B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4084/2010
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
vertreten durch Anna Paparis, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einstellung der Invalidenrente, Verfügung vom 30. April
2010.
C-4084/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
am 25. Februar 1957, griechische Staatsangehörige, arbeitete von
1. Februar 1987 bis 31. Dezember 1991 als Mitarbeiterin im Restaurant
des X._______ (act. 115), war von Januar 1992 bis Februar 1993 als ar-
beitslos gemeldet (act. 1) und vom November 1993 bis März 1994 als
Reinigungsfrau tätig. Seit April 1994 ist die Versicherte krank (act. 22).
Sie zahlte die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung. Nach zwei Gesuchen (act. 2, 12)
der Versicherten auf eine Invalidenrente, die die IV-Stelle ablehnte
(act. 11) bzw. nicht darauf eintrat (act. 14), verfügte die IV-Stelle Zürich
nach einem weiteren Gesuch vom 19. November 1996 (act. 19) am
19. August 1997 (act. 28) eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab
1. November 1996 wegen somatischer und psychischer Beschwerden der
Versicherten. Der Hausarzt der Versicherten beantragte am
18./23. Dezember 1997 (act. 29) eine frühzeitige Rentenrevision. Die IV-
Stelle Zürich holte daraufhin ein Gutachten bei der medizinischen Begut-
achtungsstelle Y._______] vom 24. November 1998 (act. 43) und 14. Mai
1999 (act. 52) ein. Nach dem Entscheid, dass keine beruflichen Einglie-
derungsmassnahmen durchgeführt werden könnten (vgl. Abklärung der
beruflichen Massnahmen, insbesondere des zumutbaren Arbeitsplatzes
[act. 54-57]), verfügte die IV-Stelle Zürich am 1. Juli 1999 (act. 60, 67) die
Abweisung des Revisionsbegehrens betreffend eine höhere Rente. Bei
einem errechneten Invaliditätsgrad von 57% bestehe weiterhin Anspruch
auf eine halbe IV-Rente.
B.
Die Versicherte zog Anfang des Jahres 2002 von Zürich nach Griechen-
land, worauf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA
oder Vorinstanz) zuständig wurde (act. 68-70). Die IVSTA leitete am
4. Juli 2002 (act. 71) eine amtliche Revision ein. Zur Abklärung der wirt-
schaftlichen und medizinischen Situation der Versicherten beantragte die
IVSTA beim griechischen Sozialversicherungspartner INSTITUT ASS.
SOCIALES (IKA) aktuelle ärztliche Untersuchungen (act. 73, 91-94) und
liess die Versicherte diverse Formulare ausfüllen (act. 75, 80). Der IV-
Stellenarzt Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
beurteilte am 16. August 2004 (act. 97) die eingegangenen Arztberichte
und kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Versicher-
ten nicht verändert habe. Die Vorinstanz teilte der Versicherten deshalb
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Seite 3
am 24. August 2004 (act. 98) mit, dass ihr weiterhin eine halbe Rente zu-
stehe.
C.
Am 29. November 2007 (act. 99) leitete die IVSTA eine weitere amtliche
Revision ein und beauftragte die IKA, die Versicherte untersuchen zu las-
sen und einen Bericht über deren aktuellen Gesundheitszustand, die psy-
chiatrische Untersuchung, den Psychostatus und das Denken zu erstellen
(act. 100). In der Folge gingen je ein Bericht E213 und E214 vom
19. März 2008 (act. 111 und 114) sowie ein Bericht der IKA vom 21. März
2008 (act. 107/109). Der IV-Stellenarzt Dr. C._______, Facharzt Allge-
meine Medizin, stellte am 4. Dezember 2008 (act. 116) fest, dass es auf-
grund der eingegangenen griechischen Unterlagen unmöglich sei festzu-
stellen, ob die Gesundheitsbeschwerden invalidisieren seien oder nicht.
Es brauche einen psychiatrischen Bericht gemäss den Kriterien M6 sowie
den Austrittsbericht des Klinikaufenthalts vom 30. Januar 2008 bis
8. Februar 2008. Die IKA sandte nach mehrmaliger Aufforderung der
IVSTA die ausgefüllten Formulare E213 und E214 (eingegangen bei der
IVSTA am 26. Mai 2009 act. 127, 128) den Spitalaustrittsbericht vom
11. Februar 2008 (act. 135) sowie weitere Unterlagen (act. 136-139, 145).
D.
Aufgrund der Einschätzungen von Dr. C._______ vom 27. Oktober 2009
(act. 141) und 18. Dezember 2009 (act. 147) teilte die IVSTA der Versi-
cherten mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2009 (act. 148) mit, dass sie
seit dem 11. Februar 2008 wieder eine dem Gesundheitszustand ange-
passte Tätigkeit ausüben könnte, wobei mehr als 60% des Erwerbsein-
kommens erzielt werden könnte, das heute erreicht würde, wenn keine
Invalidität vorläge. Deshalb bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invali-
denrente. Die Versicherte beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 2010
(act. 151) eine Fristverlängerung für die Einsprache, damit sie der IVSTA
aktuellere medizinische Unterlagen zukommen lassen könne. Am
18. Februar 2010 (act. 180) liess die Versicherte, neu vertreten durch
Rechtsanwältin Paparis, Einsprache inkl. Beilagen erheben und beantra-
gen die bisherige Rente sei mindestens in demselben Umfang weiterzu-
zahlen, eventualiter seien weitere fachliche Berichte bzw. eine multidiszi-
plinäre medizinische Begutachtung einzuholen. In den Monaten Januar
bis März 2010 gab die Versicherte mehrere Arztberichte zu den Akten
(act. 162-179).
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Seite 4
E.
Nach erneuter Beurteilung der medizinischen Unterlagen durch
Dr. C._______ am 14. April 2010 (act. 186) verfügte die IVSTA am
30. April 2010 (act. 189) die Einstellung der halben Rente der Versicher-
ten ab 1. Juli 2010. Zur Begründung führte sie aus, der medizinische
Dienst habe aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen festgestellt, dass
die Versicherte wieder in der Lage sei, eine ihrem Gesundheitsstand an-
gepasste Tätigkeit auszuüben. Der Aufenthalt in der Neuropsychiatrie ab
23. Oktober 2009 sei nur von kurzer Dauer gewesen, und bei der ambu-
lanten Untersuchung vom 13. Januar 2010 sei eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes beim Spitalaustritt festgestellt worden. Der körper-
liche Gesundheitszustand habe gemäss den neuen Arztberichten keine
Veränderung seit der Stellungnahme vom 27. Oktober 2009 erfahren.
F.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin beantra-
gen, die angefochtene Verfügung vom 30. April 2010 der IVSTA sei auf-
zuheben und ihr sei weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuali-
ter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügte, der Entscheid der Vorin-
stanz beruhe auf unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen des
Sachverhalts und auf Unangemessenheit. Zudem rügte sie die Verletzung
des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung überhaupt nicht bzw. nur ungenügend mit den in der Einsprache
vom 18. Februar 2010 vorgetragenen Ausführungen auseinandergesetzt
habe und eine eingehende Begründung fehle.
G.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010 mit
Verweis auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes die Abwei-
sung der Beschwerde und brachte in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor,
den Anforderungen an die Begründungsdichte der Verfügung sei knapp
genügt worden.
H.
Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2011 an ihren An-
trägen fest und präzisierte, dass die Vorinstanz nicht auf weitere Abklä-
rungen hätte verzichten dürfen und die vorinstanzliche Sachverhaltsfest-
stellungen auch in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt sei.
Sie sei in keinem der letzten Revisionsverfahren umfassend ärztlich be-
gutachtet worden.
C-4084/2010
Seite 5
Mit Duplik vom 21. März 2011 verblieb die Vorinstanz bei ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und mangels neuer medizinischer Sachver-
haltselemente bei ihren Ausführungen gemäss ihrer Vernehmlassung.
Der beurteilende RAD-Arzt habe sich anhand der heimatärztlichen Gut-
achten und Arztberichte ein schlüssiges und zuverlässiges Bild des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin bilden können.
I.
Mit Verfügung vom 28. März 2011 schloss die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April
2010, mit welcher die halbe Rente ab dem 1. Juli 2010 eingestellt wurde.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu
Recht revisionsweise die bis anhin gewährte halbe Invalidenrente ab
1. Juli 2010 eingestellt hat.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Seite 6
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie
einzutreten ist.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
C-4084/2010
Seite 7
2.4 Die Beschwerdeführerin besitzt die griechische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Griechenland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Fol-
genden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fas-
sung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001
betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkom-
men zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschie-
denen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der so-
zialen Sicherheit kordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung
der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in
Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der
Systeme der sozialen Sicherheit.
2.5 Im vorliegenden Verfahren sind grundsätzlich jene Rechtsvorschriften
anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. April
2010 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind (das IVG ab
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Seite 8
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] seit dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 28. September 2007 [5. IV-Revision; AS 2007 5155]; BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozial-
versicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Nicht an-
wendbar ist die 6. IV-Revision, welche seit dem 1. Januar 2012 in Kraft
ist.
2.6 Demzufolge ist das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit 1. Januar 2008 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155) anwendbar, bzw. das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000
für die Prüfung des Leistungsanspruchs zwischen dem 1. Januar 2003
und dem 31. Dezember 2007 (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). Weiter ist die Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
2.7 Die Beschwerdeführerin rügte implizit eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da die Vorinstanz die Verfügung vom 30. April 2010 nicht hinrei-
chend begründet habe.
2.7.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht han-
delt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich
2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die
Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies
bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit
Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
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Seite 9
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende
– Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts-
lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297
E. 2h, RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im
Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par-
tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG
vom 14. Juli 2006, I 193/04).
2.7.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihre Verfügung nur sehr ru-
dimentär begründet. Sie hat im Wesentlichen angeführt, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sie
mehr als 60% des Erwerbseinkommens erzielen könnte, das sie errei-
chen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sie hat es aber unter-
lassen darzulegen, wie sie zu dieser Beurteilung des Gesundheitszu-
stands gekommen ist und wie sie den Invaliditätsgrad ermittelt hat. Sie
hat ihre Verfügung damit nur ungenügend begründet, was eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs darstellt.
Es handelt sich allerdings nicht um eine besonders schwerwiegende Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, welche vorliegend durch das Bundes-
verwaltungsgericht geheilt werden konnte. Denn im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens begründete die Vorinstanz ihre Verfügung einlässli-
cher. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht in das vollstän-
dige Dossier und hatte im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit,
sich ausführlich zu äussern und zur Argumentation der Vorinstanz Stel-
lung zu nehmen. Ferner prüft das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde mit voller Kognition (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG).
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Seite 10
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE
110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG (sowohl in der Fassung vom 6. Oktober 2000, in
Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 als auch in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) ist die Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach
Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar
2003 bis 31. Dezember 2007). Mit der 5. IV-Revision hält Art. 7 Abs. 2
ATSG neu fest, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun-
fähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti-
gung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Mit dieser neuen
Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, dass eine Rente erst dann ge-
sprochen wird, wenn die versicherte Person alle zumutbaren Schritte zur
Vermeidung oder Verringerung der Invalidität vorgenommen hat (BBl
2005 4531).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine
C-4084/2010
Seite 11
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf
eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28
Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
3.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver-
waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen
Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es
abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden
ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und So-
zialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder an-
derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts
[vormals EVG] vom 20. Juli 2000, I 520/99).
3.4 Eine Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentli-
chen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi-
dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich ge-
bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisi-
onsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine an-
dere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine
Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5
mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisionsrechtlichen Aspekten die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen).
C-4084/2010
Seite 12
3.5 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit,
des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für
die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus-
sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat
und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
3.6 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschä-
digungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: a frühestens vom ersten Tag
des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; b. rück-
wirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn
die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass
der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel
77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2
IVV).
3.7 Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu be-
rücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die Rechtspre-
chung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision, sei es auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt
für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch
hier die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü-
gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes-
sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71
E. 3.2.3).
Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen
durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Än-
derung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter Bst. f
IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionser-
gebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1
IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Ver-
C-4084/2010
Seite 13
gleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR
2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
3.8 Um die Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-
Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu ge-
schaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend an-
wendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV lie-
gen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen An-
spruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen
können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizini-
schen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung
C-4084/2010
Seite 14
massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verant-
wortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten
zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung
(Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen
werden. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) bezeichnen die zumut-
baren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer
allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im
Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung
der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten er-
möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu
beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zu-
mutbar ist und was nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli
2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59
Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgespro-
chen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I
143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5.).
3.9 Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden
Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Mitteilung der
Vorinstanz vom 24. August 2004 (act. 98) zu gelten, mit welcher die mit
ursprünglicher Verfügung vom 1. Juli 1999 (act. 60) weiterhin zugespro-
chene ganze IV-Rente bestätigt worden war. Zu beurteilen ist daher, ob
zwischen der Mitteilung vom 24. August 2004 – auf welche hin der Be-
schwerdeführer keine Verfügung verlangt hatte (vgl. Bst. B hiervor) – und
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. April 2010 eine wesent-
liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, die
geeignet war bzw. ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch des
Versicherten in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. Bst. E hier-
vor).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügte, der Sachverhalt sei unrichtig oder un-
vollständig festgestellt worden. Insbesondere sei bei der medizinischen
Beurteilung der Arztbericht E213 vom 19. März 2008 völlig ausser Acht
gelassen worden (Beschwerde Ziff. 5 a) und es sei unklar, auf welche
medizinischen Unterlagen sich der Entscheid der Vorinstanz stütze. Im
Weiteren seien die von Dr. C._______ am 4. Dezember 2008 verlangten
Arztberichte nicht eingeholt worden (Beschwerde Ziff. 5 d).
C-4084/2010
Seite 15
Im Weiteren rechtfertige entgegen der Ausführungen des RAD Dysthymie
sehr wohl eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde Ziff. 5b).
Der Entscheid der Vorinstanz stehe ohne Begründung im Widerspruch
zum Arztbericht der IKA vom 21. März 2008 (act. 109, 136), in welchem
eine Arbeitsunfähigkeit von 60% bis zum 31. Mai 2009 bescheinigt werde
(Beschwerde Ziff. 5 c).
Zudem hielt die Beschwerdeführerin fest, die verfügte IV-Rente sei auf-
grund rheumatologischer Kriterien und Erkrankung zugesprochen wor-
den, es sei diesbezüglich jedoch keine fachärztliche Untersuchung vor-
genommen worden, welche begründe, dass die damaligen rheumatologi-
schen Diagnosen nicht mehr vorhanden seien oder sich vermindert hät-
ten (Beschwerde Ziff. 5 e).
4.2 Im Rahmen der Mitteilung vom 24. August 2004 stützte sich die Vor-
instanz im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. B._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom vorinstanzlichen medizinischen
Dienst, vom 16. August 2004 (act. 97). Dr. B._______ diagnostizierte in
Kenntnis diverser eingeforderter Berichte aus der Heimat des Versicher-
ten (act. 72, 74 und 94) ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit sekun-
därem Fibromyalgiesyndrom sowie depressivem Zustandsbild. Gemäss
dem Bericht vom 26. Mai 2004 der IKA (act. 91, 94) begründeten weder
die ophtalmologischen noch die rheumatologischen Affektionen, sondern
nur die depressiven Verstimmungen (sei es Depression oder Dysthymie)
eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.
4.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2010 befan-
den sich als medizinische Entscheidgrundlagen diverse in Griechenland
eingeforderte Berichte der IKA (act. 114, 126 und 127) und Berichte des
Spitals Z._______ (act. 109, 135, 136 und 139) sowie die Berichte von
Dr. C._______, Facharzt für allgemeine Medizin, vom vorinstanzlichen
medizinischen Dienst, vom 4. Dezember 2008 (act. 116), vom
27. Oktober 2009 (act. 141) und vom 18. Dezember 2009 (act. 147) in
den Akten. Die Vorinstanz stützte sich ausschliesslich auf die Schlussbe-
richte des RAD vom 27. Oktober 2009 und 14. April 2010. Dieser wieder-
um stützte sich lediglich auf den Bericht der IKA vom 11. Februar 2008
(act. 135). Die Berichte E213 vom 18. März 2008 und 19. März 2009 sei-
en mangelhaft und ungenügend, so dass nicht darauf abgestützt werden
könne. Die neu eingereichten Unterlagen (soweit leserlich) würden keine
objektiv neuen medizinischen Tatsachen enthalten.
C-4084/2010
Seite 16
Diese ärztlichen Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wieder-
zugeben.
4.3.1 Im Bericht vom 11. Februar 2008 (Untersuchungen vom 1. -
8. Februar 2008; act. 135) führte das Z._______ (Namen der Ärzte unle-
serlich) die Anamnese, die Resultate der Laboruntersuchungen sowie die
jeweilige Diagnose der untersuchenden Fachärzte in den Bereichen
Ophthalmologie (beginnende Veränderung der gelben Flecken auf beiden
Augen), Orthopädie (soweit leserlich: beginnende Arthrose im Knie, de-
generative Spondylopathie im Bereich der HWS), Rheumatologie (fibro-
muskuläre Schmerzen, keine Arthritis, keine Sehnenentzündung), Neuro-
logie (psychotisches Syndrom ohne objektive neurologische Resultate)
und Psychiatrie (soweit leserlich: rezidivierende Melancholie im Bereich
Dysthymie, chronische Schmerzen, Verschlechterung der Depression
aufgrund der stärkeren Schmerzen) auf. Der Psychiater ergänzte, seine
Diagnose stimme mit der bekannten Diagnose von starken depressiven
Episoden im Bereich der Dysthymie überein. Er sei zudem mit der Medi-
kation einverstanden und aufgrund der chronischen Krankheit denke er,
die Patientin benötige spezialisierte psychologische und soziale Unter-
stützung.
4.3.2 Die IKA erstellte anlässlich des Spitalaufenthalts vom 30. Januar
2008 bis 9. Februar 2008 der Beschwerdeführerin am 19. März 2008 ei-
nen ärztlichen Bericht E213 (act. 114). Der aktuelle Röntgenbefund erge-
be beginnende Arthrose im Knie, Spondylopathie im Bereich der HWS.
Die Diagnose laute depressives Syndrom unter medikamentöser Thera-
pie. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe nach den Rechtsvor-
schriften des Wohnlandes eine Invalidität von 60% für die Zeit von 1. Juni
2007 bis 31. Mai 2009.
4.3.3 Auf Nachfrage der IVSTA nach einem Bericht betreffend den allge-
meinen Gesundheitszustand sowie einer ausführlichen psychiatrischen
Begutachtung, reichte die IKA erneut den Arztbericht E213 vom 19. März
2008 sowie das von Dr. D._______, IKA, am 19. März 2008 ausgefüllte
Formular E214 (act 126), wonach die Beschwerdeführerin keine Arbeiten
mehr verrichten könne. Es bestehe lediglich eine gewisse Reserve im Ar-
beitsrhythmus (Ziff. 5.43).
4.3.4 Zudem reichte die IKA einen undatierten Bericht von Dr. E._______,
Psychiater, Z._______, der nach der Hospitalisation der Beschwerdefüh-
rerin vom 30. Januar 2008 bis 9. Februar 2008 (act. 127) Folgendes fest-
C-4084/2010
Seite 17
hielt: die Versicherte präsentiere eine Melancholie im Bereich einer
Dysthymie und leide an chronischen Schmerzen. Die Verschlimmerung
der Schmerzen sei gemäss den behandelnden Ärzten der Grund für die
Depression. Die im Dossier genannten psychotischen Elemente während
der depressiven Episoden würden sich am Tag der Untersuchung nicht
bestätigen lassen. Er stimme mit der Diagnose überwiegende depressive
Episoden im Bereich der Dysthymie überein.
4.3.5 Mit Schreiben vom 21. März 2008 (act. 136) bestätigte die IKA zu
Handen der Beschwerdeführerin, dass diese für die Zeit vom 1. Juni 2007
bis 31. Mai 2009 aufgrund einer psychischen Krankheit zu 60% invalid
sei, wovon 50% auf einer psychischen Krankheit beruhe, und kreuzte die
Frage, ob die Beschwerdeführerin für bezahlte Arbeit ungeeignet sei, mit
"Nein" an (act. 109).
4.3.6 Dr. C._______, Regionaler Ärztlicher Dienst der Invalidenversiche-
rung (RAD) Rhone, hielt am 4. Dezember 2008 (act. 116) fest, das ausge-
füllte Formular E213 vom 19. März 2008 enthalte weder eine Anamnese
noch einen psychiatrischen Status. Die Diagnose "Syndrom dépressif"
werde nicht präzisiert und entspreche keiner Diagnose der Klassifikation
ICD-10. Es sei unmöglich festzustellen, ob der angegebene Gesund-
heitszustand invalidisierend sei. Es sei ein psychiatrischer Bericht, wel-
cher strikte den Kriterien des Formulars M6 (Psychiatrischer Bericht [Be-
richt dactylographie], Anamnese, Krankheitsverlauf, aktueller Stand, Di-
agnose, Prognose, Behandlungsdauer, Sitzungsfrequenz, Therapie, Me-
dikation [Dosierung und Chemikalie], Arbeitsunfähigkeit in Prozent) folge,
und der Austrittsbericht des angegebenen Spitalaufenthaltes (30.1.2008-
9.2.2008) einzuholen. Sollten diese Berichte ungenügend sein, so müsse
in Betracht gezogen werden, die Beschwerdeführerin für eine psychiatri-
sche und orthopädische Untersuchung in die Schweiz einzuladen.
4.3.7 Die IKA erstellte am 12. Februar 2009 (act. 145) auf erneute Nach-
frage der Vorinstanz einen Arztbericht (E213) und diagnostizierte über-
wiegende depressive Episoden im Bereich der Dysthymie unter medika-
mentöser Behandlung, fibromatöse Schmerzen, beginnende Arthrose,
Fraktur im Knöchelbereich. Die IKA hält mehrmals fest, dass die Be-
schwerdeführerin nicht arbeiten könne. Nach den Rechtsvorschriften des
Heimatlandes bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine teilweise
Invalidität von 60%, wovon 50% aufgrund der psychischen Erkrankung.
Der bereits mit E213 vom 19. März 2008 eingereichte Arztbericht von
Dr. E._______ wurde erneut zu den Akten gegeben (vgl. E. 4.3.4).
C-4084/2010
Seite 18
4.3.8 Die IVSTA forderte am 14. Juli 2009 (act. 130) bei der IKA nochmals
aktuellere Berichte (u.a. Nachuntersuchung vom 1. Juni 2009) ein. An-
lässlich eines Telefongesprächs vom 29. Juli 2009 bat die IVSTA die Be-
schwerdeführerin zudem, einen Bericht des behandelnden Psychiaters
einzureichen (act. 132). Dieser Bericht lässt sich jedoch nicht in den Ak-
ten finden.
4.3.9 Ein Arzt (Name unleserlich) bestätigte mit Bericht vom 3. August
2009 (act. 139), dass die Beschwerdeführerin an einer rezidividierenden
Depression im Bereich der Dysthymie leide, sich ihr Gesundheitszustand
nicht verbessere und sie weiterhin psychiatrische Behandlung benötige.
Die übrigen Angaben sind unleserlich und nicht übersetzt.
4.3.10 Dr. C._______, RAD-Arzt, Facharzt Allgemeine Medizin, kam in
seinem Bericht vom 27. Oktober 2009 (act. 141) gestützt auf die Arztbe-
richte vom 11. Februar 2008 (act. 135) und 3. August 2009 (act. 139) zum
Schluss, es liege keine generelle funktionale Einschränkung vor, und seit
dem 11. Februar 2008 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0% in der bis-
herigen Tätigkeit. Es werde der Status quo bestätigt, dass keine invalidi-
sierende physischen Leiden vorlägen. Im Bericht vom 26. Mai 2004 habe
der Psychiater Dr. F._______ eine Symptomatologie indiziert, welche die
Diagnose überwiegende depressive Episoden im Sinne von ICD-10 zu-
lasse. Aktuell sei keine depressive Symptomatologie mehr beschrieben
und die involvierten Psychiater stellten keine depressive Episode fest. Die
aktuelle Diagnose laute daher eine rezidividierende depressive Störung
(F33.4). Die residuelle evozierte Dysthymie begründe keine längerdau-
ernde Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustands habe sich deshalb
seit dem 11. Februar 2008 (Datum des psychiatrischen Berichts) aufgrund
der Abnahme der psychischen Leiden verbessert.
4.3.11 Dr. C._______ hielt am 18. Dezember 2009 (act. 147) fest, der
neue Arztbericht E213 vom 12. Februar 2009 sei praktisch eine Kopie
desjenigen vom 19. März 2008, welcher zu Recht als ungenügend be-
zeichnet wurde. Es würden sich aus dem neuen Bericht keine objektiv
neuen medizinischen Elemente ergeben, weshalb die Beurteilung vom
27. Oktober 2009 (act. 141) weiterhin gelte.
4.3.12 Im Bericht der neuropsychiatrischen Klinik O._______ wurde
betreffend die ambulante Behandlung vom 23. Dezember 2009 (act. 177)
festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressi-
ven und ängstlichen Episode. Nach der entsprechenden medikamentö-
C-4084/2010
Seite 19
sen Behandlung habe sich ihr Zustand verbessert und sie habe wieder
entlassen werden können.
Dr. C._______ beurteilte am 14. April 2010 (act. 186) die grösstenteils un-
leserlichen, neu zu den Akten gegebenen medizinischen Unterlagen
(act. 174, 175, 176, 178, 185) und kam zum Schluss, dass diese bezüg-
lich der psychischen Leiden keine objektiv neuen medizinischen Erkennt-
nisse seit der letzten Beurteilung am 27. Oktober 2009 enthalten würden.
5.
5.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht anfügte, wurde ihr mit Verfü-
gung vom 19. August 1997 (act. 28) eine halbe Invalidenrente aufgrund
ihrer somatischen Leiden zugesprochen. Nach der ersten Revision bestä-
tigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juli 1999 (act. 60), dass weiter
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe, da die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund somatischer Leiden in schweren Arbeiten zu 50% sowie
20% aufgrund psychischer Leiden arbeitsunfähig sei. Anlässlich der amt-
lichen Revision vom 4. Juli 2002 (act. 71) bestand eine Arbeitsunfähigkeit
von 50% nur aus psychischen Gründen (act. 98).
5.2 Mit der Vorinstanz übereinstimmend ist festzuhalten, dass die Berich-
te E213 vom 19. März 2008 und 12. Februar 2009 in der Tat nur sehr ru-
dimentär erstellt worden sind, nicht umfassend sind und widersprüchliche
Angaben enthalten. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte Bes-
tätigung vom 21. März 2008 entspricht nicht den Kriterien eines Arztbe-
richtes mit Beweiswert. Es handelt sich zudem lediglich um eine für die
Vorinstanz unverbindliche Bestätigung der IKA bezüglich der Arbeitsunfä-
higkeit nach den griechischen Rechtsvorschriften (vgl. act. 145). Auf die-
se Berichte kann nicht abgestützt werden, weshalb der RAD-Arzt
Dr. C._______ diese Berichte zu Recht nicht für seine abschliessende
Beurteilung verwendete.
5.3 Bezüglich den psychischen Leiden brachte die Beschwerdeführerin
u.a. vor, dass eine Dysthymie durchaus invalidisierend sein könne.
5.3.1 Dr. C._______ hielt in seinen Berichten vom 27. Oktober 2009 und
14. April 2010 fest, dass gemäss den Akten aktuell keine depressive
Symptomatologie mehr beschrieben werde und die behandelnden Psy-
chiater aktuell keine depressive Episode aufführten. Die von den griechi-
schen Ärzten diagnostizierte Dysthymie begründe keine langanhaltende
Arbeitsunfähigkeit.
C-4084/2010
Seite 20
5.3.2 Nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthalte-
nen Umschreibung ist Dysthymie eine chronische depressive Verstim-
mung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend
genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten
rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (ICD-10: F34.1). Findet
sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann dies rechtsprechungs-
gemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen,
kommt aber für sich allein nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des
Gesetzes gleich (Urteil I 649/06 vom 13. März 2007, E. 3.3.1 mit weiteren
Hinweisen; SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, 9C_98/2010). Vielmehr ist zu fra-
gen, ob das Zusammenspiel zwischen der Dysthymie und den weiteren
psychischen Beschwerden, welchen je für sich genommen keine invalidi-
sierende Wirkung zukommt, eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits-
fähigkeit bewirkt (Urteil des Bundesgericht 8C_528/2008 vom 22. Oktober
2008).
5.3.3 Dr. C._______ äusserte sich in dieser Hinsicht nicht. Obwohl der
von ihm am 4. Dezember 2008 geforderte psychiatrische Rapport strikt
nach den Kriterien des Formulars M6 in den Akten fehlt, beantragte
Dr. C._______ keine weiteren Abklärungen mehr. In seiner Schlussfolge-
rung verweist Dr. C._______ auf die Aussagen der behandelnden Psy-
chiater. Ein solcher Bericht fehlt jedoch in den Akten (vgl. E. 4.3.8). Ins-
gesamt bleibt aufgrund der Akten unklar, inwiefern sich der psychische
Zustand der Beschwerdeführerin entwickelt hat. Die Vorinstanz hat es
versäumt ein Verlaufsbericht bezüglich der psychischen Leiden der Be-
schwerdeführerin in der Zeit von 24. August 2004 (letzte materiell be-
gründete Verfügung) bis zum 30. April 2010 (angefochtene Verfügung)
einzuholen.
5.4 Auch eine Beurteilung der somatischen Leiden und deren Verlauf ist
aufgrund der lückenhaften Berichterstattung in den Akten nicht möglich.
Der Bericht vom 11. Februar 2008 ist viel zu knapp abgehandelt und ent-
hält nur eine fragmentarische (da unleserlich und nicht übersetzt) Zu-
sammenfassung des orthopädischen Fachberichts. Es kann nicht nach-
vollzogen werden, wie Dr. C._______ zum Schluss kam, dass mit den
ihm am 7. Oktober 2009 unterbreiteten medizinischen Unterlagen eine
abschliessende Beurteilung möglich sei. Am 4. Dezember 2008 forderte
er eine orthopädische Untersuchung in der Schweiz, sofern die Unterla-
gen weiterhin ungenügend seien. Auch Dr. C._______ ging also davon
aus, dass zusätzlich eine orthopädische Berichterstattung nötig sei, um
die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Es
C-4084/2010
Seite 21
folgten aber keine weiteren Abklärungen. Zudem nahm Dr. C._______ in
seinem Bericht vom 27. Oktober 2009 mit Verweis auf die Verbesserung
des Gesundheitszustandes nach dem Spitalaustritt am 9. Februar 2008
(act. 135) lediglich eine Zustandsbeurteilung vor.
6.
6.1 Nach dem Dargelegten ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich
der Sachverhalt in gesamtmedizinischer Hinsicht als nicht rechtsge-
nüglich abgeklärt erweist. Im Zusammenhang mit der bei der Beschwer-
deführerin vorliegenden somatischen und psychisch-psychiatrischen
Problematik wäre eine Gesamtbeurteilung in Form eines polydisziplinären
Gutachtens (orthopädische, rheumatische und psychiatrische Abklärun-
gen, insbesondere zum Verlauf des Gesundheitszustandes) erforderlich
gewesen (vgl. Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008
E. 6.2.2 mit Hinweisen). Dies wurde von der Vorinstanz versäumt. In die-
sem Umstand liegt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor resp.
wurde im vorliegend zu beurteilenden Rentenverfahren der rechtserhebli-
che Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff.
ATSG sowie Art. 12 VwVG).
6.2 Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter
diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Erhebung der bis-
her vollständig ungeklärten Frage – dem Zusammenwirken der allenfalls
vorhandenen psychischen und physischen Leiden der Beschwerdeführe-
rin und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit – be-
gründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Allenfalls ist diese Begut-
achtung in der Schweiz durchzuführen
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochte-
ne Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2010 im Ergebnis als nicht
rechtens und die Rente der Beschwerdeführerin wurde unbegründet auf-
gehoben. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen, und die Sache ist an die Vorinstanz zur Ein-
holung eines polydisziplinären Gutachtens (orthopädische, rheumatische
und psychiatrische Verlaufsbegutachtung) zurückzuweisen.
7.
Es bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden.
C-4084/2010
Seite 22
7.1 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorin-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu
erheben. Der von der Beschwerdeführerin geleistet Kostenvorschuss von
Fr. 400.- ist ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
7.2 Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kos-
ten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Par-
tei. Die Parteientschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand
des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz für
Anwälte und Anwältinnen beträgt mindestens 200 und höchstens 400
Franken (exkl. Mehrwertsteuer) (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7,
Art. 9 und Art. 10 VGKE). Gemäss Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14
Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20), in Kraft
gewesen bis 31. Dezember 2010, bzw. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 8 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Januar
2011, ist für Leistungen von Anwältinnen und Anwälten, die im Ausland
erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet (Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote ein-
gereicht. In Berücksichtigung des getätigten Aufwands ist das Anwaltsho-
norar inkl. Auslagen pauschal auf Fr. 2'500.- (exkl. MWST) festzusetzen
und der Vorinstanz aufzuerlegen.
C-4084/2010
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 6.3 gutgeheissen und die
Verfügung vom 30. April 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen, insbesondere zur Erstellung eines polydisziplinären Gut-
achtens, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der Kostenvorschuss von Fr. 400.- aus der Gerichtskasse zurücker-
stattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
C-4084/2010
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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