B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 09.06.2017 (9C_98/2017)
Abteilung III
C-4103/2014
Ur t e i l vom 1 5 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
R. A._______, (wohnhaft in den USA),
vertreten durch Claude Béboux, Rechtsanwalt, (Schweiz),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV Witwenrente, Einspracheentscheid der SAK
vom 29. November 2012.
C-4103/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a R. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin),
geboren 1947, mit Schweizer Staatsbürgerschaft, war in der Zeit vom
8. April 1971 bis 23. August 1977 und erneut ab 29. Dezember 1981 mit
dem im Jahr 1939 geborenen Schweizer H. A._______ (nachfolgend:
Versicherter) verheiratet. Aus den zwei Ehen gingen keine Kinder hervor.
Vor der Eheschliessung mit R. A._______ war der Versicherte mit Elvira
E. B._______ in der Zeit vom 15. Juli 1966 bis 27. Oktober 1970
verheiratet (SAK-act. 3/1). Gemäss Kontoübersicht der Ausgleichskasse
C._______ (X._______) war R. A._______ von 1965 bis 1972 mit
Unterbrüchen erwerbstätig. Während der Ehejahre wurden ihr
Einkommensteile ihres Ehegatten gutgeschrieben (SAK-act. 12, 23). Dem
Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige,
datiert vom 18. Juni 1993, ist zu entnehmen, dass H. A._______ zuletzt
1993 erwerbstätig war und bis zu diesem Zeitpunkt AHV-Beiträge
einbezahlt hatte (SAK-act. 53/20-24).
A.b Am 30. April 1993 meldete sich das nicht erwerbstätige Ehepaar in der
Schweiz in Richtung USA und mit dem Vermerk „Weltenbummler“ ab, was
von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons X._______, Zweigstelle
Y._______, am 30. Juni 1993 bestätigt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten
[nachfolgend: SAK-act.] 3 f., 53/21, 53/20-24). Als neue Privat- und
Versandadresse ist im Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht
für Nichterwerbstätige vom 26. August 1994 die Adresse der D._______
AG (Gesellschaft der E._______-Gruppe; Beratungs- und
Treuhanddienstleistungen) in X._______, angegeben (SAK-act. 53/22 f.).
A.c Nach dem Hinschied ihres Ehegatten im August 1998 (SAK-act. 4/1)
meldete sich die nicht erwerbstätige Versicherte am 5. Oktober 1998 bei
der SVA X._______ und beantragte die Ausrichtung einer Hinter-
lassenenrente der AHV (Witwenrente). Unter Ziffer 1.6 „Wohnort und
genaue Adresse“ gab sie „[…], Sarasota [Florida], USA“ an (SAK-act. 1).
Zuständigkeitshalber leitete die SVA X._______ den Antrag an die
Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
weiter (SAK-act. 4/3). Mit Verfügung vom 3. Februar 1999 (SAK-act. 8)
sprach die SAK der Versicherten rückwirkend per 1. September 1998 eine
monatliche Witwenrente von Fr. 1'592.– und ab 1. Januar 1999 in der Höhe
von Fr. 1'608.– zu.
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Seite 3
A.d Mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 (B-act. 3.6) respektive 5. Mai
1999 (SAK-act. 53/37) informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kan-
tons X._______ (nachfolgend: SVA X._______) die von der Versicherten
beauftragte und bevollmächtigte Beratungs- und
Treuhanddienstleistungsgesellschaft D._______ AG (X._______), dass die
Versicherte rückwirkend per 31. August 1998 [nach dem Ableben ihres
Ehegatten] aus der Kassenmitgliedschaft entlassen worden sei. Das
Schreiben enthält folgenden Adressvermerk: „für R. A._______,
W._______strasse 20, […] Y._______“. Die SVA X._______ fügte an, dass
sich die Versicherte bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde melden solle,
um Unterbrüche bei der Beitragszahlung zu vermeiden (vgl. auch
Beitragsverfügung vom 25. März 1999 [SAK-act. 53/29 f.]).
A.e Mit Erreichen des Rentenalters meldete sich die Versicherte und „Wel-
tenbummlerin“ mit deklariertem Wohnsitz in „[…], Sarasota [Florida], USA“
am 19. Januar 2011 bei der SAK und beantragte, dass ihr eine ordentliche
Altersrente der AHV für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz
auszurichten sei (SAK-act. 19).
B.
B.a Am 7. Juli 2011 verfügte die SAK, dass die Versicherte gemäss
Art. 24b AHVG gleichzeitig die Bedingungen für eine Alters- und eine
Hinterlassenenrente erfülle, jedoch nur die höhere Rente ausbezahlt
werde. Bei der Durchführung der Vergleichsrechnung sei festgestellt
worden, dass die einfache Altersrente mit Zuschlag für verwitwete Per-
sonen (Fr. 1'424.–) niedriger ausfallen würde als die Witwenrente
(Fr. 1'856.–), weshalb die SAK weiterhin den Betrag der höheren Witwen-
rente ausrichten werde (SAK-act. 24, 31/2, 53/18).
B.b Mit Eingabe vom 30. Juli 2011 erhob die Versicherte Einsprache gegen
die Verfügung vom 7. Juli 2011. Sie beanstandete, dass ihr die „zu-
stehende volle Altersrente abgesprochen“ worden sei. Sie bestritt die
„Basis der Altersrentenberechnung“ respektive die Vergleichsrechnung
zwischen der berechneten Altersrente sowie der Witwenrente. Sie bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache
einer ganzen ordentlichen Altersrente anstatt der bisher ausgerichteten
Witwenrente (SAK-act. 31/1; vgl. auch SAK-act. 25 f.).
B.c Mit ergänzender Erläuterung zur Einsprache vom 13. September 2011
beantragte der bevollmächtigte Rechtsvertreter, lic. iur. Markus Bischoff,
dass die Verfügung vom 7. Juli 2011 aufzuheben und der Versicherten eine
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Altersrente in der Höhe des maximalen Betrages von Fr. 2‘320.– auszu-
richten sei. Sodann sei eine ergänzende Frist von 30 Tagen ab Erhalt der
vollständigen Akten zur Begründung der Einsprache anzusetzen. Als Be-
gründung führte er an, dass die Versicherte ab September 1998 [nach dem
Ableben ihres Ehegatten] keine Beiträge mehr in die AHV einbezahlt habe
und deshalb Deckungslücken bestehen würden. Dass keine Beiträge in die
AHV/IV eingezahlt worden seien, sei auf ein Fehlverhalten und eine
Falschinformation der Behörden – insbesondere der SVA X._______, bei
der die Versicherte und ihr Ehegatte bis zu seinem Hinschied versichert
gewesen seien, und des Generalkonsulats in Atlanta – zurückzuführen.
Einerseits sei die Versicherte unter der falschen Annahme der SVA
X._______, die Versicherte verfüge über keinen Wohnsitz in der Schweiz,
aus der Kassenmitgliedschaft am 5. Mai 1999 ungerechtfertigt entlassen
worden. Andererseits habe sich die Versicherte mit Schreiben vom
28. März 1999 und gleichzeitiger Anmeldung zur freiwilligen Versicherung
an das Generalkonsulat in Atlanta gewandt. Letzteres habe mitgeteilt, dass
der Beitritt zur freiwilligen Versicherung der AHV nicht mehr möglich sei.
Dies sei eine offensichtliche Falschinformation, die keinen
Vertrauensschutz verdiene (SAK-act. 37; siehe auch SAK-act. 28-30, 33-
36, 41, 53/17).
B.d Am 13. Dezember 2011 forderte die SAK die SVA X._______ auf
(SAK-act. 40), zu folgenden Punkten in Ziffer 2 der Einsprache Stellung zu
nehmen:
– dass sich die Versicherte 1993 als „Weltenbummlerin“ zwar abgemeldet
habe, aber weiterhin AHV-pflichtig geblieben sei und daher die AHV-Bei-
träge hätten abgerechnet werden müssen; auf dem IK des verstorbenen
Gatten seien beispielsweise AHV-Beiträge von 1994 bis 1997 (als Nichter-
werbstätiger) verbucht.
– dass die Versicherte am 31. August 1998 rechtswidrig aus der Kassenmit-
gliedschaft entlassen worden sei.
B.e Am 4. Januar 2012 nahm die angefragte SVA X._______ zu den
erwähnten Punkten in Ziffer 2 der Einsprache Stellung (SAK-act. 43/5,
53/10 f.; vgl. auch Bst. B.f. nachfolgend).
B.f Mit per „Einschreiben mit Rückschein“ versandtem Einspracheent-
scheid vom 29. November 2012 (SAK-act. 47, 49, 53/7-9) wies die SAK die
Einsprache der Versicherten ab. Gemäss beiliegender Stellungnahme der
SVA X._______ vom 4. Januar 2012 (SAK-act. 43/5, 53/10 f.), die
integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids bilde, sei der Vorwurf
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der ungerechtfertigten Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft bestritten
worden. Es sei nicht aktenkundig, dass die Versicherte ab 1993 als
„Weltenbummlerin“ gemeldet gewesen sei. Tatsache sei, dass sie bis Ende
1996 wegen der Beitragsentrichtung durch ihren Ehemann von der
Beitragspflicht befreit gewesen sei. Am 9. Oktober 1998 habe die
Versicherte bei der SVA X._______ zwecks Mitteilung des Ablebens ihres
Ehegatten und Stellen eines Antrags auf Ausrichtung einer Witwenrente
vorgesprochen [SAK-act. 43/6, 53/12]. Anlässlich dieses Gesprächs mit
der SVA X._______ habe die Versicherte erklärt, sie beabsichtige nun
mindestens ein Jahr in ihrem Haus in den USA zu wohnen und habe bei
den Ämtern auch entsprechende Vorkehrungen getroffen [SAK-act. 4/2].
Aus diesem Grund und weil die Versicherte die AHV-Beiträge als offenbar
zu hoch empfunden habe – laut Telefongespräch vom 27. September 1999
mit der SVA-X._______ (ELAR-Notiz; SAK-act. 53/13 – sei sie in der Folge
rückwirkend per 31. August 1998 aus der Kassenmitgliedschaft mittels
einfachem Schreiben (wie es der Regel entspreche) entlassen worden
(SAK-act. 43/3, 53). Die am 9. Oktober 1998 von der Versicherten
beauftragte und bevollmächtigte D._______ AG in X._______ [SAK-act. 5]
habe gegen die Kassenentlassung vom 20. Oktober 1998 keine
Einwendungen erhoben. Anzufügen sei, dass die Versicherte laut den
Akten auch anlässlich des Todes ihres Ehegatten am 3. August 1998 in
Florida/USA wohnhaft gewesen sei. In Anbetracht dieser Sachlage gebe
es nach Auffassung der SAK keine Gründe, die Entlassung aus der
Kassenmitgliedschaft anzuzweifeln. Der Wohnsitz der Versicherten sei im
Jahr 1998, spätestens ab dem 31. August 1998 (eventuell bereits früher),
nicht mehr in der Schweiz gewesen [vgl. Anmerkungen der Versicherten im
Einspracheentscheid, SAK-act. 53/9].
C.
C.a Mit undatiertem und per FedEx am 17. Januar 2013 versandtem
Schreiben mit dem Betreff „Meine Stellungnahme zum AHV Einsprache-
entscheid vom 29.11.2012“ erhob R. A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK
vom 29. November 2012. Die Beschwerde ging am 21. Januar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Beschwerdeakten im Verfahren C-
304/2013 [nachfolgend: B-act.] 1). Zudem reichte die Beschwerdeführerin
diverse (bereits aktenkundige) Beweismittel ein (B-act. 1/1-37). Im
Wesentlichen rügte sie die Verletzung von Bundesrecht (unrechtmässige
Entlassung aus der obligatorischen Versicherung), eine falsche Sachver-
haltsdarstellung durch die Vorinstanz sowie die Verletzung des Grund-
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satzes von Treu und Glauben aufgrund einer Falschinformation der Be-
hörden, weshalb der Einspracheentscheid vom 29. November 2012 aufzu-
heben und ihr eine höchstmögliche Altersrente zuzusprechen sei. Die Be-
schwerdeführerin bestreitet nach wie vor, dass sie seit dem Hinschied ihres
Ehegatten im August 1998 in Florida „wohnhaft“ sei (vgl. B-act. 1/12).
Richtig sei, dass sie und ihr Ehegatte sich im Jahr 1993 in der Schweiz [in
Richtung USA] abgemeldet hätten und als „Weltenbummler“ ausgewandert
seien. Die Beschwerdeführerin habe seit 1993 von den USA lediglich ein
für 180 Tage befristetes B1/B2 Visum erhalten (B-act. 1/36). Die restlichen
sechs Monate habe sie jeweils in der Schweiz, Österreich, Deutschland,
Spanien und in Griechenland verbracht. Im Jahr 1996 hätten sie und ihr
Ehegatte ein Ferienhaus in den USA gekauft, woraufhin sie die Adresse
der Ausgleichskasse mitgeteilt habe. Korrekt sei, dass eine Wohnsitz-
nahme in den USA frühestens mit Erhalt der am 8. Januar 2009 auf zwei
Jahre befristeten „Green-Card“ (Aufenthaltsbewilligung) habe erfolgen
können. Eine permanente Aufenthaltsgenehmigung habe sie erst am
6. Juni 2011 erhalten (B-act. 1/37).
C.b Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. Februar 2013 (Postaufgabe-
stempel; B-act. 3, 3/54) reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweis-
mittel unter anderem zum Nachweis ihres nicht existenten Wohnsitzes in
den USA bis zum Erhalt der definitiven Niederlassungsbewilligung ein (B-
act. 3/1-53).
C.c Nach gewährter Fristerstreckung teilte die SAK mit Vernehmlassung
vom 25. April 2013 mit, dass auf die am 17. Januar 2013 mit FedEx ver-
sandte und am 21. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
troffene Beschwerde nicht einzutreten sei. Unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes (18. Dezember 2012 bis 2. Januar 2013) hätte die Be-
schwerde spätestens am 18. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
zugestellt werden müssen (B-act. 9).
C.d In der Replik vom 10. Mai 2013 beanstandete die Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe es in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheent-
scheids unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die Übergabe der Be-
schwerde an die ausländische Post beziehungsweise an einen Postkurier
in den USA nicht fristwahrend sei (B-act. 11, 11/1 f.).
C.e Mit Duplik vom 21. Juni 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung
zum Fristversäumnis sowie ihrem Antrag fest (B-act. 14).
C-4103/2014
Seite 7
C.f Am 4. Juli 2013 wurde die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis
gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 15).
C.g Mit Urteil des BVGer C-304/2013 vom 23. August 2013 trat der damals
zuständige Richter auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren
nicht ein, da die Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist im Sinne von
Art. 39 Abs. 1 ATSG nicht nachgewiesen und die Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht verspätet eingereicht worden sei (B-act. 17).
C.h Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2013 durch
den bevollmächtigten Rechtsanwalt lic. iur. Claude Béboux Beschwerde
beim Bundesgericht erheben (B-act. 23/1, 23/5).
C.i Mit Urteil 9C_755/2013 vom 11. Juli 2014 (B-act. 29) hiess das Bun-
desgericht die Beschwerde vom 16. Oktober 2013 gut. Als Begründung
führte es im Wesentlichen an, dass vorliegend – entgegen der Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts – Artikel 19 des Abkommens vom 18. Juli
1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinig-
ten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit gelte und die Be-
schwerdeführerin ihre Beschwerde beim US-amerikanischen Ver-
sicherungsträger hätte einreichen können. Auf diese Möglichkeit sei die
Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheent-
scheids nicht hingewiesen worden. Das Fristversäumnis sei Folge einer
unvollständigen Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid der SAK
vom 29. November 2012, weshalb das Urteil des BVGer C-304/2013 vom
23. August 2013 aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungs-
gericht zurückzuweisen sei, damit es über die Beschwerde der Ver-
sicherten gegen den Einsprachentscheid der SAK vom 29. November
2012 materiell entscheide (B-act. 29; vgl. auch Beschwerdeakten im Ver-
fahren C-4103/2014 [nachfolgend C-act.] 1).
C.j Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. August 2014 und neuer
Aktennummer (C-4103/2014) eröffnete das Bundesverwaltungsgericht er-
neut den Schriftenwechsel und gab den Parteien Gelegenheit zur Ein-
reichung ihrer Schlussbemerkungen (C-act. 2).
C.k Mit Schreiben vom 11. September 2014 nahm die Beschwerdeführerin
Stellung. Sie und ihr Ehemann hätten sich per 30. April 1998 als „Welten-
bummler“ abgemeldet. Erst mit Erhalt der auf zwei Jahre befristeten
„grünen Karte“ (8. Januar 2009) habe die Beschwerdeführerin eine Aufent-
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Seite 8
haltsgenehmigung in den USA erhalten und dort einen Wohnsitz be-
gründet. Trotz des bis dahin gültigen Status als „Weltenbummlerin“ habe
die SVA X._______ die Beschwerdeführerin aus der Kassenmitgliedschaft
entlassen, weshalb die Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft
rechtswidrig erfolgt sei (C-act. 3).
C.l Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts (C-act. 5), wie die Ein-
gabe der Beschwerdeführerin vom 24. November 2015 respektive ihre
Aussage, sie „gebe auf“ (C-act. 4), zu werten sei, teilte ihr Rechtsvertreter
am 4. Dezember 2015 (C-act. 6) mit, dass das Schreiben seiner Mandantin
keinen Rückzug der Beschwerde vom 17. Januar 2013 bedeute.
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 29. November
2012, mit welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 7. Juli 2011 – das
(sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um Berichtigung der be-
rechneten Altersrente respektive um Zusprache einer ganzen ordentlichen
Altersrente abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
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Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. Ihre Parteiinteressen werden durch den bevollmächtigten Rechts-
anwalt, lic. iur. Claude Béboux, gewahrt (B-act. 23/5).
1.4 Form- oder Fristmängel liegen nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 9C-755/2013 vom 11. Juli 2014), weshalb auf die Beschwerde
(grundsätzlich) einzutreten ist. Vorbehalten bleiben die Ausführungen zum
Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand (E. 2.6, 3).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige, hat – zu-
sammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten – am 30. April
1993 ihren festen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, lebte ihren Aus-
sagen zufolge seit diesem Zeitpunkt bzw. seit 1996 während jeweils sechs
Monaten in den USA, während der weiteren Zeit in europäischen Staaten
und erhielt am 8. Januar 2009 eine Aufenthaltsgenehmigung sowie am
6. Juni 2011 eine Niederlassungsbewilligung der Vereinigten Staaten von
Amerika. Vorliegend haben sich die rechtlich relevanten Tatsachen, die
vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sind, vor der am 1. August 2014
in Kraft getretenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Ver-
einigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.336.11) zugetragen. Somit gelangt das (ältere) Abkommen
vom 18. Juli 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (AS 1980
1671; SR 0.831.109.336.1; im Folgenden: Abkommen) zur Anwendung,
welches am 1. November 1980 in Kraft getreten ist. Nach Art. 4 in Ver-
bindung mit Art. 3 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 Abs. 1 ge-
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nannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Altersleistung von dem in Art. 4 des Sozi-
alversicherungsabkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung
der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich im Sozialver-
sicherungsabkommen nicht. Mangels anderslautender einschlägiger Be-
stimmungen im Abkommen, und weil es sich bei der Beschwerdeführerin
um eine schweizerische Staatsangehörige handelt, finden für das vor-
liegende Verfahren das VwVG (SR 172.021), das ATSG (SR 830.1) sowie
das AHVG (SR 831.10), die AHVV (SR 831.101), die Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (VFV, SR 831.111) sowie die Verordnung über den nachträg-
lichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch ver-
sicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983 (SR 831.112)
Anwendung.
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In
materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente der Beschwerde-
führerin korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im
August 2011 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1
Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [64] folgt) gültigen Bestimmun-
gen des AHVG (Änderung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2677 und AS 2008
3437, 3448]; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung), der Verordnung
(AHVV, Änderung vom 24. September 2010 [AS 2010 4573], in der ab
1. Januar 2011 geltenden Fassung) laut den Bestimmungen der 10. AHV-
Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision) und der Ver-
ordnung 11 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei
der AHV/IV/EO vom 24. September 2010 (SR 831.1.08; AS 2010 4577; in
der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung).
Hingegen bestimmt sich die Frage, ob die rückwirkende Entlassung der
Beschwerdeführerin aus der Kassenmitgliedschaft bei der SVA X._______
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Seite 11
per 31. August 1998 rechtmässig war, nach den Bestimmungen des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; in Kraft seit
1. Oktober 1969; AS 1969 737; SR 172.021, in der bis 31. Dezember 1999
gültigen Fassung), des AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit 1. Januar
1997 [10. AHVG-Revision]; AS 1996 2466; BBl 1990 II 1), der Verordnung
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
26. Mai 1961 (VFV, SR 881.111) und der Verordnung über den nachträg-
lichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch ver-
sicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983 (SR 831.112,
AS 1984 103; in Kraft seit 1. Januar 1984, aufgehoben am 1. Januar 2008;
vgl. auch BBl 2006-2878, 4477, 4484).
2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
2.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2.6 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 29. November 2012 –
vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen in Erwägung 3. Das An-
fechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des
Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt.
Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Ver-
C-4103/2014
Seite 12
fügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be-
schwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechts-
verhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des ver-
fügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum An-
fechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe
des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert
werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige
Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erst-
instanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz
nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten
Instanz eingegriffen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt (sinngemäss) die Verletzung von Bundes-
recht, da die SVA X._______ von einer falschen Sachlage ausgegangen
sei und der formlos ergangene Entscheid der SVA X._______ über die
Entlassung aus der obligatorischen Versicherung vom 14. Oktober 1998
(B-act. 3.6) respektive 5. Mai 1999 (SAK-act. 53/37; B-act. 3.8) somit „un-
rechtmässig“ sei (vgl. Sachverhalt Bst. B.c, C.a).
3.2 Da es sich um einen Sachverhalt handelt, der vor dem Inkrafttreten des
ab 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG handelt, sind in zeitlicher Hin-
sicht zunächst die hierfür relevanten Rechtsgrundlagen, die massgeb-
lichen Grundsätze des Bundessozialversicherungsrechts sowie die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Entscheids vom
14. Oktober 1998 respektive 5. Mai 1999 darzulegen.
3.2.1 Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit entscheidet das Bundes-
amt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom
Betroffenen innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung über die Kassenzu-
gehörigkeit angerufen werden (Art. 127 AHVV, in der bis zum
31. Dezember 2000 gültigen Fassung).
3.2.2 Artikel 128 AHVV legt fest, dass alle Verwaltungsakte, mit welchen
die Ausgleichskassen über Rechte oder Pflichten eines Versicherten oder
eines Arbeitgebers befinden, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen
zu kleiden sind, soweit sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassenver-
fügungen beruhen (Abs. 1). Die Kassenverfügungen müssen die Be-
lehrung enthalten, innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher
C-4103/2014
Seite 13
Instanz Beschwerde erhoben oder gegebenenfalls um Erlass nachgesucht
werden kann (Abs. 2).
3.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Sozialver-
sicherungsrecht (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AHVG [1996], S. 236 ff.) sind Verwaltungsakte, mit welchen über Rechte
und Pflichten eines Versicherten befunden wird, in die Form einer schrift-
lichen, von der zuständigen Ausgleichskasse zu erlassenden Verfügung
[gemäss Art. 5 VwVG] zu kleiden. Schriftliche Verfügungen sind als solche
zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Weist ein
Schreiben den Gehalt einer Verfügung auf, ohne jedoch als solche be-
zeichnet zu sein, liegt trotzdem eine anfechtbare Verfügung vor (ZAK 1989
176 f. E. 2a und b).
3.2.4 Gemäss Art. 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen [vgl. Art. 34
Abs. 1 VwVG], auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche
zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver-
sehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zu-
lässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechts-
mittelfrist nennen (Abs. 2). Die Behörde kann auf Begründung und Rechts-
mittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll ent-
spricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3).
3.2.5 Nach einem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht gelten-
den Grundsatz darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Ver-
fügung kein Nachteil erwachsen. Eine Nichtigkeit der mangelhaft eröffne-
ten Verfügung darf jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden; dem
Rechtsschutz wird jedenfalls dann Genüge getan, wenn eine objektive
mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (ZAK 1992
221 E. 5).
3.2.6 Gegen die auf Grund dieses Gesetzes [AHVG] erlassenen Verfügun-
gen der Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der
Zustellung Beschwerde erheben. Das gleiche Recht steht den Blutsver-
wandten in auf- und absteigender Linie und den Geschwistern des Renten-
ansprechers zu (Art. 84 Abs. 1 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2000
gültigen Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit
1. Januar 1997 [10. AHVG-Revision]; AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Über
Beschwerden entscheiden die kantonalen Rekursbehörden. Über Be-
C-4103/2014
Seite 14
schwerden von Personen im Ausland entscheidet die eidgenössische Re-
kursbehörde. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend anordnen
(Abs. 2).
3.3 Wie bereits dargelegt (E. 3.2.2), sind alle Verwaltungsakte, mit welchen
die Ausgleichskassen Rechte oder Pflichten eines Versicherten oder eines
Arbeitgebers befinden, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu
kleiden. Im Verwaltungsverfahren verlangt Art. 35 VwVG, dass schriftliche
Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, auch wenn die Behörde sie in
Briefform eröffnet (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG).
3.4 Den Parteien darf aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein
Nachteil erwachsen. Eine Nichtigkeit der mangelhaft eröffneten Verfügung
darf jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden; dem Rechtsschutz
wird jedenfalls dann Genüge getan, wenn eine objektive mangelhafte Er-
öffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (ZAK 1992 221 E. 5; vgl.
E. 3.2.7). Weist ein mangelhaft eröffnetes Schreiben jedoch den Gehalt
einer Verfügung auf, ohne jedoch als solche bezeichnet zu sein, liegt trotz-
dem eine anfechtbare Verfügung vor (ZAK 1989 176 f. E. 2a und b;
vgl. E. 3.2.3).
4.
4.1 Die SVA X._______ hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
14. Oktober 1998 respektive 5. Mai 1999, das an die bevollmächtigte
(Rechts-) Beratungs- und Treuhanddienstleistungsgesellschaft D._______
AG (SAK-act. 5) in X._______ zuhanden der Beschwerdeführerin
(Adressvermerk: „für R. A._______, W._______strasse 20, […]
Y._______“) adressiert worden ist, über die rückwirkende Entlassung aus
der Kassenmitgliedschaft per 31. August 1998 informiert. Im Weiteren
stellte die SVA X._______ die baldmögliche Zustellung der
Schlussabrechnung in Aussicht und wies ausdrücklich darauf hin, dass
sich die Versicherte „bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde melden solle,
um Unterbrüche bei der Beitragszahlung zu vermeiden“ (vgl. auch
Beitragsverfügung vom 25. März 1999 [SAK-act. 53/29 f.]).
4.2 Eine mangelhafte Eröffnung dieser Schreiben ist weder aktenkundig
noch geltend gemacht worden. Beide Schreiben sind an die am 9. Oktober
1998 zur Vertretung der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann „gegen-
über den AHV-Behörden“ bevollmächtigte D._______ AG zugestellt
worden (B-act. 3 Beilage 6; B-act. 1 Beilage 30). Der Inhalt des Schreibens
C-4103/2014
Seite 15
war der Beschwerdeführerin zudem spätestens am 18. Mai 1999 bekannt,
da sie selbst zu einem späteren Zeitpunkt auf dem mehrfach eingereichten
Schreiben vom 5. Mai 1999 handschriftlich anmerkte „tel. 18.5.1999 be-
stätigt, dass ich keine Beiträge mehr zahlen muss“ (SAK-act. 53 S. 37, B-
act. 1 Beilage 30, B-act. 3 Beilage 8, C-act. 3 Beilage 14).
4.3 Das Schreiben bezweckte die Entlassung der Beschwerdeführerin aus
der Kassenmitgliedschaft. Es enthält weder eine Begründung betreffend
die Entlassung noch eine Rechtsmittelbelehrung mit Nennung des Rechts-
mittels und der Rechtsmittelinstanz (SAK-act. 53/37; B-act. 3/8). Zudem ist
das Schreiben nicht als „Verfügung“ bezeichnet worden. Die SVA
X._______ begründet ihren Entscheid in ihrer Stellungnahme vom
4. Januar 2012, SAK-act. 43/5 damit, dass die nichterwerbstätige Be-
schwerdeführerin spätestens im Jahr 1998 ihren Wohnsitz in die USA (vgl.
Sachverhalt Bst. A.b, Privat- und Versandadresse ab Mai 1993: Sarasota,
USA; vgl. Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente vom Oktober 1998 so-
wie Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente vom Januar 2011 [s. Sachver-
halt Bst. A.c und A.e] mit deklariertem und als wahrheitsgemäss
bestätigtem Wohnort: […], Sarasota [Florida], USA) verlegt und die SVA
X._______ keine Kenntnis von der Meldung als „Weltenbummlerin“ gehabt
habe.
4.4 Mit der Entlassung aus der Kassenpflicht war die Beschwerdeführerin
– gestützt auf Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 und 10 AHVG (in Kraft seit
1. Januar 1997, in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) – nicht
(mehr) in der Schweiz obligatorisch versichert, womit auch die Beitrags-
pflicht entfällt, wie die Beschwerdeführerin richtigerweise auf dem
Schreiben vom 5. Mai 1999 handschriftlich vermerkt hatte.
4.5 Die Beschwerdeführerin gab nach dem Telefongespräch mit der SVA
X._______ am 18. Mai 1999, in welchem sie zur Kenntnis genommen
hatte, dass sie keiner Beitragspflicht mehr untersteht, in einem weiteren
Telefongespräch vom 27. September 1999 gegenüber der SVA X._______
zu verstehen, dass sie die (bereits) erhobenen AHV-Beiträge als „zu hoch
erachte“ (vgl. ELAR-Notiz vom 8. Oktober 1999 [SAK-act. 53/13]). Die
Möglichkeit eines Gesuchs um Herabsetzung der AHV-Beiträge zog sie
nicht in Betracht (vgl. Art. 11 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AHVG).
Anfechtungen der damaligen Abrechnungen der SVA X._______ durch die
D._______ AG und/oder die Beschwerdeführerin sind nicht aktenkundig.
Mit Mitteilung über die Entlassung zur Kassenmitgliedschaft wurde die
Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Weiterversicherung
C-4103/2014
Seite 16
respektive lückenlosen Beitragszahlung informiert (vgl. SAK-act. 53/37; B-
act. 3.8); ein solche Option hat die Beschwerdeführerin nicht
wahrgenommen. Ab September 1998 bezahlte sie keine AHV-Beiträge
mehr und erkundigte sich auch nach Mai 1999 nie bei der SVA des Kantons
X._______, ob sie noch leistungspflichtig sei bzw. weshalb sie nicht mehr
zur Beitragsleistung aufgefordert werde. Auch der aktenkundige Wechsel
von der SVA X._______ zur Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK-act.
8) veranlasste die Beschwerdeführerin zu keiner weiteren Rückfrage
betreffend ihren Versichertenstatus. Insgesamt deutet die Aktenlage doch
überwiegend und entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen
Auffassung darauf hin, dass die Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft
– die die SVA X._______ anordnete, weil sie davon ausging, dass die
Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und in den
USA neuen Wohnsitz begründet habe – auch dem damaligen Willen der
Beschwerdeführerin entsprach (vgl. dazu auch die Ausführungen in E. 6.2).
4.6 Aus rechtlicher Sicht wesentlich ist vorliegend aber, dass die damals
durch die Beratungs- und Treuhandgesellschaft (D._______ AG)
vertretene Beschwerdeführerin auf die beiden Schreiben vom 14. Oktober
1998 und 5. Mai 1999 nicht reagiert und von der SVA X._______ keine
Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung betreffend die Ent-
lassung aus der Kassenmitgliedschaft verlangt hatte. Damit hat die
Kassenentlassung Rechtswirkungen entfaltet (vgl. E. 3.4). Letztlich kann
damit offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin, nach Kenntnisnahme des
Schreibens vom 5. Mai 1999, mit dem Entscheid der SVA X._______
einverstanden war oder nicht. Die D._______ AG hatte auf die Eröffnung
des Schreibens hin weder die Kassenentlassung bestritten noch eine
anfechtbare Verfügung verlangt. Dieses Handeln der von ihr
bevollmächtigten D._______ AG hat sich die Beschwerdeführerin
anrechnen zu lassen (RES NYFFENEGGER in: Auer/Müller/Schindler,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz 8 zu
Art. 11 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2008 vom 5. November
2008 E. 3.2 f.). Daher entfaltet die Mitteilung vom 14. Oktober 1998
respektive 5. Mai 1999 in gleicher Weise Rechtswirkungen, wie wenn sie
formrichtig verfügt worden wäre (vgl. E. 3.2.3).
4.7 Der in Rechtskraft erwachsene Entscheid der SVA X._______ kann
nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel (Einsprache, Beschwerde)
angefochten werden. Deshalb ist auf das in der Beschwerde bzw. Be-
schwerdeergänzung geäusserte (sinngemässe) Begehren der Be-
schwerdeführerin, der Entscheid vom 14. Oktober 1998 respektive 5. Mai
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Seite 17
1999 sei aufzuheben, nicht einzutreten (vgl. E. 2.6 ff. mit Hinweis zum An-
fechtungsobjekt). Ebenso ist auf die (auf den im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten Beweismitteln) in „Glossen“ formulierten Beanstandungen der
Beschwerdeführerin, wonach die SVA X._______ die AHV-Beiträge in den
verschiedenen Beitragsverfügungen bis 1999 (SAK-act. 53/27-30) und der
Schlussabrechnung vom 7. Mai 1999 (B-act. 38) falsch berechnet habe,
weshalb sie zu viel Beiträge einbezahlt habe, im vorliegenden Verfahren
nicht weiter einzugehen, da sie ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes
(E. 2.6) liegen.
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Form eines
(sinngemässen) Wiedererwägungsgesuches die Überprüfung des rechts-
kräftigen Entscheids der SVA X._______ vom 14. Oktober 1998 respektive
5. Mai 1999 verlangt und damit die Wiederaufnahme in die Kassenmitglied-
schaft bei der SVA X._______ bezweckt, sind nachfolgend die Grundsätze
und Rechtsprechung zur Wiedererwägung sowie die ab 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen massgeblichen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1)
darzulegen.
5.2
5.2.1 Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche
nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in
Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichti-
gung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 183 E. 3.a).
Artikel 53 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen
kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des Bun-
desgerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom
17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der
Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auf. 2009, Art. 53 Rz. 35). Aus
diesem Grund kann dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung
der Wiedererwägung bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; KIESER, ATSG-Kommentar,
Art. 25 Rz. 14).
C-4103/2014
Seite 18
5.2.2 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausge-
setzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein ver-
nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung falsch war. Die Un-
richtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die
Sachverhaltsfeststellung beziehen (vgl. BGE 127 V 14 E. 4b). Die Wieder-
erwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zu-
gesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss – der-
jenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich sein (vgl. BGE 126 V
399 E. 2b/bb, BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts
9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2). Die Prüfung der Unrichtigkeit
bezieht sich auf die Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse im Zeitpunkt der
ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 803/06 vom
21. Februar 2007 E. 4.2; vgl. auch KIESER, Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zum AHVG [1996] zu Art. 97 AHVG, S. 296). Grundlage der
Wiedererwägung bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des
Erlasses der ursprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund
späterer Abklärungen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine
Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_572/ 2007 vom 5. August 2008 E. 2.2).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn
eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener
Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder
unrichtig angewandt worden sind. Anders verhält es sich, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzun-
gen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist.
Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zu-
mutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie
sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa
die Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3,
8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2).
5.2.3 Im Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden,
wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Recht-
sprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass eine korrekte Beurteilung hin-
sichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Bedeutung jeden-
falls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert
C-4103/2014
Seite 19
Franken auf dem Spiel steht. Das Kriterium der Erheblichkeit findet sich
auch in Art. 49 Abs. 1 ATSG; dort wird die Grenze des Erreichens der Er-
heblichkeit ebenfalls bei einigen Hundert Franken angenommen (vgl.
KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz. 15 und Art. 53 Rz. 34). Praxisge-
mäss liegt die Grenze bei einmaligen Leistungen bei ungefähr Fr. 500.–
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6).
Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Be-
deutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls massgebend
(BGE 107 V 182 E. 2b).
Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von erheb-
licher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts
9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.1). Bei periodisch wieder-
kehrenden Leistungen wird die Erheblichkeit deshalb in der Regel schon
bei einer geringfügigen Korrektur angenommen (KIESER, ATSG-Kommen-
tar, Art. 53 Rz. 34). In der Folge wird die Erheblichkeit der Berichtigung bei
solchen Leistungen praktisch immer bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6).
5.2.4 Zieht die Verwaltung eine Verfügung in Wiedererwägung und erlässt
sie einen neuen materiellen Sachentscheid, so hat sich nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung die nachfolgende gerichtliche Überprüfung zu-
nächst auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung zu Recht die ur-
sprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig und
ihre Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. dazu
BGE 117 V 8 E. 2a). Bejaht die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der
Wiedererwägungsvoraussetzungen, so hat sie in einem zweiten Schritt zu
prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassene, neue Verfügung recht-
mässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute Bundesgericht] I 545/02 vom 17. August 2005 E. 1.3; KIESER, ATSG-
Kommentar, Art. 53 Rz. 43). Dabei kommt der Beschwerdeinstanz die volle
Kognition zu und sie hat die neue Verfügung umfassend materiell zu prüfen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-19/2007 vom 11. November
2009 E. 4.1).
5.2.5 Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung weder vom Gericht
noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten
werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf
Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wiederer-
wägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbe-
lehrung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre
C-4103/2014
Seite 20
Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechtsmittelverfahren
zu wahren (BGE 133 V 50 E. 4, 119 V 180 E. 3a, 117 V 8 E. 2a, 116 V 62
E. 3a).
5.3
5.3.1 Aktenkundig ist, dass die SVA X._______ auf Anfrage der Vorinstanz
(SAK) mit Stellungnahme vom 4. Januar 2012 (SAK-act. 43/5, 53/10 f.)
ihren rechtskräftigen Entscheid vom 14. Oktober 1998 respektive 5. Mai
1999 nachträglich bestätigt (vgl. Sachverhalt Bst. B.f.), jedoch keinen
neuen materiellen Sachentscheid im Rahmen einer Wiedererwägung ge-
troffen hat (vgl. E. 5.2.4 m.w.H.).
5.3.2 Die Vorinstanz (SAK) hat die Stellungnahme der SVA X._______ vom
4. Januar 2012 als „integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids“
erklärt und die Rechtmässigkeit der Entlassung aus der Kassenmitglied in-
sofern bestätigt, als sie die Ausführungen der SVA X._______
wiedergegeben hat. Die SVA X._______ hat jedoch keinen neuen materi-
ellen Sachentscheid im Zusammenhang mit der Entlassung aus der
Kassenmitgliedschaft getroffen, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt
im Beschwerdeverfahren mangelt (vgl. E. 2.6 und 3 mit Hinweisen zum
Anfechtungsobjekt). Abgesehen davon wäre die SAK nicht zuständig
gewesen, einen diesbezüglichen Entscheid zu erlassen (vgl. E. 3 m.w.H.).
Die Verwaltung (SVA X._______) kann weder vom Gericht noch von der
betroffenen Person [oder sonstigen Dritten] zu einer Wiedererwägung
verhalten werden (vgl. E. 5.2.5). Die Beschwerdeführerin kann deshalb
daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
6.1 Im Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauens-
schutz, wonach sie bei „richtiger behördlicher Information“ nach dem Hin-
schied ihres Ehegatten der freiwilligen Versicherung hätte beitreten
können.
6.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtig-
ten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche
Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen
eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchen-
den gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Aus-
kunft bindend
C-4103/2014
Seite 21
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be-
trachten durfte;
3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er-
kennen konnte;
4. Wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge-
troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung
erfahren hat
(vgl. BGE 116 V 298 E. 3a mit weiteren Hinweisen sowie HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, Rz. 668
und MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht,
3. Aufl. 2009, § 7 Rz. 9 ff.).
6.3
6.3.1 Der Beitritt der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung
hätte einerseits vorausgesetzt, dass sie bereits vor dem Ableben ihres Ehe-
gatten ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und einen neuen Wohn-
sitz im Ausland begründet hätte, womit ein nachträglicher Beitritt zur frei-
willigen Versicherung möglich geworden wäre (vgl. Art. 4 der Verordnung
über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von
obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983
[nachfolgend: VO über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV
für Ehefrauen], in Kraft seit 1. Januar 1984 [AS 1984 103; SR 831.112], in
der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung [AS 1997 908], aufgehoben am
1. Januar 2008 [BBl 2006-2878, 4477 f.]), was in der Stellungnahme der
SVA X._______ vom 4. Januar 2012 und im Einspracheentscheid der
Vorinstanz vom 29. November 2011 eingehend und überzeugend darge-
legt wurde. Andererseits verlangt die Beschwerdeführerin die Fortführung
der obligatorischen Versicherung bei der SVA X._______ und bestreitet
gleichzeitig den ausländischen Wohnsitz.
6.3.2 Im Weiteren sind der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie nach
dem Verkauf ihrer Wohnung in Y._______ ab dem Jahre 1993 noch eine
Einzelgarage bis 1996 behalten habe (B-act. 3.34), und auch der Umstand,
dass sie sowohl in der Anmeldung für eine Hinterlassenenrente als auch in
der Anmeldung für eine Altersrente als Wohnsitz „[…], Sarasota [Florida]“
C-4103/2014
Seite 22
angegeben hatte und sämtlicher Schriftverkehr (auch derjenige zwischen
der D._______ AG und der Beschwerdeführerin [vgl. SAK-act. 53 S. 25])
über diese Adresse geführt wurde, zumindest Indizien dafür, dass ihr
Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz, sondern überwiegend in den
USA lag. Nicht zuletzt deuten der Kauf des „Ferienhauses“ in Florida im
Jahre 1996 (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) sowie der seit Jahren
wiederkehrende längere Aufenthalt im eigenen Haus in Sarasota/Florida
und der Aufenthalt während den übrigen sechs Monaten in verschiedenen
Ländern Europas darauf hin, dass auf Dauer keine engen Beziehungen zur
Schweiz mehr, geschweige denn ein Wohnsitz in der Schweiz, bestanden
haben. Auch in der Aussage, dass sie jeweils nach Ablauf des seit 1993
von den USA für 180 Tage bewilligten B1/B2 Visums die restlichen sechs
Monate in Österreich, Deutschland, Spanien, Griechenland [und unter
anderem] in der Schweiz verbracht habe (B-act. 1/36), ist ein überwiegen-
der Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht erkennbar. Im März 1999 teilte
die Beschwerdeführerin der Schweizerischen Ausgleichskasse via die
Schweizerische Vertretung in Atlanta eine Adressänderung „Mutations-
meldung Rentner“ mit; als neue Anschrift vermerkte die Schweizerische
Vertretung in Atlanta „[…], Sarasota [Florida]“ (SAK-act. 11). Obwohl nach
Ansicht der Beschwerdeführerin eine Wohnsitznahme in den USA
frühestens mit Erhalt der am 8. Januar 2009 auf zwei Jahre befristeten Auf-
enthaltsbewilligung (Green Card) erfolgt sei und sie eine
Niederlassungsbewilligung (Permanent Resident Card) erst am 6. Juni
2011 erhalten habe (B-act. 1/37), sprechen überwiegende Gründe dafür,
dass zumindest ab März 1999 ein neuer Aufenthalt und Wohnsitz in den
USA begründet wurde. Da die Beschwerdeführerin gleichzeitig keinerlei
Gründe für die Weiterführung des Lebensmittelpunktes in der Schweiz
dargelegt hat (vgl. E. 6.4.1 mit Hinweis zu Art. 8 ZGB; vgl. auch E. 2.4 mit
Hinweis zu BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a und zur objektiven Be-
weislast) erscheint die Vorgehensweise der SVA des Kantons X._______
schlüssig und nachvollziehbar.
6.3.3 Bereits daraus ist zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus
angeblich falschem Verhalten der AHV-Behörden einen Vertrauensschutz
geniesst.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass sie a) über die
Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung seitens des Ge-
neralkonsulats in Atlanta falsch (vgl. Sachverhalt B.c) und b) seitens der
C-4103/2014
Seite 23
SAK nicht ausdrücklich informiert worden sei. Das Fehlverhalten der Be-
hörden sei ihr nicht anzulasten, zumal sie auf die behördliche Auskunft
habe vertrauen dürfen.
6.4.2 Die Beschwerdeführerin hat weder substantiiert dargelegt, dass sie
tatsächlich ein Beitrittsgesuch beim Generalkonsulat in Atlanta gestellt hat,
noch hat sie die entsprechenden Beweismittel für eine ablehnende Aus-
kunft des Generalkonsulats beigebracht. Auch fehlen konkrete Hinweise
und Beweismittel darüber, dass sie seitens des Generalkonsulats eine
Falschinformation betreffend das Beitrittsgesuch erhalten hätte.
6.4.3 Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz (SAK)
nicht ausdrücklich über die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Ver-
sicherung hingewiesen habe (vgl. E. 5.1), ist nicht haltbar. Die Be-
schwerdeführerin selbst hat ein (Informations-)Schreiben der SAK vom
26. August 1994, das an ihren Ehegatten adressiert worden ist, im Rahmen
des Schriftenwechsels am 7. Februar 2013 beigebracht (B-act. 3, 3.2).
Darin bestätigt die SAK gegenüber dem Versicherten, dass im Falle eines
zivilrechtlichen Wohnsitzes im Ausland und, sofern die weiteren Bedingun-
gen gemäss beiliegendem Merkblatt 7.06 erfüllt seien, ein Beitritt zur frei-
willigen Versicherung über die zuständige schweizerische Auslandsver-
tretung möglich sei. In diesem Schreiben wird nicht ausgeführt, dass die
Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung keine
Gültigkeit für „alleinstehende Frauen“ haben, womit eine von der Be-
schwerdeführerin behauptete „Diskriminierung“ gegenüber ihrer Person
(B-act. 3.2) auszuschliessen ist. Auch aus dem (undatierten und ohne be-
hördlichen Insignien versehenen) Merkblatt der SAK, das die Beschwerde-
führerin nach der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung beim General-
konsulat erhalten habe, geht nichts anderes hervor, wie nachfolgend ange-
führt wird (SAK-act. 53/17):
„Nur Schweizerbürger mit Wohnsitz im Ausland können der freiwilligen Ver-
sicherung beitreten. Zu diesem Zwecke müssen sie in die Konsularmatrikel
der zuständigen Auslandsvertretung eingetragen sein und bei dieser die von
ihnen selbst unterschriebene Beitrittserklärung abgeben. Die erwähnte Aus-
landsvertretung ist dann auch für die Festsetzung sowie für das Inkasso der
Beiträge besorgt. Falls sich Schweizerbürger nur vorübergehend (z.B. zu
Reise- oder Studienzwecken) ins Ausland begeben, sich dort somit nicht mit
der Absicht des dauernden Verbleibens (Art. 23 ZGB) niederlassen und folg-
lich im Ausland keinen Wohnsitz begründen, erfüllen sie die Voraussetzungen
für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht. Laut Art. 24 ZGB bleibt der
einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohn-
sitzes bestehen. Der zivilrechtliche Wohnsitz dieser Auslandsaufenthalter be-
findet sich somit in der Schweiz. Sie bleiben folglich gemäss Art. 1 Abs. 1 a
C-4103/2014
Seite 24
AHVG obligatorisch versichert und sind durch die zuständige kantonale Aus-
gleichskasse zu Beiträgen zu veranlagen.“
Die Inhalte dieses Merkblattes sind nicht zu beanstanden. Da die Be-
schwerdeführerin über die Voraussetzungen eines Beitritts zur freiwilligen
Versicherung informiert worden war, ist ihr Vorwurf, die SAK habe sie „nicht
ausdrücklich“ über einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung unterrichtet,
nicht haltbar.
6.5 Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den
Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV berufen.
7.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen bleibt, ob die von der
Vorinstanz vorgenommene Vergleichsrechnung mit der gewährten Witwen-
rente und der berechneten Altersrente korrekt durchgeführt wurde. Die Be-
schwerdeführerin beanstandet einerseits die Nichtanrechnung von Ver-
sicherungszeiten für die Beitragsperiode ab September 1998 bis zum Ein-
tritt des Rentenalters (August 2011), andererseits ist sie der Auffassung,
dass ihr verstorbener Ehegatte für 45 Jahre Beiträge geleistet habe und ihr
diese Beitragszeiten zur Gänze an die Altersrente anzurechnen seien.
7.1 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen-
oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem
IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG, in seiner
Fassung gültig ab 1. Januar 2011). Das Bundesgericht hat in seiner Recht-
sprechung festgehalten, dass bei Ablösung einer bisherigen Rente durch
eine neue Hauptrente die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzu-
sprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu ver-
fügten Hauptrente nicht ausschliesst (BGE 117 V 121), weshalb vorliegend
die Berechnung der (umstrittenen) Höhe der Altersrente der Prüfungszu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht entzogen ist.
7.2 Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen ge-
setzlichen Grundlagen darzulegen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls
(ab August 2011: Anspruch auf Altersrente) zur Anwendung kamen. Dies
sind insbesondere das AHVG (SR 831.10) in der ab 1. Januar 2011 gelten-
den Fassung und die dazugehörende Verordnung (AHVV; SR 831.101) in
der ab 1. April 2011 geltenden Fassung.
7.2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem Hinschied
ihres Ehegatten seit 1. September 1998 Anspruch auf eine Witwenrente
C-4103/2014
Seite 25
und seit 1. August 2011 Anspruch auf eine ordentliche Rente (Art. 21
AHVG) hat, da sie Ende Juli 2011 das 64. Altersjahr vollendet hatte (Art. 21
Abs. 1 Bst. a AHVG).
7.2.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG; Art. 52
Abs. 1 und 2 AHVV).
7.2.3 Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte
Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags-
jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter
Abs. 1 AHVG).
7.2.4 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV
schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitrags-
dauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden
hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen
Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht
ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesge-
richts in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitrags-
dauer für die Jahre 1948 bis 1968 fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der
mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen
(BGE 107 V 7 E. 3b). Das Bundesgericht nennt als mögliche Beweismittel
für eine von den Tabellenwerten abweichende Beitragszeit z.B. eine Wohn-
sitzbestätigung, ein Arbeitszeugnis oder zusätzliche Angaben der konten-
führenden Ausgleichskassen.
Laut Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (gültig seit 1. Januar 2003, Stand:
C-4103/2014
Seite 26
1. Januar 2011, Rz. 4204; abrufbar unter
zug/documents/view/365/lang:deu/category:23>, besucht am 24. Oktober
2016) werden die einzelnen Beitragsperioden auf den Monat genau er-
mittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate ange-
rechnet werden (vgl. auch ZAK 1982 S. 373).
7.2.5 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte (pro
Jahr) Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages
bezahlt hat, a.) bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Ver-
sicherten; b.) Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, so-
weit sie keinen Barlohn beziehen (Art. 3 Abs. 3 AHVG).
7.2.6 Nach Art. 29quinquies AHVG werden nur die Einkommen berücksichtigt,
auf denen Beiträge bezahlt wurden (Abs. 1). Die Beiträge von nichter-
werbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten
Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Abs. 1 geteilt und als Erwerbseinkommen
angerechnet (Abs. 2). Einkommen, welche die Ehegatten während der
Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je
zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung
wird vorgenommen (Abs. 3), wenn a) beide Ehegatten rentenberechtigt
sind, wenn b) eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat,
oder c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Teilung und der
gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen a) aus der
Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder
Tod) beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und b) aus
Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Abs. 2 bleibt
vorbehalten (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen im Jahr der Ehe-
schliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt
(Art. 50b Abs. 3 AHVV).
7.2.7 Im individuellen Konto dürfen grundsätzlich nur Beiträge eingetragen
werden, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).
Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein
individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragungen
unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV).
Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das
Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungs-
falls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
C-4103/2014
Seite 27
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Be-
weis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.).
Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialver-
sicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Das hat zur Folge,
dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheb-
lichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und
festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall
der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitrags-
dauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach
Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzu-
lässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispiels-
weise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der
Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
7.2.8 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so
werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitrags-
lücken angerechnet (Art. 52b AHVV).
7.2.9 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können eben-
falls zur Auffüllung von Beitragszeiten herangezogen werden, wobei die in
diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung
aber nicht berücksichtigt werden (Art. 52c AHVV).
7.2.10 Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer
Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte
versichern können, bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren bis zu 1 Beitrags-
jahr, bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren bis zu 2 Beitragsjahre, ab 34 vollen
Beitragsjahren bis zu 3 Beitragsjahre zusätzlich angerechnet (Art. 52d
AHVV).
7.2.11 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und ge-
schiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine
Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens
16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
C-4103/2014
Seite 28
konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Er-
ziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre,
jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Renten-
skala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 2
und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
[10. AHV-Revision]).
7.2.12 Verwitwete Bezügerinnen von Altersrenten haben Anspruch auf
einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen
den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG).
8.
8.1 Die Vorinstanz hat die einzelnen Schritte zur Berechnung der Rente
der Beschwerdeführerin – einschliesslich des Splittings der Einkommen
(Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG) sowie der Plafonierung der Renten für
Ehepaare (Art. 35 AHVG i.V.m. Art. 53bis AHVV) – einlässlich und nachvoll-
ziehbar dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Die Be-
schwerdeführerin beanstandet die Rentenberechnung nur insoweit, als ihr
nicht die volle Beitragszeit ihres verstorbenen Ehegatten (38 volle Beitrags-
jahre bis zum Zeitpunkt des Ablebens), sondern nur 26 volle Jahre ange-
rechnet und ihre Altersrente auf Basis der Rentenskala 27 berechnet
worden sei (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Rentenberechnung).
8.2 Für die Berechnung der Altersrente sind die Beitragshöhe und die Bei-
tragsdauer zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
(im vorliegenden Fall: ab 1. Januar 1968) und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Versicherungsfalles (vorliegend: 31. Dezember 2010, d.h. vor Er-
reichen des Rentenalters) massgeblich (vgl. E. 6.1.3 mit Hinweis zu
Art. 29bis Abs. 1 AHVG), wie nachfolgend dargelegt wird.
8.2.1 Der Kontenübersicht der Ausgleichskasse der C._______ in
X._______ (Auszug aus dem IK; SAK-act. 12/7), dem Auszug aus dem
individuellen Konto (IK; B-act. II/8) sowie der vorinstanzlichen
Zusammenstellung der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin
(SAK-act. 23) lassen sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach
Durchlaufen der Jugendjahre für den Zeitraum von 1968-1972 insgesamt
während 5 Jahren persönliche Beiträge an die AHV/IV leistete. Von 1973-
1980 finden sich weder Beitragszeiten noch einbezahlte Beiträge im IK,
weshalb Versicherungslücken bestehen. Bis Ende 1996 war es möglich,
dass sich die nichterwerbstätige Ehefrau beim erwerbstätigen Ehegatten
obligatorisch mitversichern konnte und beitragsbefreit war, wie dies bei der
C-4103/2014
Seite 29
Beschwerdeführerin in den Jahren 1981-1996 (16 Versicherungsjahre) der
Fall war. Das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene AHVG sieht indes keine
generelle Befreiung der nichterwerbstätigen Ehefrau (mehr) vor (vgl.
E. 7.2.5), weshalb für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis einschliesslich
31. August 1998 ebenfalls Beiträge für 1 Jahr und 8 Monate persönlich ein-
bezahlt worden sind. Insgesamt leistete die Beschwerdeführerin damit
während 6 Jahren und 8 Monaten persönliche Beiträge an die AHV/IV. Die
Summe der Beitragszeiten ergibt somit eine Gesamtversicherungszeit von
22 Jahren und 8 Monaten (5 Jahre + 16 beitragsbefreite Ehejahre + 1 Jahr
8 Monate).
Zur Auffüllung von Lücken können die Beiträge aus den Jugendjahren 1965
bis 1967 verwendet werden, so dass der Beschwerdeführerin 3 Jahre für
die beitragslose Zeit in den Jahren 1973 bis 1980 angerechnet werden
konnten (vgl. E. 7.2.8 mit Hinweis zu Art. 52b AHVV). Zudem wurde der
Beschwerdeführerin 1 Beitragsjahr für die beitragslose Zeit vor 1979 ange-
rechnet (vgl. E. 7.2.10 mit Hinweis zu Art. 52d AHVV). Da die Ehe der Be-
schwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehegatten kinderlos blieb, sind
keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zu berücksichtigen. Für die
Ermittlung der Rentenskala hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
demzufolge zusätzlich 4 Jahre angerechnet, was eine Gesamtbeitrags-
dauer von 26 Jahre 8 Monate ergibt (SAK-act. 22/8) und nicht zu bean-
standen ist.
8.2.2 Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis der Zahl der
Beitragsjahre des Versicherten zu derjenigen seines Jahrganges bestimmt.
Die massgebende Zahl der Beitragsjahre des Jahrganges wird aufgrund
des Geburtsjahres des Versicherten und des Eintritts des Versicherungs-
falles anhand der Jahrgangstabelle ermittelt (vgl. die vom Bundesamt für
Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2011, S. 8,
abrufbar unter
lang:deu/category:23>, besucht am 17. Oktober 2016).
Gemäss der ab 1. Januar 2011 geltenden Jahrgangstabelle sind für Ver-
sicherte des Jahrganges 1947 und für die Ausrichtung einer Vollrente 43
Beitragsjahre bei Eintritt des Versicherungsfalles erforderlich (vgl. Renten-
tabellen 2011, Jahrgangstabellen, S. 8). Da der Beschwerdeführerin für die
Ermittlung der Rentenskala jedoch nur 26 volle Beitragsjahre (und acht
Monate) angerechnet werden können (vgl. E. 7.2.3 m.w.H), ist gemäss
dem Skalenwähler bei 26 Beitragsjahren der Versicherten sowie bei 43
Beitragsjahren des Jahrganges die Rentenskala 27 heranzuziehen (vgl.
C-4103/2014
Seite 30
Rententabelle 2011, Skalenwähler, S. 10) – wie die Vorinstanz korrekt fest-
gestellt hat.
8.2.3 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahresein-
kommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbsein-
kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften
(Art. 29quater AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird ent-
sprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der
Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe
der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Be-
treuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt
(Art. 30 AHVG).
Ausgangslage für die Rentenberechnung ist vorliegend das Erwerbsein-
kommen nach der zuletzt erfolgten Einkommensteilung (Fr. 1‘745‘048.–)
für die Ehejahre 1982 bis einschliesslich 1997 (E. 7.2.6 m.w.H.) zuzüglich
der Beitragsleistungen der Beschwerdeführerin aus den Jahren vor 1982
(Fr. 403‘762.–), addiert mit den Beiträgen aus den anzurechnenden
Jugendjahren (Fr. 7‘650.–), was ein Erwerbseinkommen von insgesamt
Fr. 2‘156‘460.– ergibt (vgl. SAK-act. 22/8). Sodann wird das Erwerbs-
einkommen mit einem Aufwertungsfaktor von 1.297 (Rententabelle 2013
S. 15) für die Zeit von 1968 (erster IK-Eintrag nach Absolvieren der Jugend-
jahre) bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 1998 multipliziert.
Die daraus resultierende Summe von gerundet Fr. 2‘796‘929.– wird durch
die tatsächlich anrechenbare Beitragsdauer von 26 Jahren und 8 Monaten
(vgl. E. 7.2.9 mit Hinweis auf Art. 52c AHVV, zweiter Satz) dividiert und an-
schliessend mit 12 multipliziert, um ein durchschnittliches (jährliches) Ein-
kommen von Fr. 104‘885.– zu erhalten ([Fr. 2‘796‘929.– : 320 Monate =
8‘740.40] x 12 Monate).
8.2.4 In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf eine Übergangsgutschrift
im Sinne von Bst. c Abs. 3 UebBest. AHVG zur 10. AHV-Revision ist
Folgendes auszuführen: Ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung
entsteht nur, wenn Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften nicht hätten
angerechnet werden können. Da der vor dem 1. Januar 1953 geborenen
Beschwerdeführerin wegen Kinderlosigkeit keine Erziehungs- oder Be-
treuungsgutschriften angerechnet werden konnten, hat sie für 12 Jahre An-
spruch auf Übergangsgutschriften (vgl. E. 7.2.11). Für die Berechnung der
Übergangsgutschriften gilt folgende Formel (vgl. RWL 2011, Rz. 5612 ff.):
dreifache, minimale, jährliche Altersrente ([Fr. 1'160.– {vgl. Art. 34 Abs. 5
AHVG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn-
C-4103/2014
Seite 31
und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO} x 12] x 3 = Fr. 41‘760.–) multipli-
ziert mit der Anzahl der Gutschriftsjahre (12 Jahre = 144 Monate), dividiert
durch die anrechenbare Beitragsdauer (26 Jahre 8 Monate = 320 Monate)
und anschliessend halbiert ([{Fr. 41‘760.– x 144 Monate} : 320 Monate] :
2). Der Beschwerdeführerin sind folglich Übergangsgutschriften in der
Höhe von Fr. 9‘396.– anzurechnen. Dieses Resultat wird zum Durchschnitt
der Erwerbseinkommen (Fr. 104‘885.–) addiert und auf das nächsthöhere
Vielfache gemäss den Rententabellen aufgerundet (vgl. RWL 2011,
Rz. 5614).
Die Vorinstanz hat das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
korrekt ermittelt und auf Fr. 115‘536.– gerundet. Der Rentenskala 27 (Ren-
tentabelle 2011 S. 52) ist bei einem „massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 83‘520.– und mehr“ eine monatliche einfache
Altersrente (Teilrente) mit Zuschlag für verwitwete Personen (vgl. E. 7.2.12
mit Hinweis zu Art. 35bis AHVG) von Fr. 1'424.– zu entnehmen, wie die
Vorinstanz richtig festgestellt hat.
8.2.5 Im Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Be-
rechnung des massgebenden durchschnittlichen (aufgerundeten) Jahres-
einkommens von Fr. 115‘536.– sowie die monatliche einfache Altersrente
(Teilrente) mit Zuschlag für verwitwete Personen in der Höhe von
Fr. 1'424.– aufgrund der Einträge im IK nach den rechtlichen Grundsätzen
korrekt berechnet hat. Ein Anspruch auf eine monatliche Vollrente von
Fr. 2‘320.– (vgl. Rententabelle 2011, Rentenskala 44, S. 18), so wie es die
Beschwerdeführerin verlangt hat, besteht nicht, da die Beschwerdeführerin
– trotz Anrechnung von zusätzlichen Beitragsjahren zwecks Lückenfüllung
sowie 12 Jahren Übergangsgutschriften – nicht die Voraussetzungen für
eine Vollrente erfüllt.
8.3 Die Berechnung der Hinterlassenenrente respektive die Höhe der Wit-
wenrente der Beschwerdeführerin ist wie folgt zu erklären: Die Be-
schwerdeführerin hat seit September 1998 einen Anspruch auf Ausrichtung
einer (abgeleiteten) Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'592.–, welche auf
der Grundlage von 38 anrechenbaren Beitragsjahren (vgl. Rententabellen
2011, Jahrgangstabellen, S. 7) und einem massgebenden durchschnitt-
lichen Jahreseinkommen des im Jahr 1939 geborenen und 1998 ver-
storbenen Ehegatten in der Höhe von Fr. 217‘080.– für das Jahr 1998 (Ein-
tritt des Versicherungsfalls) berechnet wurde (SAK-act. 6/1 f.). Gemäss der
ab 1. Januar 2011 geltenden Rententabelle 2011 beträgt die Hinter-
lassenenrente für Witwen Fr. 1'856.–, welche auf einem massgebenden
C-4103/2014
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durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 223‘278.– basiert (Renten-
tabelle 2011, Skala 44, S. 18; vgl. SAK-act. 22/9), wie von der Vorinstanz
korrekt ermittelt wurde.
Bei der durchgeführten Vergleichsrechnung (SAK-act. 22/9) hat die
Vorinstanz festgestellt, dass die "einfache Altersrente mit Zuschlag für ver-
witwete Personen" Fr. 1'424.– beträgt und damit niedriger ist, als die der
Beschwerdeführerin zustehende Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'856.–.
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente
und für eine Altersrente – wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall ist –
so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG), was von der
Vorinstanz auch zurecht erkannt wurde.
8.4 Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) die nachträgliche Be-
richtigung der Beitragszeiten im individuellen Konto (IK) verlangt, ist zu
sagen, dass die Berichtigung von Eintragungen im IK nach Eintritt des Ver-
sicherungsfalles nur möglich ist, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 7.2.7 mit Hinweis auf
Art. 141 Abs. 3 AHVV und BGE 117 V 261 ff.). Die Beschwerdeführerin hat
vor dem Eintritt ins Rentenalter im Jahr 2011 weder einen Auszug aus dem
IK noch die Berichtigung von Eintragungen im IK verlangt. Nach Eintritt des
Versicherungsfalles konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und
substantiiert darlegen, weshalb ihr weitere Versicherungszeiten nach Sep-
tember 1998 anzurechnen seien. Zudem finden sich in den vorliegenden
Akten keinerlei Belege darüber, die eine Berichtigung von fehlenden oder
falschen Versicherungszeiten rechtfertigen würden (z.B. Arbeitszeugnisse,
Lohnquittungen des Arbeitgebers, Belege von Beitragszahlungen). Allein
die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass ihr verstorbener Ehegatte
45 Jahre gearbeitet und Beiträge geleistet habe, weshalb ihr diese Bei-
tragszeiten zur Gänze an die Altersrente anzurechnen seien, belegt nicht
die offenkundige Unrichtigkeit ihrer Beitragszeiten im individuellen Konto.
Abgesehen davon scheint die Beschwerdeführerin die für ihren Ehegatten
in der Rententabelle 2011 (Jahrgangstabelle, S. 7) angeführte Beitrags-
dauer (38 Jahre) seines Jahrganges (Geburtsjahr 1939) bei Eintritt des
Versicherungsfalles (Jahr des Ablebens: 1998) mit der Beitragsdauer (44
Jahre) bis Eintritt ins Rentenalter (2004) sowie der Rentenskala 44 zu ver-
wechseln. Diese Unterscheidung war insbesondere bei der Erstbe-
rechnung und der am 3. Februar 1999 verfügten Witwenrente, die unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen ist (SAK-act. 8/1), entscheidend. Da der
volle Beweis für die offenkundige Unrichtigkeit der Eintragungen im IK nicht
erbracht worden ist, ist keine Berichtigung der Eintragungen im IK nach
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Art. 141 Abs. 3 AHVV vorzunehmen. Schliesslich hat die Beschwerde-
führerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihr bei der von der Vorinstanz
korrekt berechneten Altersrente (siehe Erwägungen zuvor) zusätzlich Bei-
tragsjahre ihres verstorbenen Ehegatten angerechnet werden.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge, die Beschwerde-
führerin sei aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsannahme unrecht-
mässig aus der obligatorischen Versicherung von der SVA X._______
entlassen worden, womit eine Verletzung von Bundesrecht vorliege,
abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Auf das
(sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise Gesuch um
Wiederaufnahme in die Kassenmitgliedschaft der SVA X._______ ist nicht
einzutreten, ebenso wenig auf die (sinngemäss) verlangte Überprüfung der
Beitragserhebungen und -abrechnungen der SVA X._______. Der Vorwurf,
dass sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben auf behördliche
Auskünfte verlassen durfte und ihr – aufgrund einer Falschinformation –
der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht beziehungsweise nicht recht-
zeitig möglich gewesen sei, erweist sich als nicht haltbar. Zudem ist die
Anrechnung der Beitragszeiten sowie die Berechnung der Altersrente nicht
zu beanstanden. Die von der Vorinstanz korrekt durchgeführte Ver-
gleichsrechnung hat im Verhältnis zur berechneten Altersrente eine höhere
Witwenrente ergeben. Da die Beschwerdeführerin gleichzeitig die Voraus-
setzungen für eine Witwenrente und für eine (Teil-)Altersrente erfüllt, hat
ihr die Vorinstanz, gestützt auf Art. 24b AHVG, zu Recht die höhere Wit-
wenrente zugesprochen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit
darauf einzutreten war.
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
10.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist
entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage in Kopie: IK-Auszug
vom 21.10.2016, C-act. 8.1)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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