B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4125/2013
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in der Türkei)
vertreten durch B._______,
dieser wiederum vertreten durch lic. iur. Sandra Waldhauser,
Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Beitragsüberweisung; Einspracheentscheid der SAK
vom 18. Juni 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; nachfolgend:
Vorinstanz) das Gesuch von A._______ (türkischer Staatsangehöriger, ge-
boren 1960, wohnhaft in der Türkei; nachfolgend: Beschwerdeführer), die
zu seinen Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHV) entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung
zu überweisen, mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013 abwies (nach-
folgend: Einspracheentscheid; vgl. Akten der SAK [SAK-act.] 7, 10, 16, 22),
dass die SAK dies damit begründete, dass Art. 10a Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom
1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) eine solche
Überweisungsoption zwar vorsehe, aber nur unter der Voraussetzung,
dass der darum ersuchenden Person (noch) keine Leistungen aus der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(nachfolgend: AHV/IV) gewährt worden seien, dem Beschwerdeführer ge-
genüber aber in Form von Arbeitsvermittlung und medizinischer Abklärung
solche IV-Leistungen erbracht worden seien und er daher keinen Anspruch
auf Beitragsüberweisung habe,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2013 gegen diesen Einspracheent-
scheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und bean-
tragte: Es sei der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013 aufzuheben (1.
Rechtsbegehren); es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sämtli-
che Voraussetzungen von Art. 10a Abs. 1 des Abkommens erfülle (2.
Rechtsbegehren); es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer An-
spruch auf Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung habe
(3. Rechtsbegehren); es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit diese den Überweisungsbetrag berechne und diesen dem türkischen
Sozialversicherer überweise (4. Rechtsbegehren), alles unter o/e-Kosten-
folge,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde und der Beschwerdeergän-
zung vom 26. August 2013 (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1, 3)
geltend machte, dass der Beschwerdeführer keine Renten bezogen habe,
und dass Art. 10a Abs. 1 des Abkommens – in systematischer und histori-
scher Auslegung dieser Bestimmung – eine Beitragsüberweisung nur aus-
schliesse, wenn Renten bezogen worden seien, nicht wenn andere Leis-
tungen (namentlich die Kostenübernahme für eine medizinische Abklärung
im Rahmen eines IV-Verfahrens) oder für Stellensuche bezogen worden
seien,
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dass die SAK mit Vernehmlassung vom 12. September 2013 (B-act. 5)
ausführte, dass weder in Art. 10a Abs. 1 des Abkommens noch in der da-
zugehörigen Botschaft davon die Rede sei, dass unter dem Begriff "Leis-
tungen" im Sinne von Art. 10a Abs. 1 des Abkommens ausschliesslich AHV-
und IV-Renten zu verstehen seien, weshalb die dem Beschwerdeführer ge-
währten, von diesem nicht bestrittenen IV-Leistungen (medizinische Abklä-
rung und Arbeitsvermittlung), einen Anspruch auf Beitragsüberweisung
ausschlössen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 17. Oktober 2013
(B-act. 7) an seinen Rechtsbegehren festhielt und ausführte, dass der Ver-
nehmlassung keine überzeugende Begründung zu entnehmen sei, wes-
halb unter dem Begriff "Leistungen" in Art. 10a Abs. 1 des Abkommens
nicht nur Renten, sondern auch andere Leistungen wie z.B. Taggelder, Hilf-
losenentschädigungen, Sachleistungen oder Abklärungsmassnahmen zu
verstehen seien,
dass vorliegend das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vom
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der SAK erhobenen
Beschwerde des im Ausland wohnenden Beschwerdeführers gemäss Art.
31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG
(SR 831.10) zuständig ist,
dass sich das vorliegende Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG und/oder das ATSG (SR 830.1) nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG in Verbindung mit Art. 3 Bst. dbis VwVG und Art. 1 Abs. 1 AHVG),
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch den Einspracheentscheid besonders berührt ist, ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung hat, somit grundsätzlich zur Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG),
dass allerdings ein gerichtlicher Feststellungsentscheid grundsätzlich nur
subsidiär zu einem Leistungs- oder Gestaltungsentscheid zu fällen ist (vgl.
BGE 132 V 257 E. 1; Urteil des BVGer C-877/2014 vom 10. Juni 2014 E.
4.2), und der Beschwerdeführer nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, in-
wiefern er neben einem Entscheid über die Beschwerdebegehren 1 und 4
ein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsentscheid im Sinne
der Beschwerdebegehren 2 und 3 haben sollte,
dass daher auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) in Bezug auf die Begehren 1
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und 4 einzutreten, in Bezug auf die Begehren 2 und 3 hingegen nicht ein-
zutreten ist,
dass vorliegend lediglich strittig ist, ob die dem Beschwerdeführer gewähr-
ten Leistungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn Leistungen im Sinne
von Art. 10a Abs. 1 des Abkommens darstellen,
dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
der Türkei ist, weshalb das von den Parteien angerufene Abkommen zur
Anwendung gelangt,
dass gemäss dem französischen Originalwortlaut von Art. 10a Abs. 1 des
Abkommens türkische Staatsangehörige die Beitragsüberweisung an die
türkische Sozialversicherung beantragen können "à condition toutefois
qu’ils n’aient encore bénéficié d’aucune prestation des assurances
vieillesse, survivants et invalidité suisses",
dass gemäss Wortlaut der Bestimmung somit jegliche von der AHV/IV ge-
währte Leistung eine Beitragsüberweisung ausschliesst und sich darin kein
Indiz dafür findet, dass stattdessen nur Renten einer solchen Überweisung
entgegenstehen sollten,
dass im Abkommen klar zwischen Leistungen insgesamt (z.B. prestations
de sécurité sociale" [Art. 3]) und einzelnen Leistungsgruppen differenziert
wird (z.B. in Art. 8-10: "rentes ordinaires et […] allocations pour impotents
de l’assurance-vieillesse et survivants suisse"; "indemnité unique"; "me-
sures de réadaptation de l’assurance-invalidité suisse"),
dass dies ebenfalls dagegen spricht, den Begriff "prestation" in Art. 10a
Abs. 1 des Abkommens einschränkend zu interpretieren und darunter nur
Renten zu subsumieren,
dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 25. Mai 1979 betreffend das
Zusatzabkommen mit der Türkei über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Zu-
satzabkommen), mit welchem Art. 10a mit Wirkung ab 1. Juni 1981 in das
Abkommen eingefügt wurde (BBl 1979 III 1021 bzw. Feuille fédérale [FF]
1979 III 1017), ausgeführt hat, dass eine Beitragsüberweisung an die tür-
kische Versicherung möglich sei, sofern die türkischen Staatsangehörigen
(u.a.) "bis zum Zeitpunkt der Überweisung noch keine Leistungen der
schweizerischen AHV oder IV bezogen haben" (BBL 1979 III 1024) bzw. "à
condition que jusqu'à la date de transfert ils n'aient "bénéficié d'aucune
prestation de l'AVS et de l'AI suisse" (FF 1979 III 1020),
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dass sich in der Botschaft kein Hinweis darauf findet, dass Art. 10a Abs. 1
des Abkommens entgegen seinem Wortlaut einschränkend auszulegen ist,
und solches insbesondere – entgegen der vom Beschwerdeführer vertre-
tenen Ansicht – auch nicht daraus abgeleitet werden kann, dass die Vor-
teile an der Aufnahme dieser Bestimmung für die Schweiz hauptsächlich in
einer administrativen Entlastung und allenfalls in entsprechenden Einspa-
rungen gesehen wurden,
dass die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen in ih-
rem Urteil AHV 56110 vom 9. Oktober 2002 eine Beitragsüberweisung an
die türkische Sozialversicherung unter Berufung auf Art. 10a des Abkom-
mens mit der Begründung abgelehnt hat, dass der damaligen Beschwer-
deführerin, die keine Renten der AHV oder IV bezogen hatte, medizinische
Massnahmen und optische Hilfsmittel zugesprochen worden waren und sie
Taggelder der IV bezogen hatte (E. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-3112/2012 vom 25.
März 2013 eine Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung
mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer eine Inva-
lidenrente und Taggelder, mithin Leistungen der IV im Sinne von Art. 10a
des Abkommens bezogen habe (E. 4.2 f.),
dass die Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherung ein mit-
tels völkerrechtlicher Vereinbarung geschaffenes, dem innerschweizeri-
schen Recht unbekannten Institut darstellt, welches nicht mit einer Bei-
tragsrückerstattung gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG gleichzusetzen ist (vgl.
BGE 136 V E. 4.3.1; Urteil H 383/00 E. 3.b, 4),
dass das Abkommen einer Rückvergütung gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG
und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der
von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten
Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) entgegensteht (vgl. Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts H 383/00 vom 12. Juli 2001 E. 2, 4.a),
wovon im Übrigen auch der Beschwerdeführer ausgeht,
dass unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar ist, weshalb entspre-
chend den Ausführungen des Beschwerdeführers Art. 10a Abs. 1 des Ab-
kommens in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der RV-AHV, welche im Übrigen
erst am 29. November 1995 vom Bundesrat verabschiedet wurde (mithin
über 15 Jahre nach Abschluss des Zusatzabkommens), ausgelegt werden
sollte,
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dass somit darauf zu schliessen ist, dass jegliche im innerschweizerischen
Recht vorgesehene Leistung der schweizerischen IV einem Anspruch auf
Beitragsüberweisung gemäss Art. 10a des Abkommens entgegensteht,
dass auch die Argumente des Beschwerdeführers, dass die zu seinen
Gunsten geleisteten AHV-Beiträge anwartschaftlich in Hinblick auf den Ein-
tritt des Versicherungsfalles Alter geäufnet worden seien und die Kosten
für Stellensuche die Berechnung des Überweisungsbeitrages nicht tangier-
ten, angesichts der klaren staatsvertraglichen Regelung keinen abwei-
chenden Schluss zulassen,
dass aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-SO) dem Beschwerdeführer im Jahr
2004 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellen-
vermittlung der IV-Stelle Basel-Landschaft gewährt hat (vgl. Verfügung der
IV-SO vom 28. Juli 2004 [SAK-act. 19 S. 6]; B-act. 1 Beilage 3; B-act. 3, 5,
7),
dass weiter ersichtlich und unbestritten ist, dass die IV-SO im Rahmen ei-
nes Leistungsprüfungsverfahrens in den Jahren 2004/2005 die Kosten für
medizinische Abklärung (inkl. Begutachtung) in der Höhe von über
Fr. 10'000.- getragen hat (vgl. SAK-act. 14 f., SAK-act. 19 S. 2 f.),
dass für das Jahr 2004 – gemäss IVG (SR 831.20; in der im Jahr 2004 in
Kraft stehenden Fassung, auf welche im Folgenden – soweit nicht anders
vermerkt – jeweils Bezug genommen wird) – unter den Leistungen (erster
Teil, dritter Abschnitt des Gesetzes) unter anderem Eingliederungsmass-
nahmen aufgeführt werden, welche gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen in:
a) medizinischen Massnahmen; b) Massnahmen beruflicher Art (Berufsbe-
ratung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermitt-
lung); c) Massnahmen für die besondere Schulung; d) der Abgabe von
Hilfsmitteln; e) der Ausrichtung von Taggeldern; gemäss Art. 8 Abs. 4 IVG
sind die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a–d
Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG,
dass eingliederungsfähige Versicherte insbesondere Anspruch auf aktive
Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben (vgl.
Art. 18 Abs. 1 erster Satz IVG),
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dass im Übrigen das Abkommen eine Bestimmung enthält (Art. 9), wonach
türkischen Staatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen ein An-
spruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen der schweizerischen IV zu-
steht (Art. 9),
dass somit die von der IV-SO mit Verfügung vom 28. Juli 2004 (SAK-act. 19
S. 6) zugesprochene und vom Beschwerdeführer bezogene Beratung und
Unterstützung bei der Stellensuche eine Leistung der schweizerischen IV
darstellt, die gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens der Beitragsüberwei-
sung an die türkische Sozialversicherung entgegensteht,
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob im Rahmen einer
Leistungsabklärung finanzierte medizinische Untersuchungen als IV-Leis-
tungen im Sinne von Art. 10a Abs. 1 des Abkommens gelten,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass
keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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