B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4121/2017
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Spanien),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente (Befristung);
Verfügung der IVSTA vom 13. Juni 2017.
C-4121/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ geboren am (…) 1967 (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin), ist spanische Staatsangehörige, verheiratet und Mutter
zweier erwachsener Kinder (geb. 1987 und 1988). Sie wuchs in der
Schweiz auf, machte eine Bürolehre, arbeitete zunächst als Telefonistin,
später im Supermarkt und in der Administration eines Grossverteilers. Sie
leistete von April 1984 – August 2002 obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV
(IV 2-5, 59.3). Im August 2002 übersiedelte sie nach Spanien. Ab Dezem-
ber 2002 war sie dort je in Teilzeit als Verkäuferin in der Fischabteilung
eines Supermarkts (24 Std./Wo.) und als Hausfrau tätig (IV 28).
A.b Am 31. August 2014 erlitt die Versicherte einen Motorradunfall und zog
sich dabei einen offenen Bruch des linken Oberschenkelknochens supra-
condylär (beim Kniegelenk) sowie einen Kopfabbruch des linken Ober-
schenkels zu (23.1-4, 29.4-15, 31 f.). Die Versicherte wurde in der Folge
bis am 13. Juli 2016 fünfmal am linken Bein/Hüfte/Knie operiert. Die Be-
handlung erwies sich als kompliziert und langwierig (IV 32, 11.1 = 36, 11.2
= 38, 45 = 69, 72, 18 = 46 = 73, 80, 83 f., 99 f.). Seit dem 20. Oktober 2016
wurde sie ausserdem psychiatrisch wegen einer majoren depressiven Epi-
sode behandelt (IV 85).
B.
Am 10. Februar 2016 sprach der spanische Versicherungsträger INSS der
Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer vollen Invalidität zu. Diese
bestätigte er am 20. Februar 2017 (IV 21 = 48, 98, vgl. auch IV 30).
C.
C.a Am 29. Februar 2016 meldete sich die Versicherte via den spanischen
Versicherungsträger für den Bezug von Leistungen der Schweizerischen
Invalidenversicherung an (IV 2.7, 53).
C.b Am 21. Juli 2016 nahm Dr. B._______, FMH allgemeine innere Medi-
zin, zertifizierter RAD-Arzt, vom medizinischen Dienst der IVSTA Stellung
und führte im Wesentlichen aus, die Behandlung sei nicht abgeschlossen
und es seien weitere aktuelle Angaben zur orthopädischen Situation einzu-
holen (IV 63). Nachdem die Vorinstanz beim INSS weitere medizinische
Akten zum Verlauf ab 1. Januar 2016 eingeholt hatte (vgl. IV 67-85), nahm
Dr. B._______ am 21. Januar 2017 nochmals Stellung und führte aus, die
C-4121/2017
Seite 3
Versicherte sei seit 31. August 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig in ihrer
bisherigen Arbeitstätigkeit als Verkäuferin im Supermarkt, da sie nicht mehr
stehen und ihre Position nicht ständig ändern könne. Ab 17. Oktober 2016
sei aber eine adaptierte sitzende Tätigkeit möglich. Weiter führe ein einzi-
ger Bericht eine reaktive Depression an. Aus seiner Sicht rechtfertige die-
ses Problem keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit (IV 87). Dr. C._______,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutach-
ter SIM, vom medizinischen Dienst, schloss sich in seiner Stellungnahme
vom 20. Februar 2017 Dr. B._______ an, dass hier keine psychiatrisch be-
gründete Arbeitsunfähigkeit, sondern eine reaktive Folge des Unfalls mit
vielen Operationen und recht einschneidenden körperlichen Einschränkun-
gen bestehe (IV 88). Am 1. März 2017 nahm Dr. B._______ noch zu den
Einschränkungen der Versicherten im Haushalt Stellung (IV 90).
C.c Mit Vorbescheid vom 27. März 2017 stellte die Vorinstanz der Versi-
cherten die Zusprache einer ganzen, vom 1. August 2016 – 31. Januar
2017 befristeten, Invalidenrente nebst einer Kinderrente in Aussicht. Sie
begründete dies damit, dass die Versicherte seit 31. August 2014 in ihrer
bisherigen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei, seit dem 17. Oktober
2016 aber in einer angepassten sitzenden Verweistätigkeit keine Arbeits-
unfähigkeit mehr bestehe. Es ergebe sich eine Erwerbseinbusse im Er-
werbsteil von 17 %. Im Aufgabenbereich betrage die Arbeitsunfähigkeit
60 %. Insgesamt resultiere ein IV-Grad von 34 % ab 17. Oktober 2016,
weshalb die IV-Rente bis 31. Januar 2017 befristet werde. Da die Be-
schwerdeführerin ihren Antrag am 29. Februar 2016 gestellt habe, könne
die Rente frühestens ab dem 1. August 2016 ausgerichtet werden (IV 92).
C.d Die Versicherte wendete am 27. April 2017 gegen diesen Bescheid ein,
der spanische Sozialversicherer habe aufgrund der erlittenen Verletzungen
nunmehr definitiv eine volle Invalidität festgestellt, und verwies auf den Be-
richt des Gesundheitszentrums von (…) vom 20. April 2017, wonach die
Oberschenkelfraktur nicht konsolidiert und eine Behinderung von 42 % an-
erkannt sei. Sie ergänzte, ihre Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit er-
weise sich als vollständig, da es für sie unter den bestehenden Umständen
keine andere Tätigkeit gebe (IV 97-100).
C.e Nachdem Dr. B._______ vom medizinischen Dienst am 27. Mai 2017
nochmals Stellung genommen hatte (IV 103), sprach die Vorinstanz der
Versicherten am 13. Juni 2017 wie angekündigt eine ganze befristete Inva-
lidenrente für den Zeitraum vom 1. August 2016 – 31. Januar 2017 nebst
einer Kinderrente zu (IV 104, 112).
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Seite 4
D.
D.a Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2017 und die Anerken-
nung einer Invalidität im Umfang von mindestens 70 %. Sie begründete
dies damit, dass aus medizinischer Sicht Probleme mit der Heilung des
linken Beines bestünden, was mit Schmerzen verbunden sei und sie das
Bein nicht belasten könne, zudem liege eine schwere depressive Episode
vor. Im Übrigen sei sie in arbeitstechnischer Sicht auch in einem an-
spruchslosen Job nicht markttauglich, da sie weder stehen noch ihre Posi-
tion wechseln könne. In zusätzlicher Berücksichtigung ihres Alters und der
mangelnden Ausbildung gebe es für sie keinen Arbeitgeber (Beschwerde-
akte [B-act.] 1).
D.b Am 23. August 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht der aufer-
legte Kostenvorschuss ein (B-act. 5).
D.c In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 führte die Vorinstanz
aus, es seien keine neuen medizinischen Bescheide, welche die Beurtei-
lung ändern würden, eingereicht worden. Zudem seien ihre beurteilenden
Ärzte und die Gutachter der spanischen Sozialversicherung in Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu übereinstimmenden Fest-
stellungen gelangt. Sie äusserte sich weiter zur berechneten verbleiben-
den Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin, zum Begriff des ausgegli-
chenen Arbeitsmarktes nach der Praxis im Schweizer Sozialversicherungs-
recht und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8).
D.d Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 an
ihren Anträgen fest, verwies darauf, dass sie ihr Bein weiterhin nicht belas-
ten könne und führte weiter aus, dass sie entgegen der Auffassung der
Vorinstanz im Haushalt zu mindestens 90 % invalid und ausser Haus min-
destens zu 70 % invalid sei. Sie ergänzte, dass sie bereit sei, sich zur Prü-
fung ihres Gesundheitsschadens in der Schweiz untersuchen zu lassen
(B-act. 11).
D.e In ihrer Duplik vom 24. Januar 2018 verwies die Vorinstanz auf die ein-
geholte Stellungnahme von Dr. B._______ vom 6. Januar 2018 und hielt
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 13).
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Seite 5
D.f Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 übermittelte der Instruktionsrich-
ter die Duplik an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel ab (B-act. 16).
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die sie betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
1.4 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 in Verbindung
mit Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG und Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22a
Abs. 1 Bst. b VwVG) eingereicht und auch der auferlegte Kostenvorschuss
innert der auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige und wohnt in
Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsab-
kommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
C-4121/2017
Seite 6
2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö-
rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz
als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu be-
trachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Die Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sind am 1. April 2012 durch die Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.1.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In-
validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz
nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40 Abs. 4 und
Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor (vgl. bspw. Urteile des
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Seite 7
BVGer C-180/2009 vom 12. Januar 2011 E. 2.3.3 f. und C-1118/2009 vom
25. Mai 2011 E. 2.3.4 m. H.).
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte demnach keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – un-
ter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effek-
tivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweize-
rischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord-
nung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversi-
cherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG so-
wie der ATSV (SR 830.11).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Verfügung
vom 13. Juni 2017) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE
130 V 329 E. 6, 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sach-
verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 Vorliegend ist der Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2017 (Befristung
der ganzen Rente bis 31. Januar 2017) strittig, weshalb grundsätzlich auf
die Fassungen des IVG und der IVV (SR 831.201) gemäss den am 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129
und AS 2007 5155; IVV in der entsprechenden Fassung) abzustellen und
ausserdem die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am
1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten sind
(IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der ent-
sprechenden Fassung). Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen seit-
her materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts
Gegenteiliges vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2012 gül-
tigen Fassung zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
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Seite 8
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.1.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un-
beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Die Parteien tragen demnach in der Regel insofern eine objektive Beweis-
last, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).
3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwer-
de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
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Seite 9
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b).
3.3
3.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht
nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Er-
werbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a; BGE 102 V 165). Der Invaliditätsgrad
ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG;
der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Er-
werbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V 215 E. 7.3]).
3.3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilwei-
se Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
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Seite 10
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Drei-
viertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des
18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden
jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhn-
lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Recht-
sprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE
121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits
ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie
– wie die Beschwerdeführerin – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben.
3.6
3.6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder
der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (…), ist für die Herab-
setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksich-
tigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere
Zeit andauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus-
sichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung oder
Aufhebung der Renten (…) erfolgt frühestens vom ersten Tag der Zustel-
lung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV).
3.6.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes
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Seite 11
oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge-
sundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Nach der
Rechtsprechung sind diese Revisionsbestimmungen bei der rückwirken-
den Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog an-
wendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen), weil noch vor Erlass der
ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung einge-
treten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberück-
sichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zuge-
sprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits
der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende
Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeit-
punkte (Urteil BGer 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis).
3.7
3.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Le-
benserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versi-
cherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend,
im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Las-
ten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichti-
gung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen,
ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Ver-
waltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl.
Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10,
E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
3.7.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
C-4121/2017
Seite 12
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
3.7.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a
C-4121/2017
Seite 13
bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt,
ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab
anzulegen. Dies gilt insbesondere bei der Beweiswürdigung bei Entschei-
den, die sich ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilun-
gen stützen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren
vor dem Sozialversicherungsträger stammen: Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun-
gen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfah-
ren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. Urteil
des BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE
135 V 465 E. 4.4 und BGE 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 125 V 351
E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43
Rz. 55).
3.7.4 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person
im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt
ist, bedarf es in der Regel einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV;
BGE 130 V 97 E. 3.3.1, sowie Urteile des BGer 9C_121/2011 vom 31. März
2011 E. 3.1.1 und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Diese Abklä-
rungsberichte im Haushalt stellen grundsätzlich eine geeignete und im Re-
gelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt
dar (Urteil EVG I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1; vgl. für die Präzi-
sierung der Rechtsprechung bezüglich psychischer Leiden Urteil des EVG
I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, ferner Urteile des Bundesgerichts
8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 und 9C_406/2011 vom 9. Juli
2012 E. 7). Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen im
Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfassen und hat in Kennt-
nis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den me-
dizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderun-
gen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plausibel und begründet und
angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein
(statt vieler: Urteil des EVG I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 mit
Hinweisen, BGE 130 V 97).
Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeig-
neten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung im Sinne einer Abklä-
rung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt werden
C-4121/2017
Seite 14
kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach ana-
logen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des BVGer C-1192/2013 vom
15. Januar 2015 E. 5.3.2.1 f. mit Hinweis auf B-2724/2012 vom 10. Februar
2014 E. 7.1.2, C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007
vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Der Abklärungsbericht muss dann aber eine
fachmedizinische Evaluation der Fähigkeiten der versicherten Person, ihre
gewohnten Aufgaben zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird
mit Hilfe eines Arztes durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende
Betrachtung der Einschränkungen der versicherten Person nach deren An-
hörung durch den Arzt notwendig ist (vgl. Urteil des BGer I 733/06 vom
16. Juli 2007 E. 4.2.2). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall genügt,
ist anhand der konkreten Umstände und Verhältnisse zu entscheiden (vgl.
Urteil C-3961/2014 vom 13. Juli 2016 E. 4.6.4 m. H.).
4.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA, in welcher dem Antrag der Be-
schwerdeführerin auf eine IV-Rente nur teilweise entsprochen wurde, da
die Vorinstanz ihr nur für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Januar
2017 eine befristete Invalidenrente gewährte. Die Beschwerdeführerin be-
antragt demnach, die Invalidenrente sei unbefristet über den 31. Januar
2017 hinaus zu leisten. Sie rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt, so-
weit er ihren Gesundheitszustand ab 17. Oktober 2016 betreffe, nicht zu-
treffend abgeklärt. Zudem beruhe die Befristung auf einem falsch berech-
neten IV-Grad, zumal ihre Einschränkungen sowohl im Haushalt als auch
in einer Erwerbstätigkeit höher seien als von der Vorinstanz festgestellt. Im
Übrigen sei ihr die Verwertung ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht
möglich, da es für sie mit den gesundheitlichen Einschränkungen, der man-
gelnden Ausbildung und ihrem Alter in Galicien keine Arbeitsstellen gebe
(B-act. 1 und 11).
Vorab sind die aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen darzulegen.
4.1
4.1.1 Gemäss dem Bericht vom 1. September 2014, chirurgische Orthopä-
die des Universitätsspitals D._______, wurden die Brüche des linken Ober-
schenkels mittels Oesteosynthesen distal und proximal operativ versorgt
(IV 32 f.). Nachdem der Oberschenkelknochen weder proximal noch distal
konsolidiert war (Konsultation vom 14.11.2014 [IV 35]), erfolgte am 16. De-
zember 2014 eine zweite und am 13. Februar 2015 eine dritte Operation
(IV 36, 38). Am 29. Dezember 2015 wurde die Osteosynthese distal revi-
diert (vgl. IV 72 f.) und am 13. Juli 2016 im gleichen Universitätsspital eine
C-4121/2017
Seite 15
Reosteosynthese durchgeführt (IV 80 f.). Am 17. Oktober 2016 stellte
Dr. E._______ fest, die Patientin gebe an, der Schmerz stehe seit der letz-
ten Operation weniger im Fokus, das Knie lasse sich von 0 bis 90° biegen
und radiologisch beginne die Fraktur, sich zu konsolidieren (IV 82, 83.3).
Im Radiologiebericht vom 14. März 2017 äusserte sich die Radiologin Dr./a
F._______ zum aktuellen Heilungsverlauf im linken Oberschenkel, wonach
die Supracondilärfraktur schlecht konsolidiert sei (IV 99).
4.1.2 Im detaillierten Arztbericht E 213 vom 14. April 2016 stellte
Dr. G._______ zu Handen der INSS die Diagnosen offene Supracondylär-
fraktur des linken Oberschenkels (Gustilo Grad IIIA [Bruch beim Kniege-
lenk]) und ein Abbruch des Oberschenkelkopfs links (fractura intracapsular
Garden IV de cadera izquierda) sowie eine Pseudoarthrose (nicht konsoli-
dierender Bruch) des Oberschenkelknochens proximal und distal. Zur Zeit
bestehe eine Einschränkung beim Gehen und Stehen. Die medizinisch-
traumatologische Behandlung werde weitergeführt. Als funktionelle Defi-
zite stellte er fest, die muskulär-artikuläre Balance betreffe massgeblich
das linke Bein. Die Patientin könne nur mit Entlastung durch Krücken ge-
hen. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Versicherungsarzt aus, die Versicherte
könne als Verkäuferin nicht mehr arbeiten. In einer adaptierten Tätigkeit
könne sie einer angepassten Tätigkeit nachgehen, auch in Vollzeit (vgl. Ziff.
11.5 f.), soweit ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht davon betrof-
fen seien. Hingegen bestehe gemäss den Rechtsvorschriften im Wohnland
eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 5. Februar 2016
(IV 22).
4.1.3 Am 20. April 2017 stellte Dr. H._______ des Gesundheitszentrums
I._______ in (…) fest, die Supracondilärfraktur des linken Oberschenkel-
knochens sei nicht konsolidiert. Dies habe funktionelle Einschränkungen
für das linke Bein zur Folge. Es sei eine Behinderung von 42 % anerkannt
(IV 100).
4.1.4 Die Psychiaterin Dr. J._______ stellte in ihrer Beurteilung vom 3. No-
vember 2016 die Diagnose einer majoren depressiven Episode. Sie ver-
wies auf die somatische Vorgeschichte des Motorradunfalls der Patientin
vor zwei Jahren und gab an, sie behandle die Patientin seit dem 20. Okto-
ber 2016. Sie verwies auf die bisherige medikamentöse Behandlung mit
Lorazepam, Sertalin, Pontalsic und Kalzium. Die Patientin sei nie psychi-
atrisch behandelt worden, bis der Hausarzt ihr vor anderthalb Jahren die
jetzige antidepressive Behandlung verschrieben habe. Nach dem Unfall
hätten sich zuerst keine grossen Änderungen des psychischen Zustands
C-4121/2017
Seite 16
der Patientin ergeben, auch wenn sie wegen des Unfalls ihre Arbeit verlo-
ren habe, welche sie gerne ausgeübt habe. Aber einige Monate nach dem
Unfall und wegen weiteren erschwerenden Faktoren (die Patientin küm-
mere sich um ihre Schwiegereltern, die Schwiegermutter leide an Alzhei-
mer) zeige sich eine fortschreitende Beeinträchtigung des Gemütszu-
stands der Patientin. Seit zwei Monaten fühle sie eine emotionale Labilität,
Reizbarkeit, Asthenie, Hoffnungslosigkeit, habe Schlafstörungen, das
Schlafen sei nicht erholsam, etc. Mit der psychopharmakologischen Be-
handlung des Hausarztes habe sich die Ängstlichkeit verbessert und die
Patientin habe schlafen können, die Medikation habe aber keinen Einfluss
auf den Gemütszustand gehabt. Die Psychiaterin stellte die antidepressive
Behandlung um (kein Sertalin mehr und Verschreiben von Antidepressiva
mit dualem Wirkprinzip [Venlaflaxin bis 150 mg/Tg]). Die Ängstlichkeit be-
stehe aber fort. Sie ergänzte, es sei geplant, die eingeleitete medikamen-
töse Therapie mit einer Psychotherapie (eine Sitzung alle zwei Wochen) zu
begleiten (IV 85 = B-act. 1 [mit Übersetzung]).
4.2
4.2.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 21. Juli 2016 führte
Dr. B._______, FMH allgemeine innere Medizin, zertifizierter RAD-Arzt,
vom medizinischen Dienst der IVSTA aus, die Versicherte habe beim Ver-
kehrsunfall vom 31. August 2014 eine multifragmentäre offene Fraktur des
distalen linken Oberschenkels und des Kopfs des linken Oberschenkels
erlitten. Behandelt worden sei dies mit einer Osteosynthese. Wegen der
schlechten Konsolidierung der distalen Fraktur sei zweimal eine Rekon-
struktion mittels Knochentransplantation erfolgt. Die letzte Entwicklung sei
aus radiologischer Sicht positiv, aber es bleibe ein Schmerz beim Knie und
eine Schwäche wegen einer muskulären Atrophie des Beins. Am 28. Au-
gust 2015 habe der INSS eine Verkürzung des linken Beines von zirka 2
cm, eine Atrophie des Quadriceps, ein Mobilitätsdefizit der Hüfte von mehr
als 50 %, eine eingeschränkte Mobilität des Knies mit einem Extensions-
defizit von 5 ° und eine wesentliche muskuläre Dysbalance des linken
Beins festgestellt. Bei einer weiteren Operation sei am 31. Dezember 2015
eine nochmalige Verschiebung der Pseudoarthrose (Nichtvereinigung der
Frakturenden) der Supracondylärfraktur durchgeführt worden. Die letzte
Entwicklung datiere vom 28. Januar 2016. Die Versicherte bewege sich mit
Stöcken. Die Mobilität und der Zustand der Muskulatur habe sich nicht ver-
bessert. Die chirurgische Behandlung der komplizierten Fraktur sei nicht
abgeschlossen. Eine Verbesserung bleibe möglich. Es sei aber verfrüht,
definitiv Stellung zu nehmen. Das Dossier sei deshalb zu vervollständigen.
Dabei sei ein orthopädischer Bericht einzuholen (IV 63).
C-4121/2017
Seite 17
4.2.2 Am 21. Januar 2017 führte Dr. B._______ zu den ergänzten Akten
aus, die Versicherte sei mehrfach an ihrer komplexen Oberschenkelfraktur
reoperiert worden (zuletzt am 13. Juli 2016: Reosteosynthese der supra-
condylären Pseudoarthrose). Die letzte Beurteilung datiere vom 17. Okto-
ber 2016 und beschreibe eine günstige Entwicklung, der Bruch sei auf dem
Weg der Konsolidierung. Letztendlich sei die Entwicklung positiv und die
Versicherte könne mit verbleibenden, gelegentlich auftretenden und tole-
rierbaren Schmerzen mobilisiert werden. Die bisherige Tätigkeit als Ver-
käuferin im Supermarkt stehend mit ständigen Positionswechseln könne
sie nicht mehr ausüben, es sei aber eine adaptierte sitzende Tätigkeit zu-
mutbar. Dieser Ansicht sei auch der INSS (gemäss Beurteilung vom
14. April 2016; oben E. 4.1.2). Die wieder erlangte volle Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Verweistätigkeit bestehe ab 17. Oktober 2016. Weiter
führe ein einziger Bericht eine reaktive Depression an. Aus seiner Sicht sei
dieses Problem reaktiv und rechtfertige keine zusätzliche Arbeitsunfähig-
keit (IV 87).
Am 1. März 2017 nahm Dr. B._______ ergänzend zu den Einschränkungen
der Versicherten im Haushalt Stellung und setzte diese auf 60 % fest
(IV 90).
4.2.3 Dr. C._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, vom medizinischen Dienst, führte am
20. Februar 2017 aus, die Versicherte sei vor dem Unfall nie psychiatrisch
auffällig gewesen. Die Traurigkeit und die Verzweiflung wegen ihres ge-
sundheitlichen Zustands nach dem Unfall sei eine normale Reaktion und
stelle keinen psychiatrischen Gesundheitsschaden dar. Somit würde der
Versicherten eine Tätigkeit von 24 Stunden pro Woche auch psychisch gut-
tun. Er gehe mit Dr. B._______ einig, dass hier keine psychiatrisch begrün-
dete Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV 88).
4.2.4 Am 27. Mai 2017 nahm Dr. B._______ Bezug zu den neuen radiolo-
gischen Untersuchungen vom 14. März 2017 und führte aus, die Untersu-
chung zeige eine schlechte Konsolidation der Femurfraktur. Er verwies
ausserdem auf die Feststellung von Dr. H._______ vom 20. April 2017, wo-
nach die Supracondilärfraktur links nicht konsolidiert sei. Dieser Arzt führe
aus, dass in Spanien eine Einschränkung von 42 % bestätigt worden sei.
Dr. B._______ schloss daraus, dass dies eine verbleibende Arbeitsfähig-
keit zeige und aus medizinischer Sicht kein Anlass bestehe, die bisherige
Beurteilung zu ändern (IV 103).
C-4121/2017
Seite 18
4.2.5 In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Januar 2018 führte
Dr. B._______ aus, es seien beschwerdeweise keine neuen medizinischen
Dokumente eingereicht worden. Er verwies nochmals auf die von
Dr. H._______ angegebene Einschränkung von 42 % und hielt auch an
seinen Einschätzungen der Einschränkungen im Haushalt fest (B-act. 13
Bl. 2).
5.
5.1 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im
Nachgang zu den Folgen des Motorradunfalls vom 31. August 2014
(IV 31 f.) sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin im Supermarkt
wie auch in Verweistätigkeiten und im Haushalt – jedenfalls bis Mitte Okto-
ber 2016 – vollumfänglich arbeitsunfähig war, zumal aufgrund der Behand-
lung mit wiederkehrenden Operationen vor diesem Zeitpunkt nicht von
einer Stabilisierung des Gesundheitszustands ausgegangen werden kann.
Soweit der spanische Versicherungsarzt Dr. G._______ bereits in seiner
Beurteilung vom 14. April 2016 eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätig-
keit bei gleichzeitig andauernd voller Arbeitsunfähigkeit gemäss den spa-
nischen Vorschriften angibt, kann daraus per April 2016 noch keine Arbeits-
fähigkeit in einer Verweistätigkeit abgeleitet werden. Der spanische Versi-
cherungsarzt führt hierzu zu Recht selber aus, die medizinisch-traumatolo-
gische Behandlung werde weitergeführt (Operation vom 13. Juli 2016). Zu-
dem schränkt er die – nicht weiter definierte – als zumutbar angegebene
Verweistätigkeit insofern ein, als sie nur möglich sei, soweit die gesund-
heitlichen Einschränkungen nicht davon betroffen seien. Damit betrachtet
das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der vorinstanzli-
chen Würdigung – es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwer-
deführerin im Nachgang zum Unfall vom 31. August 2014 und der an-
schliessenden Behandlung mit fünf Operationen und Rehabilitationsmass-
nahmen jedenfalls bis Mitte Oktober 2016 nicht arbeitsfähig war und für
diesen Zeitraum – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind –
einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Es ist ebenfalls unbe-
stritten, dass der Rentenanspruch trotz voller Arbeitsunfähigkeit seit Sep-
tember 2014 wegen der verspäteten Anmeldung vom 29. Februar 2016
(IV 2) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG (oben E. 3.5) erst per 1. August 2016
entstehen konnte.
Da rückwirkend bis 31. Januar 2017 eine befristete Rente in Anwendung
der Revisionsbestimmungen zugesprochen wurde (siehe oben E. 3.6.1 f.),
bleibt zu prüfen, ob der Sachverhalt sich – wie die Vorinstanz behauptet –
per Oktober 2016 wesentlich verändert hat.
C-4121/2017
Seite 19
5.2 In orthopädischer Hinsicht ergibt sich Folgendes.
5.2.1 Im zeitlichen Ablauf wird nach der 5. Operation vom 13. Juli 2016 aus
den Akten eine Verbesserung der Situation beschrieben, insoweit als in der
Kontrolle vom 17. Oktober 2016 eine beginnende Konsolidierung des Kno-
chenbruchs beim linken Knie festgestellt wurde und die Schmerzproblema-
tik nicht mehr im Vordergrund stehe. Im Verlaufsbericht Rehabilitation wur-
de am 31. Oktober 2016 festgehalten, dass die Versicherte mit Stöcken
unter Teilbelastung mobilisiert werde (IV 82, 83.3, 84.3). Es erweist sich
demnach gestützt auf die vorhandenen Akten als möglich, dass der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin sich in orthopädischer Hinsicht
leicht verbessert hat.
5.2.2 Es ist hingegen – entgegen den Ausführungen des medizinischen
Dienstes – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit erstellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich
per 17. Oktober 2016 und darüber hinaus in orthopädischer Hinsicht ren-
tenrelevant verbessert hat: In der Untersuchung vom 17. Oktober 2016,
drei Monate nach der Reosteosynthese vom 13. Juli 2016, wurde festge-
halten, dass keine durchgehende Konsolidierung des Bruchs vorliege; in
der Rehabilitation wurde Ende Oktober 2016 begonnen, das Bein – unter
Benützung von Stöcken – teilzubelasten (IV 84.3). Aus dem Radiologiebe-
richt vom 14. März 2017 ergibt sich ferner, dass der Bruch beim linken Knie
(nach wie vor) schlecht konsolidiert sei (IV 99). Auch Dr. H._______ vom
Gesundheitszentrum in (…) beschreibt am 20. April 2017 eine nicht abge-
schlossene Konsolidierung der Supracondilärfraktur (IV 100), was in Be-
rücksichtigung des langwierigen Genesungsprozesses (vgl. dazu auch
Sachverhalt A.b) letztlich nicht erstaunt.
5.2.3 Es erweist sich demzufolge nicht als nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführerin bereits per Ende Oktober 2016 eine Belastbarkeit zu
100 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sein soll, zumal die Vor-
instanz zuvor und bis zu diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeitsunfähig-
keit in allen Tätigkeiten ausgegangen ist. Weiter kann auf den Bericht
E 213 des spanischen Versicherungsarztes vom 14. April 2016 – entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz – zur Frage des Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit nicht abgestützt werden, da dieser Bericht – wie bereits in
E. 5.1 dargelegt – zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als die gesundheitli-
che Situation bei der Beschwerdeführerin noch nicht stabilisiert war, eine
weitere Reosteosynthese noch ausstand, und folglich keine abschlies-
sende Beurteilung vorgenommen werden konnte. Nichts Entscheidendes
C-4121/2017
Seite 20
kann aus der Feststellung von Dr. H._______ vom 20. April 2017, es sei in
Spanien eine „Behinderung“ von 42 % anerkannt, im Hinblick auf die Be-
stimmung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeleitet werden:
Das vom behandelnden Arzt in Spanien als anerkannt bezeichnete „Mass
der Behinderung“ erweist sich im Hinblick auf die Berechnung des IV-Grads
nach Schweizer Rechtsauffassung nicht als bestimmbar, zumal im genann-
ten Bericht nicht dargelegt wird, worauf sich die festgestellte anerkannte
Behinderung von 42 % (Grado de discapacitad reconocido 42 %; IV 100)
bezieht. Bei der Bemessung eines schweizerischen IV-Rentenanspruchs
kann – worauf bereits an früherer Stelle hingewiesen wurde (vgl. E. 2.1.3)
– nicht unmittelbar auf die IV-Berechnung eines ausländischen Versiche-
rungsträgers abgestellt werden.
5.2.4 Es bleiben demnach die Feststellungen der behandelnden spani-
schen Ärzte vom Frühling 2017, wonach die Fraktur sich nicht respektive
nur schlecht konsolidiert habe. Unter diesen Umständen steht fest, dass
die von der Vorinstanz berücksichtigte gesundheitliche Verbesserung nicht
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Der Gesundheitszustand ab erfolgter Reosteosynthese im Juli 2016 ist
deshalb weiter abzuklären. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen,
dass in den Vorakten im Spitalbericht vom 14. Juli 2016 (IV 81) und in der
Rentenverfügung des spanischen Versicherungsträgers vom 20. Februar
2017 (IV 98.2) angegeben wird, die Pseudoarthrose der Patientin/Versi-
cherten betreffe das rechte Bein. Ob es sich dabei um eine Verwechslung
handelt oder die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin das
rechte und das linke Bein betrifft, wird Teil weiterer Abklärungen durch die
Vorinstanz sein.
5.3 In psychischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin beschwerde-
weise geltend, sie sei auch wegen einer majoren depressiven Episode in
ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
5.3.1 In den Akten liegt der Bericht der Psychiaterin Dr. J._______ vom
3. November 2016 als Momentaufnahme vor. Es wird darin eine majore
depressive Episode diagnostiziert. Der Bericht enthält indessen keine ICD-
10-Kodierung. Weitere Verlaufsakten zur Wirkung der medikamentösen
Therapie nach Umstellung der antidepressiven Medikation und der in Aus-
sicht gestellten Psychotherapie sind nicht aktenkundig. Es finden sich auch
keine Angaben zum Umfang der Einschränkung der Versicherten in der Ar-
beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Insofern muss mangels Angaben
C-4121/2017
Seite 21
offen bleiben, ob der als Folge der somatischen Situation festgestellte psy-
chische Zustand sich als zusätzlich massgebend für den gesamten Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirkt. Aus dem Bericht vom
3. November 2016 kann jedoch auch abgeleitet werden, dass – im Zeit-
punkt der Erstellung des Berichts – eine erhebliche gesundheitliche Beein-
trächtigung bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht bestätigt
wurde. Diese Einschränkung wurde mit der Beschwerde vom 18. Juli 2017
als weiter bestehend geltend gemacht (vgl. B-act. 1 Ziffer 3 Bst. c). In der
Replik vom 7. Dezember 2017 erwähnt die Beschwerdeführerin die Ein-
schränkung aus psychischer Sicht zwar nicht mehr explizit, hält aber an
ihren Ausführungen in der Beschwerde fest und verweist darauf, sie ver-
meide Wiederholungen. Unter diesen Umständen kann nicht abschlies-
send beurteilt werden, ob und wenn ja, inwieweit die Beschwerdeführerin
im Beurteilungszeitpunkt am 13. Juni 2017 (oben E. 2.2) in psychischer
Hinsicht – zusätzlich zur bestehenden Einschränkung in somatischer Hin-
sicht – in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
5.3.2 Demnach ist – im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vervollständi-
gung des Sachverhalts – ausser einer Begutachtung in orthopädischer Hin-
sicht auch ein psychiatrisches Gutachten zum Krankheitsverlauf (inkl. Prü-
fung der Standardindikatoren sowie einer Auseinandersetzung der Gutach-
ter zur Wechselwirkung der somatischen und allenfalls psychischen Ein-
schränkungen in der Schweiz) einzuholen (vgl. BGE 141 V 281 und 143 V
418).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt unvollständig ab-
geklärt wurde. Die Sache ist, wie von der Beschwerdeführerin eventualiter
beantragt, zur Ergänzung der Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen, da-
mit diese ein verwaltungsexternes orthopädisch-psychiatrisches Gutach-
ten (inkl. Prüfung der Standardindikatoren) in der Schweiz gemäss Art. 44
ATSG (oben E. 3.7.3 in fine) einholt. Dieses ist interdisziplinär durchzufüh-
ren, zumal es beim Zusammenwirken von physischen und psychischen
Beeinträchtigungen, wie sie bei der Versicherten vorliegen, nicht gerecht-
fertigt ist, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären
(vgl. BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2). Im Gutachten ist
– wie dargelegt – von den Experten der zeitliche Verlauf der gesundheitli-
chen Einschränkungen ab Juli 2016 (Reosteosynthese) im Hinblick auf die
verbleibenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten (und deren Umfang) sowie
im Aufgabenbereich (Haushaltstätigkeit) darzulegen. Anschliessend hat
die Vorinstanz die verbleibende zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu ermit-
teln und neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab
C-4121/2017
Seite 22
1. Februar 2017 zu verfügen. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens fällt
unter diesen Umständen nicht in Betracht (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1,
E. 4.4.1.4). Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente
mit Wirkung vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 von der Vorinstanz
nicht in Frage gestellt wurde (oben E. 5.1 f.), droht keine Gefahr einer re-
formatio in peius. Diese Rente ist als ausgewiesen und begründet zu be-
trachten (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4).
Die Prüfung des von der Vorinstanz ermittelten Erwerbsvergleichs erübrigt
sich unter diesen Umständen ebenso wie die von der Beschwerdeführerin
aufgeworfene Frage, ob ihr die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähig-
keit noch möglich und zumutbar ist.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass dieser keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind. Der am 23. August 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.–
(B-act. 5) wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückerstattet.
Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende Beschwerdefüh-
rerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch
keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird
ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-4121/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2017 wird insoweit bestätigt, als
der Beschwerdeführerin vom 1. August 2016 bis am 31. Januar 2017 eine
ganze Invalidenrente (nebst einer Kinderrente) zugesprochen wurde. So-
weit ihr Leistungsanspruch ab 1. Februar 2017 abgewiesen wurde, wird die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä-
gung 5.4 ergänzende Abklärungen und eine Neubeurteilung des Leistungs-
anspruchs vornehme.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-4121/2017
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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