B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4103/2013
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion KD – Zentrum für Bürgerservice, So-
zialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland /
Rückerstattung.
C-4103/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist 1951 geboren und Bürgerin von Stäfa (Kanton
Zürich). Sie lebt seit Jahren in Italien zusammen mit ihrem Lebensgefähr-
ten.
B.
Vom 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2012 bezog sie vom Bund Sozialhilfe
(zuletzt EUR 456.30 im Monat). Der Umfang der Unterstützungsleistungen
betrug für die Periode vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2012 insgesamt CHF
75'674.79.
Im August 2012 bezog sie einen Erbanteil von EUR 36'456.- (CHF
45'445.47) und war somit auf keine weitere Unterstützung durch den Bund
mehr angewiesen. Zudem bezieht sie seit dem 1. April 2013 eine monatli-
che AHV-Rente von CHF 1'289.-.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 hielt das Bundesamt für Justiz (BJ, seit 1.
Januar 2015 Konsularische Direktion des EDA) fest, dass die in der Peri-
ode vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2012 ausbezahlten Sozialhilfeleistungen
von EUR 60'652.- (CHF 75'674.79) der Rückerstattungspflicht unterliegen
würden (Ziff.1 des Dispositivs). Ferner gewährte das BJ der Beschwerde-
führerin auf ihre Erbschaft einen kaufkraftbereinigten Vermögensfreibetrag
von EUR 13'617.- bzw. CHF 17'000.- (Ziff. 2 des Dispositivs) und forderte
von ihr die Überweisung des Restvermögens der Erbschaft in der Höhe
von EUR 22'839.- (CHF 28'422.55) innert 30 Tagen (Ziff. 3 des Dispositivs).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2013 beantragt die Beschwerdefüh-
rerin den Verzicht auf die Rückerstattung von CHF 28'422.55, da sie diesen
Betrag für die Instandstellung des Hauses ihres Lebensgefährten verwen-
den möchte. Das Dach des 120 Jahre alten Bauernhauses sei undicht und
einsturzgefährdet. Wenn das Dach nicht erneuert werde, seien sie und ihr
Lebensgefährte gezwungen, das baufällige Haus der Natur zu überlassen
und wieder in die Schweiz zurückzukehren. Ferner sei ihr Lebensunterhalt
nicht hinreichend gesichert, weil sie beide von ihrer AHV-Rente leben wür-
den.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2013
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auf Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, dass keine be-
sonderen Umstände vorliegen würden, die einen ganzen oder teilweisen
Verzicht auf die Rückforderung rechtfertigen würden. Die Dachsanierung
müsse nicht von der Beschwerdeführerin organisiert und sofort finanziert
werden, da das Haus ihrem Lebenspartner gehöre. Die AHV-Rente ermög-
liche einen Beitrag für die Miete und der Freibetrag belasse ihr einen ge-
wissen finanziellen Spielraum, um sich an der Dachsanierung allenfalls
mitzubeteiligen.
F.
Mit Replik vom 2. Oktober 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Be-
gehren fest und bringt u.a. vor, ihr Lebenspartner verlange von ihr nach-
träglich die Miete für die letzten zehn Jahre (EUR 300.- im Monat, total
EUR 36'000.-). Wenn die Vorinstanz ihr die Mietnachzahlung erstatte,
werde sie den geforderten Betrag zurückzahlen. Ansonsten sei sie nicht
gewillt, den Betrag zurückzuerstatten.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Aus-
land nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Ge-
biet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätz-
lich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im
Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhal-
ten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen ge-
währt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthalts-
staates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und
Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthalts-
staates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürf-
nisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen
nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die
notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not gerate-
nen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, ange-
messene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unter-
stützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzu-
stellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufent-
haltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bun-
desrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff.
1.1 der ab 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Ver-
sion des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien],
C-4103/2013
Seite 5
online abrufbar unter: > Dienstleistungen und Publika-
tionen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland >
Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]).
3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen,
in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person
ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst.
a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozial-
hilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR
852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets
stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilfe-
rechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizeri-
schen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Schulden und
Schuldzinsen werden nicht als Auslagen anerkannt, ausser besondere
Umstände rechtfertigen deren ganze oder teilweise Übernahme (Art. 6
Abs. 2 VSDA).
