Abtei lung II I
C-409/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Y._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco),
Vorinstanz.
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-409/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine am (...) im Handelsregister des Kantons
St. Gallen eingetragene Aktiengesellschaft, betreibt die Herstellung
und den Vertrieb von Booten, insbesondere Segeljachten, Bootszube-
hören und Wassersportprodukten im In- und Ausland, sowie alle damit
im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die Beschwerdefüh-
rerin beschäftigte im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids am 28.
November 2006 drei Mitarbeitende.
B.
Mit Verfügungen vom 8. Dezember 2003 und vom 1. Dezember 2004
bewilligte das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen der Beschwerde-
führerin Kurzarbeit vom 15. Dezember 2003 bis 15. März 2004 bzw.
vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005. Gestützt darauf wurde
der Beschwerdeführerin durch die Kantonale Arbeitslosenkasse St.
Gallen eine Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 22'337.45
ausgerichtet.
C.
Am 3. Juli 2006 liess die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Kurzar-
beitsentschädigung durch die Firma Z._______ überprüfen. Mit Verfü-
gung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2006 wurde die Rückzahlung von
Fr. 22'337.45 angeordnet mit der Begründung, die geltend gemachten
Arbeitsausfälle seien wegen der fehlenden betrieblichen Zeitkontrollen
nicht überprüfbar.
D.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache samt Gesuch um
Erlass vom 24. Oktober 2006 wies die Vorinstanz mit Einspracheent-
scheid vom 28. November 2006 ab, wobei sie in der Rechtsmittelbe-
lehrung erneut auf die Möglichkeit hinwies, ein Erlassgesuch zu stel-
len.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr ver-
treten durch Rechtsanwalt E. Mussato, am 15. Januar 2007 Beschwer-
de bei der Rekurskommission EVD in Frauenkappelen mit dem Antrag,
der Einspracheentscheid vom 28. November 2006 sei aufzuheben.
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F.
Die Beschwerde vom 15. Januar 2007 wurde zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht überwiesen, was der Beschwerdeführe-
rin mit Verfügung vom 6. März 2007 mitgeteilt wurde.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. März 2007 beantragte die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 10. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung vom 21. März 2007 zur Kenntnis gebracht und die
Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist zur Einrei-
chung eines Ausstandsbegehrens ist am 30. April 2007 unbenutzt ab-
gelaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Ein-
spracheentscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im
Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das Staatssekretariat für Wirt-
schaft (seco) ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Ge-
mäss Art. 101 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obliga-
torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) sind die Verfügun-
gen des seco beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Durch den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerdeführerin
besonders berührt, und sie hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Bst. b und c VwVG, vgl. auch Art.
59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die dagegen
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erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art.
50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG),
weshalb auf sie einzutreten ist.
1.3 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massge-
bend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), sind hier die Bestim-
mungen des ATSG und der ATSV in Verbindung mit dem Arbeitslosen-
versicherungsgesetz in seiner Fassung vom 22. März 2002, in Kraft
seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728), und der zugehörigen Verordnung
vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverord-
nung, AVIV, SR 837.02) in ihrer Fassung vom 28. Mai 2003, in Kraft
seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828), anwendbar.
2.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der rechtserhebliche
Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsge-
richt nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der
angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hin-
weisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend sind daher
die Verhältnisse bis zum 28. November 2006 (Datum des Einsprache-
entscheids) massgeblich.
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3.
Gemäss Art. 83 Abs. 3 AVIG führt die Vorinstanz die Ausgleichsstelle
der Arbeitslosenversicherung. Diese prüft stichprobenweise bei den
Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 110
Abs. 4 AVIV), wobei die Revision einer anderen Stelle übertragen wer-
den kann (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG).
4.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht die Kurzarbeitsentschädigung
von Fr. 22'337.45 für die Zeit vom 15. Dezember 2003 bis 15. März
2004 und vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 von der Be-
schwerdeführerin zurückgefordert hat.
4.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht gemäss Art. 31
Abs. 1 AVIG für Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder
deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung bei-
tragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der
AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), wenn der Arbeitsausfall anre-
chenbar ist (Bst. b), wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist
(Bst. c) und wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist
und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze er-
halten werden können (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG ha-
ben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren
Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung. Art. 46b AVIV präzisiert dazu, dass die ge-
nügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Ar-
beitszeitkontrolle voraussetzt und dass der Arbeitgeber die Unterlagen
über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat.
4.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die genügende Kontrollier-
barkeit des Arbeitsausfalls verneint und gestützt auf Art. 83a Abs. 3
und Art. 95 AVIG, Art. 111 AVIV sowie Art. 25 ATSG verfügt, die aus-
bezahlten Beträge seien innert 30 Tagen an die Kantonale Arbeitslo-
senkasse St. Gallen zurückzuerstatten.
4.3 In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Unrechtmässig-
keit der Leistung bestritten. Die Beschwerdeführerin macht im Wesent-
lichen geltend, der Arbeitsausfall sei ausreichend kontrollierbar. Aus
den eingereichten Agenden 2003, 2004 und 2005 sowie dem Jahres-
planer 2003 und 2004 gehe klar hervor, welcher Mitarbeiter wann ge-
arbeitet habe. An den ausgestrichenen Tagen sei keine Arbeit vorhan-
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den gewesen. Vergleiche man diese Leertage mit einer Vollbeschäfti-
gung, werde sofort klar, an welchen Tagen bzw. Halbtagen keine Arbeit
vorhanden gewesen sei. Diese Angaben seien zudem täglich in das
Formular für die Anmeldung für die Kurzarbeitsentschädigung übertra-
gen worden. Eine elektronische Zeiterfassung oder ein Stempelsystem
liefere zwar genaue, aber nicht aussagekräftigere Belege. Diese be-
wiesen lediglich, dass zu einer bestimmten Zeit die Erfassungsanlage
bedient worden sei. Eine solche Anlage sei für einen kleinen Betrieb
wie denjenigen der Beschwerdeführerin nicht nötig und wirtschaftlich
nicht sinnvoll. Die Arbeitsausfälle seien ausreichend aufgezeichnet
und plausibilisiert; mehr sei weder vom Gesetz noch von der Verord-
nung gefordert.
4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2007 begründet die Vorins-
tanz einlässlich, warum ihrer Ansicht nach die Arbeitszeitnachweise
der Beschwerdeführerin keine hinreichende Kontrolle des Arbeitsaus-
falls erlauben. In Ermangelung einer geeigneten Zeiterfassung seien
weder die geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfällige Mehrstunden noch
die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden ausgewiesen. Durch Krank-
heit, Ferien oder Militärdienst entstandene Absenzen hätten nicht
nachgeprüft werden können. Es sei auch nicht gelungen, die geltend
gemachten Ausfälle anhand anderer betrieblicher Unterlagen zu plau-
sibilisieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei dem Er-
fordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nur mit einer täglich
fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv geleisteten
Arbeitsstunden der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Ge-
nüge getan. Die Führung einer An- und Abwesenheitskontrolle genüge
nicht; vielmehr bedürfe es einer Angabe über die täglich geleistete Ar-
beitszeit. Fehlende Arbeitszeitnachweise könnten nicht durch nach-
trägliche Befragungen ersetzt werden, da die befragten Personen nicht
mit Sicherheit detailliert Auskunft zu den fraglichen Arbeitszeiten ge-
ben könnten. Auch kleine Betriebe müssten ein Zeiterfassungssystem
führen.
4.5 Streitig ist im vorliegenden Fall einzig, ob die von der Beschwerde-
führerin angewendete Arbeitszeiterfassung eine betriebliche Arbeits-
zeitkontrolle im Sinn von Art. 46b Abs. 1 AVIV darstellt.
4.5.1 Die im Original eingereichten Agenden der Jahre 2003, 2004
und 2005 enthalten im zu überprüfenden Zeitraum vom 15. Dezember
2003 bis 15. März 2004 und vom 1. Dezember 2004 bis 28. Februar
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2005 soweit ersichtlich ganz überwiegend private Einträge; einzelne
Tage sind ausgestrichen bzw. mit K bezeichnet. Die Namen der bei-
den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden tauchen nirgends auf.
4.5.2 Der Jahresplan 2003 weist zwischen dem 14. und 31. Dezember
2003 folgende Einträge auf:
14. Dezember: Vermerk Kurzarbeit mit einem Pfeil in Richtung der
Zeitachse.
15. Dezember: Vermerk 1 , ganzes Feld diagonal ausgestrichen.
16. Dezember: Vermerke H 311 Kiel schleifen und voll .
17. bis 19. Dezember: Vermerk 1 , ganzes Feld diagonal ausgestri-
chen.
22. Dezember: Vermerke H 311 UW schleifen und voll .
23. Dezember: Vermerk 1 , ganzes Feld diagonal ausgestrichen.
24. Dezember: Vermerk ½ , halbes Feld diagonal ausgestrichen, und
Vermerk 1h Büro .
29. Dezember: Vermerk 1 , ganzes Feld diagonal ausgestrichen.
30. Dezember: Vermerk ½ , halbes Feld diagonal ausgestrichen, und
Vermerk 3,3 H 311 UW streichen .
31. Dezember: Vermerk ½ , halbes Feld diagonal ausgestrichen, und
Vermerk 1h Büro .
Nach diesen Einträgen folgt in einer Leerzeile der Vermerk 1 sowie 4
Tage = 35 Std.
Aus dem Plan geht hervor, dass die Arbeit an 7½ Tagen ganz nieder-
gelegt wurde. Wer am 16., 22., 24., 30. und 31. Dezember gearbeitet
hat und wie lange, bleibt unklar. Der Plan dokumentiert somit weder
die Anzahl geleisteter Arbeitsstunden noch die Anwesenheit der ein-
zelnen Mitarbeitenden. Eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle würde zu-
mindest eine Abrechnung pro Arbeitnehmer erfordern, wobei die Ar-
beitszeitkontrolle fortlaufend geführt werden muss. Nach der Recht-
sprechung genügt ein Einsatzplan den Anforderungen an eine betrieb-
liche Arbeitszeiterfassung nicht (Urteil des Bundesgerichts C 114/05
vom 26. Oktober 2005 E. 2 mit Hinweisen). Auch der Verweis der Be-
schwerdeführerin auf Leertage im Vergleich zur Vollbeschäftigung
ist unbehelflich, da einerseits die wirtschaftlich bedingten Ausfallstun-
den nicht separat ausgewiesen sind und andererseits die Einträge
über geleistete Arbeit keine Angaben über deren Dauer enthalten. Ver-
merke wie 1h Büro oder 3,3 H 311 UW streichen lassen mehrere
Deutungen zu und geben insbesondere keine Auskunft darüber, wie-
viele Stunden die betreffenden Mitarbeitenden gearbeitet haben und
ob an diesem Tag oder Halbtag zusätzlich anderweitig Arbeit verrichtet
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worden ist. Auch das Schweizerische Bundesgericht lässt die auf einer
fixen Arbeitszeit basierende Rechnung, die Zeit der geleisteten Arbeit
ergebe sich aus der Sollarbeitszeit minus die arbeitsfreien Tage,
nicht gelten. Denn es sei wenig wahrscheinlich, dass sich der an den
übrigen Tagen zu bewältigende Arbeitsanfall jeweils exakt in den übli-
cherweise vorgegebenen Tagesarbeitsstunden erledigen lasse (Urteil
des Bundesgerichts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 2.2).
Schliesslich stellt auch die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Übertragung der Angaben des Jahresplans in das Anmeldefor-
mular für die Kurzarbeitsentschädigung keinen Beweis für die geleiste-
te Arbeit dar. Das am 3. Dezember 2003 von der Beschwerdeführerin
unterzeichnete Formular Voranmeldung von Kurzarbeit des Amts für
Arbeit St. Gallen enthält lediglich die Frage nach dem voraussichtli-
chen prozentualen Arbeitsausfall pro Abrechnungsperiode, welcher für
die Zeit vom 15. Dezember 2003 bis 31. März 2004 auf 80% prognosti-
ziert wurde. Zum Nachweis, dass der effektive Arbeitsausfall dem pro-
gnostizierten entspricht, ist das Formular nicht geeignet.
Der Jahresplan für das Jahr 2004 enthält ähnliche Angaben wie derje-
nige für das Jahr 2003, so dass vorliegend darauf verzichtet werden
kann, die Aufzeichnungen für die Dauer der Kurzarbeit vom 1. Dezem-
ber 2004 bis 28. Februar 2005 im Einzelnen darzulegen. Für die Be-
schwerdeinstanz ist auch hier in keiner Weise erkennbar, welche Mit-
arbeitenden im fraglichen Zeitraum wieviel Arbeit geleistet haben.
4.5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von der for-
mellen Beweisvorschrift der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle gemäss
Art. 46b Abs. 1 AVIV nur abgewichen werden, wenn deren Anwendung
im Einzelfall überspitzt formalistisch erscheint (Urteil des Bundesge-
richts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.1). Im vorliegenden Fall
sind die eingereichten Unterlagen derart weit von einer systemati-
schen Erfassung der Arbeitszeit entfernt, dass überspitzter Formalis-
mus mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
4.6 Aufgrund des Gesagten kann festgestellt werden, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsausfälle nicht hinrei-
chend kontrollierbar sind. Die Zusprechung der Kurzarbeitsentschädi-
gung ist somit zweifellos unrichtig, und deren Berichtigung angesichts
des Betrags von Fr. 22'337.45 auch erheblich, so dass die Vorausset-
zungen für die Rückforderung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind
(vgl. auch BGE 122 V 270 E. 4).
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4.7 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, sie habe sich
betreffend die betriebliche Arbeitszeitkontrolle bei der zuständigen
Person im kantonalen Amt für Arbeit erkundigt, und ihr Arbeitszeitkont-
rollsystem sei als genügend qualifiziert worden. Sie beruft sich damit
implizit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
4.7.1 Das Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft wird nach
der Lehre und Rechtsprechung geschützt, wenn die Auskunft geeignet
war, Vertrauen zu begründen, wenn die Behörde zur Auskunftsertei-
lung zuständig war oder der Bürger diese aus zureichenden Gründen
als zuständig erachten durfte, wenn die Auskunft vorbehaltlos erteilt
wurde, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war, wenn
im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen
wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten,
wenn der Sachverhalt und die Rechtslage seit der Auskunftserteilung
keine Änderung erfahren haben und wenn das Interesse am Schutz
des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an
der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Ba-
sel Genf 2006, Rz. 668-696, vgl. auch BGE 131 V 472 E. 5). Primäre
Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist, dass nachweisbar eine
unrichtige behördliche Auskunft erteilt wurde. Im vorliegenden Fall
kann sich die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht auf den Ver-
trauensschutz berufen, weil es sich bei der Auskunftserteilung durch
das kantonale Amt für Arbeit um eine unbewiesene Behauptung han-
delt. Mit Blick auf die Tatsache, dass das Erfordernis der genügenden
Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls in den Verfügungen des Amts für
Arbeit des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2003 und vom 1. De-
zember 2004 unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage klar festge-
halten ist, erscheint die Behauptung, das kantonale Amt für Arbeit
habe die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin als hinreichend er-
achtet, unwahrscheinlich. Es besteht daher keine Veranlassung anzu-
nehmen, die Beschwerdeführerin habe die Anforderungen an eine be-
triebliche Arbeitszeitkontrolle nicht gekannt oder nicht kennen können.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz
vom 28. November 2006 korrekt ist. Die Beschwerde ist daher als un-
begründet abzuweisen.
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5.
5.1 Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem
VwVG, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistun-
gen, Forderungen und Anordnungen entscheidet (Art. 55 Abs. 2
ATSG). In Bezug auf die Kostenpflicht des Verfahrens enthält das AVIG
keine Bestimmung, während das ATSG lediglich die Kostenfreiheit des
Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorsieht; Art. 61
Bst. a ATSG ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
nicht anwendbar. Art. 55 Abs. 1 ATSG verweist für diesen Fall auf das
VwVG zurück. Die gestützt auf das VwVG erlassene Verordnung vom
10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwal-
tungsverfahren (nachfolgend: VKE, SR 172.041.0) sah in Art. 4b vor,
dass in Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von
Leistungen der Sozialversicherungen dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, es sei denn, es handle sich
um mutwillige oder leichtfertige Beschwerden. Die Rückforderung ei-
ner Kurzarbeitsentschädigung ist als Verweigerung von Leistungen der
Sozialversicherung zu qualifizieren und fiel als solche grundsätzlich
unter Art. 4b der Kostenverordnung (Urteil des Bundesgerichts C
114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 5). Diese Bestimmung ist jedoch for-
mell per Ende April 2007 aufgehoben worden (Änderung vom 21. Feb-
ruar 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007, AS 2007 1075).
Nach Art. 63 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG sind die Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig. Für die Be-
messung der Gebühren im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt ist das VGG massgeblich (vgl. Art. 63 Abs. 5 Satz zwei VwVG),
wobei die Gerichtsgebühren in einem Reglement geregelt werden (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG). Das Reglement vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2; noch gestützt auf Art. 3 Abs. 3 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 18. März 2005 über den Aufbau des Bundesverwal-
tungsgerichts erlassen) sieht keine Kostenfreiheit analog der Regelung
von Art. 4b VKE vor. Somit sind die Beschwerdeverfahren betreffend
den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor dem Bundes-
verwaltungsgericht kostenpflichtig, selbst wenn es sich um Streitigkei-
ten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Sozialversicherungen handelt.
In Anwendung von Art. 4 VGKE werden die Verfahrenskosten auf Fr.
1000.- festgesetzt. Diese sind innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der
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Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädi-
gung zugesprochen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Seite 11
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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