B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4095/2011
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______ [Spitalträgerschaft],
vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger, Rechtsanwalt,
und Dr. iur. Adrian Walpen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B._______ [Spital],
2. C._______ [Spital],
3. D._______ [Spital],
4. E._______ [Spital],
3 - 4 vertreten durch PD Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt,
Bär & Karrer AG,
5. F._______ [Spital],
6. G._______ [Spital],
7. H._______ [Spital],
weitere Beteiligte,
Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan),
vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin,
Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49, 4010 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Planung der hochspezialisierten Medizin
im Bereich der seltenen Rückenmarkstumore;
Entscheid des HSM-Beschlussorgans vom 20. Mai 2011.
C-4095/2011
Seite 3
Sachverhalt:
A.
A.a Im Frühjahr 2007 führte die Schweizerische Konferenz der kantona-
len Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) in Zusammenarbeit
mit der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie (SGN) und der
Schweizerischen Gesellschaft für Neuroradiologie (SGNR) bei allen Neu-
rochirurgen und interventionellen Neuroradiologen in der Schweiz eine Si-
tuationsanalyse durch. Diese mündete im Bericht „Struktur- und Versor-
gungsanalyse im Bereich Neurochirurgie und interventionelle Neuroradio-
logie in der Schweiz“ von Oktober 2007 (Vorakte 4.00). Danach wurden
weitere Arbeiten mit Rücksicht auf das laufende Vernehmlassungsverfah-
ren zum Konkordat im Bereich der hochspezialisierten Medizin (IVHSM)
vorübergehend zurückgestellt (vgl. Vorakte 4.09, B-act. 1 Beilage 6 S. 9).
A.b Am 14. März 2008 verabschiedete die GDK die Interkantonale Ver-
einbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM; abrufbar unter:
zuletzt besucht am 8. Oktober
2013). Mit Schreiben vom 3. November 2008 brachte sie die IVHSM dem
Bund zur Kenntnis (BBl 2008 8904).
A.c Am 30. Januar 2009 nahm der Vorstand der GDK zur Kenntnis, dass
alle 26 Kantone der IVHSM beigetreten waren und setzte die Vereinba-
rung rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichentags wählte
die Plenarversammlung der Vereinbarungskantone das Beschlussorgan
der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
(nachfolgend: HSM-Beschlussorgan), das mit dem Vollzug der Vereinba-
rung und der Einsetzung eines Fachorgans (nachfolgend HSM-
Fachorgan) aus in- und ausländischen Experten, das für die fachliche Ab-
stützung der Planungs- und Zuteilungsentscheide zuständig ist, beauf-
tragt wurde (vgl. Medienmitteilung der GDK vom 30. Januar 2009; abruf-
bar auf der Internetseite der GDK: > Medienmittei-
lungen > Medienmitteilungen bis 2009, zuletzt besucht am 8. Oktober
2013).
A.d Am 11. Oktober 2010 lud das HSM-Fachorgan u. a. die neurochirur-
gischen Kliniken der grösseren Spitäler ein, die bei der Umfrage 2007 er-
hobenen Kennzahlen aufzudatieren (Erhebung der Fallzahlen 2008 und
2009; Vorakte 3.11).
