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat
ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40
Abs. 1 lit. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
dungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der
Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige
Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz
noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden
auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen
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Seite 8
werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40
Abs. 2 IVV).
3.2 Der Beschwerdegegner war Grenzgänger und hatte seine letzte Ar-
beitsstelle im Kanton Basel-Land; er wohnt zudem noch im benachbarten
Grenzgebiet. Er hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle BL zum Leistungs-
bezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss
obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem In-
validitätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte aus-
gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger
und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von
40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU
Wohnsitz haben.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätz-
lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidi-
tät die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
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teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.3.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei-
nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
4.3.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
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Seite 10
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
mit Hinweisen).
4.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
C-408/2015
Seite 11
4.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund-
satzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Ar-
beitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig
zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar er-
scheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behan-
delnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeits-
fähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er
seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.6 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom
Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (Art. 36 Abs. 1
IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen ku-
mulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass der Be-
schwerdegegner während mehr als drei Jahren in der Schweiz versichert
war. Demzufolge hat er die dreijährige Mindestbeitragszeit in der Schweiz
erfüllt.
4.7 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des BGer 9C_562/2012
E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im April 2012 eingereichten Anmel-
dung ein Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2012 zu prüfen.
5.
Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zu Recht
mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat,
und ob er allenfalls einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass dem Beschwerdegegner Eingliede-
rungsmassnahmen hätten zugesprochen werden sollen. Darüber gibt es
keine eigenständige Verfügung (vgl. aber das Schreiben der IV-Stelle BL
vom 18. Oktober 2012 [IV-act. 23]), die hätte angefochten werden können.
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Aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsgrund-
satzes ist vorliegend umfassend zu prüfen, welche Ansprüche der Be-
schwerdegegner gegenüber der Invalidenversicherung hat. Nachfolgend
ist demnach abzuklären, ob der Beschwerdegegner grundsätzlich An-
spruch auf eine Rente (und/oder andere Leistungen wie beispielsweise
Eingliederungsmassnahmen) hat und, falls ja, in welcher Höhe und ab
wann.
5.1 Dem Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 11. September 2013 (IV-act. 47) ist die Diagnose
„reaktive depressive Störung, mittelgradiges Ausmass (ICD-10 F32.1)“ zu
entnehmen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, es sei nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdegegner zur Zeit der Kündigung der Arbeits-
stelle für kurze Zeit voll arbeitsunfähig gewesen sei; seither persistiere ein
mittelschwer depressiver Zustand. Aufgrund dieses Zustands sei er
psychomotorisch und kognitiv eingeschränkt, was sich in längerer Erho-
lungszeit und Bedürfnis nach Pausen äussere. Eine halbtägige Arbeit im
bisherigen Bereich oder auch in einer alternativen Tätigkeit sei ihm grund-
sätzlich zumutbar. Der Gutachter wies ferner darauf hin, dass die Weiter-
führung der psychiatrischen Therapie dringend indiziert sei, da damit die
Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden könne.
5.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, di-
agnostizierte in seinem Gutachten vom 11. März 2012 (recte: 2013; IV-
act. 73) das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen-
wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11).
Er erachtete die Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz bei der
früheren Arbeitgeberin als nicht mehr zumutbar. Er begründete dies mit
dem hohen Mass an Wut, das der Beschwerdegegner aufgrund der aus-
gesprochenen Kündigung auf seine Arbeitgeberin entwickelt habe. Aus rein
gesundheitlichen Gründen, attestierte er dem Beschwerdegegner indes le-
diglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30% für die langjährig ausgeübten Tä-
tigkeiten als Mechaniker oder im Marketingbereich. Er führte zudem aus,
in seiner Einschätzung sei eine leicht verminderte Leistungsfähigkeit ein-
geschlossen, da die Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeit
aufrecht zu erhalten, aufgrund der leicht vorhandenen Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen reduziert sei. Ferner benötige der Beschwerdegeg-
ner vermehrt Pausen und sei nur eingeschränkt teamfähig.
5.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
beim RAD, hielt in seinem zusammenfassenden Bericht vom 28. Oktober
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2014 (IV-act. 74) fest, dass die beiden Gutachter dieselbe Diagnose stel-
len, aber unterschiedliche Ansichten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ver-
treten würden. Er gab der Beurteilung von Dr. med. C.________ den Vor-
zug, da diese Beurteilung in Bezug auf die Schätzung der Arbeitsfähigkeit
fachkorrekt erfolgt sei. Einerseits sei es nicht zulässig, eine Gesamtbeur-
teilung zu machen, die aus einem (unklaren) Mix von Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeitseinschränkung bestehe und andererseits sei es gemäss
den Kriterien von Prof. Förster und den SIM-Richtlinien anerkannt, dass
eine Depression mittleren Grades eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 40-50% auslöse. Diese beiden Argumente sprächen für die Zuverläs-
sigkeit der Beurteilung von Dr. med. C.________, weshalb auf diese abzu-
stellen und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in jeglichen Tätigkeiten
auszugehen sei.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden Gutachter (fast)
dieselbe Diagnose gestellt haben. Bei der Beurteilung von
Dr. med. D.________ findet sich im Vergleich zur Einschätzung von
Dr. med. C.________ ein Zusatz „mit somatischem Syndrom“ sowie ein
Hinweis auf eine leicht akzentuierte Persönlichkeit. Ansonsten stimmt die
Diagnose überein. Auch den Berichten des behandelnden Psychiaters,
Dr. med. F.________, sind keine weiteren Diagnosen zu entnehmen.
Dr. med. D.________ hielt sogar explizit fest (vgl. Gutachten S. 12), dass
keine relevanten Diskrepanzen zu den bisherigen fachpsychiatrischen Be-
urteilungen bestünden. Dr. med. C.________, der sein Gutachten ein hal-
bes Jahr nach demjenigen von Dr. med. D.________ erstellt hat, nimmt in-
des keinen Bezug auf dieses ausführliche und früher erstellte Gutachten.
Demzufolge fehlt von gutachterlicher Seite eine Diskussion der unter-
schiedlichen Einschätzungen, die wünschenswert wäre. Insbesondere weil
das Gutachten von Dr. med. D.________ sehr ausführlich ist und er zahl-
reiche Testungen durchgeführt hat, ist eine Auseinandersetzung mit den
unterschiedlichen Resultaten der beiden Gutachter unabdingbar. In Bezug
auf die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat zwar der
RAD-Arzt die beiden ausführlichen Gutachten geprüft und dargelegt, aus
welchen Gründen er der Beurteilung von Dr. med. C.________ den Vorzug
gibt. Seine Beurteilung ist indes insofern nicht nachvollziehbar, als er be-
mängelt, dass Dr. med. D.________ unzulässigerweise die Begriffe Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit vermische, zumal dies keineswegs gegen die
gängige Gerichtspraxis verstösst (vgl. BGE 141 V 385 E. 4.2 und
117 V 271 E. 2b/cc). Ferner ist die Würdigung des RAD-Arztes insofern zu
kritisieren, als er davon ausgeht, dass eine Depression mittleren Grades
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per se eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40-50% auslöse. Ent-
gegen seiner Ansicht, ist den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft
für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen
vom 13. November 2003 zu entnehmen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit
nicht direkt aus der Diagnose, sondern aus der störungsbedingten Ein-
schränkung der Funktionen und dem Schweregrad der Einschränkung
ergibt (vgl. Schweizerische Ärztezeitung 2004; 85: Nr. 20 S. 1051). Es ist
deshalb nicht möglich, direkt aus der Diagnose einen zuverlässigen
Schluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ziehen, ohne die weiteren Umstände
des konkreten Falles zu berücksichtigen. Seine Schlussfolgerung, das Gut-
achten von Dr. med. C.________ sei zuverlässiger, weil es den gängigen
Richtlinien entspreche, ist somit nicht zutreffend. Vielmehr hätten der RAD-
Arzt und die begutachtenden Ärzte zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit die
bereits vorhandenen Einschätzungen und die durchgeführten Testungen
diskutieren und gegeneinander abwägen müssen, was vorliegend jedoch
unterlassen worden ist. Damit fehlt es den sich in den Akten befindlichen
medizinischen Berichten an der erforderlichen Überzeugungs- und Be-
weiskraft. Unter diesen Umständen kann auch die Stellungnahme des Me-
dizinischen Dienstes keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden.
Somit ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der
Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang und ab wann Anspruch auf Leistungen der Invaliden-
versicherung besteht. Vielmehr sind dazu weitere medizinische Abklärun-
gen respektive Präzisierungen und eine Auseinandersetzung mit den wi-
dersprüchlichen Angaben in den Berichten notwendig.
5.5 Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihrer Beschwerde die
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz.
5.5.1 Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die So-
zialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsa-
che zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückwei-
sen. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem Be-
schwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch
drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichts-
gutachten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für
gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexper-
tise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rück-
weisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der
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notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begrün-
det ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung
von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1 ff.).
5.5.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA
im Lichte der dargelegten Rechtsprechung aus nachfolgenden Gründen
ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführun-
gen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine
weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf
die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit
der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub-
stanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von
vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungs-
weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin
gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege
lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende
Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte
bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten
Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig
(BGE 137 V 210 E. 4.2).
5.5.3 Hier liegen zwar vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigende Ad-
ministrativgutachten im Recht, aber strittig und zu beurteilen sind schluss-
endlich auch die eigenständigen Schlussfolgerungen im Aktenbericht des
Medizinischen Dienstes der IVSTA, die – wie bereits ausgeführt – aufgrund
der dargelegten Mängel nicht als Entscheidgrundlage dienen können. Eine
Aktenbeurteilung ohne eingehende Diskussion der in den Gutachten diver-
gierend beurteilten Punkte war unter diesen Umständen offensichtlich un-
zulässig, was zwangsläufig zu einer Präzisierung der vorhandenen Unter-
lagen hätte führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhalts-
abklärung respektive -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutach-
tens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der uner-
wünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz über-
tragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären (so dass gestützt da-
rauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf
das Gericht. Daher und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund der
Aktenlage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend
beurteilt werden konnte, ist die Angelegenheit zur Vornahme weiterer me-
dizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Danach wird
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die Vorinstanz weiter zu prüfen haben, ob sich aufgrund der vervollständig-
ten Aktenlage ein Prozentvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
weiterhin vertreten lässt.
5.6 Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle BL den
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 (IV-act. 77)
aufgefordert hat, zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit medizinische
Massnahmen (eine fachärztliche, frequenzadäquate, ambulante
Psycho[pharmako]therapie mit regelmässigem Compliance-Check) in die
Wege zu leiten. Da diese Massnahme nicht unter die Leistungspflicht der
IV fällt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IVG), hat sich der Beschwerdegegner selber da-
rum zu bemühen. Die Vorinstanz wird das Einhalten dieser Auflage im Rah-
men der Neuverfügung oder später im Rahmen einer Revision überprüfen
und gegebenenfalls die nötigen Massnahmen treffen. Dies ist nicht zu be-
anstanden, da ein allfälliger Rentenanspruch so lange bestehen bliebe, als
die Erwerbsunfähigkeit nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen
tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen
Weise verringert würde, oder aber so lange, bis aufgrund des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Sanktion der Renten-
kürzung oder -verweigerung geschritten werden kann. Der gleiche Grund-
satz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gel-
ten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Auffor-
derung zur Mitwirkung im Sinn von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist (in
BGE 122 V 218 nicht publizierte E. 5a [AHI 1997 S. 41]; Urteil des BGer
I 291/05 vom 31. März 2006 E. 3.2,; vgl. auch Urteile des BGer
9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 4, 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011
E. 2, 9C_819/2013 vom 20. März 2014).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Ver-
waltung zu weiteren Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversiche-
rungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden
Vorinstanz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihr bekannt
zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
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6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die obsiegende Beschwerdeführerin war vor-
liegend nicht berufsmässig vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass
ihr keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und ihr somit
keine Entschädigung zuzusprechen ist. Der berufsmässig vertretene Be-
schwerdegegner hat sich vorliegend nur insofern am Verfahren beteiligt,
als er nach durchgeführtem Schriftenwechsel ungefragt zwei Arztberichte
ohne weiteren inhaltlichen Ausführungen einreichen liess. Es ist davon
auszugehen, dass ihm damit keine verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind, die zu entschädigen wären.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den
Sachverhalt abklärt und über den Anspruch des Beschwerdegegners er-
neut verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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