3.3 Nach Art. 19 Abs. 1 BSDA sind empfangene Unterstützungsbeiträge
zurückzuerstatten, wenn der Unterstützte keiner Hilfe mehr bedarf und ein
angemessener Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gesichert ist. Wer
eine Unterstützung für sich oder einen andern wissentlich durch unwahre
oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rückerstat-
tung verpflichtet (Art. 19 Abs. 3 BSDA). Auf die Rückerstattung kann ganz
oder teilweise verzichtet werden, sofern es die Umstände rechtfertigen (vgl.
Art. 19 Abs. 5 BSDA).
4.
4.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass die finanzielle Situation des Lebensge-
fährten der Beschwerdeführerin (ebenfalls Schweizer Staatsangehöriger)
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann,
zumal er gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung ge-
stellten Akten bis jetzt nie unterstützt werden musste und offenbar auch
keinen Unterstützungsantrag gestellt hat. Infolgedessen kann die Be-
schwerdeführerin nicht einfach mit dem Hinweis, sie beide würden von ih-
rer AHV-Rente leben, auf einen angeblich nicht gesicherten Lebensunter-
halt schliessen.
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Seite 6
4.2 Dass die Beschwerdeführerin seit der Auszahlung ihres Erbanteils im
August 2012 auf keine weitere finanzielle Unterstützung durch den Bund
mehr angewiesen ist, ist unbestrittenen. Gemäss Ausführungen der Vor-
instanz (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. September 2013)
teilte die Beschwerdeführerin der schweizerischen Vertretung in Mailand
am 26. Juli 2012 selbst mit, dass sie aufgrund ihrer Erbschaft ab sofort
keine Sozialhilfe mehr benötige. Zudem bezieht sie seit dem 1. April 2013
eine monatliche AHV-Rente von CHF 1'289.-. Selbst wenn sie mit diesem
Betrag auch ihren Lebensgefährten unterstützt (vgl. ihre diesbezüglichen
Angaben in der Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2013), ermöglicht ihr
diese Rente in Italien auch ohne Inanspruchnahme der Erbschaft einen
angemessenen Lebensunterhalt. Schliesslich hatte sie bis Ende Juni 2012
keine Einnahmen und kam mit einer monatlichen Unterstützung von CHF
568.- (EUR 456.30) aus. Demzufolge sind bei der Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen für die Rückerstattung von Unterstützungsleistungen ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 BSDA grundsätzlich erfüllt, zumal davon auszugehen
ist, dass ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit durch die Rückerstattung nicht
gefährdet ist (vgl. diesbezüglich auch Ziff. 6.2. der Richtlinien).
4.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend,
sie benötige den von der Vorinstanz eingeforderten Betrag (CHF
28'422.55) für die Dachsanierung des Hauses ihres Lebensgefährten.
Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es nicht an ihr son-
dern primär am Eigentümer liegt, diese Sanierung zu finanzieren. Als Be-
wohnerin bzw. Mieterin dieses Hauses zahlt sie indirekt mit dem Mietzins
an allfällige Unterhalts- und Reparaturkosten. Wie bereits ausgeführt (vgl.
E. 4.1 vorstehend), unterstützt sie ihren Lebensgefährten finanziell ("mein
Lebensgefährte und ich leben momentan von meiner AHV von CHF 1'289.-
"). Darüber hinaus verbleibt der Beschwerdeführerin von ihrer Erbschaft
ein Restvermögen von CHF 17'000.-, was ihr – über die bereits als Bewoh-
nerin geleisteten Beiträge hinaus – erlaubt, sich allenfalls freiwillig an den
Sanierungskosten zu beteiligen. Die geltend gemachten Kosten für die
Dachsanierung des Hauses ihres Lebensgefährten stellen in der jetzigen
Lage keinen Umstand nach Art. 19 Abs. 5 BSDA dar, der es rechtfertigen
würde, auf die Rückerstattung ganz oder teilweise zu verzichten.
4.4 In ihrer Replik vom 2. Oktober 2013 bringt die Beschwerdeführerin erst-
mals vor, ihr Lebenspartner verlange von ihr nachträglich Miete für die letz-
ten zehn Jahre (EUR 36'000.-). Die erst zu diesem Zeitpunkt geltend ge-
machte Schuld bzw. gegenüber der Vorinstanz aufgestellte Forderung
weist darauf hin, dass eine solche Schuld vorher gar nicht bestanden hat
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Seite 7
bzw. lediglich deshalb nachträglich geltend gemacht wurde, um der Pflicht
zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfeleistungen zu entgehen. Da
für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht in casu der Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung massgebend ist und damals von einer Mietforde-
rung bzw. von Mietschulden keine Rede war, können die diesbezüglichen
Vorbringen ebenfalls keinen Grund darstellen, der einen Verzicht auf die
Rückerstattung rechtfertigen würde. Im Übrigen sind Schulden, selbst
wenn sie – entgegen den vorstehenden Ausführungen – zum massgeben-
den Zeitpunkt bestanden haben sollten, grundsätzlich nicht zu berücksich-
tigen. Dafür spricht der in Art. 6 Abs. 2 VSDA und in den jeweiligen kanto-
nalen Sozialhilfegesetzen bzw. -verordnungen (z.B. § 22 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1981 [SHV])
verankerte Grundsatz, dass Schulden in der Regel nicht als Auslagen an-
erkannt werden, bzw. die Sozialhilfe Schulden nur ausnahmsweise,
zwecks Abwendung einer bestehenden oder drohenden Notlage, überneh-
men soll. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und
Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen be-
vorzugt werden sollen (vgl. u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-
tons Zürich vom 2. Oktober 2014 [VB.2014.00383] E. 2.5 und 4.2, wo es
ebenfalls um die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen aufgrund einer
Erbschaft ging).
4.5 Bei der Festlegung des Freibetrages (CHF 17'000.-) richtete sich die
Vorinstanz nach den Empfehlungen der SKOS. Gemäss Kapitel 3.1 der
SKOS-Richtlinien (abrufbar unter ) wird der
Freibetrag einer Einzelperson, wenn bei einem Vermögensanfall die Rück-
erstattung verfügt wird, auf CHF 25'000.- festgelegt. Da dieser Freibetrag
für in der Schweiz lebende Personen gilt, ist eine kaufkraftbereinigte An-
passung des Betrages an die Verhältnisse des Aufenthaltsstaates (in casu
Italien) angemessen und nicht zu beanstanden, zumal solche Anpassun-
gen an die Verhältnisse im jeweiligen Aufenthaltsstaat gesetzlich vorgese-
hen sind und der Praxis der Vorinstanz entsprechen (vgl. Art. 8 Abs. 1
BSDA, Art. 8 Abs. 3 VSDA und Ziff. 8.2.7. der Richtlinien). Die kaufkraftbe-
reinigte Reduktion des Freibetrages von CHF 25'000.- auf CHF 17'000.-
wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt.
5.
Allerdings liess die Vorinstanz bei der Festlegung der Höhe des zurückzu-
erstattenden Betrages (EUR 22'839.- bzw. CHF 28'422.55) unberücksich-
tigt, dass die Beschwerdeführerin seit der Einstellung der Unterstützung
(per 31. Juli 2012) bis zur Ausrichtung der AHV (ab 1. April 2013), also
C-4103/2013
Seite 8
während acht Monaten, offenbar auf das geerbte Vermögen zurückgriff
(vgl. Mail EDA Mailand an BJ vom 26. Juli 2012, Beilage zu BVGer act. 8).
Soweit daher das Vermögen teilweise für den angemessenen Lebensun-
terhalt verwendet wurde (anstelle der eingestellten Unterstützungsleistun-
gen), besteht keine Pflicht zur Rückerstattung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BSDA).
Insofern sind vom Restvermögen die mutmasslichen Lebenshaltungskos-
ten vom August 2012 bis März 2013 (analog den früheren Unterstützungs-
beiträgen) abzuziehen. In derselben Mailnachricht ist ferner die Rede von
dringenden Ausgaben ("Quote AHV, Brille und endlich neue Möbel für die
Wohnung"). Soweit solche getätigt wurden und zu den notwendigen Le-
benshaltungskosten gehören, sind sie ebenfalls vom Restvermögen abzu-
ziehen bzw. müssen nicht zurückerstattet werden. Entsprechende Abklä-
rungen in diesem Zusammenhang wurden von der Vorinstanz gemäss den
dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Akten jedoch
nicht vorgenommen. Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht er-
stellt.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die von der Beschwer-
deführerin in der Periode vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2012 bezogenen
Sozialhilfeleistungen zu Recht als rückerstattungspflichtig erklärte. Hin-
sichtlich der Festlegung der Höhe des zurückzuerstattenden Betrages ver-
letzt die angefochtene Verfügung jedoch Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. a
und b VwVG). Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Im Übri-
gen ist sie abzuweisen. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Von einer Parteientschädigung kann abgesehen
werden, da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, die zudem
nicht anwaltlich vertreten ist, geringe Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 9
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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