B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4110/2013
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Rechtsanwalt Matthias Münger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
C-4110/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 31. Dezember 1970) ist angolanischer
Staatsbürger und stammt aus der Exklave Cabinda. Im Jahr 2002 reiste
er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches in der Folge ab-
gewiesen wurde. Am 23. Juni 2008 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung
wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
B.
Am 6. August 2008 gelangte der Beschwerdeführer an die zuständige
kantonale Behörde und ersuchte um Ausstellung eines Passes für eine
ausländische Person. Zur Begründung machte er geltend, seine Heimat-
vertretung habe ihm schriftlich erklärt, er müsse zwecks Beantragung ei-
nes heimatlichen Reisepasses unter anderem einen Geburtsschein ein-
reichen. Ein solches Dokument könne er hingegen nicht erhältlich ma-
chen, da er keine Familienangehörigen mehr in Angola habe. Nachdem
das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung weitergeleitet worden war,
wies das BFM dieses mit Verfügung vom 15. August 2008 ab.
C.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. April 2010 beim Polizeiinspekto-
rat der Stadt Bern erneut um Ausstellung eines Passes für eine ausländi-
sche Person. Dem Gesuch beigelegt war nun auch eine Geburtsurkunde,
ausgestellt am 22. Januar 2009 durch die "Republik von Cabinda". Auf
einem dem Gesuch beigelegten Zusatzformular "Schriftenlosigkeit" wurde
ausgeführt, für Personen aus der "Republik Cabinda" würden keine Päs-
se ausgestellt. In der Folge wies das BFM das Gesuch abermals ab (vgl.
Verfügung vom 7. Mai 2010).
D.
Mit Brief vom 31. März 2011 wandte sich das Amt "Einwohnerdienste,
Migration und Fremdenpolizei" (EMF) der Stadt Bern an das BFM und bat
um Auskunft, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer allenfalls ein Pass
für eine ausländische Person ausgestellt werden könne.
E.
Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. April 2011 diesbezüglich
Stellung genommen und unter Erläuterung der Voraussetzungen erklärt
hatte, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, erneut ein Gesuch zu
stellen, reichte X._______ am 26. September 2012 ein weiteres Gesuch
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sowie diverse Unterlagen beim kantonalen Migrationsamt ein, woraufhin
die Unterlagen zur Prüfung an das BFM weitergeleitet wurden.
F.
Die Vorinstanz stellte mit Schreiben vom 20. Februar 2013 an den Be-
schwerdeführer fest, die Voraussetzungen für die Ausstellung des ge-
wünschten Reisedokumentes seien vorliegend nicht erfüllt. Er habe die
Möglichkeit innert bestimmter Frist eine beschwerdefähige Verfügung zu
verlangen, ansonsten das Gesuch als gegenstandslos geworden abge-
schrieben werde.
G.
In der Folge verlangte der Beschwerdeführer innert Frist eine beschwer-
defähige Verfügung (vgl. Brief vom 12. März 2013), woraufhin das BFM
das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2013 abwies.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli
2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Ausstellung eines Passes für eine aus-
ländische Person. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ersucht.
I.
Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 beantragt das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Am 24. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer von seinem Replik-
recht Gebrauch.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
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zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ab-
lehnung der Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Perso-
nen (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 1 der Verord-
nung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Per-
sonen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]) eine Verfügung im er-
wähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
Das BFM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisepa-
piere ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AuG). Einer schriftenlosen ausländischen
Person mit Aufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische
Person abgegeben werden (Art. 4 Abs. 2 RDV). Unabdingbare Voraus-
setzung für die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person ist
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somit, dass diese schriftenlos ist. Als schriftenlos gilt eine ausländische
Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Her-
kunftsstaates besitzt (Art. 10 Abs. 1 RDV), und von der nicht verlangt
werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat-
oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Rei-
sedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Rei-
sedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Gemäss Art. 10 Abs. 2 RDV be-
gründen Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments
bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ent-
stehen, die Schriftenlosigkeit nicht.
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass es dem Ge-
suchsteller, der über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge,
möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines
Heimatstaates in der Schweiz um Ausstellung eines heimatlichen Reise-
dokuments zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer ango-
lanischen Identitätskarte, einer Identitätskarte der Republik Cabinda so-
wie einer Geburtsurkunde der Republik Cabinda. Gemäss Schreiben der
angolanischen Botschaft in Bern vom 20. September 2012 handle es sich
bei der Geburtsurkunde hingegen um eine Fälschung, da diese mit "Re-
publik Cabinda", bezeichnet sei. Gemäss gesicherten Kenntnissen stelle
die angolanische Heimatvertretung allen angolanischen Staatsangehöri-
gen Pässe aus, wenn die Identität nachgewiesen werden könne. Der Be-
schwerdeführer habe somit nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um ei-
nen heimatlichen Reisepass zu erhalten.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch vom 26. September
2012 geltend, die angolanischen Behörden würden ihm keinen Pass aus-
stellen, da er Bürger der "Republik Cabinda" sei. Beschwerdeweise wird
ausgeführt, er habe im Jahr 2008 erstmals beim BFM ein Reisedokument
für eine ausländische Person beantragt, da seine angolanische Identi-
tätskarte bereits verfallen gewesen sei und er die von den angolanischen
Behörden verlangte Geburtsurkunde damals nicht habe organisieren
können. Sein Gesuch sei hingegen abgewiesen worden. Nachdem er mit
viel Aufwand eine Geburtsurkunde aus der Heimatprovinz Cabinda habe
organisieren können, habe er diese der angolanischen Botschaft überge-
ben. Jene habe der heimatlichen Vertretung jedoch nicht genügt. Folglich
habe er eine Arbeitsbestätigung seines damaligen Arbeitgebers und eine
Wohnsitzbestätigung der Stadt Bern eingereicht sowie ein Antragsformu-
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lar für den Pass ausgefüllt. All dies habe jedoch nicht gefruchtet. Die an-
golanischen Behörden würden sich weigern, ihm einen Reisepass auszu-
stellen. Er habe die Botschaft zwischen 2010 und 2011 gegen 10mal auf-
gesucht. Im Anschluss daran habe er mehrmals bei der Fremdenpolizei
der Stadt Bern vorgesprochen. Man habe ihm seitens der angolanischen
Botschaft mitgeteilt, Angehörigen der Exclave Cabinda würden keine Rei-
sepässe ausgestellt. Eine schriftliche Bestätigung dieser Begründung sei
ihm verweigert worden. Im Juli 2011 habe er beim angolanischen Bot-
schafter persönlich vorgesprochen. Dieser habe höchst ablehnend rea-
giert und sei ausfällig geworden. Es sei ihm gar verboten worden, das
Botschaftsgelände erneut zu betreten. Am 12. September 2012 habe er
bei seiner Heimatvertretung erneut um Mitteilung ersucht, ob sich diese
bereit erkläre, ihm einen Reisepass auszustellen. Mit Schreiben vom
20. September 2012 habe der Botschafter mitteilen lassen, es würde kei-
ne Republik Cabinda geben, sondern lediglich eine Provinz Angolas mit
diesem Namen. Aus diesem Grund müsse es sich bei einer Geburtsur-
kunde der Republik Cabinda zwingendermassen um eine Fälschung
handeln. Es sei ihm zudem vorgeschlagen worden, sich bei der Bot-
schaftskanzlei zu einem Gespräch zu melden, was er auch gemacht ha-
be. Dies jedoch ohne Erfolg; die angolanischen Behörden seien auf ihrem
Standpunkt geblieben. Die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvoll-
ziehbar, immerhin sehe er sich mit der Situation konfrontiert, dass die an-
golanische Vertretung in der Schweiz seine Geburtsurkunde nicht akzep-
tiere, obwohl er diese auf legalem Weg bei den zuständigen Behörden
seines Geburtsortes (in Massabi in der Provinz Cabinda) organisiert ha-
be. Nur dort sei er registriert. Auf die Form des Auszuges habe er keinen
Einfluss. Es bleibe somit das Geheimnis der Vorinstanz, welche Möglich-
keiten er nicht ausgeschöpft haben sollte, um ein heimatliches Reisedo-
kument zu beantragen. Vielmehr werde ihm dies systematisch und auf-
grund seiner Herkunft verweigert. Abschliessend wird auf ein Schreiben
der kantonalen Migrationsbehörde vom 27. September 2012 verwiesen,
welches diesen Umstand bestätigen soll.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten und zu prüfen, ob die Vorinstanz
die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstel-
lung eines Reisedokuments – zu Recht verneinte, indem sie festhielt, der
Beschwerdeführer habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen
heimatlichen Reisepass zu erhalten.
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5.2 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden vom Beschwerdeführer ver-
langt werden kann, ist vorliegend zweifellos zu bejahen, ist er doch be-
reits mehrere Male bei der hiesigen angolanischen Vertretung vorstellig
geworden. Er ist daher nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1
Bst. a RDV zu betrachten. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend
gemacht (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5942/2011 vom 8. Oktober 2013 E. 5.4).
5.3 Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe alle Möglich-
keiten ausgeschöpft, um ein entsprechendes Reisedokument zu erhalten
und diesbezüglich über einen Zeitraum von fast fünf Jahren alles ihm
Zumutbare unternommen. Die Ausstellung eines Reisepasses werde ihm
jedoch systematisch und aufgrund seiner Herkunft aus der Exklave Ca-
binda hartnäckig verweigert. Es scheine, als ob der politische Konflikt,
welcher zwischen der Exklave Cabinda und dem Mutterland Angola herr-
sche, auch hier in der Schweiz ausgetragen werde. In seiner Replik vom
24. Januar 2014 führt der Beschwerdeführer zudem aus, er gehöre der
Ethnie der Oyo an. Teile dieser Bevölkerungsgruppe würden die regie-
rungskritische FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) un-
terstützen. Der Beschwerdeführer sei demgemäss Mitglied der FLEC ge-
wesen. Dies hätten die Angehörigen der Heimatvertretung anhand der
Identitätskarte des Beschwerdeführers erkannt. Von da an sei der Weg
einer Passbeschaffung über die angolanische Botschaft abgeschnitten
gewesen, da er nicht mehr als Angolaner anerkannt worden sei. Zudem
wird geltend gemacht, er könne keine andere als die vorgelegte Geburts-
urkunde erhältlich machen, da die Behörden in Luanda alternativ nur
dann eine Geburtsurkunde ausstellen würden, wenn sie eine Referenz-
auskunft vom Register des Geburtsortes erhalten würden. Der Be-
schwerdeführer sei im Dorf Massabi zur Welt gekommen, nicht in einem
Spital, weshalb seine Geburt nicht in einem für die angolanische Regie-
rung verbindlichen Register eingetragen worden sei. Damit könne die be-
nötigte Referenzauskunft nicht eingeholt werden.
5.4 Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. September 2012
hat die angolanische Vertretung sein erstes Gesuch um Ausstellung eines
heimatlichen Reisepasses abgelehnt, da er damals noch nicht im Besitz
einer Geburtsurkunde gewesen sei. Weiteren Ausführungen des Be-
schwerdeführers zufolge habe er eine Geburtsurkunde organisieren kön-
nen, welche er der angolanischen Botschaft habe zukommen lassen.
Dies habe aber nicht genügt. In der Folge habe er weitere Dokumente
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(Arbeitsbestätigung seines damaligen Arbeitgebers und Wohnsitzbestäti-
gung) bei der Botschaft eingereicht.
5.5 Es versteht sich von selbst, dass die angolanische Botschaft dem Be-
schwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses dann verweigert,
wenn Unterlagen fehlen, die zur Ausstellung eines Reisepasses zwingend
benötigt und verlangt werden. Über die Voraussetzungen für eine Pass-
ausstellung haben infolge der Souveränität der Staaten die jeweiligen
heimatlichen Behörden zu befinden. Gemäss Homepage der angolani-
schen Botschaft in Bern muss ein Reisepassantrag oder ein Verlänge-
rungsantrag für einen gewöhnlichen Reisepass von Angola persönlich in
der Konsularabteilung der Botschaft von Angola gestellt werden. Staats-
angehörige von Angola, die legal in der Schweiz leben, müssen dabei fol-
gende Dokumente vorlegen: Vollständige Kopie der Geburtseintragung,
komplette Geburtsurkunde, gültiger Personalausweis und Reisepapier
(für eine Verlängerung), konsularische Meldekarte, vier neue Passbilder
mit weissem Grund, Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz (Permis de
Séjour), Heiratsurkunde (falls verheiratet), Arbeitsvertrag oder Bescheini-
gung der Lehranstalt sowie Entrichtung einer Gebühr von Fr. 30.- oder ei-
ne Kostenübernahme für Minderjährige (vgl. dazu http://
, > Konsularabteilung > Nationale Dokumente
> Reisepass, besucht im Februar 2014). Dies war auch dem Beschwer-
deführer bekannt, verfügte er doch über eine Liste der angolanischen
Botschaft der für die Passausstellung benötigten Dokumente (vgl. Schrei-
ben des Beschwerdeführers vom 24. April 2008).
5.6 Fest steht, dass die heimatliche Behörde die vom Beschwerdeführer
eingereichte Geburtsurkunde als Fälschung einstufte. In einem an den
Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 20. September 2012 führte
die Botschaft von Angola in Bern aus, jeder angolanische Staatsangehö-
rige habe das Recht, einen Antrag zum Erhalt eines angolanischen Rei-
sepasses zu stellen, sofern er die durch die Botschaft angeforderten Ori-
ginaldokumente erbringen kann. Der Beschwerdeführer habe hingegen
eine Geburtsurkunde aus der Republik Cabinda vorgelegt. Da es keine
solche Republik gebe, handle es sich bei der Urkunde offensichtlich um
eine Fälschung.
5.7 Dass die angolanischen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund
der eingereichten Geburtsurkunde die Ausstellung eines heimatlichen
Reisepasses verwehrten, erscheint nachvollziehbar. Vorliegend gibt es
auch keine Anhaltspunkte, an der Feststellung der angolanischen Bot-
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schaft zu zweifeln, es handle sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde
um eine Fälschung. Immerhin machte der Beschwerdeführer in seinem
ersten Gesuch um Ausstellung eines Passes für Ausländer vom 12. Au-
gust 2008 noch geltend, er habe keine Geburtsurkunde und könne das
Dokument auch nicht in Angola erhältlich machen, da er dort keine Fami-
lienangehörigen mehr habe (vgl. Schreiben vom 24. April 2008). In seinen
Gesuchen vom 30. April 2010 und 26. September 2010 reichte er hinge-
gen eine Geburtsurkunde, datiert vom 22. Januar 2009 ein und führte
diesbezüglich pauschal aus, er habe das Dokument auf legalem Weg bei
den zuständigen Behörden seines Geburtsortes (in Massabi in der Pro-
vinz Cabinda) organisieren können.
5.8 Das BFM führt des Weiteren aus, es sei bekannt, dass in einem an-
deren Fall die Behörden einen angolanischen Pass für eine Person mit
Geburtsort "Cabinda" ausgestellt hätten. Diesbezüglich macht der Be-
schwerdeführer replikweise geltend, er gehöre der Ethnie der Oyo an. Tei-
le dieser Bevölkerungsgruppe würden die regierungskritische FLEC un-
terstützen. Er sei demgemäss Mitglied der FLEC gewesen. Dies hätten
die Angehörigen der Heimatvertretung anhand der Identitätskarte des Be-
schwerdeführers erkannt. Von da an sei der Weg einer Passbeschaffung
über die angolanische Botschaft abgeschnitten gewesen, da er nicht
mehr als Angolaner anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer ver-
kennt jedoch, dass mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF;
heute BFM) vom 24. März 2003 festgehalten wurde, es bestünden erheb-
liche Zweifel an den gemachten Angaben bezüglich seiner angeblichen
politischen Betätigung bei der FLEC. In der Folge wurde das Asylgesuch
abgelehnt. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich durch die Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht)
bestätigt (vgl. Urteil vom 26. Mai 2003). Es kann somit aufgrund dieser
Ausführungen gerade nicht davon ausgegangen werden, der Beschwer-
deführer sei für die FLEC tätig gewesen.
Im Übrigen ist einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. April
2008 zu entnehmen, dass er am 21. April 2008 bei der angolanischen
Botschaft in Bern vorgesprochen habe um einen Reisepass zu beantra-
gen. Dort habe man ihm aufgrund der vorgezeigten Original-
Identitätskarte sofort bestätigt, dass er angolanischer Staatsbürger sei
(einer Passausstellung stand damals der Ablauf der Gültigkeitsdauer der
Identitätskarte im Wege). Damit kann keine Rede davon sein, der Be-
schwerdeführer sei von den angolanischen Behörden nicht als Angolaner
anerkannt worden. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der Heimat-
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vertretung daran gelegen war, die Angelegenheit zu klären, wurde der
Beschwerdeführer doch mit Schreiben der Botschaft vom 20. September
2012 aufgefordert, sich bei der Botschaftskanzlei mit allen erforderlichen
Dokumenten zu einem Gespräch zu melden.
5.9 Damit hat die Vorinstanz richtigerweise die Ausstellung eines Reise-
dokumentes verweigert, kann es doch nicht Aufgabe der schweizerischen
Behörden sein, Reisepapiere an ausländische Personen abzugeben,
welche die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines heimatli-
chen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen bzw. die mittels unzurei-
chender Dokumente versuchen, entsprechende schweizerische Reise-
dokumente erhältlich zu machen. Dies würde zu einem unzulässigen Ein-
griff in die Souveränität des betroffenen Drittstaates führen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2523/2007 vom 27. Januar 2009 E. 3.3).
Vor diesem Hintergrund läuft auch das Vorbringen ins Leere, dass der
Beschwerdeführer keine andere als die vorgelegte Geburtsurkunde er-
hältlich machen könne. Zu dieser Behauptung werden denn auch keine
Anhaltspunkte oder Nachweise geliefert.
6.
Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Aus-
stellung eines schweizerischen Reisepapiers verweigert. Die angefochte-
ne Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als recht-
mässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, dessen Beurtei-
lung mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2013 auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzuweisen, da der Beschwerde be-
reits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugespro-
chen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind
die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 800.- festzusetzen sind, dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-4110/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung
wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: