B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-410/2016
Ur t e i l vom 5 . Feb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1. A._______, geb. 1991,
2. B._______, geb. 1992,
3. C._______, geb. 2014,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige, reisten am 20. De-
zember 2015 in die Schweiz ein und reichten gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Zuweisungsentscheid vom 5. Januar 2016 (eröffnet am
6. Januar 2016) wies das SEM die Beschwerdeführenden in Anwendung
von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 21 sowie Art. 22 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zu und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner hielt es im Zuweisungsent-
scheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er
verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
C.
Am 5. Januar 2016 brachte die Schwester der Beschwerdeführerin beim
EVZ X._______ schriftlich vor, sie und drei weitere Schwestern und ein
Bruder der Beschwerdeführerin würden in Y._______ leben. Sie hätten die
Beschwerdeführerin vier Jahre nicht gesehen. Die Beschwerdeführenden
hätten eine schwierige Reise hinter sich. Es sei für sie alle sehr wichtig,
dass sie zusammen sein könnten. Deshalb bitte sie darum, dass ihre
Schwester und deren Familie dem Kanton Y._______ zugewiesen werde.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe - welche am 14. Januar 2016 beim SEM einging
und gemäss Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde - machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin habe mehrere Schwestern und einen Bruder, welche
in Y._______ leben würden. Sie beantragen deshalb, - unter Anrufung der
Familieneinheit - dem Kanton Y._______ zugeteilt zu werden.
E.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit nötig – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Be-
schwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfü-
gungsadressaten sind die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
2.
Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliess-
lich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE
2009/54 E. 1.3.1).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
In casu wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
5.
Das Urteil ergeht in deutscher Sprache, da im Beschwerdeverfahren die
Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG).
6.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt.
7.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht
demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können
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grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre min-
derjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende ver-
wandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der
Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwi-
schen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine sol-
che verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen
Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches
wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder
aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der
Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1).
8.
8.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihre im Kanton
Y._______ wohnhaften Geschwister keine Kernfamilie bilden, weshalb zu
prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützens-
werte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen
würden, erfüllt sind.
8.2 Der Wunsch der Beschwerdeführerenden, in der Nähe ihrer Verwand-
ten zu leben, ist zwar nachvollziehbar und es soll auch nicht verkannt wer-
den, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar
wäre. Diese Umstände vermögen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im
vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen. Dafür spricht schon die
mehrjährige Trennung (vgl. Bst. C vorne).
8.3 Die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Z._______
hat den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3
AsylG nicht verletzt.
9.
Demzufolge ist die angefochtene Zwischenverfügung bundesrechtskon-
form und auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das kantonale Migrationsamt
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: