Abtei lung II I
C-409/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Rückvergütung von AHV-Beiträgen, Einspracheentscheid
vom 21. Dezember 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-409/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (....) geborene, verheiratete X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), iranischer Staatsangehöriger, war in den Jahren
1965 bis 1970 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an
die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung. Am 5. Dezember 1970 reiste er definitiv aus der Schweiz aus
(act. 9). Am 20. Oktober 2007 reichte er unter Beilage verschiedener
Belege bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (eingegangen
am 30. Oktober 2007) einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Bei-
träge ein (act. 7 - 40).
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2007 wies die SAK das Gesuch um
Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge
ab. Gemäss gesetzlichen Bestimmungen verjähre der Anspruch auf
Rückvergütung nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall
(vgl. Art. 7 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträgen
[RV-AHVH, SR 831.131.12]). Der Versicherungsfall sei mit Erreichen
des ordentlichen Rentenalters im (...) eingetreten und der Anspruch
auf Rückvergütung somit Ende (...) verjährt (act. 44).
Mit am 17. Dezember 2007 erhobener Einsprache hielt der Beschwer-
deführer an seinem Antrag auf Rückvergütung der Beiträge fest und
führte im Wesentlichen aus, aufgrund seiner schlechten finanziellen
Situation sei es ihm bis anhin nicht möglich gewesen, in die Schweiz
zu reisen, um eine Rente zu beantragen (act. 45).
Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2007 wies die SAK die
Einsprache ab (act. 49).
C.
Am 10. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am 22. Januar 2008). Er be-
antragte wiederum die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge und
wiederholte im Wesentlichen die bereits in der Einsprache gemachten
Ausführungen (BVGer act. 1). Zudem machte er geltend, dass die Ver-
ordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters-
und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge im Zeitpunkt, als
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er Beiträge einbezahlt habe, noch nicht in Kraft gewesen und für ihn
somit nicht anwendbar sei.
D.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzuge-
ben (Art. 11b VwVG; BVGer act. 2). Dieser Aufforderung kam der Be-
schwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nach (BVGer act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2008 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid
vom 21. Dezember 2007 sowie die Verfügung vom 27. November 2007
zu bestätigen. Zudem wies sie daraufhin, dass die Verordnung über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 diejenige
vom 14. März 1952 ersetzt habe, deren Art. 7 RV-AHV die Verjährung
des Anspruchs auf Rückvergütung der Beiträge nach Ablauf von fünf
Jahren bereits geregelt habe (BVGer act. 5).
F.
Unter Einreichung verschiedener Belege hielt der Beschwerdeführer in
seiner Replik vom 3. April 2008 an seinem Antrag auf Rückerstattung
der von ihm bezahlten AHV-Beiträge fest (BVGer act. 8).
G.
In ihrer Duplik vom 19. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2007 (BVGer act. 10).
H.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen (BVGer act. 11).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an
deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs.
1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG) eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine An-
wendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, wel-
che im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
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In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2,
BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.
Vorliegend streitig ist der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-
Beiträgen.
4.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren zur Anwendung kommen.
4.2 Der Beschwerdeführer ist am (...) geboren. Mit Erreichen des or-
dentlichen Rentenalters im (...) ist der Versicherungsfall eingetreten.
Zudem ist der Antrag auf Rückerstattung der bezahlten Beiträge, da-
tiert vom 20. Oktober 2007, am 30. Oktober 2007 bei der Vorinstanz
eingegangen. Deshalb sind vorliegend das AHVG in der Fassung vom
23. Juni 2006 (AS 2007 5259) sowie in der Fassung vom 30. Juni 1972
(AS 1972 2483) und insbesondere die Verordnung über die Rückver-
gütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (AS 1996 688) sowie
in der Fassung vom 14. März 1952 anwendbar.
4.3 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz
im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 und 13 AHVG be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung.
Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober
1994 (10. AHV-Revision, AS 1996 2466, in Kraft seit 1. Januar 1997)
Bst. h ist Art. 18 Abs. 3 AHVG auf Personen anwendbar, denen noch
keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergü-
tungsanspruch noch nicht verjährt ist.
4.4 In der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an
die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge regelt
der Bundesrat die entsprechenden Einzelheiten. Art. 1 RV-AHV be-
sagt, dass Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachste-
henden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung
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entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft
während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind.
Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller
Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist
und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und
ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen
(Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, er hat wäh-
rend mehr als einem Jahr Beiträge geleistet (act. 30, 31, 32, 33, 34,
35, 36, 37, 43) und mit seinem Heimatland besteht keine zwi-
schenstaatliche Vereinbarung. Ferner wohnt er seit dem 5. Dezember
1970 nicht mehr in der Schweiz (act. 9) und ist aus der Versicherung
ausgeschieden. Er erfüllt somit grundsätzlich die Voraussetzungen zur
Rückforderung der Beiträge.
4.5 Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Rückforderung der Beiträge verjährt ist.
Art. 7 RV-AHV, der in der Fassung vom 29. November 1995 sowie in
der Fassung vom 14. März 1952 gleich lautet, setzt fest, dass der An-
spruch auf Rückvergütung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem
Versicherungsfall verjährt.
4.6 Der am (...) geborene Beschwerdeführer hat am (...) das Ren-
tenalter von 65 Jahren erreicht (Eintritt des Versicherungsfalls). Dem-
nach hätte er den Antrag auf Rückerstattung der Beiträge spätestens
bis Ende (...) bei der SAK einreichen müssen (Art. 7 RV-AHV). Der Be-
schwerdeführer hat sein vom 20. Oktober 2007 datiertes Gesuch je-
doch erst am 30. Oktober 2007 gestellt, weshalb sein Anspruch auf
Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge verjährt ist.
4.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die SAK habe ihre
Informationspflichten bezüglich der Verordnung über die Rückvergü-
tung nicht wahrgenommen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich von
Gesetzes wegen keine solche Pflichten ergeben. Wie die Vorinstanz zu
Recht ausgeführt hat, ist es Sache der Betroffenen, sich über einen
allfälligen Anspruch auf Rückvergütung zu informieren.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die
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Vorinstanz das Gesuch um Rückvergütung der an die schweizerische
AHV geleisteten Beiträge zu Recht abgewiesen hat, weshalb die Be-
schwerde - im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 3
AHVG - abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen ist.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung entrichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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