Abtei lung II I
C-4085/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
L._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Beeler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4085/2007
Sachverhalt:
A.
Die philippinische Staatsangehörige B._______ (geboren 1978,
nachfolgend Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am
23. April 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila die Er-
teilung eines Einreisevisums für die Dauer von zwei Monaten. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton St. Gallen
wohnhaften Freund, den Schweizerbürger L._______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), besuchen zu wollen. Nach formlo-
ser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen beim Gastge-
ber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
25. Mai 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Auf-
enthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Ge-
suchstellerin oblägen im Heimatland keine zwingenden gesellschaftli-
chen und familiären Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für
eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem sei bereits am
15. Februar 2007 ein gleich lautendes Begehren abgewiesen worden;
an der damaligen Beurteilung habe sich nichts geändert.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Juni 2007 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen lässt er zur Be-
gründung vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
wäre nicht gesichert. Entgegen deren Annahme sei die Eingeladene
an ihr Heimatland gebunden, befinde sich doch ihr gesamtes familiä-
res Umfeld auf den Philippinen. So komme sie für den Unterhalt ihrer
beiden jüngeren Geschwister und ihrer Mutter auf. Für Letztere habe
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sie ein Grundstück gekauft und darauf ein Haus errichten lassen. Der
Beschwerdeführer führt im Weitern aus, er habe die Gesuchstellerin
anlässlich eines Ferienaufenthaltes im Dezember 2004 auf den Philip-
pinen kennen gelernt und sie seither mehrere Male dort besucht. Nun-
mehr möchte er seiner Freundin sein Lebensumfeld in der Schweiz
zeigen; eine Heirat sei zurzeit nicht geplant. In formeller Hinsicht rügt
der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, indem
die Vorinstanz die angefochtene Verfügung lediglich mit einem nebulö-
sen Satz begründe, der in keiner Weise auf die spezifischen Verhält-
nisse eingehe.
Der Eingabe beigelegt war unter anderem ein Wohnsitzausweis bzw.
eine Leumundsbestätigung der Wohnsitzgemeinde des Beschwerde-
führers.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. August 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen.
In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine
Stellungnahme.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
G.
Am 19. November 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kanto-
nalen Akten bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
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(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
– unter Vorbehalt von Ziff. 2 nachstehend – grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
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AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung
der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz die angefochtene Verfü-
gung lediglich mit einem nebulösen Satz begründe, der in keiner Wei-
se auf die spezifischen Verhältnisse eingehe.
3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu be-
gründen. Die Begründungspflicht soll unter anderem sicherstellen,
dass der Entscheid von der betroffenen Partei sachgerecht angefoch-
ten und von der Rechtsmittelinstanz umfassend beurteilt werden kann.
Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt
(vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 13; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 128).
3.3 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung insofern auf die
Verhältnisse der Gesuchstellerin ein, als es wertend feststellt, sie habe
in ihrem Heimatland weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch fa-
miliäre Verantwortlichkeiten, die verlässlich von einer Emigration ab-
halten könnten. Diese Feststellungen liessen erkennen, welche Mass-
stäbe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Gewähr für eine frist-
gerechte Wiederausreise setzt und erlaubten dem Beschwerdeführer,
sachgerecht Einwände zu erheben. Die diesbezügliche Rüge erweist
sich somit als offensichtlich unbegründet.
4.
4.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde (in casu dem BFM) in pflichtgemässer Ausübung
ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9
Abs. 1 und Art. 18 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.),
Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/
Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer-
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und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren
Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie
privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).
4.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.
5.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
5.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
5.4 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Immer wiederkehrende politische Turbulenzen und
die hohe Staats- und Auslandverschuldung haben das Land in der Ent-
wicklung und im Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen.
Mittlerweile zeichnet sich zwar wieder ein wirtschaftlicher Aufschwung
mit Wachstumsraten von 5-6% ab. Die innenpolitische Lage ist jedoch
immer noch instabil. Die Bevölkerung leidet unter einer hohen Krimina-
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litätsrate und krassen Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung.
Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr 2003
44,1% der Bevölkerung weniger als zwei US-Dollar (USD) pro Tag zur
Verfügung und 11,1% waren von absoluter Armut (weniger als ein
USD pro Tag) betroffen. Angesichts des starken Bevölkerungswachs-
tums stellt die Arbeitslosigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist
die Arbeitslosenrate 2005 offiziell von 11,8% auf 7,4% zurückgegan-
gen, doch dürfte dieser Rückgang auf eine neue Definition von Ar-
beitslosigkeit zurückzuführen und die tatsächliche Arbeitslosenrate un-
verändert geblieben sein. Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen rund
21% Unterbeschäftigte hinzu. So darf denn auch bezüglich des wirt-
schaftlichen Wachstums nicht ausser Acht gelassen werden, dass die-
ses zu einem erheblichen Teil auf dem steigenden Inlandkonsum be-
ruht, der durch hohe Rücküberweisungen von im Ausland lebenden
Bürgern – rund 10% der Bevölkerung – angekurbelt wird. Arbeitslosig-
keit, starkes Bevölkerungswachstum und Armut sind denn auch ein
grosser Motivationsfaktor für die erwerbsfähige Bevölkerung, sich im
Ausland Arbeit zu suchen. Selbst die Regierung fördert gezielt die Ent-
sendung von Gastarbeitern ins Ausland. So verlassen rund eine Million
Menschen jährlich die Philippinen, um ausserhalb ihres Heimatlandes
Arbeit zu suchen. Von im Ausland beschäftigten Philippinos werden
schätzungsweise 12-15 Mrd. USD jährlich zurück in ihre Heimat über-
wiesen (Quelle: , Stand Februar 2007; be-
sucht am 4. Dezember 2008). Diese Tendenz zur Auswanderung wird
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im Zielland durch die Prä-
senz von Verwandten, Freunden oder Bekannten bereits ein soziales
Beziehungsnetz besteht.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtli-
che Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Ob-
liegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder famili-
äre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für
eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei
Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine beson-
deren Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
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6.
6.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 30-jährige, unver-
heiratete Frau, welche anlässlich der Gesuchseinreichung weder An-
gaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit noch zu einem allfälligen Arbeitge-
ber machte (vgl. Ziff. 8 und 9 des persönlichen Einreisegesuches vom
23. April 2007). Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer gegenüber
der kantonalen Migrationsbehörde bzw. der Auslandvertretung fest,
seine Freundin arbeite als sog. „Philippine-Worker“ im Ausland, wo sie
etwa als Verkäuferin, Köchin oder Hausangestellte tätig sei. Zwischen-
zeitlich sei sie bei ihrem Onkel in Manila beschäftigt und arbeite an
weiteren Stellen als Verkäuferin. Entsprechende Belege, welche die
angeblichen beruflichen Bindungen der Eingeladenen im Ausland oder
in ihrem Heimatland zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden von
den Beteiligten allerdings weder während des vorinstanzlichen Verfah-
rens noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen. Von einer starken Ver-
wurzelung im Berufsleben, welche die Gesuchstellerin verlässlich von
einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann jedenfalls zum heutigen
Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden. Dies umso weniger, als
die Eingeladene in einem früheren Verfahren um Erteilung einer Ein-
reisebewilligung darauf hingewiesen hatte, bei ihren Arbeitsstellen im
Ausland handle es sich vornehmlich um befristete Arbeitseinsätze im
arabischen Raum. Dass die Arbeitsbedingungen als Gastarbeiterinnen
oder Gastarbeiter in arabischen Ländern und dazu noch in den Ein-
satzbereichen der Gesuchstellerin vergleichsweise hart sind, darf als
bekannt vorgesetzt werden.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das gesamte familiäre
Umfeld seiner Freundin befinde sich auf den Philippinen, gilt es festzu-
halten, dass sich die Gesuchstellerin – berufsbedingt – ohnehin mehr-
heitlich im Ausland oder im fernen Manila aufhält, womit die Beziehun-
gen zu ihrer in der Provinz Sultan Kudarat (im südlichsten Teil der Phi-
lippinen) lebenden Familie zumindest gelockert sein dürften. Es kann
demnach nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen
oder familiären Umfeld der Eingeladenen Verpflichtungen oder gar Ab-
hängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rück-
kehr ins Heimatland geben könnten. Demgegenüber verfügt die Ge-
suchstellerin mit dem Beschwerdeführer, ihrem Freund, bereits über
eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz.
6.3 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirt-
schaftliche Lage auf den Philippinen, dürften die mittelfristigen Zu-
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kunftsaussichten der Eingeladenen zumindest als schwierig einzustu-
fen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebens-
qualität, soziale Absicherung und Lohnniveau könnte nämlich selbst
eine feste Arbeitsstelle im Heimatland für sich alleine nicht verlässlich
vom Entschluss abhalten zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleiben-
de Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern
gar von der Hoffnung getragen sein, die auf den Philippinen lebenden
Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu
können. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Be-
schwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte
Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeich-
net werden.
6.4 Zu berücksichtigten gilt es im Weitern, dass die Vorinstanz in der
Vergangenheit wiederholt Begehren der Gesuchstellerin um Erteilung
eines mehrmonatigen Einreisevisums mit der Begründung abgewiesen
hat, die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland kön-
ne keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden (vgl. Verfü-
gung vom 28. März 2006, vom damals zuständigen Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement bestätigt mit Entscheid vom 20. Okto-
ber 2006, Verfügung vom 15. Februar 2007). An dieser Einschätzung
ist auch heute festzuhalten, ergeben sich doch aus den Akten keine
Hinweise, in den persönlichen Verhältnissen der Eingeladenen hätten
sich seither wesentliche Veränderungen im Sinne einer neuen Verwur-
zelung im Heimatland ergeben.
6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz –
ohne gegen das Willkürverbot zu verstossen – zu Recht davon ausge-
hen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne von Art. 1 Abs.
2 Bst. c VEA nicht gesichert. Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Ablehnung des Visums erfolge ohne gesetzliche Grundlage, erweist
sich damit als unbehelflich. An der Richtigkeit der Einschätzung des
BFM ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die
rechtzeitige Rückkehr der eingeladenen Freundin zugesichert hat,
denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten
nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantie-
ren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3). Der (durchaus verständliche)
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Wunsch des Beschwerdeführers, der Eingeladenen sein Lebensumfeld
in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu
treten. Als Schweizerbürger steht ihm weiterhin die Möglichkeit offen,
die Gesuchstellerin in deren Heimatland zu besuchen.
7.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt
kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 3. Juli 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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