Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4131/2010
U r t e i l v om 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
Löwenstrasse 29, Postfach 2018, 8021 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli,
Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
1. Curaviva Zürich, Tösstalstrasse 23, 8400 Winterthur,
2. Spitexverband Kanton Zürich, Zypressenstrasse 76,
8004 Zürich,
3. SBK Schweizerischer Berufsverband der
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
Choisystrasse 1, Postfach 8124, 3001 Bern,
Beigeladene,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
handelnd durch die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich, Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand Angleichung der Tarife gemäss den
Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der
Pflegefinanzierung; Beschluss des Regierungsrats des
Kantons Zürich vom 28. April 2010.
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Sachverhalt:
A.
Am 28. April 2010 erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich (im
Folgenden: Regierungsrat oder Vorinstanz) den Regierungsratsbeschluss
Nr. 652/2010 (im Folgenden: angefochtener Regierungsratsbeschluss).
Er legte fest, dass die auf Ende 2010 geltenden Tarife und
Tarifmodalitäten zur Abgeltung der Pflegepflichtleistungen durch die
Krankenversicherer für das Jahr 2011 für alle Leistungserbringer von
Pflegeleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 des
Krankenversicherungsgesetzes des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) in der
Fassung vom 13. Juni 2008 unverändert gelten. Dabei berief er sich auf
Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 13.
Juni 2008 (Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung,
AS 2009 3517).
B.
B.a Am 7. Juni 2010 erhob santésuisse, Die Schweizer
Krankenversicherer (im Folgenden: santésuisse oder
Beschwerdeführerin) gegen diesen Regierungsratsbeschluss
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte folgende
Rechtsbegehren:
"1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 652 vom 28. April 2010 sei
aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Sinne
der gerichtlichen Erwägungen
a) per 1. Januar 2011 die für die Einführung der in der revidierten
KrankenpflegeLeistungsverordnung vorgegebenen neuen Tarifstrukturen
erforderlichen Bestimmungen erlasse;
b) die zugehörigen Vergütungsansätze so bestimme, dass die Summe
der Beiträge aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die
Pflegeleistungen ausgehend vom heutigen Niveau in vier Schritten per
1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013 und 1. Januar 2014
linear auf das dannzumal bundesrechtlich vorgegebene Niveau reduziert
wird;
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c) die Vergütungsansätze für die Entschädigung von Pflichtleistungen
nach dem System RAI/RUG so reduziere, dass der in der bisherigen
Rechtsgrundlage vorgesehen gewesene Taxaufschlag für paritätisches
Controlling eliminiert ist.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
B.b Am 17. Juni 2010 leistete santésuisse den ihr vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 3'000. (vgl. act. 2, 7).
B.c Mit EMail vom 21. Juni 2010 wies der Schweizer Berufsverband der
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) darauf hin, dass er und
die weiteren LeistungserbringerVerbände Curaviva und der
Spitexverband (Kanton Zürich) zwar Tarifpartner von santésuisse seien
(vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens act. 5). Vorliegend habe der
Regierungsrat indessen nicht im Rahmen eines Tarifstreites entschieden,
sondern in eigener Sache im Zusammenhang mit der Einführung der
neuen Pflegefinanzierung im Kanton Zürich einen Beschluss gefällt. Es
sei somit im vorliegenden Verfahren einzig der Regierungsrat als
Beschwerdegegner zu bezeichnen – und nicht auch der SBK, Curaviva
und der Spitexverband. In der Sache selbst unterstütze der SBK die
Haltung von santésuisse voll.
B.d Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem SBK (mit Kopie an Curaviva Zürich und
den Spitexverband Kanton Zürich) mit, dass es die drei Verbände für das
vorliegende Verfahren als Beigeladene erfassen werde (vgl. act. 6).
B.e Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 (act. 8) beantragte die
Vorinstanz:
"1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
3. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen."
B.f Mit Beschluss vom 15. Juli 2010 trat das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, bei welchem santésuisse ebenfalls Beschwerde gegen
den angefochtenen Regierungsratsbeschluss erhoben hatte, auf diese
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Beschwerde nicht ein und überwies die Sache dem
Bundesverwaltungsgericht (act. 10).
B.g Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. August 2010 äusserte sich
santésuisse – vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert – zur
Frage ihrer Beschwerdelegitimation (vgl. act. 9, 11).
B.h Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin reichten die
Eidgenössische Preisüberwachung PUE (im Folgenden:
Preisüberwachung) am 1. September 2010 und das Bundesamt für
Gesundheit BAG (im Folgenden: BAG) am 1. Oktober 2010 je eine
Stellungnahme ein (vgl. act. 1214, 16).
B.i Am 2. November 2010 liess die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht ihre Schlussbemerkungen zukommen (act.
18). Darin hielt sie an ihren Anträgen, namentlich am Antrag betreffend
Entzug der aufschiebenden Wirkung, fest. Zudem stellte sie folgenden
Eventualantrag:
"Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen unserem
Antrag eine andere Regelung bezüglich Angleichung der Tarife anordnet,
wird beantragt, dass die Anordnung in zeitlicher Hinsicht mit Wirkung für
die Zukunft und erst nach Ablauf einer für die Leistungserbringer
angemessenen Übergangsfrist festzulegen sei."
B.j Am 8. November 2010 liess santésuisse dem
Bundesverwaltungsgericht ihre Schlussbemerkungen zukommen und
hielt an ihren Rechtsbegehren fest (vgl. act. 19).
B.k Am 7. Dezember 2010 reichte die Vorinstanz auf Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts diverse Unterlagen betreffend verschiedene
Tarifverträge ein (act. 22, 22.1 ff.).
B.l Die Beigeladenen liessen sich nicht weiter vernehmen.
B.m Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte
santésuisse am 16. Dezember 2010 diverse Unterlagen betreffend
Tarifvertragskündigungen ein (vgl. act. 2428).
B.n Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2010 hiess das
Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Vorinstanz auf Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und entzog der
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Seite 6
Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 29). Zugleich wurde der
Schriftenwechsel abgeschlossen.
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen. Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nach den aktuellen
verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
1.2. Diese Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den
Beschluss des Regierungsrats vom 28. April 2010 ergibt sich
grundsätzlich aus Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 34 VGG (gültig gewesen
bis 31. Dezember 2008) bzw. Art. 53 Abs. 1 sowie Art. 90a Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
(KVG, SR 832.10; in Kraft seit 1. Januar 2009), zumal ein Beschluss des
Regierungsrates in Tarifangelegenheiten angefochten ist und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seine Zuständigkeit am 15. Juli
2010 verneint hat (vgl. hierzu aber die nachfolgenden Ausführungen [E. 4
ff.]).
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nicht
anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an; es ist nicht an die Begründungen der Parteien
gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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Seite 7
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134
V 315 E. 1.2). Massgebend sind vorliegend die für das Kalenderjahr 2011
geltenden materiellen Bestimmungen (vgl. unten E. 3).
2.3.
2.3.1. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sogenannte formelle
Beschwer), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. b und c, sogenannte materielle Beschwer).
2.3.2. Dem Erlass des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses ging
gemäss den Akten kein vorinstanzliches Verfahren voraus, an dem
santésuisse teilnehmen konnte, weshalb die formelle Beschwer nicht
wegen unterlassener Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren zu
verneinen wäre. Der Regierungsratsbeschluss regelt die Tarife und
Tarifmodalitäten zwischen den Leistungserbringern im Sinne von Art. 25a
Abs. 1 KVG einerseits und den zur Abgeltung der entsprechenden
Pflegeleistungen verpflichteten Krankenversicherern andererseits. Er
regelt keine direkten Rechte oder Pflichten von santésuisse, wurde ihr
aber eröffnet. Santésuisse ist somit nur sekundäre Adressatin dieses
Beschlusses. Ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht stellt
daher eine Drittbeschwerde dar. Die Beschwerdelegitimation ist dabei
nach den Grundsätzen zur Beschwerdeführung durch Dritte zu prüfen.
2.3.3. Santésuisse ist als Verein organisiert. Sie macht nicht geltend, sie
sei in ihren Interessen als Verein betroffen. Sie hält vielmehr dafür, die
Beschwerdeerhebung erfolge im Interesse ihrer Mitglieder, womit die
vorliegende Beschwerde eine Verbandsbeschwerde darstellt. Nach der
Lehre und Rechtsprechung ist ein Verband grundsätzlich zur Beschwerde
berechtigt, wenn er juristische Persönlichkeit besitzt, wenn der
Verbandszweck gemäss Statuten darin besteht, die Interessen der
Mitglieder wahrzunehmen, wobei ein enger Zusammenhang zwischen
Verbandszweck und Streitgegenstand vorliegen muss, und wenn die
Mehrheit bzw. eine Grosszahl der Mitglieder betroffen und ihrerseits zur
Beschwerde berechtigt wäre (vgl. BERNHARD WALDMANN, Basler
Kommentar BGG, Art. 89 Rz. 3336; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im
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Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000
[nachfolgend: Die Beteiligten], S. 366 ff.; BVGE 2007/20 E.2.3).
2.3.4. Die Voraussetzung der juristischen Persönlichkeit beschlägt die
grundsätzliche Partei und Prozessfähigkeit der Verbände (vgl. ISABELLE
HÄNER, VwVGKommentar, Art. 48 Rz. 5). Gemäss Art. 52 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) erlangen die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen,
unter die der Verein zu subsumieren ist, das Recht der Persönlichkeit
durch die Eintragung in das Handelsregister; keiner Eintragung bedürfen
nach Art. 52 Abs. 2 ZGB Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke
verfolgen. Die Beschwerdeführerin ist im Handelsregister des Kantons
Solothurn mit Publikationsdatum vom 15. September 2009 als Verein mit
Sitz in Solothurn eingetragen. Die Voraussetzung der
Rechtspersönlichkeit ist somit im vorliegenden Fall erfüllt.
Da santésuisse (bzw. der im Handelsregister des Kantons Solothurn
eingetragene Verein) gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters vom
23. August 2010 (act. 11) vorliegend als Beschwerdeführerin auftritt, geht
damit auch der von der Vorinstanz vorgebrachte Einwand der
mangelnden Parteifähigkeit seitens der Beschwerdeführenden fehl.
2.3.5. Der statutarische Zweck der Beschwerdeführerin lautet gemäss
Handelsregistereintrag folgendermassen: "Wahrt und vertritt als
repräsentativer Branchenverband die gemeinsamen Interessen seiner
Mitglieder. Setzt sich ein für die Erhaltung einer freiheitlichen
Krankenversicherung." Gemäss ständiger Rechtsprechung ist
santésuisse als Verband der Krankenversicherer zur Wahrung der
Interessen der Mitglieder zur Verbandsbeschwerde berechtigt (vgl. BVGE
2010/14 nicht publizierte E. 1.3 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4292/2007 vom 25. Januar 2010 E. 1.3, je
m.w.H.). Dies gilt insbesondere für Beschwerdeverfahren betreffend die
Genehmigung einer Tarifvereinbarung oder die hoheitliche
Tariffestsetzung durch eine Kantonsregierung (vgl. für viele: C4292/2007
vom 25. Januar 2010 E. 1.3 m.w.H.). Vorliegend ist zwar kein kantonaler
Beschluss zur Genehmigung einer Tarifvereinbarung und keine
hoheitliche Tariffestsetzung im Sinne von Art. 46 Abs. 4 bzw. Art. 47 Abs.
1 KVG Verfahrensgegenstand, sondern ein gestützt auf Absatz 2 der
Übergangsbestimmungen KVG ergangener Regierungsratsbeschluss.
Allerdings schreibt der angefochtene Beschluss den Krankenversicherern
den Tarif vor, zu welchem sie die betreffenden Pflegeleistungen zu
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entschädigen haben. Unabhängig von der Rechtsnatur des Beschlusses
beschlägt der Regierungsrat somit die gleichen schützenswerten
(finanziellen) Interessen einer Mehrheit der Mitglieder von santésuisse,
wie ein Entscheid der Kantonsregierung betreffend Tarifgenehmigung
oder Tariffestsetzung. Santésuisse ist daher vorliegend zur
Verbandsbeschwerde legitimiert.
2.3.6. Die Vorinstanz rügt ferner, dass es an einer gehörigen
Bevollmächtigung des als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
auftretenden Rechtsanwalts mangle.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift unter anderem
die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten. Gemäss Art. 11 VwVG kann sich eine Partei auf jeder Stufe
des Verfahrens, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten
lassen (Absatz 1). Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch
schriftliche Vollmacht auszuweisen (Absatz 2). Diese Rüge der
Vorinstanz geht somit dahin, dass die Beschwerde formell ungenügend
und daher darauf nicht einzutreten ist.
Vorliegend wurde die Beschwerde durch den als Vertreter der
Beschwerdeführerin geführten Rechtsanwalt unterzeichnet. Dieser legte
der Beschwerde eine Prozessvollmacht bei, aus welcher er seine
gehörige Bevollmächtigung herleitet. Die Prozessvollmacht wurde von
Gebhard Heuberger und Annette Messer unterzeichnet (vgl. act. 1.2, 11).
Diese Personen (sowie der als Vertreter auftretende Rechtsanwalt) waren
allerdings im Zeitpunkt der Vollmachterteilung gemäss
Handelsregistereintrag nicht für santésuisse zeichnungsberechtigt (vgl.
act. 8.1.2). Santésuisse leitet die Berechtigung der genannten Personen
zur Erteilung der vorliegenden Prozessvollmacht daraus ab, dass
Gebhard Heuberger Leiter des der Abteilung Vertragsverhandlungen
zugehörigen Ressorts Pflege und Annette Messer Verhandlungsleiterin
Ost im selben Ressort sei. Gemäss Ziffer 2.4 lit. b des
Unterschriftenreglements (act. 11.12) können kantonale Tarifverträge
unter anderem durch Ressort und Verhandlungsleitende kollektiv zu
zweien unterzeichnet werden. Daraus leite sich gemäss santésuisse in
der Praxis auch die Kompetenz ab, Prozessvollmacht zu erteilen, wenn
kantonale Tarifverträge Prozessgegenstand seien (vgl. act. 11).
Vorliegend ist jedoch weder ein kantonaler Tarifvertrag noch eine diesen
substituierende hoheitliche Tariffestsetzung Verfahrensgegenstand,
sondern ein gestützt auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen KVG
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Seite 10
ergangener Regierungsratsbeschluss. Die Beschwerdeführerin kann
somit aus Ziffer 2.4 lit. b ihres Unterschriftenreglements keine
Zeichnungsbefugnis der die Prozessvollmacht unterzeichnenden
Personen herleiten.
Es fehlt vorliegend somit an einer gehörigen Bevollmächtigung des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, und die Beschwerde leidet an
einem Mangel gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG. Da jedoch auf die
Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – aus anderem Grunde
nicht einzutreten ist, kann auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet
werden.
2.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerde im
Übrigen fristgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss innert gesetzter
Frist geleistet wurde (Art. 50 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1. Zum Anfechtungsgegenstand ist anzumerken, dass der
angefochtene Regierungsratsbeschluss lediglich den Zustand für das
Jahr 2011 regelt und eine Regelung für die folgenden Jahre ausdrücklich
vorbehält. Santésuisse beantragt allerdings nicht nur eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid für das Jahr 2011,
sondern auch für die Jahre 2012 und 2013. Die Verfügung als
Anfechtungsgegenstand bildet den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Rechtsbegehren, die
ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen,
sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und
611 ff., RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.,
Basel 2010 [im Folgenden: RHINOW ET AL. Öffentliches Prozessrecht],
Rz. 988 ff., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008 [im
Folgenden: Prozessieren vor BVGer], S. 25 f. Rz. 2.7 f., je mit weiteren
Hinweisen).
3.2. Soweit santésuisse nicht nur die Tariffestlegung für das Jahr 2011
anficht, sondern auch die Rückweisung zum Entscheid über eine
Regelung für die Jahre 2012 und 2013 beantragt, geht ihre Beschwerde
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über das im angefochtenen Beschluss Geregelte hinaus, weshalb
diesbezüglich bereits aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.
4.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob santésuisse zu Recht von einer
Anfechtbarkeit des Regierungsratsbeschlusses Nr. 652 vom 28. April
2010 ausgegangen ist.
4.1. Einleitend ist der rechtliche Rahmen, in welchem der angefochtene
Regierungsratsbeschluss ergangen ist, aufzuzeigen. Dabei ist zunächst
die materielle und formelle Rechtslage vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung am 1.
Januar 2011 (vgl. unten E. 4.2), dann die Stossrichtung und Entwicklung
der Revision (vgl. insb. E. 4.3) und weiter die Rechtslage nach
Inkrafttreten der Neuordnung (vgl. unten E. 5) darzulegen. Anschliessend
ist zu prüfen, was auf Grund der Übergangsbestimmungen im Rahmen
der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist von drei Jahren gilt
(vgl. unten E. 6).
4.2. Die Rechtslage betreffend Pflegetarife bis zum 31. Dezember 2010
stellte sich wie folgt dar (die Verweise auf Gesetzes und
Verordnungsbestimmungen beziehen sich hier – soweit nicht anders
vermerkt – auf die jeweils am 31. Dezember 2010 geltenden Fassungen;
vgl. zum Ganzen auch BVGE 2010/23 E. 2.5):
4.2.1. Der Umfang der zu entschädigenden Pflegeleistungen war wie folgt
geregelt: Gemäss Art. 24 KVG übernahm die obligatorische
Krankenversicherung (im Folgenden: OKP) die Kosten für die in Art. 25
bis Art. 31 KVG aufgezählten Leistungen. Diese umfassten namentlich
die Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär oder
in einem Pflegeheim von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren und
Chiropraktorinnen und von Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag
eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, durchgeführt wurden
(Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG). Die zu finanzierenden Pflegemassnahmen
waren in Artikel 7 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über
Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(KrankenpflegeLeistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31) umschrieben
und umfassten Abklärungs, Beratungs, Untersuchungs, Behandlungs
und Grundpflegemassnahmen. Leistungserbringer dieser
Pflegemassnahmen waren gemäss Art. 59a der Verordnung vom 27. Juni
1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) und Art. 7 Abs. 1
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Seite 12
KLV: Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Art. 49 KVV),
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) und
Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG). Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim
vergütete der Versicherer die gleichen Leistungen wie bei ambulanter
Krankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause. Er konnte mit dem
Pflegeheim pauschale Vergütungen vereinbaren. Die Abs. 7 und 8 von
Art. 49 KVG waren sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 50 KVG). Von den in
Art. 7 KLV aufgezählten Pflegeleistungen zu Lasten der OKP sind die
sogenannten Hotelleriekosten (Aufenthalt und Verpflegung) zu
unterscheiden und die Kosten für die sonstige Betreuung, welche alle
nicht der Grundversicherung auferlegt werden konnten (vgl. BVGE
2010/23 E. 2.5) und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden.
4.2.2. Die Pflegetarife wurden von den Tarifpartnern vereinbart und von
den Kantonsregierungen genehmigt bzw. subsidiär durch die
Kantonsregierungen hoheitlich festgelegt (vgl. Art. 43. Abs. 4, Art. 46 und
Art. 47 KVG, insbesondere in Verbindung mit Art. 50 KVG). Dabei kamen
unterschiedliche Pflegebedarfsermittlungssysteme zur Anwendung
(namentlich die Systeme "BESA" [BewohnerinnenEinstufungs und
Abrechnungssystem], "RAI" [Resident Assessment Instrument] und
"PLAISIR" [Planification Informatisée des Soins Infirmiers Requis en
milieux des soins]; vgl. CLAUDIO ZOGG, Wer zahlt die Pflege? Die neue
Pflegefinanzierung, in: Sozialalmanach, Das CaritasJahrbuch zur
sozialen Lage der Schweiz, Luzern 2011 [im Folgenden: ZOGG
Pflegefinanzierung], S. 94 und Fussnote 16). Bei der Berechnung der
Tarife für die Pflegeleistungen der obligatorischen Grundversicherung
mussten die (Tarif)Grundsätze des KVG berücksichtigt werden.
Ausserdem mussten sich die Leistungserbringer an die vertraglich oder
behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und durften für
Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen
berechnen (Tarifschutz, vgl. Art. 44 KVG).
Der per 1. Januar 1998 eingefügte Art. 59a KVV sah neu vor, dass das
Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Rahmentarife für die
Leistungen nach Art. 7 KLV festlegen konnte, wenn die
Kostenberechnungen für diese Leistungen der Krankenschwestern und
Krankenpfleger (Art. 49), der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe
zu Hause (Art. 51) oder der Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG)
ungenügend waren. Per 1. Januar 2001 wurde mit Art. 104a KVG
nachträglich eine gesetzliche Basis für die bereits erfolgte Festlegung
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Seite 13
solcher Rahmentarife geschaffen. Gemäss diesen Rahmentarifen erfolgte
– solange die Leistungserbringer nicht über eine einheitliche
Kostenstellenrechnung gemäss Art. 49 Abs. 6 und Art. 50 KVG verfügten
– die Vergütung der Heimpflegeleistungen pro Tag, unterteilt in vier
Pflegebedarfsstufen, welche von leichter bis zu schwerer
Pflegebedürftigkeit reichten (vgl. Art. 9a Abs. 2 KLV [in den vom 1. Januar
1998 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassungen]). Organisationen der
Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie Pflegefachfrauen und
Pflegefachmänner wurden nach Rahmentarifen pro Stunde vergütet (Art.
9a Abs. 1 KLV [in denselben Fassungen]; vgl. auch Botschaft
Pflegefinanzierung S. 2060). Die Rahmentarife dienten dazu, die
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungsvergütung nach
Artikel 32 KVG sicher zu stellen und eine Kosteneindämmung in der
obligatorischen Krankenversicherung zu bewirken (vgl. Art. 59a Abs. 2
KVV und RKUV 4/2006 KV 370 E. 7.2.2). Die Rahmentarife stellten eine
Einschränkung der Tarifautonomie der Tarifpartner und des Ermessens
der Kantonsregierungen im bisherigen Tarifbildungsprozess dar. Sie
sollten ursprünglich nur solange zur Anwendung gelangen, bis die
Leistungserbringer im Pflegebereich die verordnungsrechtlich geforderten
Transparenzinstrumente einführten, welche als Grundlage für die
Bestimmung der Kosten und Leistungen der stationären, teilstationären,
ambulanten und Langzeitbehandlungen zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung dienten (Art. 2 der Verordnung vom 3. Juli
2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch
Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
[VKL, SR 832.104]; vgl. auch VPB 69.100 E. 2.6.1). Die transparent
ausgewiesenen Pflegekosten gemäss KVG sollten vollumfänglich der
OKP auferlegt werden können. Dabei blieb der Tarifschutz gemäss
Verordnung ausdrücklich gewährleistet (Art. 9a Abs. 3 KLV [in denselben
Fassungen]; vgl. auch VPB 69.100 E. 2.5.3, RKUV 5/2001 KV 186
[separat publiziert unter > Themen >
Krankenversicherung > Rechts und Vollzugsfragen > Rechtsprechung
(RKUV), zuletzt besucht am 28. Juni 2011] E. II.10.3; Urteil BGer
2C_864/2010 vom 24. März 2011 E. 4.2; THOMAS GÄCHTER, Die
Finanzierung von Pflegeheimaufenthalten: Grundprobleme,
Entwicklungen und Gefahren [im Folgenden: GÄCHTER, Finanzierung
Heimaufenthalt], in: Peter Breitschmid/Thomas Gächter [Hrsg.],
Rechtsfragen zum Heimaufenthalt und dessen Finanzierung [im
Folgenden: Breitschmid/Gächter, Heimaufenthalt], S. 4, je mit weiteren
Hinweisen). In seiner Rechtsprechung zu den Rahmentarifen erachtete
der Bundesrat diese Rahmentarife allerdings nicht für absolut verbindlich,
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Seite 14
sondern als blosse Richtlinien (vgl. insbesondere RKUV 5/2005 KV 338
E. 6.1) und erlaubte in Einzelfällen ausnahmsweise auch bei nicht
gänzlicher Kostentransparenz die Überschreitung der
Rahmentarifobergrenzen (vgl. RKUV 5/2001 KV 186 E. 8.3.2, RKUV
5/2005 KV 338 E. 9.1, RKUV 4/2006 KV 370 E. 6.1, je mit weiteren
Hinweisen).
Am 8. Oktober 2004 nahm das Parlament eine Übergangsbestimmung in
das KVG auf, die Folgendes vorsah (vgl. AS 2004 4375): Bis zum
Inkrafttreten einer neuen Regelung für die Kostenübernahme der
Leistungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim
dürfen in Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a KVG die auf
Grund von Artikel 104a KVG vom Departement festgesetzten
Rahmentarife nicht überschritten werden. Vorbehalten sind dabei
diejenigen Tarife und Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits die
Rahmentarife überschritten haben. Sie werden auf der am 1. Januar 2004
geltenden Höhe begrenzt. Vorbehalten bleiben die vom Departement
vorgenommenen Anpassungen an die Teuerungsentwicklung gemäss
dem Landesindex der Konsumentenpreise. Die Übergangsbestimmung
wurde als dringlich erklärt und für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis
31. Dezember 2006 in Kraft gesetzt. Der Bundesrat hielt in seiner
dazugehörigen Botschaft fest, dass damit der anstehenden Neuordnung
der Pflegefinanzierung nicht vorgegriffen werden solle. Die Pflegetarife
müssten eingefroren werden, bevor die Erfüllung der
Transparenzvorschriften zu einer vollen Kostenübernahme durch die
Versicherer – und damit zu einem Prämienschub führe (vgl. BBl 2004
4260, 4271, 4284, 4290; vgl. auch RUDOLF LUGINBÜHL, Die Bedeutung der
KVGTarife und des Tarifschutzes bei Heimaufenthalt [im Folgenden:
LUGINBÜHL Tarifschutz], in: Breitschmid/Gächter, Heimaufenthalt, S. 94).
Damit verbot der Gesetzgeber als Massnahme zur Kosteneindämmung in
der OKP bis zur Neuregelung der Pflegefinanzierung ein Überschreiten
der Rahmentarife – unabhängig von der Erfüllung der Anforderungen an
die Kostentransparenz. Der Bundesrat passte seine Rechtsprechung für
den Zeitraum ab 1. Januar 2005 dahingehend an, als er eine neue
Überschreitung der Rahmentarife nun als gänzlich unzulässig erachtete
(vgl. RKUV 5/2005 KV 338 E. 6.1; RKUV 4/2006 KV 370 E. 6.1, 7.2.2 f.;
RKUV 4/2006 KV 372 E. 5.3.2). Die Übergangsbestimmung stellte somit
eine zusätzliche Einschränkung der bisherigen Tarifautonomie der
Tarifpartner und des Ermessens der Kantonsregierungen und der
Beschwerdeinstanz (Bundesrat, später Bundesverwaltungsgericht) dar.
Das Parlament verlängerte die zeitliche Geltung der
C4131/2010
Seite 15
Übergangsbestimmung am 20. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember
2008 (AS 2006 5767 f.; vgl. auch BBl 2006 7555 ff.). Der Tarifschutz
sollte aber weiterhin Anwendung finden (vgl. Urteil BGer 2C_864/2010
vom 24. März 2011 E. 4.2). Eine erneute Verlängerung bis zum
Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung erfolgte hingegen,
unter der Annahme, dass auch nach Wegfall der Einfrierung der
Rahmentarife ein Überschreiten derselben unwahrscheinlich sei, nicht
(vgl. AB 2006 N 1362, 1685; vgl. auch das Dokument des BAG vom 10.
Juni 2009 "Änderungen und Kommentar im Wortlaut zur Verordnung vom
27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV] – Vorgesehene
Änderungen per 1. August 2009 [andere Änderungen] und 1. Juli 2010
[Pflegefinanzierung], Bern, 10. Juni 2009 [unter >
Themen > Krankenversicherung > Revisionen der Krankenversicherung >
Änderungen und Kommentare im Wortlaut > nächste Meldungen, zuletzt
besucht am 28. Juni 2011; im Folgenden: KVVKommentar PF] S. 3 f.).
4.2.3. Im Sinne eines Zwischenresultats ist somit festzuhalten, dass für
die gemäss KVG zu entschädigenden Pflegeleistungen für den Zeitraum
vor Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung einerseits die
Pflegetarife von den Tarifpartnern vereinbart und von den
Kantonsregierungen genehmigt bzw. subsidiär durch die
Kantonsregierungen behördlich festgelegt wurden. Andererseits legte das
EDI Rahmentarife fest, welche ab dem 1. Januar 1998 (als Richtlinien) zu
berücksichtigen waren und vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008
auf keinen Fall überschritten werden durften. Gegen die Beschlüsse der
Kantonsregierungen betreffend Genehmigung oder behördliche
Festsetzung von Pflegetarifen konnte bis zum 31. Dezember 2006
Beschwerde an den Bundesrat, ab 1. Januar 2007 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht geführt werden (vgl. einerseits Art. 53 KVG in
der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; vgl. andererseits Art. 34
VGG in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung bzw. Art. 53 und Art. 90a Abs. 2 KVG in den seit 1. Januar 2009
geltenden Fassungen).
4.3.
4.3.1. Vor diesem Hintergrund zeigte sich in Bezug auf die
Pflegefinanzierung ein steigender Handlungsbedarf. Insbesondere deckte
die OKP je länger desto weniger – nicht zuletzt auf Grund der (auch) als
Kostenbremse gedachten Rahmentarife – die gesamten unter das KVG
fallenden Pflegeleistungen ab und wurde der Tarifschutz in der Praxis
nicht voll umgesetzt (vgl. Urteil BGer 2C_864/2010 vom 24. März 2011 E.
C4131/2010
Seite 16
4.2). So hoben der Bundesrat und das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) in ihrer Rechtsprechung zwar die absolute
Geltung des Tarifschutzes zu Gunsten der Versicherten im Bereich der
Pflegekosten hervor, gestanden zugleich aber ein, dass die OKP
Leistungen allenfalls nicht die gesamten Pflegekosten gemäss KVG
deckten und die entsprechende Lücke durch Dritte (namentlich die
Kantone bzw. die Gemeinden, allenfalls die Leistungserbringer selbst) zu
übernehmen seien (vgl. VPB 69.100 E. 2.5.3, RKUV 5/2001 KV 186 E.
II.10.3, II.10.5, RKUV 5/2005 KV 338 E. 10, Urteil EVG 2P.371/1997 vom
24. Juli 2000 E. 6.c.bb, je mit weiteren Hinweisen). In seiner Botschaft
zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 16.
Februar 2005 (BBl 2005 2033 ff.; im Folgenden: Botschaft
Pflegefinanzierung) ging der Bundesrat – unter Berücksichtigung der von
den versicherten Personen bereits getragenen Kosten – von einem
Kostendeckungsgrad von rund 75 Prozent aus (vgl. Botschaft
Pflegefinanzierung S. 2080, 2082). In den Parlamentsdebatten wurde der
bisherige Kostendeckungsgrad der OKP auf 50 bis 60 Prozent geschätzt
(vgl. Voten ForsterVannini AB 2006 S 643, Fetz AB 2006 S 644,
Langenberger AB 2006 S 647, Humbel Näf AB 2007 N 1106).
4.3.2. Der Bundesrat verfolgte mit der vorgeschlagenen Neuordnung der
Pflegefinanzierung zwei Reformziele: Einerseits solle die sozialpolitisch
schwierige Situation bestimmter Gruppen pflegebedürftiger Personen
entschärft werden, zum anderen gehe es darum, die
Krankenversicherung, welche im geltenden System zunehmend
altersbedingte Pflegeleistungen übernehme, finanziell nicht zusätzlich zu
belasten (Botschaft S. 2034; vgl. auch Urteil BGer 2C_864/2010 vom 24.
März 2011 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Zur Einschränkung der finanziellen Belastung der Krankenversicherung
sah der Bundesrat ein Modell vor, wonach die OKP einerseits die Kosten
für jene medizinischen Massnahmen voll vergüten würde, welche ein
therapeutisches oder palliatives Ziel zur Behandlung einer Krankheit
verfolgen (Behandlungspflege), wobei sich die Vergütung nach den
geltenden krankenversicherungsrechtlichen Tarifgrundsätzen richten
sollte. Andererseits solle die OKP an die auf die Befriedigung
menschlicher Bedürfnisse ausgerichtete Grundpflege (lediglich) einen
Beitrag entrichten. Dieser würde – gemäss der geltenden
Delegationsordnung in der KLV und in Anlehnung an die geltenden
Rahmentarife – festgelegt werden, wohl als absoluter Frankenbetrag
C4131/2010
Seite 17
nach Zeiteinheit, allenfalls differenziert nach Pflegebedarfsstufen (vgl.
Botschaft S. 2035, 20652067, 2077 f.).
