Abtei lung II I
C-4092/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
K._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4092/2007
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1947 geborene Beschwerdeführerin ungarischer und
schweizerischer Nationalität lebte von 1968 bis 2000 in der Schweiz.
Ab 2001 betrieb sie als Selbständigerwerbende ein Kopiergeschäft in
Ungarn. Infolge einer fortschreitenden rechtsseitigen Coxarthrose wur-
de am 21. Oktober 2004 im Spital X._______ in Ungarn eine Hüftge-
lenksoperation mit Einsatz einer Prothese vorgenommen. Gemäss Be-
scheinigung der Departementskasse der ungarischen Gesundheitsver-
sicherung vom 30. Mai 2005 (act. 5, übersetzt in act. 6) war die Be-
schwerdeführerin vom 6. September 2004 bis 29. Juli 2005 arbeitsun-
fähig. Der behandelnde Arzt Dr. T._______ schätzte ihre Arbeitsunfä-
higkeit mit Bericht vom 18. Juli 2005 (act. 26, übersetzt in act. 27) auf
50%. Am 29. August 2005 nahm sie ihre Tätigkeit als selbständiger-
werbende Kopistin zu 50% wieder auf.
Mit Gesuch vom 28. November 2005 (act. 1), mit Begleitformular des
ungarischen Versicherungsträgers vom 27. Dezember 2005 (act. 2) an
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
übermittelt und bei dieser eingegangen am 10. Januar 2006, beantrag-
te die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Leistungen der Eidge-
nössischen Invalidenversicherung wegen Hüftgelenksbeschwerden so-
wie wegen rheumatischer Schmerzen.
B.
Die Vorinstanz zog insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten:
• Auskunft betreffend die Dauer der Krankheitsentschädigung der Departe-
mentskasse der Gesundheitsversicherung (Ungarn) vom 30. Mai 2005 (act.
5, übersetzt in act. 6)
• Fragebogen für den Versicherten (EU) vom 6. Februar 2006 (act. 10), unter-
zeichnet am 28. März 2005 (recte: 2006)
• Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 6. Februar 2006 (act. 11), un-
terzeichnet am 28. März 2006
• Ambulanzblatt des Spitals X._______ des Departements S._______ vom 1.
April 2003, unterzeichnet von Dr. I._______ (act. 16, übersetzt in act. 17)
• Austrittsbericht des Spitals X._______ des Departements S._______ vom
30. Oktober 2004, unterzeichnet von Dr. F_______. und Dr. T._______ (act.
19, übersetzt in act. 20)
• Ambulanzblatt des Spitals X._______ des Departements S._______ vom
24. Januar 2005, unterzeichnet von Dr. T._______ (act. 22, übersetzt in act.
23)
• Medizinischer Expertenbericht 1. Grades vom 26. Januar 2005, unterzeich-
net von der Hausärztin Dr. O._______ (act. 24, übersetzt in act. 25)
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• Ambulanzblatt des Spitals X._______ des Departements S._______ vom
18. Juli 2005, unterzeichnet von Dr. T._______ (act. 26, übersetzt in act. 27)
• Bericht des nationalen Instituts medizinischer Experten vom 29. August
2005, unterzeichnet von den Dres. H._______ und Dr. B._______ (act. 30,
übersetzt in act. 32)
• Arztbericht des Spitals und der Poliklinik Y._______ der Departementsbe-
hörde von J._______ in C._______ vom 29. Januar 2006, unterzeichnet von
Dr. U._______ (act. 41, übersetzt in act. 40)
• Resultate des Röntgenbildes, Poliklinik des Spitals der Stadt M._______
vom 2. März 2006, unterzeichnet von Dr. D._______ (act. 43, übersetzt in
act. 44)
• Bericht Dr. O._______ vom 9. März 2006 (act. 47, übersetzt in act. 45)
• Ambulanzblatt des Spitals und der Poliklinik Z._______ des Departements
N._______ in K._______ vom 7. April 2006, unterzeichnet von Dr.
E._______ (act. 48, übersetzt in act. 49)
• Aufnahmegesuch (Anmeldung) der Rheumatologischen Klinik V._______
vom 13. Dezember 2006 (act. 50, übersetzt in act. 72)
• Bericht Dr. O._______ vom 20. Dezember 2006 (act. 51, übersetzt in act.
69)
Auf die Nachfrage der Vorinstanz vom 6. Februar 2006 (act. 9), welche
Versicherung für die Hilfsmittel (Hüftgelenkprothese und Laufstock)
aufgekommen sei, reagierte die Beschwerdeführerin nicht.
Gestützt auf die eingereichten Arztberichte nannte Dr. P._______ vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone in seinem Bericht vom 13.
September 2006 (act. 55) als Hauptdiagnose ein Syndrom unterhalb
der rechten Schulterhöhe, als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit einen Status nach Operation der rechten Hüfte mit To-
talprothese am 21. Oktober 2004 sowie eine Polyarthrose. Als Neben-
diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen
arteriellen Bluthochdruck (behandelt), einen Status nach Versorgung
des hallux valgus rechts sowie einen Status nach Operation des grau-
en Stars.
Die Arbeitsfähigkeit betrug gemäss Dr. P._______ seit dem 1. Novem-
ber 2004 50% in der bisher ausgeübten und 100% in einer angepass-
ten Tätigkeit unter Berücksichtigung folgender funktioneller Einschrän-
kungen: Die Beschwerdeführerin solle keine schweren Arbeiten
ausführen, keine Gewichte über 5 kg tragen, in wechselnder Position
und ohne Anstrengung der oberen Gliedmassen arbeiten, nicht länge-
re Zeit aufrecht stehen, keine langen Gehstrecken zurücklegen, sich
nicht in unebenem Gelände oder auf Leitern aufhalten und ungünstige
Witterungseinflüsse sowie Feuchtigkeit und Kälte vermeiden.
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C.
Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 100% in entsprechen-
den Verweisungstätigkeiten errechnete die Vorinstanz im Einkommens-
vergleich vom 10. Oktober 2006 (act. 57) einen Invaliditätsgrad von
27%. Sie gewährte dabei einen leidensbedingten Abzug von 20% vom
Invalideneinkommen.
Mit Vorbescheid vom 6. November 2006 (act. 60) teilte die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin mit, das Leistungsbegehren müsse abgewie-
sen werden, da keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege.
D.
Mit Schreiben vom 20. November 2006 (act. 63) erhob die Beschwer-
deführerin gegen den Vorbescheid vom 6. November 2006 Einwand
und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem ärztli-
chen Befund noch verschlechtert. Sie habe ständig schmerzhafte Ge-
lenkentzündungen und sei trotz der Einnahme von Medikamenten in
ihren Bewegungen eingeschränkt.
Mit Einwandergänzung vom 21. Dezember 2006 (act. 64) reichte die
Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ein:
• Ambulanzblatt des Spitals und der Poliklinik Z._______ des Departements
N._______ in K._______ vom 7. April 2006, unterzeichnet von Dr.
E._______ (act. 52, bereits vorhanden als act. 48, übersetzt in act. 49)
• Aufnahmegesuch (Anmeldung) der Rheumatologischen Klinik V._______
vom 13. Dezember 2006 (act. 70, bereits vorhanden als act. 50, übersetzt in
act. 72)
• Bericht Dr. O._______ vom 20. Dezember 2006 (act. 68, bereits vorhanden
als act. 51, übersetzt in act. 69 [französisch] und act. 73 [deutsch])
E.
Der von der Vorinstanz im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erneut
konsultierte Dr. P._______ vom RAD Rhone vertrat in seiner Stellung-
nahme vom 12. März 2007 (act. 66) die Auffassung, mit den einge-
reichten Arztberichten würden keine neuen gesundheitlichen Probleme
dokumentiert. Deshalb halte er an seiner Einschätzung der Arbeitsfä-
higkeit von 100% seit dem 1. November 2004 fest. Sollte im Rahmen
des geplanten Aufenthalts in der rheumatologischen Abteilung eines
Spitals ein neuer Arztbericht auf einen Zusammenhang zwischen den
geklagten funktionellen Beschwerden und objektiven medizinischen
Befunden schliessen lassen, werde er seine Stellungnahme abändern.
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F.
Mit Schreiben vom 27. März 2007 (act. 67) forderte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin auf, im Zusammenhang mit der Anmeldung vom
13. Dezember 2006 in einer Klinik für Rheumatologie bis zum 20. April
2007 das Datum des Spitalaufenthalts sowie entsprechende Spitalbe-
richte und Entlassungsberichte zu übermitteln.
G.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 (act. 76) wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie an, die als Antwort auf
den Vorbescheid vom 6. November 2006 eingereichten Arztberichte
würden die bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich
bestätigen und enthielten keine neuen Elemente.
H.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 8. Juni 2007, der ungarischen Post übergeben am 9. Juni 2007,
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag,
der vorinstanzliche Entscheid sei zu überprüfen. Neu reichte sie einen
Bericht von Dr. L._______ vom 1. Juni 2007 ein, in dem dieser folgen-
de Diagnosen stellte:
• Osteoporosis
• Spondylosis lumb.
• Polydiscopathia lumb.
• Lumboischialgia l. d.
• St. p. Impl. TEP coxae l. d.
• Impigment sy omi l. d.
I.
Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz die
teilweise Gutheissung der Beschwerde und sinngemäss die Zuspre-
chung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2005, einer
ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und wiederum einer halben
Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2005.
Unter den eingereichten Vorakten befand sich eine Stellungnahme von
Dr. P._______ vom RAD Rhone vom 22. Januar 2008 (act. 78), in der
dieser die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen
Tätigkeit mit 50% ab dem 1. November 2004 und mit 100% ab dem 1.
September 2005 bezifferte. In einer leidensangepassten Tätigkeit war
die Beschwerdeführerin gemäss Dr. P._______ ab dem 1. November
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2004 voll arbeitsfähig und ab dem 1. September 2005 zu 70% arbeits-
unfähig. Der neu eingereichte Arztbericht von Dr. G._______ (recte:
Dr. L._______) erlaube die Annahme, dass die mit Bericht von
Dr. O._______ vom 20. Dezember 2006 erwähnten funktionellen Ein-
schränkungen die Folge objektiver gesundheitlicher Beschwerden sei-
en. Die Arbeitsunfähigkeit ab September 2005, auch in einer leidens-
angepassten Tätigkeit, sei die Folge symptomatischer, objektiver so-
matischer Beschwerden, welche die Ausübung einer wie auch immer
gearteten regelmässigen Tätigkeit nicht erlaubten.
Gestützt auf Dr. P._______s Angaben errechnete die Vorinstanz mit
Einkommensvergleich vom 5. Februar 2008 (act. 79), wiederum unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20% vom Invali-
deneinkommen, einen Invaliditätsgrad von 76%.
Zur Begründung ihres Antrags verwies die Vorinstanz auf die Stellung-
nahme von Dr. W._______ ihres medizinischen Dienstes vom 8. Mai
2008 (act. 84). Dr. W._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit der Be-
schwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in geeig-
neten Verweistätigkeiten mit 20% seit Frühjar 2004, mit 70% ab Sep-
tember 2004 und mit 50% ab August 2005.
J.
Mit Replik vom 2. Juni 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend,
Ungarn sei seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union, so
dass sie bereits ab diesem Datum Anspruch auf eine Invalidenrente
habe.
K.
Mit Duplik vom 18. Juni 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung
fest, wonach ein Anspruch auf eine Invalidenrente am 1. April 2005
entstanden sei. Zur Begründung führte sie an, die Ausdehnung der
Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 auf die neuen EU-Mitglied-
staaten sei erst ab 1. April 2006 anwendbar. Sie bestätigte ihren An-
trag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde bzw. Rückweisung der
Sache an die Verwaltung.
L.
Der Schriftenwechsel wurde am 3. Juli 2008 geschlossen. Auf die wei-
teren Vorbringen der Parteien ist, soweit sie rechtserheblich sind, in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Ent-
scheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG.
Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 11. Mai 2007.
Die am 9. Juni 2007 der ungarischen Post übergebene Beschwerde
wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch
Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernisse im Sinn
von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde ein-
zutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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C-4092/2007
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 11. Mai 2007 das Leistungsbegehren der Beschwerde-
führerin zu Recht abgewiesen hat, oder ob dem Antrag der Beschwer-
deführerin auf Bezahlung einer Invalidenrente bzw. dem im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag der Vorinstanz auf Zu-
sprechung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2005,
einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und wiederum einer
halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 stattzugeben ist.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt nach ihren eigenen Angaben
(vgl. Gesuch vom 28. November 2005, act. 1) seit der 1966 erfolgten
Heirat mit einem Schweizer Bürger neben der ungarischen auch die
schweizerische Staatsbürgerschaft. Da sich der Wohnsitz der Be-
schwerdeführerin in Ungarn befindet, gelangen im vorliegenden Fall
die Bestimmungen des Abkommens vom 4. Juni 1996 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über
Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.418.1, in Kraft seit 1. Januar 1998)
sowie ab dem 1. April 2006 diejenigen des Abkommens vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit
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(Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in
Kraft seit 1. Juni 2002, vgl. Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2
Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung
des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG
und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung
der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügig-
keit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994) zur Anwendung. Das
Freizügigkeitsabkommen setzt das Abkommen vom 4. Juni 1996 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Un-
garn über Soziale Sicherheit insoweit aus, als darin derselbe Sachbe-
reich geregelt wird (Art. 20 FZA).
4.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entspre-
chenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich
nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da im vorliegenden Fall
ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht vor dem
1. Januar 2003 entstanden ist, sind die Bestimmungen des ATSG und
der ATSV in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas-
sung (vgl. dazu E. 4.2.3 am Ende) anwendbar. Bezüglich der vorlie-
gend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu
berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Er-
werbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesge-
richt (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es
sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller
Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten
des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und wei-
tergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch
die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung
der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen
Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der
bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE
128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und 2b).
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4.2.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG
vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revi-
sion, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da im vorliegenden Verfah-
ren ein Anspruch strittig ist, der nach diesem Zeitpunkt entstanden ist,
ist die seit dem 1. Januar 2004 gültige Fassung des IVG, vorbehältlich
der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS
2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007
(5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestim-
mungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich
Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gül-
tig gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gege-
ben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die
andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin war gemäss Exposé des RAD Rhone vom 15.
Mai 2006 (act. 54) von 1968 bis 1986 sowie 1992 und 1995 bei der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
versichert. Einschlägige Nachweise, insbesondere ein Auszug aus
dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin, befinden sich aller-
dings nicht bei den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher
nicht überprüfen, ob die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für
den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung) erfüllt ist.
5.2 Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts
ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
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Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vor-
liegend ist somit das Datum der Verfügung vom 11. Mai 2007 mass-
geblich.
5.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a,
BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
5.4 Nach der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG
besteht Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Grad der Invalidität
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von
mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindes-
tens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindes-
tens 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
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weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizeri-
schen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
6.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 die
Zusprechung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. April 2005, einer
ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und wiederum einer halben
Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2005. Sie stützte sich dabei auf die
Stellungnahme des im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kon-
sultierten Dr. W._______ ihres medizinischen Dienstes vom 8. Mai
2008 (act. 84). Dr. W._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in der bisher ausgeübten Tätigkeit (selbständige In-
haberin eines Kopiergeschäfts) mit 20% ab Frühjahr 2004, 70% ab
September 2004 (Hüftoperation) und 50% ab August 2005 (Hüftpro-
these eingeheilt, aber Schulterprobleme) bis zur Geschäftsaufgabe
2006. Die gleiche Beurteilung erachte er in angepassten Verwei-
sungstätigkeiten für gegeben, weil auch dort sitzende Arbeiten wie
Scanningaufgaben, Telefondienst etc. in Betracht kämen. Für das Jahr
2007 könne er keine grundsätzlich neuen gesundheitlichen Probleme
erkennen, so dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zur Hospitalisation
vom Februar 2008 infolge des Myokardininfarkts gelte. Die im April
2006 mit Doppler festgestellte partielle Carotinstenose habe laut Be-
richt des Neurologen zu keinen klinischen Ausfällen und Einschrän-
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kungen geführt; nach ihren eigenen Angaben habe die Versicherte den
Kopierladen weiterhin betrieben und sei danach arbeitslos gewesen.
6.1 Dr. W._______ geht in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2008 von
der Annahme aus, die Beschwerdeführerin sei ab Frühjahr 2004 20%
arbeitsunfähig gewesen. Diese Aussage findet in den medizinischen
Akten jedoch keine Stütze. Im Bericht des ungarischen Versicherungs-
trägers (vgl. Auskunft betreffend die Dauer der Krankheitsentschädi-
gung der Departementskasse der ungarischen Gesundheitsversiche-
rung vom 30. Mai 2005 [act. 5, übersetzt in act. 6]) wird als Beginn der
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin der 6. September 2004 ge-
nannt. In keinem der eingereichten ärztlichen Berichte wird der Be-
schwerdeführerin eine vor diesem Datum eingetretene Arbeitsunfähig-
keit bescheinigt. Auch die Beschwerdeführerin selbst gibt im Fragebo-
gen für den Versicherten (EU) vom 6. Februar 2006 (act. 10), unter-
zeichnet am 28. März 2005 (recte: 2006) sowie im Fragebogen für
Selbständigerwerbende vom 6. Februar 2006 (act. 11), unterzeichnet
am 28. März 2006 an, vom 6. September 2004 bis 29. Juli 2005 zu
100% und ab dem 29. August 2005 zu 50% arbeitsunfähig gewesen zu
sein. Gemäss den vorliegenden Arztberichten wurde der Beschwerde-
führerin erstmals ab dem 6. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt. Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der
vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewese-
nen Fassung) kann daher aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht – wie
von der Vorinstanz geltend gemacht (vgl. act. 85) – am 1. April 2004
als eröffnet gelten, sondern frühestens am 6. September 2004.
6.2 Unklar ist auch der Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde-
führerin. Während der ungarische Versicherungsträger die Arbeitsunfä-
higkeit mit 100% vom 6. September 2004 bis zum 29. Juli 2005 und mit
50% ab dem 29. August 2005 angibt, schätzen die Dres. H._______
und B._______ diese im Bericht des nationalen Instituts medizinischer
Experten vom 29. August 2005 (act. 30, übersetzt in act. 32) auf 50%
ab dem 1. November 2004. In beiden Fällen wird nicht gesagt, ob sich
die Arbeitsunfähigkeit auf die bisher ausgeübte oder auf eine leidens-
angepasste Tätigkeit bezieht.
Gemäss Bericht der behandelnden Ärztin Dr. O._______ vom 20. De-
zember 2006 (act. 51, übersetzt in act. 69) war die Beschwerdeführerin
zwischen dem 23. Januar 2006 und dem 1. April 2006 arbeitsunfähig.
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Es wurde der Beschwerdeführerin somit auch von ihrer Hausärztin kei-
ne definitive Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Die Feststellungen der von der Vorinstanz konsultierten Dres. P. Bovay
und W._______ decken sich weder untereinander noch mit den Ein-
schätzungen der ungarischen Gesundheitsbehörden und der behan-
delnden Ärzte. Dr. P._______ stufte die Beschwerdeführerin in seinem
Bericht vom 22. Januar 2008 (act. 78) ab dem 1. November 2004, we-
nige Tage nach der Hüftoperation vom 21. Oktober 2004, als voll ar-
beitsfähig ein, während Dr. W._______ ab September 2004 von einer
Arbeitsunfähigkeit von 70% ausging (vgl. Bst. I. am Ende sowie E. 6
vorstehend). Ab Juli/August 2005 betrug die Arbeitsunfähigkeit gemäss
Dr. W._______ infolge von Schulterbeschwerden 50%, während
Dr. P._______ die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt für über-
haupt nicht mehr arbeitsfähig hielt (vgl. Bst. I. vorstehend). Die Darle-
gungen der IV-Stellenärzte erscheinen somit widersprüchlich. Auch der
Krankheitsverlauf im Sinn einer Verbesserung der Hüftproblematik und
einer Verschlechterung der Schulterproblematik ist in den eingereich-
ten Arztberichten nicht nachvollziehbar dargelegt und kann insbeson-
dere nicht dem Bericht von Dr. L._______ vom 1. Juni 2007 entnom-
men werden. Der Bericht beschränkt sich auf eine Zusammenfassung
der bisherigen Behandlungen und eine Auflistung der Diagnosen (vgl.
Bst. H. vorstehend). Die IV-Stellenärzte waren aufgrund der ihnen vor-
liegenden Akten nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Stellungnah-
me abzugeben. Nach der Rechtsprechung lässt sich angesichts der
Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen, welche
konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-
erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung
geboten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar
2008 E. 5.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz nie ärztlich begutachtet worden. In Anbetracht der
Tatsache, dass die Einschätzungen der Dres. P. _______ und
W._______ einander widersprechen, denjenigen der behandelnden
Ärzte teilweise entgegenstehen und keine schlüssigen Angaben über
den Krankheitsverlauf und die Ursachen der (teilweisen) Arbeitsfähig-
keit enthalten, erscheint eine vertiefte medizinische Abklärung notwen-
dig. Die Vorinstanz durfte somit nicht allein auf die Stellungnahmen ih-
res medizinischen Dienstes abstellen (vgl. zum Beweiswert solcher
Stellungnahmen die Urteile des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17.
Januar 2008 E. 5.2 und 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.2).
Das Gericht kann sich aufgrund der Akten kein Urteil darüber bilden,
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ob und wann eine Verschlechterung des Gesundheitszustands einge-
treten ist und zu welchem Grad der Erwerbsunfähigkeit sie geführt hat.
Der medizinische Sachverhalt erscheint somit nicht hinreichend abge-
klärt.
6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Antrag der Vorinstanz
auf Zusprechung einer Invalidenrente durch das Bundesverwaltungs-
gericht nicht stattgegeben werden kann. Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache
ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie eine Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasse, den
Beginn der Wartezeit und eines allfälligen Rentenanspruchs eruiere
und einen neuen Einkommensvergleich erstelle. Gestützt auf diese Ab-
klärungen hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zu bestimmen und
eine neue Verfügung zu erlassen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Be-
schwerdeführerin keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e
contrario). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist der Be-
schwerdeführerin zurückzuerstatten.
7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 11. Mai
2007 wird aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im
Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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