Abtei lung II I
C-4121/2008/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Kathrin Bichsel,
A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Rentenrevision.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4121/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2008 die
Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 15. April 2008 betreffend
revisionsweise Aufhebung der IV-Rente ab dem 1. Juni 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beur-
teilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus-
zumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin ohne Zweifel zur Beschwerdeführung
legitimiert ist und den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss
rechtskonform geleistet hat, so dass auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009
beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes vom 6. November 2008 (act. 96) an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass Dr. med. A._______ für den ärztlichen Dienst der IVSTA in seiner
Stellungnahme vom 6. November 2008 zum Schluss kam, angesichts
der ungenügenden früheren medizinischen Abklärungen sei die Beur-
teilung durch den Regionalen ärztlichen Dienst Rhone (RAD) vom
17. Dezember 2007 (act. 84), der sich einzig auf ärztliche Berichte aus
Kenia stütze, nicht ausreichend, so dass eine gründliche Nachunter-
suchung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Leistungs-
fähigkeit der Beschwerdeführerin erforderlich sei,
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dass die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokatin Kathrin
Bichsel, am 6. Januar 2009 um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche
Anwältin ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 26. Januar 2009 die
Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen bestritt, da keine
Anzeichen für eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheits-
zustandes bestünden, und verlangte, es sei ihr weiterhin eine ganze
IV-Rente zu gewähren – eventualiter aber auch die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes
beantragte,
dass sich die IVSTA in ihrer Duplik vom 12. Februar 2009, die der
Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, auf den
Standpunkt stellte, aus ärztlicher Sicht seien die bisherigen Ab-
klärungen ungenügend, so dass sich eine Begutachtung als dringend
indiziert erweise und die Sache in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde zur Durchführung einer MEDAS-Begutachtung und zum
anschliessenden neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei,
dass die ausführliche Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch
Dr. med. A._______ überzeugend und nachvollziehbar ist,
dass Dr. med. B._______, Psychiater, in seinem Bericht vom 27. März
2006 (act. 59) festhält, die Beschwerdeführerin sei "mentally well" und
frühere psychiatrische Probleme schienen nun "psychologically well
adjusted", so dass zur Zeit keine psychiatrische Diagnose zu stellen
sei,
dass damit durchaus genügende Anhaltspunkte für eine mögliche Ver-
besserung des Gesundheitszustandes bestehen, so dass weitere ärzt-
liche Abklärungen – wie von Dr. med. A._______ empfohlen –
angezeigt sind, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
vorliegenden Akten keinen Entscheid über den Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin fällen kann,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als
Beschwerdegrund nennt,
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dass unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung der IVSTA
vom 15. April 2008 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom
12. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur Vornahme der
erforderlichen weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass darüber hinaus festzustellen ist, dass die angefochtene Ver-
fügung der Beschwerdeführerin in Kenia direkt und nicht unter Ein-
haltung des diplomatischen Weges eröffnet worden ist, obwohl kein
Staatsvertrag mit Kenia und kein anderweitiges Eingeständnis dieses
Staates die direkte Zustellung von Verwaltungsverfügungen erlauben
würde,
dass damit die Eröffnung der angefochtenen Verfügung völkerrechts-
widrig erfolgte, was nach neuerer Praxis zur Folge haben könnte, dass
sie als nichtig bzw. nicht rechtwirksam zu gelten hätte (BGE 131 III
448 E. 2; Präsidialverfügung des Bundesgerichts K 18/04 vom 18. Juli
2006 E. 2.4 und 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5745/2007
vom 18. Februar 2009 E. 4.5; vgl. auch KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD,
in: Marcel Alexander Niggli/PeterUebersax/Hans Wiprächtiger, Bun-
desgerichtsgesetz, Basler Kommentar, N.5 zu Art. 49 BGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und der Verfahrenskosten-
vorschuss von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin rückerstattet werden
kann,
dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Parteientschädigung mangels Kostennote gemäss Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.
320. 2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach
dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei der
anwaltliche Stundenansatz Fr. 200.- bis Fr. 400.- beträgt (Art. 10
VGKE),
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dass zu beachten ist, dass sich die Beschwerdeführerin erst im Laufe
des Beschwerdeverfahrens vertreten liess, so dass die Rechtsver-
treterin nur die Replik und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
zu verfassen hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten einen An-
waltsaufwand von etwa 5 Std. als angemessen und notwendig er-
achtet, der zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- zu entschädigen ist,
dass die Mehrwertsteuer für im Ausland wohnende Personen, welche
die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in An-
spruch nehmen, nicht geschuldet ist (Art. 5 lit. b in Verbindung mit
Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom
22. Mai 2003),
dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Aus-
lagen, ohne Mehrwertsteuer) daher pauschal auf Fr. 1'200.- festzu-
setzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE),
dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin als
gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass das vorliegende Urteil auch den Basler Versicherungen, die
Leistungen aus Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit erbringen (act. 51),
zu eröffnen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung vom 15. April 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird mit der
Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen wei-
teren Abklärungen durchführen zu lassen und neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
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3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen, die
von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung einer amtlichen Anwältin wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
5.
Ein Doppel der Duplik vom 12. Februar 2009 geht zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdeführerin.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde; Beilage: Duplik vom
12. Februar 2009)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Basler Versicherungen, B._______
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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