B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4106/2013
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 20 15
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez
Bürger, Avenida La Habana 9-1, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 3. Juli 2013.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1961 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige
X._______ lebt in Spanien. Er war in den Jahren 1979 bis 1996 in der
Schweiz zunächst als Maurer und dann als Gipser erwerbstätig und leistete
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung. Am 5. Oktober 2011 stellte X._______ über den spani-
schen Sozialversicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung
einer Invalidenrente (IV-act. 1).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 5. April 2012 (IV-act. 23) stellte die IVSTA die Ab-
weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine Invalidität im Sinne
des Gesetzes vorliege.
B.b Mit Schreiben vom 25. April 2012 (IV-act. 25) und vom 31. Mai 2012
(IV-act. 34) teilte X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco J.
Vázquez Bürger, der IVSTA mit, er sei mit dem Vorbescheid nicht einver-
standen, da keine direkte und detaillierte Untersuchung in der Schweiz
durchgeführt worden sei. In den Akten fehle daher eine korrekte Abklärung
nach den schweizerischen Regeln und auch die von ihm eingereichten Be-
richte seien nicht berücksichtigt worden.
B.c Die IVSTA liess in der Folge mit Auftrag vom 8. Januar 2013 (IV-
act. 49) bei der A._______ ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten erstel-
len und holte weitere Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes ein.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 (IV-act. 67) wies die IVSTA das Leistungs-
begehren von X._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass ihm unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen weiterhin
eine angepasste Erwerbstätigkeit zuzumuten sei und deshalb keine Invali-
dität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge.
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende
Unterlagen ab: den Formularbericht E 213 von Dr. med. B._______ vom
20. Oktober 2011 (IV-act. 3), den Bericht von Dr. med. C._______, Fach-
arzt für Traumatologie und Orthopädie, vom 2. Mai 2012 (IV-act. 33), den
Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und
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Elektroenzephalographie (IV-act. 32), das MEDAS-Gutachten der
A._______ vom 11. April 2013 (IV-act. 59) sowie die Stellungnahmen von
Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 25. Mai 2013 (IV-
act. 64) und von Dr. med. F._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin
beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 17. Juni 2013 (IV-act. 66).
Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen chronische
Lumbalgien ohne Funktionsausfälle mit/bei Spondylarthrose und Dis-
kusprotrusion, Zervikalgien, Dorsalgien, eine schwere Depression respek-
tive eine Dysthymie.
D.
Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2013 erhob X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez
Bürger, mit Eingabe vom 11. Juli 2013 (Postaufgabe am 12. Juli 2013
[BVGer-act. 1]) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache ei-
ner Invalidenrente mit Wirkung ab 21. November 2011.
E.
Mit Vernehmlassung vom 13. September 2013 (BVGer-act. 3) beantragte
die Vorinstanz unter Verweis auf die medizinischen Unterlagen und die ab-
schliessende Stellungnahme des medizinischen Dienstes die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führte die IVSTA aus, aus den Unterla-
gen gehe zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätig-
keit zu 70% arbeitsunfähig, dass er aber in angepassten Verweistätigkeiten
voll arbeitsfähig sei; eine anspruchsbegründende Invalidität liege demnach
nicht vor.
F.
Am 3. Oktober 2013 (vgl. BVGer-act. 5) ist der mit Zwischenverfügung vom
24. September 2013 (BVGer-act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 400.- sowie ein zusätzlicher Betrag von Fr. 20.- beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen.
G.
Mit Replik vom 23. Oktober 2013 (BVGer-act. 7) hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen fest und führte zur Begründung im Wesentlichen
aus, die durchgeführte medizinische Abklärung sei mangelhaft bis ungenü-
gend, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Zudem seien die von
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ihm eingereichten Berichte ohne weitere Begründung unberücksichtigt ge-
blieben.
H.
Mit Duplik vom 18. November 2013 (BVGer-act. 9) hielt die IVSTA fest,
dass die durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Anlass
zur Durchführung eines MEDAS-Gutachtens gebildet und somit durchaus
Eingang in die Beurteilung gefunden hätten. Die Qualität der berücksichti-
gen Berichte sei – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ein-
wandfrei, weshalb darauf abzustellen sei.
I.
Mit Eingabe vom 15. November 2013 (BVGer-act. 11) teilte der Beschwer-
deführer mit, in Spanien sei ihm eine Schwerbehinderung mit einem Grad
der Behinderung von 34% zuerkannt worden.
J.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (BVGer-act. 15) reichte der Beschwer-
deführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Januar 2014 ein.
K.
Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 6. März 2014 (BVGer-act. 18)
unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. E._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie beim medizinischen Dienst der IVSTA,
vom 2. März 2014 an ihren bisherigen Ausführungen fest.
L.
Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 24. März 2014 (BVGer-
act. 20) ebenfalls an seinen früheren Ausführungen fest.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69
Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge-
mäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfah-
ren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Ge-
mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun-
desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
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14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität
– sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV
(SR 830.11).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Juli 2013) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Bestimmungen
abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant
waren und in Kraft standen. Da vorliegend die Anmeldung zum Leistungs-
bezug am 5. Oktober 2011 eingereicht worden ist, ist vorliegend auf die
Fassungen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderun-
gen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Fol-
genden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fassun-
gen Bezug genommen.
Ebenfalls Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft ge-
tretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
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vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und IVV in der Fassung vom 16. No-
vember 2011 [AS 2011 5679]).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
3.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mona-
ten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_562/2012 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im Oktober 2011 ein-
gereichten Anmeldung ein Leistungsanspruch ab 1. April 2012 zu prüfen.
3.3 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
lit. a bis c IVG).
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
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Seite 8
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei-
nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
3.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
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Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt
zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des
BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.5.4 Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht
an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a).
3.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
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Seite 10
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
3.7 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60
Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen,
was für Staaten der EU der Fall ist.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während mehr als drei
Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet hat, weshalb zu prüfen bleibt, ob
er invalid im Sinne des Gesetzes ist.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kombination der bei ihm
vorliegenden psychischen und orthopädischen Beeinträchtigungen führe
dazu, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei; dies werde durch die Rentenzu-
sprache in Spanien ebenfalls untermauert. Er habe durch schwere Arbeit
Geld verdient, von welchem Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt
worden seien, und nun werde er mit seinen Leiden nicht ernst genommen.
Das von der Vorinstanz eingeholte MEDAS-Gutachten sei qualitativ unge-
nügend und deshalb könne nicht darauf abgestellt werden. So sei nament-
lich die psychiatrische Begutachtung viel zu kurz ausgefallen, und überdies
sei diese ohne die üblichen diagnostischen Tests durchgeführt worden.
4.2 Die Vorinstanz führte aus, das MEDAS-Gutachten entspreche den An-
forderungen, die an ein beweiskräftiges Gutachten gestellt würden. Die Be-
gutachtung durch einen Rheumatologen sei nicht zu beanstanden, da die-
ser, wie auch ein Orthopäde, in der Lage sei, die orthopädischen Ein-
schränkungen zu beurteilen. Auch das psychiatrische Teilgutachten sei
lege artis durchgeführt worden, da der Gutachter sich im Wesentlichen auf
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Seite 11
die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese gestützt habe. Psy-
chiatrischen Tests käme dabei nur eine untergeordnete, ergänzende Funk-
tion zu.
4.3 Den vom Beschwerdeführer eingereichten und von der IVSTA einge-
holten medizinischen Unterlagen sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
chronische Lumbalgien ohne Funktionsausfälle mit/bei Spondylarthrose
und Diskusprotrusion, Zervikalgien, Dorsalgien, eine schwere Depression
respektive eine Dysthymie.
4.3.1 Dr. med. B._______ attestierte dem Beschwerdeführer im Formular-
bericht E 213 vom 20. Oktober 2011 (IV-act. 3) eine lumbale Spondylarth-
rose und Protrusionen L3-L4, L4-L5 und L5-S1. Sie erachtete den Be-
schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig.
Für angepasste, leichte Tätigkeiten attestierte sie dem Beschwerdeführer
indes eine volle Arbeitsfähigkeit.
4.3.2 Dr. med. C._______, Facharzt für Traumatologie und Orthopädie, di-
agnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2. Mai 2012
(IV-act. 33) Zervikalgien, Dorsalgien und Lumboischialgien, insbesondere
links (seit Oktober 2010). Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erach-
tete er als gravierend und irreversibel. Er attestierte dem Beschwerdefüh-
rer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten, die den
repetitiven Einsatz der Arme, langes Stehen, Gehen, eine gebückte Hal-
tung, Zwangshaltungen, oder das Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg erfor-
dern, als stark eingeschränkt (70% Arbeitsunfähigkeit, "rente entière").
4.3.3 Dem Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie, Psy-
chiatrie und Elektroenzephalographie, vom 18. Mai 2012 (IV-act. 32) sind
folgende Diagnosen zu entnehmen: schwere Depression (mit/bei 31 Punk-
ten auf der Beck-Skala, verlangsamtem Denken, psychomotorischen Ein-
schränkungen, "alles dreht sich um den Schmerz", schwerer Traurigkeit,
Angst, niedrigem Selbstwertgefühl, Gefühle der Hoffnungs- und Wertlosig-
keit etc.), innere Unruhe, schwere somatoforme Schmerzstörung wegen
dauernder Schmerzen (degenerative Erkrankung der LWS, die häufige und
schwere Lumboischialgien sowie ein myofasziales Schmerzsyndrom her-
vorruft). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit mindestens 60%, präzi-
sierte indes nicht, für welche Tätigkeiten diese Einschränkung gilt.
4.3.4 Dem MEDAS-Gutachten der A._______ von Dr. med. I._______,
Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
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Seite 12
Dr. med. J._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und
Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
11. April 2013 (IV-act. 59), das insbesondere beruhend auf den Untersu-
chungen vom 26. und 29. März 2013 erstellt worden ist, sind folgende Di-
agnosen zu entnehmen: Lumbalgien mit/bei Haltungsschäden und dege-
nerativen Störungen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und Dysthy-
mie (ICD-10 F34.1). Der begutachtende Psychiater hielt insbesondere fest,
dass die Beeinträchtigung der Stimmung nicht für eine leichte Depression
reiche, da die Intensität zu gering sei. Zudem würden keine regelmässigen
psychiatrischen Konsultationen stattfinden, was ebenfalls darauf hindeute,
dass es sich nicht um eine entsprechend ausgeprägte Erkrankung handle.
Er könne daher lediglich eine Dysthymie diagnostizieren. Die Arbeitsfähig-
keit in der bisherigen Tätigkeit als Gipser erachteten die Gutachter als
durch die Rückenbeschwerden eingeschränkt. In angepassten Tätigkeiten
bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit.
4.3.5 Dem Bericht von Dr. med. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 3. Februar 2014 (Beilage zu den Bemerkungen zur
Duplik, BVGer-act. 15) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an
gravierenden somatischen Beschwerden als Folge eines im Jahr 2001 er-
littenen Unfalls leide und deshalb sowohl eine medikamentöse Schmerz-
behandlung als auch eine Behandlung mit Antidepressiva erhalte. Der Be-
schwerdeführer leide zur Zeit auch an Konzentrations- und Schlafstörun-
gen, sei chronisch müde und habe Gedächtnisprobleme. Er leide an einem
Chronic-Fatique-Syndrom, das ihm jegliche berufliche Beschäftigung ver-
unmögliche; er sei daher nicht mehr in der Lage, 100% arbeiten zu können.
4.3.6 Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie beim medizinischen
Dienst der IVSTA, bestätigte in seinen Berichten vom 25. Mai 2013 (IV-
act. 64) und vom 6. März 2014 (Beilage zu BVGer-act. 18) im Wesentli-
chen die Einschätzung der MEDAS-Gutachter. Er hielt fest, der Beschwer-
deführer sei aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsunfähig, da lediglich eine
Dysthymie ohne Begleiterkrankung diagnostiziert worden sei. Aufgrund der
Lumbalgien sei die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem Bau einge-
schränkt; in angepassten Verweistätigkeiten bestehe indes eine volle Ar-
beitsfähigkeit.
4.3.7 Dr. med. F._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, physikalische
Medizin und Rehabilitation beim medizinischen Dienst der IVSTA, attes-
tierte dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2013
(IV-act. 66) aufgrund der Rückenbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von
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70% in der bisherigen Tätigkeit; eine angepasste Tätigkeit sei dagegen zu
100% zumutbar.
4.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die beurteilenden
Ärzte in Bezug auf die gestellten Diagnosen insofern einig sind, als sie da-
von ausgehen, dass der Beschwerdeführer an Lumbalgien leide, die ihm
das Ausüben der bisherigen Tätigkeit als Gipser verunmöglichen und somit
aus somatischer Sicht lediglich eine angepasste Tätigkeit in Frage komme.
Dr. med. C._______, Facharzt für Traumatologie und Orthopädie, attes-
tierte dem Beschwerdeführer zwar eine gravierende Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit, allerdings nur für die erwähnten (ungünstigen) Tätigkeiten
mit repetitivem Einsatz der Arme, langem Stehen, Gehen, gebückter Hal-
tung, Zwangshaltungen oder dem Tragen von Lasten von 5-10 kg. Somit
steht seine Beurteilung der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit für an-
gepasste, leichte Tätigkeiten grundsätzlich nicht entgegen. Die Einschät-
zungen der Ärzte differieren indes was die psychischen Beeinträchtigun-
gen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt beträcht-
lich. Die MEDAS-Gutachter sowie auch Dr. med. B._______ konnten keine
relevanten psychischen Beeinträchtigungen feststellen.
Dr. med. B._______ berichtete zudem, dass der Beschwerdeführer selbst
keine solchen Beschwerden erwähnte. In Bezug auf die von den MEDAS-
Gutachtern festgestellte Dysthymie ist festzuhalten, dass einer solchen,
wenn sie nicht zusammen mit anderen Befunden auftritt, nicht einem Ge-
sundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt und sie allein somit
regelmässig nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des BGer 9C_98/2010 vom
28. April 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Den durch den Beschwerdeführer
eingereichten Berichten (Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie,
Psychiatrie und Elektroenzephalographie, und Dr. med. G._______, Fach-
ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) ist in Bezug auf die psychische
Situation zu entnehmen, dass die Einschränkungen gravierend seien
(schwere Depression und Chronic-Fatigue-Syndrom). Dr. med. G._______
schloss aufgrund des diagnostizierten Chronic-Fatigue-Syndroms darauf,
dass der Beschwerdeführer nicht zu 100% arbeiten könne und gleichzeitig
hielt sie fest, dass eine berufliche Tätigkeit überhaupt nicht möglich sei.
Diesbezüglich ist ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in sich wider-
sprüchlich. Im Übrigen ist ihr ärztliches Attest äusserst kurz und enthält
ausser der Diagnose und der verordneten Medikation keine weiteren Aus-
führungen oder Begründungen, weshalb auf dieses unvollständige Attest
ohnehin nicht abzustellen ist. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass
die in Genf praktizierende Ärztin den in Spanien ansässigen Beschwerde-
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führer regelmässig untersucht und behandelt und aus diesem Grund be-
sondere Kenntnisse über dessen Gesundheitszustand haben dürfte, so
dass ihrer Einschätzung auch aus diesem Blickwinkel kein besonderes Ge-
wicht beizumessen ist. Betreffend das vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Chronic-Fatigue-Syndrom ist festzuhalten, dass es sich bei diesem
Beschwerdebild um ein Leiden handelt, bei dem zu vermuten ist, die versi-
cherte Person könne aus objektiver Sicht eine aus ihm verursachte Er-
werbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG durch eine zumutbare
Willensanstrengung überwinden (vgl. Urteil des BGer 8C_874/2011 vom
20. Januar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). Dr. med. D._______ attestierte
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60%, wo-
bei er nicht präzisierte für welche Tätigkeiten dies gilt, was für die Bestim-
mung des Invaliditätsgrades aber relevant wäre. Die MEDAS-Gutachter
begründeten ihre Einschätzung indes ausführlich, was auch die Ärzte des
medizinischen Dienstes der IVSTA bestätigten. Dass die MEDAS-Gutach-
ter – wie durch den Beschwerdeführer bemängelt – keine psychologischen
Tests durchgeführt haben, ist nicht zu beanstanden, da diese Tests jeweils
nur einen Teil der Begutachtung ausmachen und nur durchzuführen sind,
wenn sie der Gutachter für notwendig hält. Rechtsprechungsgemäss
kommt den Testverfahren im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen
höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung
mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
entscheidend bleibt (Urteil des BGer 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014
E. 4.2.7 mit Hinweisen). Ferner enthält das MEDAS-Gutachten keine Wi-
dersprüchlichkeiten und ist ausführlich und nachvollziehbar, weshalb da-
rauf abzustellen ist. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit den Er-
gebnissen des MEDAS-Gutachtens davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit stark eingeschränkt ist, aber
eine angepasste, leichte Verweistätigkeit zu 100% zumutbar wäre.
5.
Es bleibt noch der Invaliditätsgrad zu ermitteln.
5.1 Beim Einkommensvergleich, der auf den vorliegenden Fall des erwerb-
stätigen Beschwerdeführers anzuwenden ist, wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
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Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-gemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29
E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali-
den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund-lage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens,
welches der Versicherte ohne Invalidität er-zielen könnte (Valideneinkom-
men), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozi-
alversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit
Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Re-
gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-
mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen
ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie
berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkom-
mens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsäch-
lich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gege-
ben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits-
schadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufge-
nommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizeri-
schen Tabellenlöhne ge-mäss den vom BFS periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentral-
werte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Da den Tabellenlöhnen generell
eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrech-
nung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erfor-
derlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
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schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu-
setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän-
den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).
Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3,
126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
Zu berücksichtigen ist dabei ferner, dass sich die für die Invaliditätsbemes-
sung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden
Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die
Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwi-
schen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage
stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b, Urteile des
BGer I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1 und U 262/02 vom 8. April 2003
E. 4.4.).
5.2 Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdefüh-
rers verdiente der Beschwerdeführer in Spanien im Jahr 2010
1'300.78 Euro pro Monat. Die Vorinstanz führte aus, es seien keine statis-
tischen Daten für Spanien durch das "Bureau International du Travail" (BIT)
veröffentlicht worden, so dass keine Daten für einen korrekten Einkom-
mensvergleich vorhanden seien. Die IVSTA stellte daher auf die schweize-
rischen LSE ab, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine
Lehre als Maurer absolviert und einige Jahre als Gipser gearbeitet hat. Er
ist somit in Bezug auf das Valideneinkommen als Mitarbeiter mit entspre-
chenden Fachkenntnissen (Niveau 3) der Branche "sonstiges Ausbauge-
werbe" zu behandeln. Gemäss LSE-Tabellen 2010, TA1 betrug das Ein-
kommen für einen Arbeiter mit Fachkenntnissen dieser Branche
Fr. 5'559.- pro Monat bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche.
Hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.4 Wochenstun-
den dieser Branche im Jahr 2010 ist daher von einem Valideneinkommen
von Fr. 5'753.57 auszugehen.
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5.3 Das Invalideneinkommen als Mitarbeiter für leichte Verweistätigkeiten,
welche dem Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Einschätzung noch zu-
mutbar sind, ist durch Ermittlung des Durchschnitts für verschiedene Tätig-
keiten gemäss LSE-Tabellen 2010, TA1, Niveau 4, Zentralwert, Männer,
festzulegen. Es beträgt Fr. 4'901.- bei einem Pensum von 40 Wochenstun-
den und ist auf die durchschnittliche betriebliche Arbeitszeit aller Branchen
im Jahr 2010 von 41,6 Stunden aufzurechnen, was monatlich Fr. 5'097.04
ergibt. Aufgrund der persönlichen Umstände und unter Berücksichtigung
der konkreten Situation gestand die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ei-
nen leidensbedingten Abzug von 10% zu, was nicht zu beanstanden ist.
Sie ging deshalb zutreffend von einem Invalideneinkommen von
Fr. 4'587.34 aus.
5.4 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 5'753.57) und Invalidenein-
kommen (Fr. 4'587.34) ergibt somit einen Invaliditätsgrad von 20,27%. Die
IVSTA hat somit das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung
der IVSTA abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens-
kosten auf Fr. 400.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterle-
gene Partei aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der
zusätzlich einbezahlte Betrag von Fr. 20.- ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu
gebendes Konto zurückzuerstatten.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 420.- entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 20.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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