B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4097/2012
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin,
Stadthausstrasse 12, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit
Verfügung vom 15. Juni 2012 das Leistungsbegehren von A._______
vom 1. Dezember 2010 um Gewährung einer Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung abgewiesen hat (act. 50),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfü-
gung mit Eingabe vom 1. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Gewährung einer ganzen Invalidenrente zuzüglich Ver-
zugszins ab dem 1. Dezember 2010 sowie die Zusprache einer Entschä-
digung wegen "Bearbeitungsverzögerung" ab dem 1. Januar 2011 in der
Höhe von monatlich Fr. 300.-- bis Fr. 800.--, eventualiter die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer medizinischen
Begutachtung in der Schweiz beantragt sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersucht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen – unter Berücksichtigung des Fristen-
stillstands während der Gerichtsferien – frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1] und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), sodass auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellung-
nahme vom 29. November 2012 zuhanden der IVSTA aufgrund der vor-
liegenden medizinischen Unterlagen die Durchführung einer psy-
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chatrisch-neurologischen sowie einer orthopädischen Begutachtung emp-
fohlen hat,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 beantragt
hat, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur Einho-
lung der Gutachten und zu einem anschliessenden neuen Entscheid an
sie zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Jürg Martin, mit Eingabe vom 1. März 2013 mitteilte, auch er beantrage
die Rückweisung der Sache zur Einholung der entsprechenden Gutach-
ten und zu einem anschliessenden neuen Entscheid an die Vorinstanz;
an den übrigen Beschwerdeanträgen halte er fest,
dass sich in Übereinstimmung mit der IV-ärztlichen Stellungnahme, der
Vernehmlassung der IVSTA und der Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen als notwendig
erweist,
dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni
2012 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht,
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach in diesem Punkt gutzuheissen und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61
Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen medizi-
nischen Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend in der
Sache neu zu verfügen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Vorinstanz mit dem neuen Rentenentscheid auch über den An-
trag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Verzugszins ab dem
1. Dezember 2010 zu befinden haben wird,
dass für die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprache einer Ent-
schädigung wegen "Bearbeitungsverzögerung" ab dem 1. Januar 2011 in
der Höhe von monatlich Fr. 300.-- bis Fr. 800.-- keine gesetzliche Grund-
lage besteht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
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dass dem weitgehend obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der weitgehend unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 700.-- festzusetzen ist,
dass demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die an-
gefochtene Verfügung vom 15. Juni 2012 aufgehoben und die Sache mit
der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen
medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache
zu verfügen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu-
gesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu leisten.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 1. März 2013)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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