B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4113/2014
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von Beiträgen/Beitragspflicht;
Einspracheentscheid der SAK vom 6. Juni 2014.
C-4113/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1973 (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer), ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und lebt in
Deutschland. Er arbeitete von März 2010 bis Juni 2012 als CEO
(Vorstandsvorsitzender) in einem als Aktiengesellschaft konstituiertem
Unternehmen in der Schweiz und leistete obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Am 26. Januar 2014 stellte er einen Antrag auf Rückvergütung
von AHV-Beiträgen (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 1,
2, 6).
B.
B.a Am 6. Februar 2014 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nach-
folgend: SAK oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch mit der Begründung
ab, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur Ausländern, mit deren Heimat-
staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, die von ihnen be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden könnten. Da zwischen Deutschland
und der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen bestehe, das keine
Rückvergütung der einbezahlten Beiträge vorsehe, sondern eine Leistung
im Rentenalter, bestehe somit kein Anspruch auf Rückerstattung der an die
AHV geleisteten Beiträge für deutsche Staatsangehörige (SAK-act. 7).
B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. Februar 2014
Einsprache und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung
vom 6. Februar 2014. Als Begründung führte er an, dass er als Vorstands-
vorsitzender einer börsennotierten deutschen Aktiengesellschaft nicht
sozialversicherungspflichtig sei. In seiner Funktion müsse er keine Bei-
träge an die Sozialversicherung leisten, sondern vielmehr selbst die ent-
sprechende Vorsorge treffen. Die "entsprechenden Stellen in Deutschland"
könnten der SAK diesbezüglich sicherlich Auskunft erteilen (SAK-act. 8,
10, 12/2).
B.c Mit (nicht eingeschriebener) Einspracheverfügung vom 6. Juni 2014
wies die SAK die Einsprache sinngemäss mit derselben Begründung wie
in der Verfügung vom 6. Februar 2014 ab. Im Gegensatz zu Ausländern,
mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe,
sehe das geltende Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland
und der Schweiz keine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vor,
weshalb der Versicherte – gestützt auf Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 RV-
AHV – keinen Anspruch auf Rückvergütung habe. Zudem erklärte die SAK
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Seite 3
sinngemäss, der Versicherte sei gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG beitrags-
pflichtig gewesen sei. (SAK-act. 11).
C.
C.a Am 17. Juli 2014 überwies die SAK die gegen den Einspracheent-
scheid vom 6. Juni 2014 erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2014 (Post-
aufgabedatum) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
Unter dem Titel "Klarstellung zur Einsprache gegen Verfügung" erklärte der
Beschwerdeführer, es möge zwar gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz zutreffen, dass er als Vorstand einer deutschen Aktienge-
sellschaft nicht der Schweizer Sozialversicherungspflicht unterstehe, je-
doch habe sich seine Einsprache auf die Sozialversicherungspflicht in
Deutschland bezogen, die für die Beurteilung des Sachverhaltes mass-
gebend sei. Der deutsche Gesetzgeber habe Vorstände von Aktienge-
sellschaften gemäss § 1 Satz 4 SGB VI (Deutsches Sozialgesetzbuch)
explizit von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Da
der Einspracheentscheid vermutlich auf der Basis des schweizerischen
Sozialversicherungsrechts festgelegt worden sei, beantrage der Be-
schwerdeführer dessen Aufhebung und die dahingehende Neubeurteilung,
dass "keine deutsche Sozialversicherungspflicht bestehe" (vgl. Be-
schwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 1; SAK-act. 12 f.).
C.b Mit Vernehmlassung vom 25. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer
Begründung gemäss Verfügung vom 6. Februar 2014 (vgl. Bst. B.a) und
Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 (vgl. Bst. B.c) fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 (B-act. 4).