A.e Gestützt darauf erstellte das HSM-Fachorgan den Bericht „Neurochi-
rurgie und interventionelle Neuroradiologie in der Schweiz – Bericht für
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Seite 4
die Anhörung vom 14. Dezember 2010" (Vorakte 1.05, B-act. 8 Beilage 3;
im Folgenden: Anhörungsbericht) und eröffnete am 14. Dezember 2010 –
nebst persönlicher Anschrift verschiedener Adressaten (Vorakte 1.02-04)
– mittels Publikation des folgenden Textes im Bundesblatt ein Anhörungs-
verfahren (BBl 2010 8595, Vorakte 1.01):
Mitteilung des Fachorgans der interkantonalen Vereinbarung über die hochspe-
zialisierte Medizin (HSM Fachorgan)
Konzentration der hochspezialisierten Medizin: Anhörung
HSM-Bereich «Neurochirurgie und interventionelle Neuroradiologie»
1. Mit der 2009 in Kraft getretenen interkantonalen Vereinbarung zur hochspe-
zialisierten Medizin (IVHSM) haben die Kantone ihre Kompetenz, den Be-
reich der hochspezialisierten Medizin zu definieren und zu planen, einem in-
terkantonalen Gremium, dem Beschlussorgan der IVHSM delegiert. Dieses
stützt seine Beschlüsse auf Anträge des HSM Fachorgans, eines aus in und
ausländischen Mitgliedern bestehenden Expertengremiums. Die IVHSM be-
stimmt, dass das HSM Beschlussorgan anstelle der Kantonsregierungen für
Leistungen der hochspezialisierten Medizin eine interkantonale HSM Spital-
liste nach Artikel 39 KVG erstellt. Das HSM Beschlussorgan hat das Fachor-
gan beauftragt, die Anhörung der Parteien durchzuführen.
2. Das HSM Fachorgan gibt den Parteien daher Gelegenheit, zu den auf der
Grundlage seiner Koordinations- und Konzentrationsüberlegungen erfolgten
Zuteilungsoptionen, die im Bericht vom 14. Dezember 2010 des HSM Fach-
organs dargelegt sind, Stellung zu nehmen. Die Parteien werden hiermit ein-
geladen, bis zum 25. Januar 2011 (diese Frist kann nicht erstreckt werden)
nach Publikation im Bundesblatt dem Fachorgan ihre schriftliche Stellung-
nahme zuhanden des Projektsekretariats zuzustellen. Der Bericht des Fach-
organs vom 14. Dezember 2010 kann beim HSM Projektsekretariat der Ge-
sundheitsdirektorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7,
von den Parteien schriftlich angefordert werden. Am 3. März 2011 fasste das
Beschlussorgan Beschluss betreffend die Zuordnung der einzelnen Teilbe-
reiche der Neurochirurgie zur hochspezialisierten Medizin (vgl. angefochte-
ner Beschluss Ziff. 4, Vorakten 4.04).
A.f Mit Beschluss vom 20. Mai 2011, im Bundesblatt publiziert am 21. Ju-
ni 2011 (BBl 2011 4688), verfügte das HSM-Beschlussorgan betreffend
die Behandlung der seltenen Rückenmarkstumore Folgendes:
1. Zuteilung
Die neurochirurgische Behandlung von intramedullären Tumoren wird den fol-
genden Zentren zugewiesen:
• B._______
• C._______
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Seite 5
• D._______
• E._______
• F._______
• G._______
• H._______
[2.-6.].
B.
B.a Gegen den Beschluss vom 20. Mai 2011 betreffend die Behandlung
der seltenen Rückenmarkstumore erhob die A._______ Bern am 20. Juli
2011 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (B-act. 1).
B.b Am 2. August 2011 ging in der Gerichtskasse der mit Zwischenverfü-
gung vom 25. Juli 2011 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.- ein
(B-act. 2-4).
B.c Mit Verfügung vom 15. August 2011 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung und die weite-
ren Verfahrensbeteiligten 1-7 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort
ein (B-act. 5).
B.d In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. September 2011 beantragte die
weitere Verfahrensbeteiligte 2 die Abweisung der Beschwerde, unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin
(B-act. 7), und mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2011 die wei-
teren Verfahrensbeteiligten 3 und 4, vertreten durch PD Dr. Markus
Schott, Rechtsanwalt, das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuali-
ter die Abweisung derselben, unter "o/e-Kostenfolge" zulasten der Be-
schwerdeführerin (B-act. 8). Die übrigen der weiteren Verfahrensbeteilig-
ten liessen sich nicht vernehmen.
B.e Mit Vernehmlassung vom 19. September 2011 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen (B-act. 9).
B.f Am 3. November 2011 teilte das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
mit, es verzichte angesichts zahlreicher anderer Fristgeschäfte auf die
Einreichung einer Stellungnahme (B-act. 16).
B.g Am 14. November 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien die Vernehmlassung, die Beschwerdeantworten der weiteren
Verfahrensbeteiligten 2-4 sowie die Stellungnahme des BAG zu und lud
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Seite 6
sie ein, ihre Schlussbemerkungen einzureichen (B-act. 17). Mit Eingabe
vom 1. Dezember 2011 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung von
Schlussbemerkungen und wies auf eine Namensänderung der Be-
schwerdeführerin hin (B-act. 21). Am 14. Dezember 2011 verzichteten
auch die weiteren Verfahrensbeteiligten 3 und 4 auf die Einreichung von
Schlussbemerkungen und stellten dem Gericht eine Kostennote zu
(B-act. 25). Am 13. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Schlussbemerkungen ein, wies auf ihre Namensänderung hin und hielt
vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest (B-act. 26).
B.h Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 brachte der Instruktionsrichter
den Parteien die Stellungnahmen zur Kenntnis und schloss den Schrif-
tenwechsel ab (B-act. 27).
B.i Am 24. Mai 2012 reichten die weiteren Verfahrensbeteiligten 3 und 4
– unter Bezugnahme auf das in BVGE 2012/9 publizierte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-5301/2010 vom 2. April 2012 – unaufgefordert
eine Stellungnahme zur Parteistellung im Verfahren und zum Anspruch
auf Parteientschädigung ein (B-act. 28). Mit Antwort vom 29. Mai 2012
verwies das Bundesverwaltungsgericht betreffend Anspruch auf Partei-
entschädigung auf das Endurteil (B-act. 29).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und weiteren Verfahrensbe-
teiligten und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des
HSM-Beschlussorgans zur Planung der hochspezialisierten Medizin. Da-
bei prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
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Seite 7
Art. 33 VGG genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des
Bundes aufgeführt werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind ge-
mäss Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist.
1.2. Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sieht vor, dass das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierun-
gen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG an-
fechtbaren Beschlüssen der Kantonsregierungen gehören namentlich die
Spital- oder Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG (vgl. in BVGE
2009/45 [C-5733/2007] sowie BVGE 2010/15 [C-6062/2007] nicht veröf-
fentlichte E. 1.1). Mit Grundsatzurteil C-5301/2010 vom 2. April 2012
(publiziert als BVGE 2012/9) hat das Bundesverwaltungsgericht die Fra-
ge, ob auch ein Entscheid des HSM-Beschlussorgans beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten werden kann, bejaht (E. 1). Damit ist das
Bundesverwaltungsgericht zuständig, die vorliegende Beschwerde vom
20. Juli 2011 gegen den Beschluss des HSM-Beschlussorgans vom
20. Mai 2011 betreffend die Behandlung der seltenen Rückenmarkstumo-
re zu beurteilen.
2.
2.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem
VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die
besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.2. Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Zur Voraussetzung der Teilnahme am Verfahren hat das Bundesgericht
festgehalten, dass die Beschwerdebefugnis neben der erforderlichen Be-
ziehungsnähe zum Streitgegenstand (materielle Beschwer) in der Regel
eine formelle Beschwer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG voraus-
setze: Die beschwerdeführende Partei müsse grundsätzlich am Verfahren
vor der unteren Instanz teilgenommen haben und mit ihren Anträgen ganz
oder teilweise unterlegen sein. Darauf werde nur verzichtet, wenn die
Partei - ohne Verschulden - nicht in der Lage gewesen sei, sich an jenem
Verfahren zu beteiligen bzw. wenn die konkrete Verfahrensordnung eine
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Seite 8
Teilnahme nicht gebiete (BGE 135 II 172 E. 2.2.1, 133 II 181 E. 3.2
m.w.H.).
Es besteht für die Beschwerde führende Person somit eine Pflicht, an ei-
nem vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, soweit sie dazu in der La-
ge ist. Sie muss Partei vor der Vorinstanz gewesen sein oder es müssen
ihr ihre Parteirechte verweigert worden sein. Die letztgenannte Alternative
kommt etwa dann zum Tragen, wenn jemand ohne eigenes Verschulden
an der Teilnahme verhindert war, weil ihm die Durchführung des Verfah-
rens nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste (vgl. ISABELLE
HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6, 8 zu Art. 48;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 46 Rz. 2.61, je m.w.H.).
Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Vorhaben nicht öffentlich ausge-
schrieben wurde und damit die Möglichkeit, sich zu beteiligen, ausge-
schlossen wurde (vgl. analog betreffend die Legitimation zur Drittbe-
schwerde: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht,
Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 89 Rz. 13). Hat eine Partei ohne hin-
reichenden Grund nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID
HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Zürich 2009, Art. 48 N 7, 22).
2.3. Zu prüfen ist – unter Berücksichtigung der dargelegten Praxis und
Lehre –, ob die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren im
Sinne des ersten Halbsatzes von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG teilgenom-
men hat (vgl. unten E. 2.5), oder ob sie ohne Verschulden im Sinne des
zweiten Halbsatzes von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht in der Lage ge-
wesen ist, sich an jenem Verfahren zu beteiligten (vgl. unten E. 2.6).
2.4.
2.4.1. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie habe
keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten
und sei daher im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG formell beschwert
und verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführung betreffend
die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (B-act. 1).
Dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men habe, wird von den Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht.
C-4095/2011
Seite 9
2.4.2. Festzuhalten ist anhand der Vorakten der Vorinstanz, dass die Be-
schwerdeführerin weder an der Situationsanalyse im Frühjahr 2007 mit-
gewirkt (vgl. Bst. A.a), noch vom Fachorgan im Oktober 2010 eingeladen
wurde, die bei der Umfrage 2007 erhobenen Kennzahlen aufzudatieren
(vgl. Bst. A.d und Vorakte 3.14 „Eingegangene Antworten zur Umfrage
Neurochirurgie und interventionelle Neuroradiologie“).
Den Vorakten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im
Anhörungsverfahren, das am 14. Dezember 2010 eröffnet wurde, weder
auf der Liste der Anhörungsadressaten (Vorakte 1.04) noch im E-Mail-
Verteiler (Vorakte 1.06 = 1.73) aufgeführt wurde, und sie auch keine Stel-
lungnahme eingereicht hat (vgl. Anhang zu Vorakte 4.05 S. 17; Vorakte
4.08, 6. Kapitel; Aktenverzeichnis zu den Vorakten: Vorakten 1.07-1.74).
Ebenfalls keine Hinweise auf eine Anhörung und/oder Stellungnahme
enthalten die im Anschluss an das Anhörungsverfahren erstellten Berichte
des Fachorgans und des HSM-Projektsekretariates (Bericht „Neurochi-
rurgie und interventionelle Neuroradiologie – Resultate der Anhörung vom
Dezember 2010“ vom 17. Februar 2011 [Vorakte 4.05], Bericht „Neurochi-
rurgie und interventionelle Neuroradiologie – Kurzbericht für das HSM
Fachorgan“ vom 22. März 2011 [Vorakte 4.06], Bericht „Neurochirurgie
und interventionelle Neuroradiologie – Vorschläge zur Zuteilung“ vom
21. März 2011 [Vorakte 4.07], Bericht „Neurochirurgie und interventionelle
Neuroradiologie – Resultate der Anhörung“ vom 22. März 2011 [Vorakte
4.08], Bericht „Neurochirurgie in der Schweiz – Bericht für die Sitzung des
HSM Beschlussorgans vom 20. Mai 2011“ vom 3. Mai 2011 [Vorakte
4.09], Bericht „Beschlussvorschlag Seltene Rückenmarkstumoren“ vom
16. Mai 2011 [Vorakte 4.10e]).
2.4.3. Den Vorakten 1.04 und 3.14 ist zu entnehmen, dass die Klinik
I._______ im Oktober 2010 zu einer Stellungnahme eingeladen wurde,
eine solche aber nicht abgegeben hat. Sie wurde auch im Anhörungsver-
fahren vom 14. Dezember 2010 persönlich zur Teilnahme eingeladen, hat
sich aber erneut nicht vernehmen lassen (vgl. Vorakten 1.04, 1.06
[= 1.73], 4.05 [insbesondere S. 17], 4.06 [insbesondere S. 28], 4.07, 4.08
[insbesondere S. 65], 4.09, 4.10e; Aktenverzeichnis zu den Vorakten:
Vorakten 1.07-0.74). Da die Fusion der Klinik I._______ mit der Be-
schwerdeführerin erst zu einem späteren Zeitpunkt (Mitte 2012) erfolgte
(vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern
CH-036.3.040.822.0; abrufbar unter:
, zu-
letzt besucht am 8. Oktober 2013), resultiert aus den gegenüber der Kli-
nik I._______ ausgesprochenen Einladungen zur Stellungnahme kein
C-4095/2011
Seite 10
Miteinbezug der Beschwerdeführerin in das vorinstanzliche Verfahren und
ergibt sich hieraus nichts für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
2.4.4. Die Akten bestätigen somit den von den Verfahrensbeteiligten ver-
tretenen Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen
Verfahren nicht im Sinne des ersten Halbsatzes von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
VwVG teilgenommen hat.
2.5.
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde und ihren Schlussbe-
merkungen geltend, eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren sei ihr
verunmöglicht worden, womit auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden sei. Sie habe im Jahre 2010 sechs Patientinnen und Pati-
enten mit entsprechenden Rückenmarkstumoren operiert (B-act. 1
Rz. 29), im erläuternden Bericht zur IVHSM sei festgehalten, dass die
durch den Entscheid betroffenen Kantone und Spitäler vor Erlass der ge-
meinsamen Spitalliste anzuhören seien (Rz. 28), und trotzdem sei sie
weder vom HSM-Fachorgan noch vom HSM-Beschlussorgan angehört
worden (Rz. 29), jedoch verschiedene [andere] Spitäler (Rz. 30). Dies
habe vorliegend (unter anderem) dazu geführt, dass sich die Beschwer-
deführerin nicht vorgängig zur geplanten Verfügung habe äussern können
(Rz. 31). Eine Heilung dieser Verletzung des Gehörsanspruchs komme
deshalb nicht in Betracht (Rz. 32 f.). Sie weist dabei darauf hin, dass die
Anzahl der Spitäler, die sich als HSM-Zentrum beworben hätten, über-
schaubar gewesen sei (Rz. 21, 23).
2.5.1. Das Beschlussorgan hat seine Einladung zur Teilnahme am Anhö-
rungsverfahren am 14. Dezember 2010 – nebst persönlicher Anschrift der
Kantone, verschiedener Leistungserbringer, dreier Versicherer, der Deka-
nate der medizinischen Fakultäten, dreier „öffentlicher Institutionen“, der
Fachverbände, Fachorganisationen und „anderer interessierter Organisa-
tionen“ und „Weiteren“ (Vorakte 1.04 „Liste der Anhörungsadressaten“) –
im Schweizerischen Bundesblatt (BBl 2010 8595; vgl. Bst. A.e) publiziert.
Zur von der Vorinstanz veranlassten Publikation im Bundesblatt hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits in BVGE 2012/9 E. 3.2 festgehalten,
dass der vorliegend angefochtene Beschluss als Bündel von Individual-
verfügungen zu qualifizieren sei, in welchem das Beschlussorgan im Be-
reich der hochspezialisierten Medizin den berücksichtigten Spitälern ei-
nen individuellen Leistungsauftrag zur Behandlung erteile und den nicht
aufgeführten Leistungserbringern einen solchen Auftrag letztlich verwei-
gere. Seinen Aussenwirkungen entsprechend ist der Beschluss im
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Seite 11
Schweizerischen Bundesblatt publiziert worden, was nicht zu bemängeln
ist: Art. 36 Bst. c VwVG sieht vor, dass die Behörde in einer Sache mit
zahlreichen Parteien ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem
amtlichen Blatt eröffnen kann. Vorliegend richtet sich der Beschluss an al-
le potentiellen Leistungserbringer in der Schweiz im Bereich der Behand-
lung intramedullärer Tumore und regelt konkret die Zuteilung derer Be-
handlung auf spezifisch bezeichnete Zentren bis zum 31. Dezember
2014. Wie den Begleitunterlagen zur Anhörung vom 14. Dezember 2010
zu entnehmen ist, ist der Kreis der Adressaten weit gefasst (vgl. Vorakten
1.04 „Liste der Anhörungsadressaten“) und damit nicht gewährleistet,
dass der für eine abschliessende Zuweisung der Behandlung intramedul-
lärer Tumore zu erreichende Adressatenkreis vollständig ist; zudem ist
nicht auszuschliessen, dass er zwischenzeitlich Änderungen erfahren hat.
Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass der Beschluss
vom 20. Mai 2011 den potentiellen Leistungserbringern via Publikation im
Bundesblatt eröffnet worden ist.
Gleiches hat für die Publikation der Einladung zur Teilnahme am Anhö-
rungsverfahren und zur Einreichung einer Stellungnahme zum Anhö-
rungsbericht vom 14. Dezember 2010 zu gelten. Auch hier bestand der-
selbe weite Adressatenkreis, die Gefahr einer Nichtberücksichtigung all-
fälliger dem HSM-Fachorgan (noch) nicht bekannter Sachverhalte (wie
beispielsweise die von der Beschwerdeführerin angeführten Operationen)
sowie einer nicht abschliessenden Berücksichtigung möglicher Leis-
tungserbringer und weiterer Stakeholder. Zu letzteren sind z.B. Patienten
bzw. deren Interessenvertreter, einzelne zur Durchführung der entspre-
chenden Eingriffe befähigte Operateure, im Bereich der ambulanten
Nachbetreuung tätige (Fach-)Personen und Organisationen sowie Anbie-
ter von für die betroffenen Eingriffe verwendeten Produkten zu zählen.
Die von der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen erwähnten
Möglichkeiten der Abklärung der betroffenen Spitäler (B-act. 26 Rz. 12)
hätte diesbezüglich nicht abschliessende Sicherheit gegeben, alle poten-
tiellen Leistungserbringer und weiteren Stakeholder mit der Einladung zu
erreichen.
In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 (betreffend den SPITEX-
Tarif im Kanton Neuenburg ab 1. Januar 1999) hat der Bundesrat ausge-
führt, dass der zuständige Regierungsrat die betroffenen OKP-
Versicherer idealerweise direkt angeschrieben oder die Eröffnung des Ta-
riffestsetzungsverfahrens mittels Publikation bekannt gemacht hätte
(RKUV 2002 KV 221 E. II.3.2). Obwohl OKP-Versicherer – damals wie
heute – einer Bewilligung bedürfen und das Bundesamt eine Liste der
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Seite 12
Versicherer veröffentlicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 KVG), erachtete der Bundes-
rat die sich bezüglich der Information der Betroffenen stellenden prakti-
schen Probleme als ausreichend, um eine Mitteilung betreffend die Eröff-
nung des Tariffestsetzungsverfahrens mittels Publikation als ausreichend
zu erachten. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in welchem der
beschriebene Adressatenkreis erheblich offener ist.
