Abtei lung II I
C-4090/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Martin Buchli.
A._______
vertreten durch memos Osmani, Ernest Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Revision der Invalidenrente auf Antrag,
Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4090/2007
Sachverhalt:
A.
Der am 8. April 1956 in Remnic/Kosovo geborene, verheiratete
A._______, Vater von vier Kindern, war in der Schweiz arbeitstätig und
hat Beiträge an die AHV/IV geleistet. Nach einem schweren Ver-
kehrsunfall im Jahre 1982, bei dem er Verletzungen am rechten Ober-
schenkel, linken Unterschenkel sowie einen Schädelbruch erlitt, wurde
ihm mit Verfügung der IV-Stelle Genf vom 27. November 1986 ab
1. November 1983 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (act. 41).
Die Rentengewährung stützte sich auf Unfallfolgeschäden, namentlich
Schmerzen im rechten Oberschenkel und linken Unterschenkel, sowie
Kopfschmerzen, Schwindel und rasche Ermüdung.
B.
Im Jahre 1987 kehrte A._______ nach Kosovo, Ferizaj, zurück. Die
Unterlagen gelangten in der Folge zuständigkeitshalber an die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA).
C.
Im Rahmen einer ersten, von Amtes wegen durchgeführten Revision
wurde A._______ im Jahre 1990 umfassend durch die Medizinische
Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) in St. Gallen
untersucht (act. 140). Die Untersuchung ergab keine Änderung des
Invaliditätsgrades (act. 111).
D.
Auch anlässlich der zweiten von Amtes wegen durchgeführten
Revision stellte die IVSTA mit Verfügung vom 16. Juli 1999 keine
Änderung im Invaliditätsgrad fest und bestätigte folglich die halbe
Rente (act. 165). A._______ erhob dagegen bei der Eidgenössischen
Rekurskommission für Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung für die im Ausland wohnenden Personen (REKO AHV/IV)
Beschwerde und machte einen Anspruch auf eine volle Rente geltend.
Die REKO AHV/IV wies die Beschwerde mit der Begründung ab, aus
den Arztberichten aus dem Kosovo lasse sich keine objektive Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes ablesen (act. 175).
E.
Im Dezember 2002 wurde von der IVSTA eine weitere Revision in
Aussicht genommen (act. 181). A._______ beantragte dabei erneut die
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Ausrichtung einer vollen Invalidenrente, weil sich sein Zustand
verschlechtert habe. Er reichte ärztliche Berichte ein, in denen eine
Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 und 100 % attestiert wurde. Die IVSTA
teilte dem Versicherten am 4. April 2003 mit, die Prüfung der
Unterlagen habe ergeben, dass keine anspruchsbeeinflussende
Änderung des Gesundheitszustandes vorliege (act. 207). Eine formelle
Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung wurde nicht erlassen.
F.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 wandte sich A._______ an die IVSTA
und beantragte abermals die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente.
Zur Begründung seines Begehrens reichte er Arztberichte aus dem
Kosovo ein, in denen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %
bestätigt wurde (act. 212). Nachdem er mit Schreiben der IVSTA vom
24. Juni 2005 unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch
aufgefordert wurde, weitere Unterlagen einzureichen (act. 213), liess
A._______ der Vorinstanz am 16. August 2005 zusätzliche
medizinische Dokumente zukommen. Am 26. Januar 2006 verfügte die
IVSTA gestützt auf die eingereichten Unterlagen, es bestehe weiterhin
Anspruch auf eine halbe Rente (act. 238).
G.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 21. Februar 2006
Einsprache und verwies erneut auf die ärztlichen Stellungnahmen aus
seiner Heimat. Im Frühling 2007 reichte er weitere aktuelle Arztbe-
richte nach. Die IVSTA wies die Einsprache mit Verfügung vom 9. Mai
2007 ab und begründete dies mit dem Fehlen neuer objektiver
medizinischer Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes (act. 256).
H.
Am 12. Juni 2007 erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2007 sei aufzuheben und dem
Versicherten sei ab Februar 2003 eine ganze Invalidenrente zuzu-
sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gegenpartei.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die bestehenden
Beschwerden verstärkt hätten und sich die physischen Beschwerden
und die Depressionen wechselseitig negativ beeinflussten. Der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, mehrstündige Arbeiten zu
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verrichten. Es dürfe ausserdem nicht von realitätsfremden Einsatz-
möglichkeiten ausgegangen werden. Daher müsse bezweifelt werden,
dass ein Mann im fortgeschrittenen Alter in einem Land mit einer
Arbeitslosenquote von 60 % und einem hohen Anteil junger Menschen
Aussicht auf Einstellung für einfache Hilfsarbeiten habe.
I.
Innert mehrfach erstreckter Frist erstattete die IVSTA am 8. Januar
2008 ihre Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde sei abzu-
weisen, da keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes festgestellt werden könne. Die konkrete Arbeitsmarktlage in
Kosovo sei für die Restarbeitsfähigkeit unerheblich. Es komme allein
darauf an, ob ein Versicherter die verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem
Angebot an Arbeitskräften entsprächen.
J.
Mit Replik vom 13. Februar 2008 wiederholte der Beschwerdeführer
die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente und wies
darauf hin, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheits-
beeinträchtigungen sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel
überschnitten, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls
aufgrund einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen sei. Ausserdem
reichte er neuere ärztliche Berichte aus Kosovo ein.
K.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2008 auf die
Einreichung einer Duplik und hielt an ihrem Antrag fest.
L.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine
Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Mai
2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von
den – den Departementen unterstellten oder administrativ zugeordne-
ten – Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl.
Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt der vorliegende Entscheid (vgl.
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements für das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) ist
die Verwaltungskommission des Gerichts (Leitungsorgan) zuständig
für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in
anderen Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung
vom 12. Februar 2009 einer Aushilfe der Abteilung III im Bereich der
Sozialversicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Aus diesem
Grund erfolgte die Instruktion des vorliegenden Falles ab Anfang
März 2009 durch den gemäss Art. 39 Abs. 1 VGG bezeichneten
Richter der Abteilung II.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversi-
cherungssachen gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
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1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des ange-
fochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl.
Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen
Rechtssätze und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Grundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Die
Schweiz hat mit Serbien und Kosovo – im Unterschied zu anderen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens – kein neues Sozial-
versicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V
198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen,
finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen oder schweizerisch-kosovarischen Ver-
einbarungen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die
Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen
Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt
wird (bzw. ausgeübt wurde). Anwendbar ist damit schweizerisches
Recht.
2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweize-
rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung
vom 9. Mai 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
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waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371
und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März
2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft
getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten
Leistungsanspruchs anwendbar sind. Bezüglich der auf Grund von
Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden
ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
(Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauer-
leistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals
Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den
in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Recht-
sprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des
ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine
Änderungen ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden
kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im
vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da die angefochtene Verfü-
gung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 82 Rz. 5).
2.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtserheb-
liche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversiche-
rungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlas-
ses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2
mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversi-
cherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz 20). Vorliegend sind
demnach die Verhältnisse bis zum 9. Mai 2007 (Datum der ange-
fochtenen Verfügung) zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsa-
chen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen
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Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366
E. 1b mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gülti-
gen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige auf eine Drei-
viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60 %, derjenige auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 % und derjeni-
ge auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 %. Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Dieses gemäss bundesgerichtlicher nicht nur als blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern als eine besondere Anspruchsvorausset-
zung zu qualifizierendes Erfordernis (BGE 121 V 275 E. 6c), ist
vorliegend ohne Bedeutung, da eine Rentenkürzung auf weniger als
eine halbe Invalidenrente nicht in Frage steht.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bishe-
rigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Ar-
beitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisheri-
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gen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also nach
wirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der
Invalidität kommt es somit auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
einer funktionellen Behinderung an, und nicht auf den ärztlich
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 275;
Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV [ZAK] 1985 S. 459).
3.4 Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das
Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen
Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung
der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im
Beschwerdefall dem Gericht.
3.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz-
licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-
Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Ver-
sicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätig-
keit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 27. November 1986 war dem Beschwerde-
führer aufgrund der Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen ab dem
1. November 1983 eine halbe IV-Rente zugesprochen und im Rahmen
Seite 9
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nachfolgender Revisionen bestätigt worden. Den Antrag des
Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente vom 9. Mai 2005
wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 ab, mit
der Begründung, es liege keine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vor. Den ablehnenden Einspracheentscheid
ficht der Beschwerdeführer an.
4.2 Nach Art. 87 Abs. 3 IVV tritt der Versicherungsträger auf ein
Revisionsgesuch eines Rentenbezügers nur ein, wenn dieser hinrei-
chend glaubhaft macht, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit
der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Invaliditätsgrades
wesentlich verändert hat. Von dieser Konstellation zu unterscheiden ist
die materiell abschlägige Beurteilung eines Revisionsgesuches, bei
welcher der Versicherungsträger keinen Nichteintretensentscheid, son-
dern einen materiellen Abweisungsentscheid fällt.
Hat die IVSTA einen Nichteintretensentscheid gefällt, so prüft das
Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin nur die Eintretensfrage.
Kommt es zum Schluss, der Beschwerdeführer habe eine wesentliche
Veränderung seines Gesundheitszustandes hinreichend glaubhaft
gemacht, so spricht es keine Rente zu, sondern weist die Sache an
die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs
zurück. Demgegenüber prüft das Bundesverwaltungsgericht den
Anspruch des Beschwerdeführers auch in materieller Hinsicht, wenn
die Vorinstanz einen Entscheid in der Sache getroffen hat.
4.3 In einem ersten Schritt ist damit zu bestimmen, ob die Vorinstanz
auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
oder ob sie dieses materiell behandelt und in der Sache abgewiesen
hat.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 hat die Vorinstanz den Beschwerde-
führer aufgefordert, einen Fragebogen sowie Röntgenbilder, medizi-
nische Kontrollberichte, Spezialuntersuchungsberichte u.ä. einzurei-
chen, unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch
im Unterlassungsfalle. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge
eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht hat, hielt die Vorinstanz mit
Verfügung vom 26. Januar 2006 fest, aufgrund der neu erhaltenen
Unterlagen sei festzustellen, dass nach wie vor eine dem Gesund-
heitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne. Die
Vorinstanz verfügte, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente
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bestehe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die
Vorinstanz mit der Begründung ab, es seien keine gesundheitlichen
Änderungen eingetreten.
4.4 Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 26. Januar 2006 den
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers der Höhe nach beurteilt und
im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2007 in materieller Hinsicht
festgestellt, es sei keine gesundheitliche Änderung eingetreten. Die
Vorinstanz hat damit einen Entscheid in der Sache und nicht bloss
einen Verfahrensentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat demnach den materiellen Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rentenrevision zu prüfen.
5.
5.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes, eine andere Art der Bemessung der Invalidität oder
eine Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 130 V 349 f. E. 3.5).
5.2 Vom Beschwerdeführer wird in erster Linie geltend gemacht, sein
Gesundheitszustand habe sich so verschlechtert, dass er nunmehr zu
mindestens 80 % arbeitsunfähig sei, weswegen er Anspruch auf eine
volle Rente habe. Er hat Arztberichte aus dem Kosovo vorgelegt, in
denen eine Arbeitsunfähigkeit dieses Grades attestiert wird.
Die Vorinstanz vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass es nicht
ausreiche, die bereits bekannten Befunde zu bestätigen und einen
bestimmten Arbeitsunfähigkeitsgrad zu attestieren. Vielmehr müsse
aus den Arztzeugnissen eine wesentliche objektive medizinische
Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzulesen sein, welche
auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Bei einem Vergleich
älterer Arztzeugnisse mit den neu eingereichten könne keine
wesentliche Verschlechterung festgestellt werden.
5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht erheblich ist,
dass die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers übereinstim-
mend von einem Invaliditätsgrad vom 80 % ausgehen. Wie unter E. 3.4
hiervor dargestellt, beschränkt sich die Aufgabe des Arztes darauf,
den Grad der funktionellen Einschränkungen darzulegen, während es
Aufgabe des Versicherungsträgers und im Beschwerdefall des Ge-
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richts ist, gestützt darauf den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung
aller massgebenden Kriterien zu bestimmen. Es ist demnach durch
das Gericht zu prüfen, ob sich aus den vom Beschwerdeführer vor-
gelegten Arztberichten und medizinischen Unterlagen eine wesentli-
che Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt.
5.4
5.4.1 Bei einer Rentenrevision ist der Sachverhalt, wie er sich im
Zeitpunkt des letzten eröffneten und rechtskräftigen Entscheides, der
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon-
former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in
den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hinweisen), mit demjenigen zur Zeit des
streitigen neuen Entscheides zu vergleichen. Unerheblich unter re-
visionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Recht-
sprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unveränderten gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b).
5.4.2 Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1990 vom MEDAS
St. Gallen umfassend untersucht (act. 140). Es wurde festgestellt, dass
er unfallbedingt rechts hinke (act. 144, Ziff. 2.1, S. 4) und das rechte
Bein 4 cm kürzer sei. Der Gang auf der linken Fussspitze sei
erschwert und der Fersengang links unmöglich. Zurückgeführt wurde
diese Fussheber-Parese auf die unfallbedingte Verletzung am linken
Unterschenkel. Bereits 1990 beklagte der Beschwerdeführer, dass die
rechte Hüftseite schmerze und empfindlich sei bei gewissen Bewe-
gungen. Der untersuchende Dr. med. B._______ bestätigte, dass die
rechte Hüfte – vermutlich posttraumatisch bedingt – in der Bewegung
eingeschränkt sei (act. 140, Ziff. 5.2., S. 9 f.). Auch Rückenschmerzen
und Schmerzen im linken Knie gehörten bereits 1990 zu den Be-
schwerden des Beschwerdeführers (act. 140, Ziff. 1.1.5., S. 2).
In psychischer Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer ein psycho-
organisches Syndrom mit Störungen im Merkfähigkeits-, Denk- und
Gedächtnisbereich, bei einer Verlangsamung sowohl in der Motorik als
auch in psychischen Funktionen diagnostiziert (act. 140, Ziff. 3.1.,S. 7).
Es wurde festgestellt, dass (alleine) vom psychischen Standpunkt
wegen der psychoorganischen Störung von einer Arbeitsunfähigkeit
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von etwa 40 % ausgegangen werden müsse. Der untersuchende Arzt,
Dr. med. C._______, hielt fest, dass mit einer Besserung des psychi-
schen Zustandes in den folgenden Jahren zu rechnen sei. Im emotio-
nalen Bereich wurden im Jahr 1990 keine Störungen festgestellt, viel-
mehr hielt der untersuchende Arzt fest, der Beschwerdeführer mache
einen ausgeglichenen Eindruck.
Gestützt auf die umfangreichen medizinischen Abklärungen wurde mit
Verfügung vom 7. Januar 1991 bestimmt, dass der Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers (weiterhin) 50 % betrage.
5.4.3 Im Rahmen der Rentenrevisionen in den Jahren 1999 und 2003
wurden keine Untersuchungen in der Schweiz durchgeführt. Vielmehr
wurde gestützt auf die aus der Heimat des Beschwerdeführers einge-
reichten Arztberichte und medizinischen Unterlagen festgestellt, es
liege keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers vor. Während im Jahr 1999 der unverändert
gebliebene Invaliditätsgrad mittels Verfügung – welche vom Beschwer-
deführer damals erfolglos vor der REKO AHV/IV angefochten wurde
(act. 175) – eröffnet wurde (act. 165), erfolgte der Abschluss der Ren-
tenrevision im Jahr 2003 nicht durch Erlass einer formellen Verfügung,
sondern durch blosse Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung (act.
207).
Da die Rentenrevision im Jahr 2003 mit formloser Mitteilung abge-
schlossen wurde, kann vorliegend zum Vergleich, ob sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat, nicht
auf die Feststellungen der Vorinstanz im Rahmen dieser Revision
abgestellt werden (vgl. BGE 133 V 108 E. 5).
Auch die Rentenrevision im Jahr 1999 entspricht nicht den vom Bun-
desgericht in BGE 133 V 108 E. 5 und BGE 109 V 265 E. 4 definierten
Anforderungen. Die IVSTA und im Beschwerdeverfahren die REKO
AHV/IV haben keine umfassende medizinische Untersuchung ange-
ordnet, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Arztberichte und medizinischen Unter-
lagen zeigten die gleichen Krankheitsbilder auf, wie sie bereits im Jahr
1990 diagnostiziert wurden (act. 175, S. 6; act. 165; vgl. auch act. 168).
Der Rentenrevision im Jahre 1999 ist damit ein geringer Abklärungs-
aufwand der Verwaltung vorangegangen, die Feststellungen der IVSTA
können demnach nicht als Vergleichsbasis für die Veränderung des
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Gesundheitszustandes dienen (BGE 133 V 108 E. 5.3.3).
Nach dem Gesagten ist vorliegend der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers, der sich aus den im laufenden Verfahren einge-
reichten Unterlagen ergibt, mit dem Gesundheitszustand zu verglei-
chen, welcher im Jahr 1990 festgestellt wurde.
5.5 In den vom Beschwerdeführer anlässlich der jüngsten Revision
eingereichten Arztberichten werden aus orthopädischer Sicht eine Ver-
kürzung des rechten Beins um ca. 5 cm, Unfähigkeit links auf Zehen-
spitze oder der Ferse zu gehen, Schmerzen in der Wirbelsäule,
Arthrose in beiden Hüftgelenken, Reizung der lumbo-sakralen Nerven-
wurzeln, eine Einschränkung der Beugung der Hüfte, beidseitige
Kniegelenksarthrose und eine Parästhesie im unteren Teil des linken
Beines diagnostiziert (Dr. D._______, Orthopäde, act. 252).
In psychischer Hinsicht werden eine verminderte psychomotorische
Aktivität, depressive Stimmung, emotionale Labilität, Aufgeregtheit
begleitet von konfliktgeladenen Reaktionen, verminderte Vitalität,
Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten diagnostiziert (Dr.
E._______, act. 253).
5.6 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des laufenden Verfahrens
vorgebrachten und von seinen Ärzten diagnostizierten gesundheitli-
chen Beschwerden entsprechen weitestgehend den bereits im Jahr
1990 diagnostizierten Leiden. Bei der nunmehr ausdrücklich festge-
stellten Gonarthrose sowie der Parästhesie handelt es sich nicht um
Krankheitsbilder mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers. Ein derartiger Zusammenhang wird von den
behandelnden Ärzten nicht angegeben. Bei einer Parästhesie handelt
es sich um ein Kribbeln in den Extremitäten, welches zwar als
unangenehm, aber nicht als schmerzhaft bezeichnet wird und nicht als
krankheitswertig angesehen werden kann. Da die weiteren orthopädi-
schen Beschwerden bereits im Jahre 1990 diagnostiziert und bei der
Bestimmung des Invaliditätsgrades berücksichtigt wurden, liegt – wie
dies die Vorinstanz zutreffend und begründet festgestellt hat (act. 255,
260, 262) – aus orthopädischer Sicht keine Veränderung des Gesund-
heitszustandes vor.
Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ist festzustellen, dass die
psychomotorischen Störungen sowie die Vergesslichkeit und die
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Konzentrationsschwierigkeiten bereits im Jahre 1990 diagnostiziert
wurden und damals festgehalten wurde, dass alleine gestützt auf
diese Diagnose von einer Arbeitsunfähigkeit von rund 40 % ausge-
gangen werden müsse. Neu eingetreten ist im Vergleich zur Begut-
achtung im Jahr 1990 eine depressive Stimmung. Weder vom Be-
schwerdeführer noch von seinem behandelnden Arzt wird aber darge-
legt, in welcher Weise diese dessen Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt
(act. 156, 198 und 253). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass die diagnostizierte depressive Stimmung keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2876/2006 vom 22. Februar 2008 E. 4.2).
5.7 Soweit der Beschwerdeführer neu geltend macht, die physischen
und psychischen Beschwerden würden einander in einer Weise beein-
flussen und verstärken, die ihm mehrstündiges Arbeiten verunmögli-
chen, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Kumulierung oder gar
Potenzierung verschiedener Gesundheitsschäden nicht angängig ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2600/2006 vom 22. Novem-
ber 2007 E. 4.3). Ausserdem werden vom Beschwerdeführer keine
Ausführungen gemacht und ist es für das Gericht nicht erkennbar, für
welche Tätigkeiten durch eine solche Überlagerung von Gesundheits-
schäden, die ohnehin bereits im Jahre 1990 im Wesentlichen bekannt
waren, von einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden
müsste.
5.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass durch die vom Beschwerde-
führer anlässlich der von ihm initiierten Revision vorgelegten ärztlichen
Untersuchungsberichte keine wesentliche objektive medizinische
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf
den Grad der Arbeitsfähigkeit erstellt ist. Vielmehr zeigen die Berichte,
dass seine unfallbedingten Beschwerden seit 1990 im Wesentlichen
konstant geblieben sind.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, aufgrund seiner schlech-
ten Schulbildung und des fortgeschrittenen Alters habe er im Kosovo,
wo die Arbeitslosenquote über 60 % betrage, keine Aussicht auf
Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Es dürfe nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten für einen ungelernten Teilinvaliden ausgegangen
werden. Mit Blick auf die einschlägigen Revisionsgründe (vgl. E. 5.1)
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macht der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Verschlechterung
seiner Erwerbsmöglichkeiten geltend.
6.2 Im Bereich des Invalidenversicherungsrechts wird vom sogenann-
ten ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungs-
bereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosen-
versicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein
bestimmtes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach
diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide
Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Einkommensfähigkeit zu
verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S.
320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht
darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (AHl 1998 S. 291 E. 2b). Von einer
Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht
mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realis-
tischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers mög-
lich wäre (SVR IV Nr. 70 S. 204 E. 3c).
Eine Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag dem-
nach keinen Rentenanspruch zu begründen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 4.3; BGE 107 V 17
E. 2c). Die Invalidenversicherung hat namentlich nicht dafür einzu-
stehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters oder wegen
mangelnder Ausbildung keine entsprechende Arbeit findet. Die hieraus
sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt.
6.3 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse realisti-
scherweise davon ausgegangen werden, dass für ihn als Teilinvaliden
mit wenig Schulbildung und in fortgeschrittenem Alter im Kosovo kein
Arbeitsmarkt bestehe, macht er nicht-invaliditätsbedingte Gründe
geltend, welche das Gericht nach dem Gesagten ausser Acht zu
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lassen hat. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ist demnach nicht weiter einzugehen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-4851/2007 vom 7. September 2009 E. 6).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
9. Mai 2007 bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung. Als unterliegende Partei hat der Beschwerde-
führer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Verfahrens-
kosten werden in casu jedoch nicht erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen
Beschwerden gegen IV-Verfügungen auch weiterhin anwendbaren
Bestimmungen das Verfahren kostenfrei ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 629.56.208.152)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Martin Buchli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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