B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4116/2014
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Serbien,
Zustelladresse: B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
25. Juni 2014.
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Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene, in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in seiner Eigenschaft
als Saisonnier von 1988 bis 1992 in der Schweiz als Bauhilfsarbeiter tätig.
Am 10. September 2012 meldete er sich zum Bezug einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an; das entsprechende, vom
ausländischen Sozialversicherungsträger am 10. Januar 2013 unterzeich-
nete Formular ging am 4. April 2013 bei der Schweizer Ausgleichskasse
ein (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versi-
cherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 2 bis 8). Nach
Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs mass-
gebenden Dokumente in medizinischer (act. 9, 12 bis 16, 18, 20 bis 33)
und beruflich-erwerblicher (act. 17) Hinsicht gab Dr. med. C._______,
Fachärztin für Innere Medizin vom IV-internen medizinischen Dienst resp.
Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD), am 20. Novem-
ber 2013 eine erste Stellungnahme ab (act. 35). Daraufhin erliess die IV-
STA – in Kenntnis des serbischen Rentenbescheids vom 1. November
2012 (act. 36 bis 37) – am 9. Dezember 2013 einen Vorbescheid, mit wel-
chem sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aus-
sicht stellte (act. 38).
B.
Mit diesem Vorbescheid erklärte sich der Versicherte unter Beilage eines
Arztberichtes aus seiner Heimat mit Schreiben vom 3. Januar 2014 nicht
einverstanden (act. 39 bis 42). Nachdem Dr. med. C._______ hierzu am
18. März 2014 erneut Stellung genommen hatte (act. 45) und sie ihre Be-
urteilung am 22. April 2014 präzisiert hatte (act. 47), verlangte die
Vorinstanz vom Versicherten eine Beschreibung seiner Tätigkeiten (act.
48). Nach Vorliegen der entsprechenden Dokumente (act. 49) und einer
weiteren Beurteilung von Dr. med. C._______ vom 12. Juni 2014 (act. 51)
erliess die IVSTA am 25. Juni 2014 eine dem Vorbescheid vom 9. Dezem-
ber 2013 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 52).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 15. Juli 2014 (Eingangsstempel: 23. Juli 2014) Beschwerde und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2014
(act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
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Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, alle Unterlagen, welche
eingereicht worden seien, zeigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zu-
folge dieser Beurteilungen habe er sich bereit erklärt, zur Untersuchung in
die Schweiz zu kommen. Leider sei er nicht eingeladen worden, sondern
die Ärzte hätten gestützt auf die medizinischen Berichte ihre Beurteilung
vorgenommen. Alle Ärzte hätten angegeben, dass er nicht arbeitsfähig sei,
weswegen nicht klar sei, woher die 40%ige Arbeitsunfähigkeit käme. Es
seien alle medizinischen Berichte aus Serbien anzufordern und nach einer
Untersuchung in der Schweiz eine neue Beurteilung abzugeben. Er könne
keine Kosten tragen, und wenn nötig, werde er Geld leihen, um in die
Schweiz zu reisen.
D.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenz-
adresse bekannt zu geben (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (B-act. 4).
E.
Nachdem der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom
18. August 2014 aufgefordert worden war, innert Frist das beigelegte For-
mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nö-
tigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 6), gingen die entspre-
chenden Dokumente am 17. September 2014 beim Bundesverwaltungs-
gericht ein (B-act. 7 resp. 8 und 10).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2014 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, die Akten seien wieder-
holt dem RAD unterbreitet worden. Die beurteilende Fachärztin habe zwei-
felsfreie Aussagen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit gemacht. Zusammen-
fassend sei dabei festzuhalten, dass einzig die degenerativen Veränderun-
gen der lumbalen wie zervikalen Wirbelsäule eine 40%ige Arbeitsunfähig-
keit in der angestammten Tätigkeit als Chemie-Techniker sowie in leidens-
angepassten Arbeiten ab dem 18. Oktober 2012 bewirkten. Sämtliche wei-
tere Leiden wie der Alkoholabusus mit Epilepsieerscheinungen seit Mai
2012 oder die depressive Episode seien nicht in einem rentenbegründen-
den Masse invalidisierend.
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Seite 4
G.
Nachdem die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 25. Sep-
tember 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts
auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hatte (B-act. 11), schloss
sie mit prozessleitender Verfügung vom 14. November 2014 den Schriften-
wechsel (B-act. 12).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2014
(act. 52) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusam-
menfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni
2014 (act. 52), mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
auf eine schweizerische IV-Rente abgewiesen worden ist. Mit Blick auf den
sinngemässen Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung ist streitig und zu
prüfen, ob der Rentenanspruch der Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt worden ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vor-
instanz den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbi-
scher Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju-
goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung
(vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2
dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschrif-
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Seite 6
ten, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden
Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversi-
cherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden
demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim
Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2014 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis-
tungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in
der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick
auf das Datum der angefochtenen Verfügung (25. Juni 2014) können eben-
falls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge-
setzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung ge-
langen.
2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
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Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (act. 34), so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ge-
mäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt
war resp. ist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR
2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
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Seite 8
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü-
fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Diesen Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV
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können einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizini-
schen Gutachten vergleichbar ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254
E. 3.3.2; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-
benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt
(BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009
E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztli-
chen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In-
validenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis-
tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die
RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest
(Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne, von Art. 44
ATSG betreffend Gutachten nicht erfasste Dokumente nach Art. 59
Abs. 2bis IVG, denen nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgespro-
chen werden kann. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Ur-
teil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die in Art.
44 ATSG vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einho-
lung von RAD-Berichten keine Wirkung (BGE 135 V 254 E. 3.4; Urteile des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 und 8C_197/2014
vom 3. Oktober 2014 E. 4.1).
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo-
ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur-
teilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit-
hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin-
tergrund rückt (Urteile des BGer 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und
9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46
S. 143). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellung-
nahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni
2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozi-
alversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen ge-
stützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden.
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In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderun-
gen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän-
zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d;
Urteile des BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und
9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3).
Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach-
personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz-
tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf-
tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel
auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen
haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung
veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6).
3.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 25. Juni 2014 in erster Linie auf die Berichte der RAD-Ärztin
Dr. med. C._______ vom 20. November 2013 (act. 35), 18. März 2014
(act. 45), 22. April 2014 (act. 47) und 12. Juni 2014 (act. 51). Diese Berichte
sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und – nebst weiteren
ärztlichen Dokumenten – einer Würdigung zu unterziehen:
3.1 In ihrem ersten Bericht vom November 2013 erwähnte Dr. med.
C._______ in Kenntnis ausländischer fachärztlicher Berichte unter der
Rubrik "Hauptdiagnose" psychische Störungen und Verhaltensstörungen
durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F10.2). Mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie eine Erblindung des rechten Auges
seit Kindheit sowie eine Epilepsie. Ohne Auswirkungen stellte sie ein Ge-
schwür im Zwölffingerdarm, eine chronische Gastritis, eine arterielle Hy-
pertension seit 2008, eine chronische Kehlkopfentzündung sowie eine
chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) fest. Sie hielt weiter da-
für, die Pathologie betreffend das Abhängigkeitssyndrom werde von der IV
gewöhnlich nicht berücksichtigt. Der chronische Alkoholkonsum sei der
Grund für die 2009 festgestellte Fettleber, welche "bis heute" keine Funkti-
onsstörung aufweise. Es existiere wahrscheinlich eine beginnende Poly-
neuritis, was jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Seit
2012 sei eine allgemeine Epilepsie in Verbindung mit dem Alkoholismus
ausgewiesen. Diese Pathologie sei verantwortlich für die aufgelisteten
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funktionellen Einschränkungen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit be-
stehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Im Bericht von Dr. med. D._______ vom
Juli 2012 seien keine kognitiven Störungen vermerkt worden. Betreffend
das von Dr. med. E._______ in seinem Bericht vom 18. Oktober 2012 er-
wähnte leichte kognitive Defizit fände sich objektiv klinisch kein Argument
für eine Verschlechterung der intellektuellen Fähigkeiten. Dr. med.
E._______ habe auch ein depressives Syndrom beschrieben. Dieses be-
schriebene Syndrom habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es
gäbe keine objektiven medizinischen Argumente für die von Dr. med.
E._______ erwähnte Schlussfolgerung einer Verminderung der Arbeitsfä-
higkeit von 40 % seit dem 18. Oktober 2012. Zusammenfassend bewirke
der beschriebene Gesundheitszustand des Versicherten "aktuell" keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Epilepsie rechtfertige bloss funkti-
onelle Limitierungen (act. 35).
Am 18. März 2014 berichtete Dr. med. C._______, die neuen Dokumente
zeigten eine degenerative vertebrale, cervikale und lumbale Pathologie;
dies sei bei Redaktion des ersten Berichts nicht gekannt gewesen. Gemäss
Bericht der serbischen Invalidenkommission sei eine Arbeitsfähigkeit von
60 % in einer adaptierten Tätigkeit vermerkt worden. Es gebe keine Modi-
fikation betreffend die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, welche auf 60 %
seit dem 18. Oktober 2012 geschätzt worden sei (act. 45).
Mit Datum vom 22. April 2014 führte Dr. med. C._______ aus, eine Be-
schreibung der Tätigkeit eines Chemie-Technikers sei nicht aktenkundig.
Wenn diese Tätigkeit die vorhandenen Limitierungen berücksichtige, liege
die Arbeitsfähigkeit aufgrund der funktionellen Limitierungen wegen der
vertebralen Pathologie und der Epilepsie bei 60 %. Falls dies nicht der Fall
sein sollte, bestehe keine Arbeitsfähigkeit (act. 47).
Nach Vorliegen der Beschreibung der Tätigkeit des Versicherten als Che-
mie-Techniker (act. 49) attestierte Dr. med. C._______ dem Versicherten
in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2014 sowohl in der Tätigkeit als Che-
mie-Techniker als auch in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit
eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (act. 51).
3.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnah-
men von Fachärztinnen und –ärzten des RAD nur unter der Bedingung ab-
gestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtli-
chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten)
genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im
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Seite 12
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von
Dr. med. C._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen,
von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien
erfüllt sind. Daran bestehen im vorliegenden Fall Zweifel:
3.3
3.3.1 Zunächst kann sich Dr. med. C._______ nicht auf einen lückenlosen
medizinischen Befund der serbischen Ärzte abstützen. Der Beschwerde-
führer weist multiple Beschwerden auf. Neben einer Alkoholsucht, welche
von Dr. med. C._______ als Hauptdiagnose beschrieben wird, werden wei-
ter Depressionen, eine alkoholbedingte Psychose, eine Epilepsie, eine Po-
lyneuropathie, eine Hyperlipidämie, eine chronische Gastritis, ein Ge-
schwür im Zwölffingerdarm, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung
(COPD), eine Fettleber, Lumbalgien, Zervikalgien sowie eine Spondylose
diagnostiziert und beschrieben (act. 22 S. 3, 6 und 18, 23, 25 bis 33, 42).
3.3.2 Mit Blick auf die von Dr. med. C._______ im Bericht vom 20. Novem-
ber 2013 unter der Rubrik "Hauptdiagnose" erwähnten psychischen Stö-
rungen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom;
ICD-10: F10.2) ist nach ihr die Alkoholsucht die Folge von psychischen Be-
schwerden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach
der Rechtsprechung Alkoholismus als solcher nicht zu einer Invalidität im
Sinne des Gesetzes führt. Dagegen wird er im Rahmen der Invalidenversi-
cherung relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in
deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beein-
trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber
Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BGer 8C_580/
2014 vom 11. März 2015 E. 2.2). Diese invaliditätsrelevanten Zusammen-
hänge gehen aus den ausländischen Arztberichten nicht hervor, denn die
zahlreichen psychiatrischen Arztberichte sind entweder summarisch oder
lückenhaft (act. 24 bis 27, 31 bis 33 und 40 bis 42), weshalb sie die Anfor-
derungen an psychiatrische Begutachtungen nicht erfüllen (vgl. hierzu
BGE 140 V 260 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 587 E. 6.1).
3.3.3 Eine zentrale Rolle nehmen offenbar die Äusserungen von Dr. med.
E._______ ein, denn Dr. med. C._______ stützt sich bei ihren Beurteilun-
gen in erster Linie auf den entsprechenden Bericht vom 30. Oktober 2012
(act. 9) und folgt diesem vorbehaltlos. Diesem Bericht kommt jedoch nur
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beschränkter Beweiswert zu, denn einerseits ist nicht ersichtlich, auf wel-
che medizinische Aktenlage sich Dr. med. E._______ stützt. Andererseits
werden weitere Diagnosen (COPD, Lumbalgien, Zervikalgien, Spondylose)
überhaupt nicht berücksichtigt. Schliesslich wurde auch die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit mit 40 % in der angestammten Tätigkeit überhaupt nicht
begründet.
3.3.4 Weiter liegen hinsichtlich der Auswirkungen der diagnostizierten Be-
schwerden auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit ärztlich divergierende
Beurteilungen vor, auf welche Dr. med. C._______ nicht bzw. nicht rechts-
genüglich eingegangen ist. Sie übernahm indessen die Beurteilung von
Dr. med. E._______, was angesichts der Divergenzen zu bemängeln ist.
Während Dr. med. E._______ – wie oben erwähnt – auf eine 40%ige Ar-
beitsunfähigkeit geschlossen hatte, attestierte Dr. med. F._______ in sei-
nem Bericht vom 5. September 2012 dem Beschwerdeführer – ebenfalls
nur mit summarischer Begründung – eine vollumfängliche Arbeitsunfähig-
keit in allen Bereichen (act. 42). Wiederum andere Ärzte gelangten ohne
nachvollziehbare rechtsgenügliche Begründung zu einer reduzierten Ar-
beitsfähigkeit. So berichtete Dr. med. G._______ in seinem Bericht vom
17. Dezember 2007 über eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit, ohne da-
bei jedoch genaue Angaben hinsichtlich der Prozente zu machen (act. 30).
Dr. med. D._______ hingegen postulierte in ihrem Bericht vom 30. Juli
2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit mit Einschränkungen hinsichtlich diver-
ser Tätigkeiten (act. 24).
3.3.5 Weiter geht aus den serbischen medizinischen Akten auch die Art
und der Umfang der bisherigen Tätigkeit als Chemie-Techniker nicht hin-
reichend klar hervor. Obwohl Dr. med. C._______ diesbezüglich auch ge-
wisse Zweifel und Unsicherheiten gehegt hat, hat sie sich für die Abklärung
auf eine Befragung des Beschwerdeführers mittels Fragebogens be-
schränkt (act. 49). Da die entsprechenden Angaben lückenhaft und nicht
belegt sind, drängen sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen in Form
einer beruflichen Abklärung mit anschliessender medizinischer Beurteilung
und Klärung der Restarbeits- und -erwerbsfähigkeit in Verweisungstätigkei-
ten auf (vgl. hierzu BGE 140 V 193 E. 3). Da vorliegend von einer unklar
definierten Haupttätigkeit und einer ebenfalls unklar definierten Verwei-
sungstätigkeit auszugehen ist, lässt sich auch unter diesem Aspekt die von
Dr. med. C._______ postulierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in einer
angepassten Verweistätigkeit als auch in der bisherigen Arbeit als Chemie-
Techniker nicht rechtsgenüglich nachvollziehen.
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Seite 14
4.
Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich, dass sich der gesundheitli-
che Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht
schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb;
vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor) resp. die Berichte von Dr. med.
C._______ keine abschliessende Beurteilungsgrundlage zu bilden vermö-
gen, sondern Anlass zu weitergehenden Abklärungen geben (vgl. Urteil
des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; zum gegenteiligen Fall
resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl.
auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr.
4 S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom
4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Somit wurde im vorliegend zu beurteilen-
den Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrund-
satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung der
Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit
anlässlich einer umfassenden medizinischen Begutachtung durch entspre-
chend ausgebildete Fachärztinnen und/oder Fachärzte in den Fachdiszip-
linen Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Ortho-
pädie und Pneumologie in der Schweiz ist unter diesen Umständen mög-
lich: Einerseits liegt kein umfassendes, von der Vorinstanz eingeholtes Ad-
ministrativgutachten vor, und andererseits ist eine Verlagerung der Exper-
tentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich
nicht wünschbar (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen dieser Begut-
achtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Ex-
pertinnen und/oder Experten zu würdigen. Diese haben sich auch zur Ar-
beits- resp. Leistungsfähigkeit bzw. zu den vorhandenen Einschränkungen
des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Chemie-Techniker und in Ver-
weisungstätigkeiten zu äussern.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist in Gutheissung der Be-
schwerde vom 15. Juli 2014 (Eingangsstempel: 23. Juli 2014) die ange-
fochtene Verfügung vom 25. Juni 2014 aufzuheben und die Akten im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen
und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. Bei
dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz eine or-
dentliche Aktenführung zu gewährleisten hat, wonach den Arztberichten in
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Seite 15
serbischer Sprache die jeweilige Übersetzung einwandfrei zugeordnet wer-
den kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die unterliegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und
der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer haben – da diesem keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen
geltend gemacht hat – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver-
fügung vom 25. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun-
gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichturkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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