Etwas anderes lässt sich auch aus Art. 30a VwVG nicht herleiten, wonach
die Behörde, wenn von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Perso-
nen berührt sind oder sich die Parteien – wie vorliegend – ohne unver-
hältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen, ein beson-
deres Einwendungsverfahren mittels Veröffentlichung in einem amtlichen
Blatt einleiten und durchführen kann. Wenn das HSM-Beschlussorgan
gestützt auf diese Bestimmung dazu berechtigt gewesen wäre, ein ent-
sprechendes Einwendungsverfahren mittels Publikation im Bundesblatt
einzuleiten, muss dies ebenso für das Anhörungsverfahren gelten.
2.5.2. Unter diesen Umständen ist die Eröffnung des Anhörungsverfah-
rens als bekannt vorauszusetzen (vgl. oben E. 2.3; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_297/2010 vom 23. September 2010 E. 4.2.1), wes-
halb sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren diese entge-
genhalten zu lassen hat, wie wenn sie persönlich zur Teilnahme eingela-
den worden wäre. Daran ändert nichts, dass das Beschlussorgan andere
Leistungserbringer, nicht jedoch die Beschwerdeführerin, angeschrieben
hat, zumal ihm nicht bekannt gewesen sei (was die Beschwerdeführerin
nicht bestreitet [vgl. B-act. 26]), dass im Jahre 2010 am Spital der Be-
schwerdeführerin sechs Operationen im Bereich der seltenen Rücken-
markstumore durchgeführt worden seien (B-act. 9 Rz. 7-9) und der Ge-
fahr einer Nichtberücksichtigung potentieller Leistungserbringer eben mit
der Publikation der Anhörung im Bundesblatt entgegengewirkt wurde.
Dass sie am Anhörungsverfahren und damit am Verwaltungsverfahren,
das dem angefochtenen Entscheid vorausging, trotz entsprechender Ein-
ladung nicht teilgenommen hat, hat die Beschwerdeführerin somit selbst
zu verantworten, weshalb sie nicht im Sinne des zweiten Halbsatzes von
Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG unverschuldet nicht dazu in der Lage war, am
vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen.
2.5.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (B-act. 26 Rz 6 ff.),
sie sei als materielle Adressatin des angefochtenen HSM-Beschlusses
ohne Weiteres formell beschwert, verkennt sie, dass den in der von ihr
angerufenen Literaturstelle referenzierten Bundesgerichtsurteilen lediglich
entnommen werden kann, dass in gewissen Konstellationen an vor-
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instanzlichen Verfahren beteiligte Parteien sich im Rechtsmittelverfahren
nicht ihrer Parteistellung entledigen können, was vorliegend nicht relevant
ist.
2.5.4. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der for-
mellen Beschwer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht, weshalb
ihre Beschwerdelegitimation im vorliegenden Verfahren zu verneinen ist.
Ausserdem dringt sie unter den dargelegten Umständen mit der Rüge der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht durch; die Frage
einer Heilung stellt sich nicht.
3.
Bei diesem Ergebnis ist auf die Beschwerde vom 20. Juli 2011 nicht ein-
zutreten. Da die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht als offensichtlich im
Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst b VGG bezeichnet werden kann (vgl. dazu
die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4384,
sowie MICHAEL BEUSCH/ANDRÉ MOSER/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 21; vgl. allgemein zu den Kriterien für das Vorliegen eines offensicht-
lich unzulässigen Rechtsmittels Urteil des Bundesgerichts H.181/2005
vom 16. März 2006 E. 2.3, und insbesondere mit Blick auf den Fall feh-
lender Legitimation EVA MARIA BELSER/BETTINA BACHER, in: Basler Kom-
mentar – Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Ueber-
sax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 16 und 25 zu Art. 108,
sowie HANSJÖRG SEILER /NICOLAS VON WERDT /ANDREAS GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht,
Handkommentar, Bern 2007, Rz. 12 zu Art. 108), ist vorliegend ein Nicht-
eintretensentscheid in Dreierbesetzung (Art. 21 Abs. 1 VGG) zu fällen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3329/2008 vom 27. August
2008 E. 3.4).
Auf die weiteren Rügen in der Beschwerde ist bei diesem Verfahrensaus-
gang nicht weiter einzugehen.
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
4.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerde-
führerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskos-
ten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Um-
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fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi-
nanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Vorliegend sind redu-
zierte Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- zu erheben und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Demzufolge ist der
Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 3'000.- auf ein von ihr zu bezeich-
nendes Konto zurückzuerstatten.
4.2. Im Beschwerdeverfahren haben sich die weiteren Verfahrensbeteilig-
ten Nr. 2-4 vernehmen lassen und u.a. die Zusprache einer Parteient-
schädigung zulasten der Beschwerdeführerin beantragt (B-act. 7 f.). Mit
Eingabe vom 24. Mai 2012 ersuchte der Rechtsvertreter der weiteren
Verfahrensbeteiligten Nr. 3 und 4 unter Bezugnahme auf die Begründung
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-5301/2010 vom 2. April
2012 (= BVGE 2012/9) um Zusprache einer angemessenen Parteient-
schädigung, unabhängig von der Zuerkennung der Parteistellung im Ver-
fahren und gestützt auf den Vertrauensgrundsatz, auf den in Anbetracht
der expliziten Einladung zur Stellungnahme durch das Bundesverwal-
tungsgericht abzustellen sei (B-act. 28).
Angesichts der fehlenden Parteistellung kann den weiteren Verfahrensbe-
teiligten 1-7 keine Parteientschädigung gestützt auf Art. 64 Abs.1 VwVG
zugesprochen werden (vgl. BVGE 2012/9 und die Teilurteile in den Be-
schwerdeverfahren C-4132/2011, C-4153/2011, C-4154/2011,
C-4155/2011 und C-5723/2011 vom 21., 23. und 29. Mai 2012). Auf wel-
cher abweichenden Rechtsgrundlage eine Parteientschädigung zuzuer-
kennen sei – „unabhängig davon, ob ihnen letztlich Parteistellung zuer-
kannt wird oder nicht“ – ist der Eingabe vom 24. Mai 2012 nicht zu ent-
nehmen. Auch ist mit der Zwischenverfügung vom 15. August 2011 nicht
bereits ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden: Erst mit Ausfällung
eines Urteils wird abschliessend über die Parteistellung gemäss Art. 6
VwVG entschieden (ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 6 f. zu Art. 6), weshalb die Bezeichnung einer Partei im
Rubrum der Zwischenverfügung keinen verbindlichen Charakter haben
kann. Schliesslich räumte bereits die langjährige Praxis des Bundesrates
zu Listenbeschwerden, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt
wurde (vgl. die Ausführungen dazu in BVGE 2012/9 E. 4.4 ff.), berück-
sichtigten Spitälern kein Recht zur „Konkurrentenbeschwerde“ ein. Die
weiteren Verfahrensbeteiligten 3 und 4 durften deshalb nicht darauf ver-
trauen, als Beschwerdegegnerinnen am Verfahren teilzunehmen, wes-
halb der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen
ist.
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Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weshalb ihr
keine solche zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde vom 20. Juli 2011 wird nicht eingetreten.
2.
Auf die materiellen Anträge der weiteren Verfahrensbeteiligten 2-4 wird
nicht eingetreten.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 1‘000.- auferlegt, mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss über
Fr. 4‘000.- verrechnet und die Restanz von Fr. 3‘000.- auf ein von ihr an-
zugebendes Konto zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
"Zahladresse")
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– B._______ (Gerichtsurkunde)
– C._______ (Gerichtsurkunde)
– D._______ und E._______ (Gerichtsurkunde)
– G._______ (Gerichtsurkunde)
– H._______ (Gerichtsurkunde)
– F._______ (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta