Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4128/2009
{T 0/2}
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in Deutschland)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Juni 2009.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist deutscher
Staatsangehöriger, wurde 1973 geboren, lebte und lebt in Deutschland.
Als er sechsjährig war, beging sein Vater Selbstmord, später auch sein
jüngster Bruder. Er machte 1989 den Hauptschulabschluss und begann
im September 1990 eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann,
welche er anfangs 1993 abbrach. In der Folge war er mehrere Jahre
obdachlos; heute lebt er in einer Wohngemeinschaft. In Deutschland ging
er keiner oder jeweils nur vorübergehend einer geringfügigen
Erwerbstätigkeit nach und lebte von Arbeitslosengeld bzw.
Arbeitslosenhilfe. In den Jahren 1999 bis 2005 stellte er sich in der
Schweiz mehrfach gegen Entschädigung der B._______ (Kanton
C._______ […]) als Proband für Medikamententests zur Verfügung und
entrichtete insgesamt während 18 Monaten Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Im Zeitraum von Januar bis Juli 2007 wurde der
Beschwerdeführer zuhanden der Bundesagentur für Arbeit (Agentur
D._______) mehrfach medizinisch untersucht. Am 30. August 2007
sprach die Deutsche Rentenversicherung (Bund) dem Beschwerdeführer
rückwirkend ab 1. Mai 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
zu, wobei sie davon ausging, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab 25.
Oktober 2005 erfüllt waren. Der Beschwerdeführer hat (auch) seither –
unter Berufung auf eine durch seine psychische Erkrankung verursachte
gänzliche Arbeitsunfähigkeit – nicht mehr gearbeitet (vgl. Akten der
Sozialversicherungsanstalt Kanton C._______, IV-Stelle [im Folgenden
IV-C] IV/1-3, 15, sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1, 1.2, 5).
B.
B.a Am 20. September 2008 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
IV-C zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (vgl. IV/1).
B.b In der Folge ersuchte die IV-C die Bundesagentur für Arbeit um
Zustellung der Akten und nahm verschiedene, insbesondere
medizinische Unterlagen, einen Auszug aus dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers und einen Fragebogen für den Arbeitgeber zu den
Akten.
B.c Mit einem ersten Vorbescheid vom 8. Dezember 2008 stellte die IV-C
dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Rentenbegehrens in
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Aussicht, da er die versicherungsmässige Voraussetzung der einjährigen
Beitragspflicht nicht erfülle (vgl. IV/8).
B.d Mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 beantragte der
Beschwerdeführer die Gutheissung seines Antrags (vgl. IV/9). Er machte
geltend, während über 12 Monaten AHV/IV-Beiträge bezahlt zu haben
und reichte einen Auszug aus dem individuellen Konto zu den Akten.
B.e Mit einem zweiten Vorbescheid vom 23. Dezember 2008 stellte die
IV-C dem Beschwerdeführer erneut die Abweisung seines
Rentenbegehrens in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass er die
versicherungsmässige Voraussetzung der dreijährigen Beitragspflicht
nicht erfülle (vgl. IV/10).
B.f Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2009 beantrage der
Beschwerdeführer erneut die Gutheissung seines Antrags (vgl. IV/11) und
machte geltend, dass für ihn die Regelung der einjährigen und nicht jene
der dreijährigen Beitragspflicht Anwendung finde.
B.g Nach Einholen ergänzender ärztlicher Stellungnahmen überwies die
IV-C das Dossier am 12. Juni 2009 der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz).
B.h Diese verfügte am 19. Juni 2009 die Abweisung des
Leistungsbegehrens (vgl. IV/19). Sie begründete dies im Wesentlichen
damit, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von
mindestens 40 % im Jahre 1993 begonnen, er aber erst seit dem Jahre
1999 in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV-Beiträge bezahlt habe. Daher
sei die versicherungsmässige Voraussetzung der Beitragsentrichtung
während mindestens drei vollen Jahren vor Eintritt der Invalidität nicht
erfüllt.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni
2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass keineswegs seit 1993 eine dauerhafte
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden habe, was
insbesondere durch die im Rahmen der Medikamentenversuche
durchgeführten medizinischen Untersuchungen belegt werde. Erst ab
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Oktober 2005 gehe die Deutsche Rentenversicherung von einer
Arbeitsunfähigkeit aus. Ausserdem sei er Mitte der 1990er-Jahre vom
Arbeitsamt D._______ körperlich und geistig untersucht worden, ohne
dass Einschränkungen festgestellt worden seien. Auch sonst sei dem
deutschen Arbeits- und Sozialamt keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgefallen.
C.b Mit Vernehmlassung vom 24. bzw. 28. August 2009 beantragten die
IV-C und die IVSTA (im Folgenden: IV-Stellen) die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 3,
3.1). Sie begründeten ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass aufgrund
der medizinischen Unterlagen und der attestierten psychischen
Beschwerden von einer während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch bestehenden durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von
mindestens 40 % seit 1993 auszugehen sei, einem Zeitpunkt, als der
Beschwerdeführer noch keine Beiträge an die schweizerische AHV/IV
entrichtet gehabt habe.
C.c Am 3. September 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- zu
leisten (vgl. act. 4).
C.d Mit Replik vom 20. September 2009 beantragte der
Beschwerdeführer erneut sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente
(act. 5). In Ergänzung zur Beschwerde führte er insbesondere aus, er
habe seit 1993 zwar hier und da "Stimmungsumschwung etc." bemerkt. In
seiner Arbeitsfähigkeit sei er allenfalls lediglich zeitweilig und
vorübergehend eingeschränkt gewesen und keineswegs seit 1993
invalide. In den Jahren 2004 und 2005 habe sich die Frequenz seiner
Depressionen und Behandlungen gesteigert. Erst ab seit Oktober 2005
sei er – gänzlich und dauerhaft – krankgeschrieben und arbeitsunfähig
geworden.
C.e Am 29. September 2009 leistete der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 316.- (vgl. act 6).
C.f Mit Stellungnahmen vom 19. und 21. Oktober 2009 hielten die IV-
Stellen an ihren Anträgen fest (act. 8, 8.1).
C.g Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen.
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D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
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ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und
der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton C._______
erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in
D._______, wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden
geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen
Umständen war die IV-C für die Entgegennahme und Prüfung der
Anmeldung zuständig und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen
Verfügung.
4.
4.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Juni 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329,
129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.2. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V
220 E. 3.1.1, BGE 130 V 445, Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_419/2009 vom 3. November 2009). Im vorliegenden Verfahren finden
demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
allfälligen Versicherungsfalles, welcher zwischen 1993 (IV-Stellen) und
Oktober 2005 (Beschwerdeführer) eingetreten sein soll, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2009 in Kraft standen.
Spezifisch in Bezug auf die am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-
Revision in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen ist
gemäss Bundesgericht massgebend, wann der Versicherungsfall (hier:
Invalidität) eingetreten ist: Trat er vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt das
alte Recht. Trat er am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist das neue
Recht anwendbar (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009
E. 3.1 ff., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5, je mit
Hinweis auf das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
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Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 ["5. IV-Revision und
Intertemporalrecht"]).
4.3. Da der Beschwerdeführer Bürger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union (EU) ist und in der EU wohnt, findet vorliegend für
die Zeit ab seinem Inkrafttreten am 1. Juni 2002 das Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) , insbesondere dessen Anhang II
betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Anwendung (vgl. Art. 80a IVG). Das FZA setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der EU insoweit
aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die in dessen Gebiet wohnen,
für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und
hatte und hat dort seinen Wohnsitz. Bis zum Inkrafttreten des FZA am 1.
Juni 2002 war demnach vorliegend das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (im
Folgenden: Abkommen CH/D; SR 0.831.109.136.1) anwendbar. Nach
Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 Bst. b des Abkommens CH/D
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung einander gleich, soweit das Abkommen
nichts anderes bestimmt.
5.
5.1. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere, ob
der Beschwerdeführer vor Eintritt des Versicherungsfalles (Invalidität)
während der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer Beiträge an die
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schweizerische AHV/IV bezahlt hat. Die Abweisung des
Rentenbegehrens wurde damit begründet, dass diese
versicherungsmässige Voraussetzung nicht erfüllt worden sei.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, diese
Voraussetzung erfüllt zu haben. Zunächst ist zu prüfen, welches – auch
intertemporal – die jeweils vorgeschriebene Mindestbeitragszeit ist und
ob bzw. wann der Beschwerdeführer diese jeweils erreicht hat (vgl.
nachfolgend E. 5.2). Des Weiteren ist zu prüfen, welches die
Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere
des rentenrelevanten Mindestarbeitsunfähigkeits- und
Mindestinvaliditätsgrades sind (vgl. unten E. 5.3-5.8).
5.2. Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der
Invalidenversicherung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit
Inkrafttreten des IVG bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, ob bei
Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind. In der seit 1. Januar 2008
geltenden Fassung wird vorausgesetzt, dass bei Eintritt der Invalidität
während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind
(vgl. auch ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrechts, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.],
Zürich/Basel/Genf 2010 [im Folgenden: IVG-Kommentar], Art. 36 S. 415
und das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 76/05
vom 30. Mai 2006 [publiziert als SVR 2007 IV Nr. 7] E. 1.1, je mit
Hinweisen). Soweit der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008
eingetreten ist, gilt somit eine Mindestbeitragszeit von einem Jahr. Soweit
er im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 19. Juni 2009 eingetreten ist, gilt
eine dreijährige Mindestbeitragszeit (vgl. oben E. 4.2).
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn der Versicherte insgesamt länger
als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden
Beiträge entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV,
SR 831.101] in der vom 1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1996
geltenden Fassung) bzw. wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Artikel 1 (bzw. 1a) oder 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter
Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist (vgl. Art. 50 AHVV in den
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seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassungen; vgl. auch IVG-Kommentar
Art. 36 S. 415 f.).
Vorliegend war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit
in der Schweiz der schweizerischen AHV/IV angeschlossen und es sind
(lediglich) die entsprechenden Beiträge als unselbständig Erwerbender zu
berücksichtigen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG in der bis 31. Dezember
1996 geltenden bzw. Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG in der seit 1. Januar
1997 geltenden Fassung sowie Art. 50 AHVV bzw. Art. 29ter Absatz 2 Bst.
a AHVG). Ab den Beiträgen für den November 2003 hat der
Beschwerdeführer für ein volles Jahr im Sinne von Gesetz und
Verordnung an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. IV/2). Die
gesamten Beiträge des Beschwerdeführers umfassen 18 Monate und
erreichen die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren nicht.
5.3. Ob die jeweils massgebliche vorgängige Mindestbeitragszeit erfüllt
wurde, hängt davon ab, wann die Invalidität eingetreten ist. Gemäss Art.
4 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 1968 geltenden Fassung) gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat (sogenannter leistungsspezifischer Versicherungsfall; vgl.
SVR 2007 IV Nr. 7 E. 1.1). Ein oder mehrere Gesundheitsschäden
können demnach verschiedene Invaliditätseintritte (Versicherungsfälle)
auslösen, je nachdem, welche gesetzliche Leistung durch die Art und
Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich bzw.
beanspruchbar wird. Im Zusammenhang mit Renten gilt Folgendes:
Wenn ein Versicherter im Zeitpunkt des ersten rentenspezifischen
Versicherungsfalles (Teilinvalidität) die versicherungsmässigen
Voraussetzungen (z.B. die damals massgebende vorgängige
Mindestbeitragszeit) nicht erfüllt, danach eine Teilerwerbstätigkeit ausübt
und nach Jahren eine (theoretisch rentenrelevante) Erhöhung des
Invaliditätsgrades eintritt, stellt letzteres jedenfalls dann keinen neuen
rentenspezifischen Versicherungsfall dar, wenn die Erhöhung des
Invaliditätsgrades – wie hier (vgl. unten E. 7) – nicht auf einer von der
früheren gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig unterschiedlichen
gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht (vgl. IVG-Kommentar Art. 4 S.
43 f. mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Praxis, insbesondere auf
SVR 2007 IV Nr. 7).
5.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität kann
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Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. zum Ganzen
Art. 4 Abs. 1 IVG [in den seit 1. Januar 1988 geltenden Fassungen] und
Art. 6-8 ATSG [in den seit 1. Januar 2004 geltenden Fassungen, welche
im Wesentlichen der vorherigen höchstrichterliche Praxis entsprechen,
vgl. BGE 130 V 343, BGE 135 V 215 E. 7.3]).
5.5. Im Falle einer Rente gilt für Versicherte, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (für die anderen vgl. unten
E. 5.6), die Invalidität gemäss den vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassungen von Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 IVG
(frühestens) in dem Zeitpunkt als eingetreten, wenn der Versicherte
mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Art. 29 Abs.
1 Bst. a IVG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und
weiterhin zumindest in diesem Umfang erwerbsunfähig ist (Bst. b; vgl.
auch BGE 136 V 369 E. 1.1 und das Urteil EVG I 76/05 vom 30. Mai 2006
[publiziert als SVR 2007 IV Nr. 7] E. 1.1, je mit Hinweisen). Für den
Zeitraum ab 1. Januar 2008 haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der
seither gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. c), Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.6.
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5.6.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den vom 1. Januar 1988 bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 28
Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch
nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils in den bis 31.
Dezember 2007 geltenden Fassungen) nur dann, wenn sie während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach
Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter IVG
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6; vgl.
auch das Urteil EVG I 275/02 vom 18. März 2005 [publiziert als SVR
2006 IV Nr. 8, E. 5.5]). Vorbehalten bleibt eine abweichende
staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253).
5.6.2. Das Abkommen CH/D, welches für den Zeitraum bis zum 31. Mai
2002 massgebend ist (vgl. oben E. 4.4) enthält keine abweichende
staatsvertragliche Regelung. Vielmehr sieht Ziffer 7a des
Schlussprotokolls zum Abkommen CH/D ausdrücklich vor, dass die
schweizerischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Anspruchs auf
ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind,
von Art. 4a Abs. 1 des Abkommens nicht berührt werden, welcher
vorsieht, dass die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen
die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Erbringung von
Leistungen vom Aufenthalt im Gebiet dieser Vertragspartei abhängt, bei
Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei nicht gelten. Im Übrigen
betraf gerade das erwähnte Grundsatzurteil BGE 121 V 264 einen
deutschen Staatsangehörigen, der zuletzt in Deutschland erwerbstätig
war, worauf SVR 2006 IV Nr. 8 in E. 5.5 hinweist.
5.6.3. Seit Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 wird Schweizer Bürgern
und Staatsangehörigen der EU hingegen bei einem Invaliditätsgrad ab
40 % eine Viertelsrente ausgerichtet, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat
Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253).
5.7. Vorliegend wird ein einschränkendes Leiden beschrieben, welches
als labiles pathologisches Geschehen zu qualifizieren ist, also als Leiden,
das sowohl eine Besserung als auch eine Verschlimmerung durchlaufen
kann (vgl. unten E. 7).
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5.8. Somit ist für den Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31. Mai
2002 – entgegen der von den IV-Stellen vertretenen Ansicht –
massgebend, wann der Versicherte während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % (nicht 40
%) arbeitsunfähig gewesen war und weiterhin zumindest in diesem
Umfang erwerbsunfähig war. Ab dem 1. Juni 2002 sind hingegen, wie von
den IV-Stellen angenommen, eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit und
Erwerbsunfähigkeit von jeweils mindestens 40 % massgebend.
5.9. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit folgendes
festzuhalten: Entscheidend für die Beurteilung des Rentenanspruchs der
Beschwerdeführers ist, ob bis zum 31. Mai 2002 ein Invaliditätsfall bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% bzw. ab 1. Juni 2002 ein
Invaliditätsfall mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
eingetreten ist. Ist ein entsprechender Invaliditätsgrad spätestens bis
Ende Oktober 2003 eingetreten, wurde die Mindestdauer der vor Eintritt
des Versicherungsfalles zu leistenden Beiträge (für ein volles Jahr) nicht
eingehalten und ist ein Rentenanspruch zu verneinen. Ist ein
entsprechender Invaliditätsgrad im Zeitraum von November 2003 bis
Ende 2007 eingetreten, wurde die vorgängige Mindestbeitragspflicht
erfüllt und ist ein entsprechender Rentenanspruch zu bejahen. Ist ein
Invaliditätsgrad im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 19. Juni 2009
eingetreten, wurde die für diesen Zeitraum geltende Mindestbeitragszeit
(von drei Jahren) nicht erfüllt und ist ein Rentenanspruch zu verneinen
(vgl. oben E. 5.2). Ob ein Invaliditätsfall nach dem 19. Juni 2009
eingetreten ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.
oben E. 4.1).
Ob und gegebenenfalls wann eine entsprechende Invalidität vorlag und
der Versicherungsfall eintrat, ist weiter unten zu prüfen (vgl. E. 7 f.).
5.10. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Art. 6 Abs. 2 IVG enthielt
in seinen verschiedenen Fassungen versicherungsmässige
Voraussetzungen (namentlich betreffend Mindestbeitragszeit, Wohnsitz
und Aufenthalt), welche von Ausländern ohne Wohnsitz (und
gewöhnlichen Aufenthalt) in der Schweiz zusätzlich erfüllt werden
mussten, um einen Leistungsanspruch zu haben (wobei gewisse, hier
nicht interessierende, Ausnahmen betreffend ausserordentliche Renten
und Eingliederungsmassnahmen vorbehalten blieben bzw. bleiben).
Da der Beschwerdeführer die allgemeine versicherungsmässige
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Voraussetzung der Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1
AHVG (welcher keine Differenzierung nach Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz oder Aufenthalt enthält) nur für den Zeitraum vom November
2003 bis Dezember 2007 erfüllte, kann offen bleiben, inwiefern er vor
dem 1. November 2003 zusätzliche versicherungsmässige
Voraussetzungen hätte erfüllen müssen bzw. erfüllt hat.
Da seit dem Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 das auf den
Beschwerdeführer anwendbare Gleichbehandlungsgebot die
Voraussetzung zusätzlicher Voraussetzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2
IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) ausschliesst, kann
auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab
November 2003 diese Voraussetzungen erfüllt hat (vgl. oben E. 4.3).
6.
Somit ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann der Versicherungsfall
vorliegend eingetreten ist (vgl. E. 5.8).
6.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
6.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
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Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen).
6.3. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2003 wurde
die Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der damals geltenden Fassung)
wie folgt abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
bestand Anspruch auf eine Viertelrente; bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % ein Anspruch auf eine Zweidrittelrente; bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % ein Anspruch auf eine ganze
Rente.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 wurde die
Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der damals geltenden Fassung) wie
folgt abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestand
Anspruch auf eine Viertelrente; bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % ein Anspruch auf eine Zweidrittelrente; bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.
7.
7.1. Die Parteien sind sich einig und es ist medizinisch belegt, dass der
Beschwerdeführer auf Grund psychischer Beschwerden jedenfalls seit
Oktober 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass
erheblich eingeschränkt ist. Umstritten ist allerdings, inwiefern vor diesem
Zeitpunkt eine rentenrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der genannten psychischen Beschwerden bestand.
7.2. Relevant sind diesbezüglich die folgenden medizinischen Aussagen:
In seinem Befundbericht für den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit
vom 30. Januar 2007 erklärte Dr. E._______ (Psychiater), dass sich der
Beschwerdeführer seit dem 21. Februar 2003 in regelmässiger
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Behandlung bei ihm befinde und zuletzt am 19. Januar 2007 behandelt
worden sei (vgl. IV/3 S. 16-18). Er diagnostizierte eine rezidivierende
Depression, mittelgradig, Angst und depressive Störung gemischt. Der
Beschwerdeführer sei voraussichtlich während länger als 6 Monaten
arbeitsunfähig. Zum Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
äusserte sich Dr. E._______ (erst) auf entsprechende Anfrage der IV-C
hin, in seinem Schreiben vom 18. Mai 2009: Der Beschwerdeführer sei ab
dem 21. Februar 2003 zu mehr als 40 % arbeitsunfähig (vgl. IV/14 sowie
Fallchronik S. 2 in Verbindung mit IV/12 f.).
In seinem "Gutachten" vom 4. April 2007 diagnostizierte Dr. F._______
(Facharzt für Neurologie) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
schizoiden und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) und eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10: F33.1) (vgl. IV/3 S. 10-15). Die Persönlichkeitsstörung sei
psychodynamisch wesentlich in einer schwierigen Kindheit und
Jugendzeit mit Suizid des Vaters und eines Bruders begründet. In seiner
sozialmedizinischen Beurteilung erachtete Dr. F._______ Tätigkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit für nicht durchführbar. Zur Frage
des Beginns der Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. F._______ (erst) auf
Anfrage der IV-C hin und erklärte in seiner Stellungnahme vom 20. Mai
2009, dass aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit seit etwa Ende 1993 von einer
Arbeitsunfähigkeit zu mehr als 40 % ausgegangen werden müsse. Ab
diesem Zeitpunkt sei keine wesentliche Änderung des
Gesundheitszustandes mehr anzunehmen (vgl. IV/15 sowie Fallchronik
S. 2 in Verbindung mit IV/12 f.).
In seinem Gutachten vom 12. April 2007 diagnostizierte Dr. G._______
(Gutachter der Agentur für Arbeit, Fachrichtung nicht ersichtlich) eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und narzisstischen
Zügen bei Aufhebung des Leistungsvermögens (ICD-10 F61.0) und eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10: F33.1) (vgl. IV/3 S. 2-8, IV/1 S. 11-13). Derzeit bestehe kein
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der
Beschwerdeführer sei am 10. Januar 2007 im Ärztlichen Dienst
untersucht worden. Seit über 10 Jahren träten immer wieder depressive
Störungen auf mit unterschiedlich intensivem Verlauf. Die Frequenz der
Störungen habe in den letzten Jahren wesentlich zugenommen. Dr.
G._______ attestierte für den Zeitraum vom 10. März 2000 bis fast
Oktober 2003 längere Arbeitsunfähigkeiten mit Unterbrechungen. Danach
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habe der Beschwerdeführer wieder geringfügige Tätigkeiten ausgeübt,
dann sei er wieder arbeitsunfähig gewesen, durchgehend mit
Unterbrechungen vom 18. August 2005 bis 30. November 2006.
In seinem "Gutachten" vom 25. Juli 2007 diagnostizierte Dr. H._______
("Nervenarzt/Psychotherapie") eine gemischte
Persönlichkeitsentwicklungsstörung neurasthenischer und schizoider
Prägung, Dysthymia, redizidivierende depressive Episoden, derzeit
mittelschwere depressive Episode (vgl. act. 1.2). Eine nennenswerte
Erwerbstätigkeit sei nicht möglich. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit
Oktober 2005.
7.3. Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer eine schwierige Kindheit und Jugend hatte und seit
den 90er-Jahren an psychischen Beschwerden – im Vordergrund stehen
nach überwiegender Einschätzung der Ärzte eine Persönlichkeitsstörung
und rezidivierende depressive Störungen/Episoden – litt und jedenfalls
seit Oktober 2005 arbeitsunfähig ist. Ab welchem Zeitpunkt die
psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers seine Arbeitsfähigkeit
in rentenrelevantem Ausmass beeinträchtigten, wird von den Ärzten
hingegen gar nicht oder unterschiedlich beantwortet. Ebenfalls nicht
einheitlich beurteilt wird, ob der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers (und die entsprechende Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit) über die Jahre hinweg im Wesentlichen stationär (so
insbesondere Dr. F._______) oder dynamisch war (so insbesondere Dr.
G._______).
Die IV-Stellen stellten zur Hauptsache auf die Aussagen von Dr.
F._______ vom 20. Mai 2009 betreffend den Beginn einer
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ab. Diese Aussagen sind
allerdings in mehrfacher Hinsicht zu hinterfragen. So ist nicht ersichtlich,
welche Unterlagen, auf welche er pauschal Bezug nimmt, Dr. F._______
in diesem Zeitpunkt vorlagen. Dies ist umso relevanter, als die
ursprüngliche Beurteilung durch Dr. F._______ bereits über zwei Jahre
zurück lag und sich gerade das erwähnte Gutachten von Dr. H._______,
welcher als Nervenarzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Oktober
2005 festlegte, nicht in den Vorakten war. Weiter ist fraglich, inwiefern
daraus auf eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %
geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer 1993 (mehr als 13
Jahre vor der ursprünglichen Beurteilung durch Dr. F._______) seine
Ausbildung abbrach, anschliessend obdachlos war und seither keine
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berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Dies gilt umso mehr, als Dr. F._______
selbst hervorhob, dass die anamnestischen Angaben des
Beschwerdeführers – insbesondere zur Vorgeschichte – trotz mehrfachen
Nachfragens spärlich blieben. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass
Dr. F._______ – anders als z.B. seine Praxispartnerin und Dr. E._______
bzw. Dr. H._______ – nicht Facharzt für Psychiatrie bzw. Nervenarzt ist,
sondern Facharzt für Neurologie. Ausserdem ist nicht ohne Weiteres
ersichtlich, wie Dr. F._______ dem Beschwerdeführer einerseits (mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit) seit etwa Ende 1993 eine
Arbeitsunfähigkeit von (lediglich) mehr als 40 % bestätigen und eine
wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit diesem Zeitpunkt
ausschliessen, andererseits 2007 Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt als (gar) nicht durchführbar beurteilen konnte.
Zu dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Gutachten
von Dr. H._______, wonach die Arbeitsfähigkeit im Oktober 2005 eintrat,
wurde keine ergänzende medizinische Stellungnahme, insbesondere
einer psychiatrischen Fachperson, eingeholt. Auch eine Stellungnahme
des Regionalen Ärztlichen Dienstes wurde (entgegen Art. 59 Abs. 2bis
IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV) nicht eingeholt. Dennoch setzten sich die IV-
Stellen damit in ihren Stellungnahmen nicht auseinander.
Die ältesten, für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1993 aktenkundigen
medizinischen Unterlagen stammen aus dem Jahr 2007. Der
Beschwerdeführer macht aber geltend, Mitte der 1990er-Jahre durch das
Arbeitsamt D._______ medizinisch untersucht worden zu sein.
Ausserdem sei er für seine Teilnahme an den Medikamentenversuchen in
den Jahren 1999 bis 2005 mehrfach gründlich medizinisch untersucht
und teilweise bis zu 16 Tage hintereinander stationär medizinisch
überwacht worden. Entsprechende medizinische Unterlagen sind nicht
aktenkundig.
Wie bereits ausgeführt, ist für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2002
massgebend, ob der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % (nicht 40
%) arbeitsunfähig gewesen ist und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der
Wartezeit mindestens 50 % (nicht 40 %) betrug.
7.4. Unter diesen Umständen besteht ein weiterer Abklärungsbedarf
betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der
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damit einhergehenden Beeinträchtigung der Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit von 1993 bis Ende 2007. Dazu sind primär die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Unterlagen
beizuziehen. Ausserdem ist beim deutschen Versicherungsträger
abzuklären, ob bei ihm und/oder bei der Bundesagentur für Arbeit
weitere, nicht aktenkundige medizinische Unterlagen, insbesondere für
den Zeitraum bis Ende 2006, vorhanden sind, und diese gegebenenfalls
einzufordern. Die gesamten Akten sind durch eine psychiatrische
Fachperson zu beurteilen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nach
schweizerischem Recht die medizinisch-theoretische Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit massgebend ist, welche mit der deutschrechtlichen
sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung nicht übereinstimmen muss.
Sollte ein weiterer Abklärungsbedarf bestehen, ist der Beschwerdeführer
in der Schweiz psychiatrisch zu begutachten.
8.
Die für die Invaliditätsbemessung anzuwendende Methode
(Einkommensvergleich bei voller Erwerbstätigkeit, Betätigungsvergleich
bei Nichterwerbstätigkeit, gemischte Methode bei teilweiser
Erwerbstätigkeit) hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall erwerbstätig und/oder in einem anderen Aufgabenbereich
tätig wäre (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG [in den vom 1. Januar 1988 bis
31. Dezember 2007 geltenden Fassungen] und die entsprechenden
Bestimmungen der IVV bzw. Art. 28a [in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung]). Die IV-Stellen haben aber gestützt auf die von
ihnen angenommene Arbeitsfähigkeit von mindesten 40 % ab Ende 1993
ohne Weiteres auf einen Invaliditätsgrad von 40 % geschlossen. Dabei
haben sie nicht geprüft, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer im – von
ihnen bestrittenen – Gesundheitsfall ausgeübt hätte, insbesondere in
welchem Umfang er erwerbstätig und/oder in einem (anderen)
Aufgabenbereich tätig gewesen wäre. Dabei brach der Beschwerdeführer
1993 eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann ab und war danach
längere Zeit obdachlos. Daher sind weitere Abklärungen vorzunehmen,
um zu beurteilen, welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall im jeweils massgeblichen Zeitraum nachgegangen wäre.
Die medizinische Abklärung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers hat in Bezug auf die entsprechende(n) Tätigkeit(en)
zu erfolgen. Ausgehend von der resultierenden medizinischen
Beurteilung hat die IVSTA den Invaliditätsgrad nach der entsprechend
anzuwendenden Methode zu bestimmen. Soweit dabei von einer
hypothetischen (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers
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auszugehen ist, ist insbesondere auch zu prüfen, inwiefern dem
Beschwerdeführer allenfalls angepasste Verweisungstätigkeiten
zuzumuten gewesen wären, und ein entsprechender
Einkommensvergleich vorzunehmen. Erst der solcherart berechnete
Invaliditätsgrad wird auf das Eintreten des Versicherungsfalles in einem
bestimmten Zeitpunkt schliessen lassen.
9.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom
19. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
10.
10.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind
daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer
am 29. September 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 316.- ist ihm
zurück zu erstatten.
10.2. Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben
grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind nur
verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 19.
Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung und Aktenergänzung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 316.- wird dem Beschwerdeführer zurück
erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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