B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4097/2010
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4097/2010
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Sachverhalt:
A.
Der 1982 im Kosovo geborene A._______ reiste 1998 mit seiner Mutter
und seinen Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz ein. Im Mai
2000 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilli-
gung im Kanton Luzern, die letztmals bis zum 14. Oktober 2003 verlän-
gert wurde. Bereits kurz nach seiner Einreise und von da an über Jahre
hinweg trat A._______ strafrechtlich in Erscheinung und musste sich hier-
für insgesamt elfmal verantworten. Zuletzt wurde er am 6. Juli 2005 durch
das Obergericht des Kantons Luzern zu einer zweieinhalbjährigen Zucht-
hausstrafe verurteilt, aus der er am 8. Mai 2007 bedingt entlassen wurde.
Insbesondere die mit letztgenannter Verurteilung geahndete Straftat war
ausschlaggebend dafür, dass A._______ – trotz der am 11. Mai 2006 er-
folgten Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin – sein Aufenthalts-
recht verlor und die Schweiz verlassen musste (vgl. die ihn betreffenden
Urteile des Bundesgerichts 2C_493/2007 vom 18. Februar 2008 und
2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009).
B.
Mit Schreiben vom 13. April 2010 teilte die kantonale Migrationsbehörde
A._______ bzw. seinem Rechtsvertreter mit, dass das BFM den Erlass
einer Fernhaltemassnahme prüfen werde, und gewährte ihm hierzu das
rechtliche Gehör. Die entsprechende schriftliche Stellungnahme vom
26. April 2010 wirft der kantonalen Behörde lediglich vor, für die Fragen
des Schengenraums unzuständig zu sein.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 verhängte das Bundesamt für Migration
(BFM) über A._______ ein Einreiseverbot von zehnjähriger Dauer und
begründete dies mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung. Explizit nannte die Vorinstanz dabei folgende deliktische Ver-
stösse: mehrfache Tätlichkeiten, mehrfacher Diebstahl, bandenmässiger
Raub, Hausfriedensbruch und Verstoss gegen das Betäubungsmittelge-
setz. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die
aufschiebende Wirkung. Zusätzlich wurde A._______ zur Einreiseverwei-
gerung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
D.
Gegen vorgenannte Verfügung erhob A._______ am 4. Juni 2010 Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt deren Aufhebung,
eventualiter sei die Massnahme milde zu beschränken, subeventualiter
C-4097/2010
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sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen und Neuverfügung zurückzu-
weisen. Sinngemäss wirft er der Vorinstanz vor, den Sachverhalt im Hin-
blick auf die ihm vorgeworfenen Straftaten ungenügend abgeklärt zu ha-
ben. Die Vorinstanz habe auch dem Umstand seiner Erwerbstätigkeit kei-
ne Bedeutung beigemessen. Abgesehen davon sei die verhängte Fern-
haltemassenahme als unverhältnismässig zu betrachten, zumal sich die
Vorinstanz zu diesem Punkt gar nicht geäussert habe. Angesichts der
fehlenden Unterschrift sei die angefochtene Verfügung schliesslich auch
formell ungenügend.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 hat das Bundesverwaltungs-
gericht das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf den Inhalt ihrer Verfügung
und insbesondere darauf, dass angesichts der strafrechtlichen Verurtei-
lungen des Beschwerdeführers ein auf zehn Jahre befristetes Einreise-
verbot gerechtfertigt sei.
G.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 22. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde
der Schriftenwechsel abgeschlossen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33
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VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. De-
zember 2005 [AuG, SR 142.20]) kann das BFM gegen ausländische Per-
sonen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreise-
verbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet wer-
den, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollstän-
dig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
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3.2 Der Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG entspricht der bis Ende
Dezember 2010 geltenden Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (AS
2007 5437), der in der vorinstanzlichen Verfügung als Rechtsgrundlage
der Fernhaltemassnahme genannt wird. Art. 67 Abs. 3 und Abs. 5 AuG
finden ihre Entsprechung in der alten Fassung von Art. 67 Abs. 3 und
Abs. 4 AuG (AS 2007 5437), die zwar vom Wortlaut her nicht identisch
sind, in der Praxis aber den gleichen Beurteilungsspielraum boten. Die
frühere Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung der Dauer von Fernhal-
temassnahmen wurde denn auch für mit den neuen Bestimmungen ver-
einbar erachtet (vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Geneh-
migung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz
und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie
[Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands]
und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen
und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES]; BBI 2009 S. 8881,
8896). Auf die alte Fassung von Art. 67 AuG braucht somit nicht geson-
dert abgestellt zu werden.
3.3 Die Verhängung eines Einreiseverbots nach Art. 67 AuG hat in der
Regel zur Folge, dass die betroffene Person im Schengener Informati-
onssystem (SIS) ausgeschrieben wird, sofern sie nicht einem durch die
(in Anhang 1 Ziffer 1 AuG aufgeführten) Schengen-Assoziierungs-
abkommen gebundenen Staat angehört. Die Ausschreibung im SIS er-
folgt gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesge-
setzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des
Bundes (BPI, SR 361). Sie bewirkt, dass der Person die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzko-
dex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu-
nächst in formeller Hinsicht. Zum einen hält er die Verfügung aufgrund
fehlender Unterschrift für rechtlich ungenügend, eine Auffassung, die je-
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doch unzutreffend ist, weil eine Unterschrift nicht zu den in Art. 35 Abs. 1
VwVG genannten wesentlichen Bestandteilen einer Verfügung gehört und
gemäss der in Bezug auf Massenverfügungen entwickelten Rechtspre-
chung auch im vorliegenden Fall fehlen durfte (vgl. BGE 112 V 87 E. 1
und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2492/2008 vom 31. August
2009 E. 3.3). Zum anderen hält er den Sachverhalt für unvollständig ab-
geklärt, dies mit der Behauptung, die Vorinstanz habe seine strafrechtli-
chen Verurteilungen nicht als einzigen erfüllten Tatbestand betrachtet.
Was der Beschwerdeführer mit dieser Behauptung zum Ausdruck bringen
möchte, ist nicht ganz klar. Seinem gesamten Vorbringen lässt sich aller-
dings entnehmen, dass er die Verfügung für nicht ausreichend begründet
hält und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht.
Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die Vorinstanz die angefoch-
tene Verfügung knapp und summarisch begründet und dabei insbesonde-
re auf die strafrechtlichen Vorwürfe abgestellt hat, wegen denen der Be-
schwerdeführer mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom
4. Mai 2005 und zuletzt mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 6. Juli 2005 verurteilt worden war. Vor dem Hintergrund der auf-
geführten Delikte erklärt sich auch die aus Sicht der Vorinstanz angezeig-
te – und damit nicht weiter erläuterte – Verhängung eines zehnjährigen
Einreiseverbots. Auf der Grundlage der in Kurzform begründeten Verfü-
gung war der Beschwerdeführer denn auch durchaus in der Lage, diese
sachgerecht anzufechten. Die von ihm implizit erhobene Rüge der Ge-
hörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet (zu den Anforde-
rungen an die Begründungspflicht: vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.
Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine
Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbe-
griff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI-
ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
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Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr
entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl
2002 3760; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011
vom 18. November 2011 E. 4.3 mit ausführlichen Hinweisen).
6.
Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner
Einreise in die Schweiz immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt kam und
zuletzt am 6. Juli 2005 durch das Obergericht des Kantons Luzern wegen
Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Raubes, Raubes
(besondere Gefährlichkeit), mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfa-
chen Hausfriedensbruchs zu einer Strafe von 2 ½ Jahren Zuchthaus ver-
urteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug und Urteils-Kontrollliste per
24.07.2001 der Jugendanwaltschaft Luzern [S. 369 f. und S. 673 der kan-
tonalen Akten] sowie Zusammenfassung im zitierten Urteil des Bundesge-
richts 2C_493/2007 Sachverhalt B). Aufgrund dessen kann nicht in Abre-
de gestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 67 Abs.
2 Bst. a AuG gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen
und damit einen Fernhaltegrund gesetzt hat.
7.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
7.1 Im Falle des Beschwerdeführers fällt negativ ins Gewicht, dass sein
delinquentes Verhalten in der Schweiz über mehrere Jahre hinweg an-
dauerte. In den Jahren 1999 bis 2001 wurde er viermal von der Jugend-
anwaltschaft des Kantons Luzern verurteilt, zuletzt wegen Landfriedens-
bruchs, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Sachbeschädigung zu
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einer bedingt vollziehbaren Strafe von 7 Tagen Einschliessung. Die ihm
daraufhin angedrohte Wegweisung aus der Schweiz nahm er nicht zum
Anlass, sein Verhalten zu ändern. Statt dessen wurde er in den Jahren
2002 bis 2005 noch insgesamt siebenmal verurteilt. Abgesehen von der
letzten Verurteilung wurden gegen ihn zwar nur geringfügige Strafen ver-
hängt, wobei es sich im Maximalfall um eine bedingt vollziehbare Strafe
von 3 Monaten Gefängnis handelte. Seine gesamte hiesige strafrechtli-
che Karriere ist jedoch von Kontinuität geprägt, die in der einschneiden-
den Verurteilung zu 2 ½ Jahren Zuchthaus am 6. Juli 2005 durch das
Obergericht des Kantons Luzern gipfelte. Dieses beurteilte sein Verschul-
den bezüglich der ihm vorgeworfenen Straftaten (vgl. E. 6) als insgesamt
schwer und lastete ihm eine beträchtliche kriminelle Energie an; bezüg-
lich des Vorwurfs des qualifizierten Raubes sprach das Obergericht von
einem teilweise brutalen Gewaltpotenzial, das keine Nachsicht verdiene
(vgl. Erwägungen 5.3 dieses Urteils [S. 372 - 395 der kantonalen Akten]).
Nicht zuletzt aufgrund dieser strafrechtlichen Würdigung ist – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt. Entsprechend gross ist das öffentliche Interesse an
seiner langfristigen Fernhaltung, für die nach Massgabe von Art. 67 Abs.
3 AuG eine Dauer von mehr als 5 Jahren – konkret 10 Jahre – gerecht-
fertigt erscheint.
7.2 Obwohl der Beschwerdeführer die verhängte Fernhaltemassnahme
als unverhältnismässig bezeichnet hat, hat er weder in seiner Rechtsmit-
teleingabe noch im Rahmen des ihm zuvor gewährten rechtlichen Gehörs
private bzw. familiäre Interessen genannt, die der Verhängung oder der
Dauer des Einreiseverbot entgegenstehen könnten; auch die Akten las-
sen derartige Interessen nicht erkennen, ist doch der Beschwerdeführer
seit dem 16. April 2010 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehefrau
geschieden (vgl. S. 56 der kantonalen Akten). Statt dessen wirft er der
Vorinstanz vor, die im Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit relevanten Do-
kumente – Arbeitsbestätigung, Lohnabrechnung, AHV-Ausweis – nicht
berücksichtigt zu haben. Auf derartige Unterlagen, die allenfalls dem
Nachweis einer gewisser Integration dienen könnten, kommt es im vorlie-
genden Verfahren jedoch nicht an.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf 10 Jahre befristete
Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung
der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung dar-
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stellt. Angesichts der kriminellen Energie, welche der Beschwerdeführer
über Jahre hinweg entwickelte, und insbesondere angesichts der Schwe-
re der zuletzt abgeurteilten Straftaten sind die Voraussetzungen von
Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG zweifelsohne erfüllt. Hinsichtlich der SIS-
Ausschreibung ist festzustellen, dass diese in Übereinstimmung mit den
einschlägigen Bestimmungen (vgl. E. 3.3) erfolgte. Insbesondere wurde
das der SIS-Ausschreibung zugrunde liegende Einreiseverbot von einer
national zuständigen Behörde verfügt, dies im Zusammenhang mit der
Verurteilung wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mindestens ei-
nem Jahr bedroht sind (vgl. Art. 96 Ziff. 1 und Ziff. 2 Bst. a SDÜ).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: