Abtei lung II I
C-4091/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
K._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Harry Nötzli,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. Mai 2007
(Rentenrevision).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4091/2007
Sachverhalt:
A.
Der am 11. Juni 1956 in Israel geborene, am 14. September 1992 in
Kallern AG eingebürgerte K._______ war von 1983 bis 1998 in der
Schweiz arbeitstätig, zuletzt als Bankangestellter im Kanton Zürich,
und entrichtete entsprechend Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 8. Februar
1998 erlitt er bei einem schweren Skiunfall ein Schädelhirntrauma,
Verletzungen am Brustkasten mit beidseitigen Rippenserienfrakturen
sowie eine schwere Trümmerfraktur des rechten Oberarmknochens.
Die Hirnverletzung führte zu schweren neuropsychologischen Funkt-
ionsstörungen mit gestörter Realitäts- und Selbstwahrnehmung, her-
abgesetzter Umstellfähigkeit sowie eingeschränkter Konzentrations-
und Kommunikationsfähigkeit. Nachdem der Versicherte für ein Jahr
krankgeschrieben worden war, sprach ihm die IV-Stelle Zürich mit Ver-
fügung vom 17. Dezember 1999 per 1. Februar 1999 eine ganze
Rente zu (act. 41).
B.
Der Versicherte trat im August 1999 eine Halbtagsstelle in der Be-
hindertenwerkstätte St. Jakob an. Später kehrte er nach Israel zurück,
wo er seit Januar 2002 eine Vollzeitanstellung als Lagerist hatte, die er
jedoch aufgrund zwischenmenschlicher Probleme per Februar 2007
kündigte. Als Folge des Umzuges nach Israel wurden die Akten an die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. Diese errechnete im
Rahmen einer Rentenrevision einen Invaliditätsgrad von 43.1 Prozent,
weshalb sie am 16. Mai 2006 die Einstellung der Rente per 1. Juli
2006 verfügte (act. 168). Die dagegen am 19. Dezember 2006 er-
hobene Einsprache (act. 176) wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom
21. Mai 2007 (act. 180) ab.
C.
Gegen diese Verfügung erhob K._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 14. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente
auszubezahlen. Zur Begründung machte er geltend, dass ihm in den
vergangenen Monaten drei Arbeitsverhältnisse wegen mangelnder
Arbeitsfähigkeit, psychologischen Problemen und Unstimmigkeiten
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gekündigt worden seien. Diese Tatsache, das ärztliche Gutachten vom
4. März 2007 sowie die durch die Entlassungen verursachte Ver-
schlechterung seines psychischen Zustandes belegten eindeutig seine
Arbeitsunfähigkeit.
D.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2007 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Ver-
fügung zu bestätigen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Be-
schwerdeführer in intellektuell weniger fordernden Tätigkeiten gänzlich
arbeitsfähig sei. Der durchgeführte Einkommensvergleich habe eine
Erwerbseinbusse von 43 Prozent ergeben. Da Renten, die einem In-
validitätsgrad von weniger als fünfzig Prozent entsprechen, nur an
Versicherte, die Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben, ausgerichtet würden, liege in casu keine renten-
begründende Invalidität vor.
E.
Mit Replik vom 1. November 2007 brachte der Beschwerdeführer vor,
dass er zu seinen Verwandten nach Israel zurückgekehrt sei, um nicht
zu vereinsamen. Dort gäbe es, anders als in der Schweiz, keine Be-
hindertenheime, wo er hätte arbeiten können. Dank Vermittlung seiner
Psychologin habe er eine Stelle als Lagerist erhalten. Die Entlöhnung
sei jedoch minimal gewesen. Zur Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit
sei erforderlichenfalls eine ärztliche Untersuchung durchzuführen.
F.
Mit Duplik vom 14. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz an ihren An-
trägen und Ausführungen fest. Ergänzend wies sie den Beschwerde-
führer hinsichtlich der Vorbringen, wonach er aufgrund seines
emotionalen Zustandes nicht in der Lage sei, mit seinem Arbeitsum-
feld zurechtzukommen, darauf hin, dass er gemäss dem Grundsatz
der Schadenminderungspflicht gehalten sei, sich aus eigenem Antrieb
einer medizinischen Heilbehandlung zu unterziehen und jede
Möglichkeit wahrzunehmen habe, eine seiner Invalidität angepasste
Tätigkeit auszuüben. Im Übrigen sei die Beschäftigungslage in Israel
bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit irrelevant, gelte es doch die
Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögen auf einem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen.
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G.
Mit Triplik vom 15. Februar 2008 machte der Beschwerdeführer gelt-
end, dass die Pensionskasse des letzten Arbeitgebers gestützt auf
ihren Vertrauensarzt von einem Invaliditätsgrad von 65 Prozent aus-
gehe und beantragte, es sei der entsprechende Arztbericht einzu-
holen.
H.
Mit Quadruplik vom 12. März 2008 brachte die Vorinstanz unter Fest-
haltung an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen vor, dass sie
an die invaliditätsmässigen Feststellungen einer Vorsorgeeinrichtung
nicht gebunden sei.
I.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme mit Bezug auf das
Sachgebiet ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.1 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Revi-
sionsentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 21. Mai
2007. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG)
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Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 59 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte
März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt
sich neu zusammen aus Richter Hans Urech und Richter Ronald Flury
der Abteilung II und Richter Beat Weber der Abteilung III.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz
haben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig.
Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz im Kanton Zürich, wes-
halb das Verfahren um Zusprache einer Invalidenrente in die Zu-
ständigkeit der IV-Stelle Zürich fiel. Im Jahr 2001 nahm der Be-
schwerdeführer wieder Wohnsitz in seiner früheren Heimat Israel. Die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland war somit zuständig, das vor-
liegende Rentenrevisionsverfahren durchzuführen und die ent-
sprechende Verfügung zu erlassen.
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schwei-
zerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach
ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte in der Regel auf den
bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
(hier: 21. Mai 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird
(BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vor-
liegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Be-
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stimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der
5. IV-Revision. Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
zitiert.
3.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schwei-
zerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungs-
gericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG ent-
haltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen
Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten,
welche weiterhin nach der angestammten Methode des Einkommens-
vergleichs vorzunehmen ist (BGE 129 V 224 E. 4.3, 131 V 53 E. 5.1.2).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
4.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und auf eine
Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser
Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG
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nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können,
sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu
vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung überein-
stimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem sind
die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unter-
lagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
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Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Be-
schwerdefall dem Gericht.
4.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsun-
fähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit -
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits-
schaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten
Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass
beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein labil gewesenes
Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich
in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in ab-
sehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputa-
tionen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die ge-
nannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger
Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets
nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Die in dieser
Bestimmung vorgesehene Wartezeit von einem Jahr bezweckt die
Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und
denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung; letztere
haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei
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Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach
Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte
Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig
war.
5.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von
Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der ent-
sprechenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG auf-
genommen. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) ent-
wickelte Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar
(BGE 130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2
[Urteil EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus-
wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-
heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen
keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil
BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5
S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
5.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er-
öffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
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Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent-
scheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
6.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Ver-
fahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers bzw. die erwerblichen Auswirkungen seit der renten-
zusprechenden Verfügung vom 17. Dezember 1999 bis zum 21. Mai
2007 massgeblich verbessert haben.
6.1 Der Beschwerdeführer erlitt beim Skiunfall am 8. Februar 1998 ein
Schädelhirntrauma, beidseitige Rippenbrüche und eine schwere
Trümmerfraktur des rechten Oberarmknochens. Die Verletzungen am
Brustkasten verheilten und die Funktion des rechten Schultergelenks
konnte durch Implantation eines künstlichen Gelenkkopfes wiederher-
gestellt werden, weshalb diese Leiden keinen Einfluss auf die
Rentenzusprache hatten. Dagegen führte die Hirnverletzung zu
schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen mit gestörter
Realitäts- und Selbstwahrnehmung, herabgesetzter Umstellfähigkeit
sowie eingeschränkter Konzentrations- und Kommunikationsfähigkeit.
Aufgrund dieser Gebrechen wurde der Beschwerdeführer in seinem
bisherigen Tätigkeitsbereich als Bankangestellter zu hundert Prozent
arbeitsunfähig sowie nicht umschulungsrelevant befunden und ihm mit
Verfügung vom 17. Dezember 1999 eine ganze Rente zugesprochen.
6.2 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Be-
richte von Dr. F._______ vom 27. Juli 2005, 14. März 2007 sowie
10. Juli 2007. Diesen lässt sich entnehmen, dass sich der mentale
Zustand des Beschwerdeführers weiter verbessert habe, er ein Leben
in Israel habe aufbauen können und seit Januar 2002 als Lagerist ge-
arbeitet habe. Er könne einer leichten Tätigkeit vollschichtig nach-
gehen. Aufgrund zwischenmenschlicher Probleme habe er die Stelle
jedoch per Februar 2007 gekündigt, wobei sich die Arbeits losigkeit
negativ auf sein emotionales Befinden ausgewirkt habe. Nachdem ein
paar Anstellungen aufgrund interpersoneller Schwierigkeiten innert
kürzester Zeit aufgelöst worden seien, arbeite er nun seit Juli 2007 als
Hilfsarbeiter in einer Fabrik.
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6.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass sich sein In-
validitätsgrad nicht verändert habe. Anders als in der Schweiz gebe es
in Israel keine Behindertenheime, wo er hätte arbeiten können. Die
Stelle als Lagerist habe er nur dank Vermittlung seiner Psychologin
erhalten, wobei die Entlöhnung minimal gewesen sei.
6.4 Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdeführer eine
Tätigkeit in seinem ursprünglichen Beruf als Bankangestellter nicht
mehr möglich ist. Umstritten ist dagegen die Realisierbarkeit einer
rentenausschliessenden Verweisungstätigkeit. Den Berichten von
Dr. F._______ sowie dem am 19. September 2005 eingegangenen
Arbeitgeberfragebogen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerde-
führer während rund fünf Jahren eine Vollzeitstelle als Lagerist inne-
hatte und pro Monat 4'300 Schenkel verdiente, was rund 1'250
Franken entspricht. Auch wenn diese Anstellung durch Vermittlung der
behandelnden Psychologin zustande kam und der Beschwerdeführer
anfänglich durch einen Sozialarbeiter überwacht wurde, so handelt es
sich dabei um keinen geschützten Arbeitsplatz, sondern um eine nach
marktwirtschaftlichen Kriterien entlöhnte Hilfstätigkeit. Nachdem der
Beschwerdeführer die Stelle aufgrund zwischenmenschlicher
Probleme gekündigt hatte, fand er innerhalb von nur fünf Monaten eine
Anstellung in einer Fabrik als Hilfsarbeiter. Dies zeigt deutlich, dass
der Beschwerdeführer trotz seiner mentalen Defizite und den daraus
hervorgehenden sozialen Schwierigkeiten bei sorgfältiger Instruktion in
der Lage ist, einfache Tätigkeiten, bei denen er selbst keine grösseren
Entscheidungen fällen muss, selbständig im Vollzeitpensum auszu-
führen. Weitere medizinische Abklärungen sind folglich nicht erforder -
lich. Ein Bedarf an solchen Handlanger- und Hilfstätigkeiten besteht
auch in der Schweiz, und zwar auch ausserhalb von geschützten
Werkstätten, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich wäre, die
ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit hierzulande auf dem freien
Arbeitsmarkt zu verwerten. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der
medizinischen Unterlagen davon auszugehen ist, dass sich der
mentale Zustand des Beschwerdeführers auch in Zukunft stetig leicht
verbessern wird. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die be-
handelnde Ärztin in ihren neueren Stellungnahmen geltend macht, er
könne aufgrund zunehmender Defizite in der Sozialkompetenz und
Kognitionsfähigkeit inzwischen keine Verweistätigkeit mehr ausüben,
ist er zudem auf seine Schadenminderungspflicht und die Möglichkeit
der Wiederaufnahme einer spezifischen neuropsychologischen Be-
handlung zu verweisen. Dies zumal bereits dem Bericht der be-
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handelnden Ärztin vom 27. Juli 2005 entnommen werden kann, dass
die neuropsychologische Behandlung auf Wunsch des Beschwerde-
führers im Dezember 2005 zwar abgebrochen werde, eine Fortsetzung
derselben aus ärztlicher Sicht jedoch wünschenswert sei, die Be-
handlung Korrekturen in seinem Verhalten in sozialen Situationen im
Beruf sowie in seinem Verhalten gegenüber Vorgesetzten ermögliche
und im Behandlungszeitraum eine deutliche Verbesserung der beruf-
lichen und Lebenssituation habe erreicht werden können. Die Vor-
instanz errechnete in nachvollziehbarer Weise in ihrem Einkommens-
vergleich vom 23. Januar 2006 unter Berücksichtigung des Alters, der
Inaktivität sowie der Krankengeschichte des Beschwerdeführers mit
einem Leidensabzug von zehn Prozent einen Invaliditätsgrad von
43 Prozent (ausgehend von einem in der Schweiz bei 41.9 Wochen-
stunden im Grosshandel erzielbaren Monatseinkommen von
Fr. 4'893.92: ([7'741.35 – 4'404.53] x 100) : 7'741.35 = 43.10 %).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Juli 2007
sinngemäss rügt, der Leidensabzug von zehn Prozent trage seiner
veränderten Arbeitssituation nicht genügend Rechnung, ist darauf
hinzuweisen, dass selbst bei Vornahme eines höheren Leidensabzug
von fünfzehn Prozent oder aus Sicht des Gerichts maximal zwanzig
Prozent kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von fünfzig Prozent er-
reicht würde (bei Leidensabzug von 20%: ([7'741.35 – 3'915.14] x 100)
: 7'741.35 = 49.43 %). Bezüglich des Vorhaltes, wonach der Ver-
trauensarzt der Pensionskasse von einem Invaliditätsgrad von
65 Prozent ausgehe, sei darauf hingewiesen, dass die Organe der
Invalidenversicherung an die invaliditätsmässigen Feststellungen der
Vorsorgeeinrichtungen nicht gebunden sind, zumal diese auch auf
unterschiedlichen Berechnungskriterien beruhen dürften. Die aufgrund
des Wohnsitzes ausserhalb des EU-/EFTA-Raumes für die Zusprache
einer Rente erforderliche Einkommenseinbusse von mindestens fünf-
zig Prozent liegt in casu offensichtlich nicht mehr vor.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz berechtigt
war, die Zahlungen gegenüber dem Beschwerdeführer einzustellen.
Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie ab-
zuweisen ist.
7.
7.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
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leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Be-
schwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwend-
baren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung [AHVG, SR 831.10]).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 555.56.273.218)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Hän-
den hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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