C.c Mit Replik vom 10. September 2014 (SAK-act. 6) brachte der Be-
schwerdeführer keine neuen Tatsachen vor. Als Nachweis dafür, dass er
gemäss § 1 Satz 4 SGB VI ausdrücklich von der staatlichen Sozial- und
Rentenversicherung in Deutschland ausgeschlossen sei, legte er den Ge-
setzestext zu § 1 Satz 4 SGB VI, ein Schreiben der Deutschen Rentenver-
sicherung vom 31. Juli 2014 sowie eine Kopie des "Antragsformulars für
die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in Deutschland nach dem
endgültigen Verlassen der Schweiz" vom 11. Juli 2014 bei (SAK-act. 6.1 -
6.3). Im Antragsformular bestätige die Deutsche Rentenversicherung mit
Datum vom 31. Juli 2014, dass er (Beschwerdeführer) der staatlichen Ren-
tenversicherung [in Deutschland] nicht unterstellt sei, weshalb der "Sicher-
heitsfonds BVG" in Z._______ der Auszahlung seiner einbezahlten
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Seite 4
Pensionsbeiträge auf dem Freizügigkeitskonto in der Schweiz zugestimmt
habe und die Beiträge bereits ausbezahlt worden seien.
C.d Mit unaufgeforderten Eingaben vom 13. und 18. September 2014
(Datum der Postaufgabe) sandte der Beschwerdeführer je eine identische
Kopie seiner Replik vom 10. September 2014 samt erwähnter Beilagen
(vgl. Bst. C.c) an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 7, 7.1 - 7.3, 9, 9.1
- 9.3).
C.e Mit Stellungnahme vom 25. September 2014 teilte die Vorinstanz mit,
dass der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht habe,
weshalb sie an ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2014 festhalte und
auf die Einreichung einer Duplik verzichte (B-act. 10).
C.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde dem
Beschwerdeführer ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom
25. September 2014 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel
abgeschlossen (B-act. 11).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für
die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall
ist.
C-4113/2014
Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Nach Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 38 f. ATSG ist die
Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzu-
reichen. Die Vorinstanz sandte die Verfügung vom 6. Juni 2014 via B-Post
(nicht eingeschrieben) dem Beschwerdeführer nach Deutschland zu. Die
Beschwerdeerhebung erfolgte am 11. Juli 2014. Der Nachweis des tat-
sächlichen Zeitpunktes der Eröffnung der Verfügung ist von der Vorinstanz
nicht erbracht worden; zugunsten des Beschwerdeführers ist deshalb
davon auszugehen, dass die Eingabe der Beschwerde rechtzeitig erfolgte.
Die Beschwerde wurde zudem formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welches Recht vorliegend
anwendbar ist.
2.2.1 Anwendbar sind vorliegend bis am 30. März 2012 das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681, sein Anhang II, die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl.
Art. 153a AHVG). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am
1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundes-
republik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit vom
25. Februar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzabkommen
(SR 0.831.109.136.1) abgelöst.
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Seite 6
Am 1. April 2012 sind anstelle der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und
574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung
von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidge-
nossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: Ver-
ordnung 883/2004; SR 0.831.109.268.1), sowie die Verordnung (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung
987/2009) für die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627 und AS 2012
3051). Im vorliegenden Fall ist das seit 1. April 2012 gültige Abkommen
anwendbar (siehe hiernach E. 2.3).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 136 E. 4.2.1 mit Hin-
weisen), und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Er-
lasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheent-
scheids vom 6. Juni 2014, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der
AHVV (SR 831.101) und der Verordnung über die Rückvergütung der von
Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Bei-
träge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12) gemäss der am
6. Juni 2014 in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.
3.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er – als “Vorstand einer in
Deutschland ansässigen Aktiengesellschaft“ aufgrund von § 1 Satz 4 SGB
VI (Deutsches Sozialgesetzbuch) nicht beitragspflichtig in der Schweiz ge-
wesen sei, weshalb ihm die AHV-Beiträge (1. Säule) – in Analogie zu den
ihm bereits ausgerichteten Freizügigkeitsleistungen aus der 2. Säule –
zurückzuerstatten seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach im
Rahmen des Anfechtungsobjekts zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerde-
führer die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge zu Recht verweigert hat.
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Seite 7
Vorab ist auf die geltende Rechtslage im Rahmen der schweizerischen
Altersvorsorge (3-Säulenprinzip, E. 3.1) sowie der vorliegend mass-
gebenden AHV-Gesetzgebung (E. 3.2 f.) einzugehen.
3.1 Die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge be-
ruht auf drei Säulen, nämlich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der (frei-
willigen) Selbstvorsorge (3. Säule; vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 BV sowie
SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage 2012,
§ 3 Rz. 7). Die erste Säule bilden die AHV und die IV, welche obligatorisch
sind und die ganze Wohnbevölkerung und die in der Schweiz erwerb-
stätigen Personen versichern. Das AHVG ist am 1. Januar 1948 und das
IVG (SR 831.20) am 1. Januar 1960 in Kraft getreten (vgl. SCARTAZZINI/
HÜRZELER, a.a.O. § 1 Rz. 12 ff.). Beide Gesetze wurden zusammen mit
den sie ausführenden Verordnungen mehrfach revidiert.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge
(BVG; SR 831.40) per 1. Januar 1985 wurde in der Schweiz das Obliga-
torium in der beruflichen Vorsorge eingeführt (2. Säule). Zuvor beruhte die
berufliche Vorsorge auf der Freiwilligkeit der Arbeitgeber (vgl.
SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O. § 1 Rz. 20 und § 15 Rz. 1). Die berufliche
Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch, unter
Vorbehalt von Ausnahmen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b BV).
3.1.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG).
3.1.2 Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Frei-
zügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) in der Fassung vom 1. Januar 2012
regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall (Art. 1 Abs. 1
FZG). Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein
Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall) haben Anspruch auf eine Austritts-
leistung. Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorge-
einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu ver-
zinsen (Art. 2 Abs. 3 FZG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG können Versicherte
die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
a. sie die Schweiz endgültig verlassen (wie vorliegend der Beschwerde-
führer); vorbehalten bleibt Art. 25f;
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Seite 8
b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen
beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener
Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehe-
gatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich
zustimmt (Abs. 2).
3.2 Die im vorliegendem Fall anwendbare AHV-Gesetzgebung (1. Säule)
lautet wie folgt:
3.2.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-
tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie – wie der Beschwerde-
führer – einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Von der
Beitragspflicht befreit sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezem-
ber des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben und
mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum
31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet
haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG).
3.2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das
65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der An-
spruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der
Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt
mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
3.2.3 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente
haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Ver-
sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1
und 2 Bst. b AHVG).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer
und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf
Alters- und Hinterlassenenrenten. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen
ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
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Seite 9
haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Verein-
barungen (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG).
Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren
Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Abs. 3).
3.3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat-
staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters- und
Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern
diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet
worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
4.
4.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer von März
2010 bis einschliesslich Juni 2012 insgesamt während zwei Jahren und
vier Monaten ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 590‘815.– erzielt
hat (vgl. SAK-act. 6 – Auszug aus dem Individuellen Konto [IK]) und als
Erwerbstätiger (CEO bei der Firma B._______ AG in Y._______; vgl. SAK-
act. 1/2) damit beitragspflichtig war (vgl. E. 3.2.1), weshalb er grundsätzlich
gemäss Art. 21 AHVG in Verbindung mit Art. 29 AHVG bis zu seinem Tod
einen Anspruch auf eine ordentliche Alters-Teilrente (1. Säule) hat (vgl.
E. 3.2.2 f.).
Offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer Beiträge von diesem Ein-
kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (als Verwaltungsmitglied
und/oder geschäftsführendes Organ) im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und
Art. 7 lit. h AHVV oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 ff.
AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV zu leisten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C-459/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5 m.w.H. zum Verwaltungshonorar
und massgebenden Lohn), zumal gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG sowohl
AHV/IV-Beiträge aus unselbständiger als auch selbständiger Erwerbstätig-
keit in Prozenten des Einkommens geschuldet sind (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 9C_538/2007 vom 28. April 2008 E. 3.1 [BGE 134 V 250]). Zu-
dem lässt sich den Akten nicht entnehmen (z.B. durch einen Arbeitsvertrag,
eine Stellenbeschreibung), inwieweit der Beschwerdeführer seine Funktion
als "CEO" (Tätigkeit im operativen oder strategischen Bereich, Einbindung
in die Arbeitsorganisation des Unternehmens, Weisungsgebundenheit etc.)
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Seite 10
selbständig oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahrge-
nommen hat.
4.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in
Deutschland. Daher gilt seit 1. Juni 2002 beziehungsweise seit 1. April
2012 zwischen der Schweiz und dem EU-Mitgliedstaat Deutschland das
Freizügigkeitsabkommen mit seinen Anhängen. Vor dem 1. Juni 2002 be-
stand zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland das Ab-
kommen über die Soziale Sicherheit (in Kraft seit 1. Mai 1966; siehe aus-
führlich oben E. 2.2.1). Mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers be-
steht demnach – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – seit vielen
Jahren eine zwischenstaatliche Vereinbarung.
4.3 Vorliegend besteht eine entsprechende zwischenstaatliche Verein-
barung zwischen dem Heimatstaat des Beschwerdeführers und der
Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ordent-
liche Altersrente der schweizerischen AHV hat (siehe hiervor E. 4.1). Da
der Rentenanspruch der Rückerstattung vorgeht – es besteht nur entweder
ein Anspruch auf eine Rente oder (wenn kein Rentenanspruch besteht) ein
Anspruch auf Rückerstattung – ist die Rückerstattung der seinerzeit an die
AHV geleisteten Beiträge vorliegend ausgeschlossen (siehe oben E. 3.3.2
m.w.H. zu Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Diese Rechtslage lässt kein Wahlrecht
der versicherten Person zu, weshalb der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf die Rückerstattung seiner AHV-Beiträge hat, wie die Vorinstanz
zu Recht festgestellt hat.
Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten, indem er deutsches Recht in der Schweiz als anwendbar erklärt,
wonach er – als “Vorstand einer in Deutschland ansässigen Aktiengesell-
schaft“ – nicht dem staatlichen Sozialversicherungsrecht unterstehe und
somit nicht beitragspflichtig sei, zumal vorliegend Schweizer Recht und die
hierfür geltenden Gesetzesbestimmungen massgeblich sind (vgl. E. 2.2,
3.2 m.w.H. und die mit Replik eingereichte Bestätigung der deutschen Ren-
tenversicherung [B-act. 6 Beilage 2). Zudem scheint der Beschwerdeführer
offensichtlich auch das 3-Säulenprinzip der schweizerischen Altersvor-
sorge (vgl. E. 3.1) zu verwechseln. Wie bereits eingehend dargelegt, ist die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule) von der be-
ruflichen Vorsorge (2. Säule) klar zu unterscheiden. Demzufolge kann der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückerstattung der AHV-Beiträge
– in Analogie der BVG- und FZG-Bestimmungen und im Rahmen der ihm
zugesicherten Austrittsleistung der Vorsorgeeinrichtung (2. Säule; vgl.
C-4113/2014
Seite 11
E. 3.1.1 f.; vgl. auch Bst. C.c) – ableiten, weshalb der Einspracheentscheid
der Vorinstanz vom 6. Juni 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu
schützen ist.
5.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner geleisteten AHV-Beiträge, je-
doch gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Teil-Rente der schweizeri-
schen AHV im Rentenalter hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Argumente und Belege können an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Be-
schwerde gegen die Ablehnung der Rückerstattung von Sozialver-
sicherungsbeiträgen erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Ausführungen und
Rügen nicht weiter einzugehen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
C-4113/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: