B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4125/2012
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richterin Elena Ave-
nati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4125/2012
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Sachverhalt:
A.
Am 27. April 2012 beantragte der aus der Republik Kosovo stammende
A._______ (geb. 1975, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener bzw.
Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein
Schengenvisum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei der im
Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürgerin B._______ (im Folgenden:
Gastgeberin). Diese hatte am 25. April 2012 ein entsprechendes Einla-
dungsschreiben an die Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Die schweizerische Vertretung in Pristina verweigerte am 2. Mai 2012 die
Visumerteilung mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 24. Mai 2012 beim
Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache.
C.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz die Einsprache am 19. Juli 2012 ab. Dies im Wesent-
lichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus wel-
cher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck fest-
zustellen sei. Dem Eingeladenen (unverheiratet, kinderlos, nicht erwerbs-
tätig) oblägen im Heimatland weder besondere berufliche Verpflichtungen
noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2012 beantragt der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervi-
sums. Dabei lässt er durch die Gastgeberin als seine Parteivertreterin im
Wesentlichen vorbringen, er verfüge über einen Hochschulabschluss und
sei fest in seinem sozialen Umfeld im Kosovo eingebunden. Er habe kei-
nesfalls die Absicht, sich hierzulande niederzulassen, sondern möchte le-
diglich ausgedehnte Ferien in der Schweiz verbringen.
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Der Eingabe waren Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren bei-
gelegt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2012 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus.
F.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 brachte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur
Kenntnis.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be-
suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinwei-
sen).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli-
che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
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staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI/TOBIAS
D. MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
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staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Beschwerdeführer als kosovarischer
Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicher-
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ten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der
allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesi-
cherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die Unabhän-
gigkeit des Landes, welches am 27. Februar 2008 von der Schweiz und
mittlerweile von über 90 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde (vgl.
dazu , besucht im Februar 2013). Die
Sicherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre
weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration
und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und
Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist
es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
im Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftli-
che Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind
mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne re-
gelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo
liegt gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2007 bei 45%, wobei
rund 17% der Staatsbürger sogar in extremer Armut leben (Quelle: Welt-
bank, > Countries > Kosovo > Overview >
Country Brief, Oktober 2010, besucht im Februar 2013).
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Be-
ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges
Element, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Es gilt nach
Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der
Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nut-
zen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise
auf andere Weise zu umgehen. Die anhaltend schwierige Lage des Lan-
des wird durch die schweizerische Asylstatistik widerspiegelt. So stamm-
ten im Jahr 2012 immerhin noch rund 2% der Asylsuchenden aus dem
Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen mit ins-
gesamt 579 Gesuchen an dreizehnter Stelle stand (Quelle: Bundesamt
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für Migration, > Themen > Statistiken > Asylsta-
tistik > Jahresstatistiken > Asylstatistik 2012, S. 16). Seit dem 1. April
2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat ("safe country"),
dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich
aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige
Asylbewerberzahlen haben wird.
5.4 Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang sinngemäss
vorgebracht, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion
des Beschwerdeführers sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen
gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert. Dazu ist klarzustellen, dass
es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen La-
ge im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise
zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus
der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewon-
nen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unverheirateten
und kinderlosen 37-jährigen Mann, der offenbar noch mit weiteren Famili-
enangehörigen in Hausgemeinschaft lebt. Irgendwelche Indizien für das
Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Be-
schwerdeführer selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten al-
lerdings nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es
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kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder
familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Ab-
hängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter
wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende
nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten könnten,
den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung,
die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unter-
stützen zu können.
6.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Ge-
währ für eine Wiederausreise. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gab
der Beschwerdeführer, der sich als Elektro-Ingenieur bezeichnete, an,
nicht erwerbstätig zu sein (vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Einreise-
gesuches). Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde wies die Gast-
geberin in diesem Zusammenhang darauf hin, der Eingeladene besuche
nach seinem Ingenieur-Studium an der Universität von Pristina Weiterbil-
dungskurse und beabsichtige, weiter zu studieren und ausserdem freiwil-
lig im humanitären Bereich Kriegsopfern in seiner Heimat zu helfen. Für
die Annahme, der Beschwerdeführer gehe in der Zwischenzeit im Heimat-
land einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der Ar-
beitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Von
einer starken (beruflichen) Verwurzelung, welche den Eingeladenen ver-
lässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte, kann demnach nicht
ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen
auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerech-
te Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeich-
net werden. Dies umso weniger, als die von der Schweizervertretung so-
wie der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck, die vom
Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht ausgeräumt werden
konnten, als durchaus begründet erscheinen.
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorin-
stanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Be-
schwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen der Gastge-
berin nichts zu ändern. Als solche kann sie mit rechtlich verbindlicher
Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen
ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27
C-4125/2012
Seite 10
E. 9). Der Wunsch des Beschwerdeführers, die Gastgeberin sowie weite-
re Bekannte, welche er während seines früheren Aufenthaltes als Asyl-
bewerber in der Schweiz kennen gelernt hat, zu besuchen, hat demnach
in den Hintergrund zu treten.
6.4 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 4.5 hievor) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
6.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann letztlich die Frage offen gelas-
sen werden, ob der Beschwerdeführer (bzw. die Parteivertreterin) durch
das Verschweigen wesentlicher Tatsachen das Bundesverwaltungsgericht
bewusst täuschen wollte, um ein Visum zu erschleichen (womit ein weite-
rer Grund für die Verweigerung des beantragten Einreisevisums vorliegen
würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. b VEV). Auf Beschwerdeebene wurde näm-
lich explizit darauf hingewiesen, es handle sich in casu um den ersten Vi-
sumantrag, den der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in sein Hei-
matland im Jahre 2000 gestellt habe, obwohl aktenkundig feststeht, dass
dieser bereits am 24. Oktober 2000 sowie am 1. Juli 2005 bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina erfolglos um eine entsprechende
Einreisebewilligung – notabene zwecks Besuchs derselben Gastgeberin
– ersucht hatte. Ebenso erübrigt es sich, auf den Einwand der Schwei-
zervertretung näher einzugehen, wonach Zweifel bezüglich der Echtheit
der eingereichten Dokumente (Familienzertifikat und Geburtsurkunde)
bestünden.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-4125/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 18. September 2012 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: