Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4084/2009
U r t e i l v om 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien G._______,
vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Sicherheitsleistungen / Sonderabgabe.
C4084/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende G._______ (geb. […],
nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 14. Oktober 1996 mit Eltern
und Geschwistern in die Schweiz ein, wo die Familie gleichentags um
Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 10. Januar
2000 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen
wurde am 10. Februar 2000 Beschwerde bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) erhoben. In teilweiser Wiedererwägung des
Entscheides vom 10. Januar 2000 wurden die Betroffenen vom
Bundesamt mit Verfügung vom 4. September 2001 vorläufig
aufgenommen. Soweit nicht gegenstandslos geworden, wies die ARK das
eingereichte Rechtsmittel mit Urteil vom 12. September 2003 in der Folge
ab.
B.
Seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Herbst 2000 wurde für den
Beschwerdeführer ein eigenes Sicherheitskonto geführt. Am 19. Juni
2002 unterbreitete ihm die Vorinstanz den Entwurf einer
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ (lautend auf
G.______). Darin setzte das Bundesamt die für das Asylverfahren
rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 8'400. fest (Pauschale für
allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden Regelvermutungen).
Hinzu kamen Fr. 687. für ungedeckte Zahnarztkosten. Da zum
Abrechnungsentwurf keine Stellungnahme einging, erliess das BFM am
3. Oktober 2002 eine entsprechende Verfügung. Von besagtem
Sicherheitskonto, das einen Stand von Fr. 6'266.90 aufwies, wurden
Fr. 6'100. zu Gunsten des Bundes als anteilsmässige Rückerstattung an
die verursachten Kosten vereinnahmt. Den noch offenen Restbetrag von
Fr. 2'987. verwies die Vorinstanz in die Schlussabrechnung. Diese
(definitive) Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in
Rechtskraft.
C.
Am 3. November 2008 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton Schwyz
mit Zustimmung der Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung.
D.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 gelangte das BFM im Zusammenhang
mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. _______ an den
C4084/2009
Seite 3
Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass er gemäss den
"Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005" per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen
Sonderabgabe unterstehe (gemeint ist Art. 126a des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Aufgrund der
Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen
Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr
sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten
Sicherheiten von Fr. 19'207.95, bestehend aus dem aktuellen Stand des
Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 13'107.95 und dem teilsaldierten
Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 6'100., den Maximalbetrag
der Sonderabgabe von Fr. 15'000. übersteige. Die Differenz von
Fr. 4'207.95 gelange an ihn zur Auszahlung.
Der Beschwerdeführer wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen
und auf dem beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto die
Einzahlungen ab dem 1. Januar 2007 zu überprüfen.
E.
Am 19. Mai 2009 erklärte der Beschwerdeführer auf dem Antwortformular
sein Einverständnis mit dem Kontoauszug und teilte der Vorinstanz eine
Zahladresse mit.
F.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 liquidierte die Vorinstanz das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie stellte dem Kontostand in
der Höhe von Fr. 13'107.95 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der
Zwischenabrechnung von Fr. 6'100. (Ziffer 1) den unter der
Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000. gegenüber
und hielt fest, nach Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 8'900.
zu Gunsten des Bundes zu vereinnahmen (Ziffer 2). Das Restguthaben
sei dem Beschwerdeführer auszuzahlen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2009 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht der
Sonderabgabepflicht unterstehe. Ferner sei ihm der volle Saldo von
Fr. 13'107.95 auszuzahlen. In formeller Hinsicht ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hierzu wird unter Berufung
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auf Art. 126a Abs. 1 AuG im Wesentlichen geltend gemacht, vorliegend
sei vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 16. Dezember 2005 eine
Zwischenabrechnung erstellt worden. Deshalb und weil der
Beschwerdeführer sich seit bald dreizehn Jahren in der Schweiz aufhalte,
wodurch ein Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 des Asylgesetzes in
der Fassung vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; AS 1999 2262)
entstanden sei, unterstehe die vorzunehmende Abrechnung nicht der
Sonderabgaberegelung; vielmehr habe sie nach bisherigen Recht zu
erfolgen. Weil der Beschwerdeführer während der Phase der vorläufigen
Aufnahme keine wirtschaftliche Hilfe mehr beansprucht habe, sei ihm
hierbei der ganze Saldo von Fr. 13'107.95 zurückzuerstatten.
Die Rechtsschrift war u.a. mit zwei Bestätigungen der Wohngemeinde
vom 5. September 2000 bzw. 16. Juni 2009 betreffend finanzieller
Selbständigkeit ergänzt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) mangels hinreichend belegter Bedürftigkeit ab.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 spricht sich die
Vorinstanz unter eingehender Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die
Abweisung der Beschwerde aus.
J.
Replikweise hält der Beschwerdeführer am 16. November 2009 an seinen
Anträgen fest und betont, er habe sich am 31. Dezember 2007 seit mehr
als elf Jahren in der Schweiz aufgehalten, weshalb vor dem 1. Januar
2008 ein Schlussabrechnungsgrund eingetreten sei.
K.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Januar 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den
in der fraglichen Materie in der Zwischenzeit ergangenen
Grundsatzentscheid C7179/2008 vom 21. Dezember 2010 zur
nochmaligen Stellungnahme ein.
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Am 11. Februar 2011 erklärte der Beschwerdeführer, auch das fragliche
Urteil vom 21. Dezember 2010 führe als Schlussabrechnungsgrund im
Sinne von Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) u.a.
einen mindestens zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz an, ein
Erfordernis, welches er erfülle. Im Übrigen wiederholte er die bisherigen
Ausführungen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl und
Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
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gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E.2 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
3.
Strittig ist vorliegend, ob das BFM vom Sicherheitskonto des
Beschwerdeführers insgesamt Fr. 15'000. zu Gunsten des Bundes
vereinnahmen durfte. Jener argumentiert, in seinem Falle hätte noch
nach altem Recht abgerechnet werden müssen und schliesst daraus,
dass ihm total Fr. 13'107.95 (anstatt nur Fr. 4'207.95) auszuzahlen seien.
Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens bildet denn die Frage,
ob das Sicherheitskonto Nr. _______ korrekt abgerechnet und aufgelöst
wurde.
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Ausländergesetzes ein Systemwechsel von der individuellen
Sicherheitsleistungs und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe
vollzogen wurde.
4.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung
vom 26. Juni 1998, der bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS
1999 2262), regelt die Rückerstattungs und Sicherheitsleistungspflicht
von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz
aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni
1998) haben sie – soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der
Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom
26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der
vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet
der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und
Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen
werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998)
aufgrund einer individuellen Abrechnung über die
rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die
sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst.
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a), sie als Asylsuchende oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung
erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftige eine Niederlassungsbewilligung
erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst.
c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung
über das Sicherheitskonto. Soweit im Rahmen der Schlussabrechnung
die bezogenen Fürsorgeleistungen aus den Mitteln des Sicherheitskontos
nicht gedeckt werden können, gelangen die ordentlichen Regeln über die
Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Anwendung. So will es
Art. 9 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) in ihrer ursprünglichen, bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (AS 1999 2318). Die
Asylverordnung 2 in der erwähnten Fassung führt zusätzlich eine
Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine
sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige
Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis
zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit
dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende
Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die
Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11.
August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht
zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können
Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das
Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der
rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand
aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die
Rückerstattungs und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig
aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die
Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs.
6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26.
Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per
1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom
11. August 1999 über den Vollzug der Weg und Ausweisung von
ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11.
August 1999 [AS 1999 2254]).
4.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe, Ausreise und Vollzugskosten sowie die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art.
85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung
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individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten
aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine
Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster
Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom
Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen
hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen
und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der
Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der
Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen
verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit
den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines
allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet
nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der
Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der
Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt
(Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben die Sonderabgabepflicht
tritt die Vermögenswertabnahme, welche im Wesentlichen unter
denselben Voraussetzungen erhoben werden soll, wie im alten Recht.
Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell
verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den
Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die
abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet
werden (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene
der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86
AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des
5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar.
4.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle
rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und
demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als
Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach
kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom
Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne
Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur
Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu
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welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine
Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des
Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die
Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet,
wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der
Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach
dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die
Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling
vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig
aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren
vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise
(Bst. e).
4.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue
System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf
Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes,
nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für
vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt.
Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung
gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG,
Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen.
Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung
eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen
oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1
AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt
zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische
Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug
auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer
Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein
Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer
und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von
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Seite 10
Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
4.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007
beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend:
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf
die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung
der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit
Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder
die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht
angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom
11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung
betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass
Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom
26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger
Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe
von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von
15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den
Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des
Ehegatten angerechnet.
5.
5.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten
Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über
zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der
Beschwerdeführer äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein
Sicherheitskonto mit Lohnabzügen, zunächst als Asylsuchender, später
als vorläufig aufgenommene Person. Beim Statuswechsel zur vorläufigen
Aufnahme wurde für sein Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung
erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt
rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 9'087. (Pauschale von Fr.
8'400. Zahnarztkosten von Fr. 687.) fest. Davon wurden Fr. 6'100. aus
den Mitteln des Sicherheitskontos gedeckt und Fr. 2'987. für die
Schlussabrechnung vorgemerkt. Zur Schlussabrechnung kam es
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mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr
(zur gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers siehe E. 5.3
hiernach). Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen
Rechts veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Abs. 6 bis 8 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV2 aufzulösen. Zu
diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom
fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 19'207.95
aufwies, noch Fr. 8'900. zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug
auf das Restguthaben (Fr. 4'207.95) ordnete die Vorinstanz die
Auszahlung an den Beschwerdeführer an. Der vereinnahmte Betrag von
Fr. 8'900. versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag
der Sonderabgabe von Fr. 15'000. einerseits und dem im Rahmen der
Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen
Betrag von Fr. 6'100. andererseits.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall
in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen
Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden
Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner
Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene
Regelung erweise sich als verfassungskonform und der Bundesrat habe
seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum
Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7179/2008 vom 21.
Dezember 2010 E. 3 und 6).
5.3. Auch im konkreten Fall ist die Vorinstanz rechtmässig vorgegangen.
Da der Beschwerdeführer erst nach dem 1. Januar 2008 eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt, wurde korrekterweise das neue Recht
angewendet und der Betroffene der Sonderabgabepflicht unterstellt. Der
teilsaldierte Betrag von Fr. 6'100. aus der Zwischenabrechnung wurde
hierbei vollumfänglich an die zu leistende Sonderabgabe von Fr. 15'000.
angerechnet und die noch offene Summe von Fr. 8'900. dem BFM
gutgeschrieben. Das Restguthaben gelangte zur Auszahlung (siehe
ebenfalls E. 5.1 hiervor). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers
liegt kein Anwendungsfall von Art. 126a Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 87 AsylG
(in der Fassung vom 26. Juni 1998) vor, der zur Saldierung des Kontos
nach altem, für ihn günstigeren Recht berechtigen würde. Die
Tatbestände von Art. 87 Abs. 1 Bst. a und b AsylG in der damaligen
Fassung (endgültiges Verlassen des Landes bzw. Asylsuchender oder
Flüchtling, der [vor dem 1. Januar 2008] eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hat) fallen zum Vornherein ausser Betracht. Das Erfordernis der
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Seite 12
mindestens zehnjährigen Anwesenheit hierzulande wiederum beschränkt
sich gemäss Wortlaut des damaligen Art. 87 Abs. 1 Bst. c AsylG
ausdrücklich auf Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt
wurde. Als ehemaliger Asylbewerber gehört der Beschwerdeführer jedoch
offenkundig nicht zur Kategorie der Schutzbedürftigen ohne
Aufenthaltsbewilligung, einer Personengruppe, die es klar von derjenigen
der Asylsuchenden und Flüchtlinge zu unterscheiden gilt (zu Aufbau und
Systematik bzw. zur Regelung der beiden Personengruppen im Gesetz
vgl. beispielsweise Art. 1 – 4 sowie Art. 66 ff. AsylG, jeweils in der
Fassung vom 26. Juni 1998 oder BBl 2002 6873 und 6893). Auch aus
dem zitierten Grundsatzurteil ergibt sich nichts anderes (vgl. Urteil C
7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.2).
5.4. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2009, dass das
BFM im Falle des Beschwerdeführers bereits am 3. Oktober 2002 eine
Zwischenabrechnung vorgenommen hat, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Wie erwähnt (siehe E. 4.5 vorstehend), bestimmt die Regelung
gemäss Art. 126a Abs. 1 AuG, dass die Zwischen oder
Schlussabrechnung und die Saldierung nach bisherigem Recht erfolgen,
wenn vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des
Asylgesetzes ein Zwischen oder Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87
AsylG (1998) entstanden ist. Da es sich um eine Übergangsbestimmung
handelt, kommt sie nur zur Anwendung, wenn ein Zwischen oder
Schlussabrechnungsgrund eingetreten, das entsprechende Verfahren
jedoch bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen noch nicht
abgeschlossen ist. Ist das entsprechende Verfahren zu diesem Zeitpunkt
bereits abgeschlossen, erwuchs also die Zwischen bzw.
Schlussabrechnung in Rechtskraft, so liegt kein übergangsrechtlich
relevanter Sachverhalt vor. Im Falle der Schlussabrechnung wird das
Sicherheitskonto saldiert und aufgehoben. Handelt es sich um eine
Zwischenabrechnung, wird das Konto nur teilsaldiert. In einem solchen
Fall muss als nächster Schritt der Übergang zur Sonderabgabe vollzogen
werden.
Von einer Zwischenabrechnung betroffen sind nur Personen aus dem
Asylbereich (Asylsuchende, Schutzbedürftige, vgl. Art. 16 AsylV 2
[1999]), die neu vorläufig aufgenommen werden. Der Übergang zur
Sonderabgabe richtet sich deshalb in diesen Fällen nach Art. 126a Abs. 2
AuG i.V.m. den Übergangsbestimmungen AsylV 2, unabhängig davon, ob
der Zwischenabrechnungsgrund schon Jahre oder erst kurz vor dem
Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstand. Art. 126a Abs. 1 AuG
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kann mithin nicht dahingehend interpretiert werden, dass in Fällen, in
denen irgendwann in der Vergangenheit eine Zwischenabrechnung
gemacht wurde, die entsprechenden Konten nach altem Recht saldiert
werden (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
2833/2009 vom 16. Januar 2012 E. 6.2.1, 6.2.2 und 6.4.2).
5.5. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 4. September
2001 vorläufig aufgenommen. Gestützt auf Art. 16 AsylV 2 (1998) führte
die Vorinstanz daraufhin ein Zwischenabrechnungsverfahren durch, das
sie mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 abschloss. Mit dem Inkrafttreten
des neuen Rechts ist deshalb die Überführung des Kontos ins System
der Sonderabgabe in Anwendung der Übergangsregeln der
Asylverordnung 2 vorzunehmen, was hier, wie an anderer Stelle
dargetan, in korrekter Weise geschah (siehe E. 5.1 bzw. 5.3 hiervor).
5.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, er habe als
vorläufig Aufgenommener keine Sozialhilfe mehr beansprucht, verkennt
er, dass es bei der Sonderabgabe nicht um die Verrechnung von
Sozialhilfekosten geht, mit denen eine einzelne Person unterstützt
worden ist, sondern um die Deckung derjenigen Kosten, welche die
Gesamtheit aller Abgabepflichtigen als Gruppe verursacht (vgl. Art. 86
Abs. 1 zweiter Satz AsylG sowie E. 4.3 vorstehend). Die eingereichten
Bestätigungen der Wohngemeinde betreffend finanzieller Selbständigkeit
erweisen sich daher als unbehelflich.
6.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 24. September 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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