4.3.3. Der Ständerat verwarf als Erstrat an seiner Sitzung vom 19.
September 2006 (AB 2006 S 642 ff.) das bundesrätliche Modell und
ersetzte es durch eine eigene Regelung. Demnach sollten die Versicherer
an alle unter das KVG fallenden Pflegeleistungen (lediglich) einen Beitrag
bezahlen, der vom Bundesrat festzusetzen sei (AB 2006 S 643, 654, 657
f.). Mit dieser Neuregelung sei ein Systemwechsel verbunden. Neu sei,
dass künftig nicht mehr die Tarifpartner, das heisst die
Krankenversicherer und die Leistungserbringer, die Beiträge an die
Pflegeleistungen bei Krankheit festlegen sollten. Vielmehr seien sie (vom
Bundesrat) differenziert nach Pflegebedarf in Franken festzusetzen (vgl.
insbesondere die PlenumsVoten ForsterVannini für die vorberatende
Kommission [Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des
Ständerats, im Folgenden: SGK SR] AB 2006 S 657, 660).
4.3.4. Der Nationalrat schloss sich anlässlich seiner Sitzung vom 21. Juni
2007 (AB 2007 N 1105 ff.) auf Antrag seiner vorbereitenden Kommission
(Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats, im
Folgenden: SGK NR) dem Ständerat insofern an, als er die Festsetzung
der Beiträge der Versicherer an die Pflegeleistungen durch den
Bundesrat vorschlug. Hingegen sah er für die von ihm umschriebene
Akut und Übergangspflege eine Ausnahme von dieser allgemeinen
Regelung und die vollständige Übernahme der entsprechenden Kosten
durch die Krankenversicherer vor (AB 2007 N 11181120). Er knüpfte
somit an die Zweiteilung des Finanzierungsmechanismus an, wie der
Bundesrat sie vorgesehen hatte, unterschied aber nicht zwischen
Grundpflege und Behandlungspflege, sondern zwischen Akut und
Übergangspflege einerseits und übrigen Pflegeleistungen andererseits.
Diese Differenzierung war in den Räten zwar lange umstritten, findet sich
aber schliesslich in der in Kraft getretenen Regelung (vgl. nachfolgend E.
6).
5.
5.1. Am 1. Januar 2011 trat die Neuordnung der Pflegefinanzierung in
Kraft, wobei namentlich das KVG, die KVV und die KLV teilrevidiert
wurden (AS 2009 3517, 6847 bzw. AS 2009 3525, 6847 bzw. AS 2009
3527, 6849; die folgenden Verweise auf Gesetzes und
Verordnungsbestimmungen beziehen sich auf die jeweils ab 1. Januar
2011 geltenden Fassungen). Vorbehalten bleibt eine allenfalls
C4131/2010
Seite 18
abweichende Rechtslage während der dreijährigen Übergangsfrist (vgl.
unten E.7). Im Rahmen dieser Revision wurde insbesondere ein neuer
Art. 25a in das KVG aufgenommen, der wie folgt lautet:
Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die
Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines
ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages oder
Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. (Abs. 1)
Die Leistungen der Akut und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an
einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich
angeordnet werden, werden von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton des Versicherten während
längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a
Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet. Versicherer und
Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. (Abs. 2)
Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und regelt das Verfahren der
Bedarfsermittlung. (Abs. 3)
Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in
Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für
Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig
erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle
unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest. (Abs. 4)
Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen
gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat
festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die
Restfinanzierung. (Abs. 5)
5.2. Artikel 25a KVG wirkt sich auf den Leistungsbereich der Pflege nach
KVG nicht aus. Er unterscheidet aber zwischen "Leistungen der Akut und
Übergangspflege" einerseits (Abs. 2) und (übrigen) "Pflegeleistungen" bei
Krankheit andererseits (Abs. 1, 35) und führt damit zu einer Neuordnung
der Finanzierung (vgl. das Dokument des BAG vom 10. Juni 2009
"Änderungen und Kommentar im Wortlaut zur Verordnung vom 29.
September 1995 über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung [KLV] – Vorgesehene Änderungen per 1.
August 2009 [andere Änderungen] und 1. Juli 2010 [Pflegefinanzierung]"
C4131/2010
Seite 19
S. 3 f. [auf > Themen > Krankenversicherung >
Revisionen der Krankenversicherung > Änderungen und Kommentare im
Wortlaut > nächste Meldungen; im Folgenden: KLVKommentar PF,
zuletzt besucht am 28. Juni 2011] sowie GEBHARD EUGSTER,
Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG] – Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010 [im
Folgenden: EUGSTER KVGKommentar], Art. 25a N 16, 9; ZOGG
Pflegefinanzierung S. 93).
Die "Akut und Übergangspflege" soll einen zeitlich befristeten
Pflegebedarf im Anschluss an einen Spitalaufenthalt abdecken und
entsprechend nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet werden.
Sie wird nur bei medizinischer Notwendigkeit und im Akutfall durch einen
Spitalarzt verschrieben mit dem Ziel der Rückkehr des Versicherten zu
jenem Zustand, in dem er sich vor dem Spitaleintritt befand. Sie stellt
einen Abschnitt der Behandlung dar und ist nicht zur Finanzierung
allfälliger Wartezeiten im Hinblick auf den Eintritt in eine
Rehabilitationsklinik oder in ein Heim vorgesehen. Für die Leistungen der
Akut und Übergangspflege haben die Versicherer und
Leistungserbringer Pauschaltarife zu vereinbaren, so dass auf die im
Gesetz bereits (vor dem 1. Januar 2011) bestehenden
Tarifbestimmungen abgestellt werden kann (vgl. KLVKommentar PF S.
3, EUGSTER KVGKommentar, Art. 25a N 6).
Bei den übrigen Pflegeleistungen, welche in den Anwendungsbereich des
KVG fallen, aber nicht zur "Akut und Übergangspflege" gehören (im
Folgenden: übrige Pflegeleistungen), liegt der Fokus eher auf einem
längerfristigen Pflegebedarf. Die OKP ist neu von Gesetzes wegen nicht
mehr verpflichtet, diese Pflegeleistungen vollständig zu vergüten; sie
leistet nur noch einen Beitrag an die entsprechenden Pflegeleistungen.
Dies stellt einen wesentlichen Systemwechsel zur bisherigen Regelung
dar, worauf bereits im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen wurde (vgl.
EUGSTER KVGKommentar Art. 25a N 3; vgl. auch KLVKommentar PF S.
3, 5 f., LUGINBÜHL Tarifschutz S. 106 f.; vgl. auch oben E. 5.3; je mit
weiteren Hinweisen).
Neu fallen die für die übrigen Pflegeleistungen anfallenden Kosten in drei
Kategorien:
1. die Beiträge, welche von der OKP zu leisten sind,
C4131/2010
Seite 20
2. die gegen oben limitierte Beteiligung der Versicherten und
3. die von Dritten – gemeint ist die öffentliche Hand – zu tragenden
übrigen Kosten (sogenannte Restfinanzierung)
(vgl. KVVKommentar PF S. 4; EUGSTER KVGKommentar, Art. 25a N 11,
13 f., 16; ZOGG Pflegefinanzierung S. 93; HARDY LANDOLT, Die neue
Pflegefinanzierung, SZS 2010 [im Folgenden: LANDOLT
Pflegefinanzierung], S. 28; Urteil BGer 2C_864/2010 vom 24. März 2011
E. 2.2, 4.2). Neu findet damit zugleich der bisherige – allerdings nur noch
fiktiv gewährleistete – Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG keine Anwendung
mehr; an seine Stelle tritt die in Art. 25a Abs. 5 KVG enthaltene Regelung
betreffend die maximale Beteiligung der Versicherten (vgl. Urteil BGer
2C_864/2010 vom 24. März 2011 E. 4.2; LUGINBÜHL S. 106 f.; THOMAS
GÄCHTER, Die Finanzierung von Pflegeheimaufenthalten: Grundprobleme,
Entwicklungen und Gefahren [im Folgenden: GÄCHTER, Finanzierung
Heimaufenthalt], in: Breitschmid/Gächter, Heimaufenthalt, S. 17 f.;
EUGSTER KVGKommentar, Art. 25a N 1316, je mit weiteren Hinweisen).
5.3. Da der angefochtene Regierungsratsbeschluss die Finanzierung der
übrigen Pflegeleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 1 KVG, nicht aber
die Akut und Übergangspflege im Sinne von Abs. 2 regelt, ist im
Folgenden (lediglich) zu prüfen, wie die von der OKP zu tragenden
Beiträge an die übrigen Pflegeleistungen im Rahmen der Neuordnung der
Pflegefinanzierung festgelegt werden.
5.3.1. In Art. 25a KVG wird nur für die Akut und Übergangspflege auf die
bisherigen Tarifbildungsmechanismen Bezug genommen, nicht für die
übrigen Pflegeleistungen. Für diese wird stattdessen neu eine hoheitliche
Festsetzung des von den Versicherern zu leistenden Beitrags durch den
Bundesrat festgelegt. Diese Regelung lehnt sich insofern an die
vorbestehende Tarifordnung an, als es die bisherige – im normalen
Tarifbildungsverfahren zu berücksichtigende – Rahmentariffestsetzung
durch das EDI durch einen (durch den Bundesrat bzw. das EDI)
betragsmässig fixen, hoheitlich festgelegten und von den
Krankenversicherern zu leistenden Beitrag ersetzt. In diesem neuen
System besteht kein Verhandlungsspielraum zwischen den
Leistungserbringern und den Versicherern. Die hoheitliche
Tariffestsetzung tritt in Bezug auf die übrigen Pflegeleistungen an Stelle
der bisherigen Tarifbildungsmechanismen, und die bisherigen
Tarifpartner werden neu zu (blossen) Adressaten der entsprechenden
C4131/2010
Seite 21
Verordnungsbestimmungen (vgl. EUGSTER KVGKommentar, Art. 25a N
8). Dies stellt inhaltlich den letzten Schritt in der altrechtlich
vorgenommenen zunehmenden Einschränkung der Tarifautonomie der
Tarifpartner und des Ermessens der Kantonsregierungen und der
jeweiligen Beschwerdeinstanz dar (vgl. oben E. 5.2).
Der Gesetzgeber hat dem Systemwechsel im Rahmen der
Gesetzesrevision zusätzlich in zweierlei Hinsicht Rechnung getragen: Art.
104a KVG als gesetzliche Grundlage für die nicht mehr notwendige
Rahmentariffestsetzung wurde aufgehoben, und Art. 50 KVG betreffend
Pflegeheime wurde dahingehend angepasst, dass der Titel
"Kostenübernahme im Pflegeheim" und nicht mehr "Tarifverträge mit
Pflegeheimen" lautet und die im 2. Satz enthaltene Option der
Vereinbarung pauschaler Vergütungen durch Versicherer und
Pflegeheime gestrichen wurde.
5.3.2. Auch der Bundesrat und das EDI als Verordnungsgeber gingen
gestützt auf Art. 25a Abs. 1 und 4 KVG von einem Systemwechsel
betreffend die Finanzierung der übrigen Pflegeleistungen aus und
passten die Verordnungen an das Wegfallen der bisherigen
Tariffindungsmechanismen und die hoheitliche Beitragsfestsetzung auf
Bundesebene an.
So hob der Bundesrat Art. 59a KVV, mit welchem er dem EDI die
Kompetenz eingeräumt hatte, Rahmentarife für die Pflegeleistungen
festzulegen, auf, da für diese Bestimmung mit Einführung der
Beitragslösung keine Notwendigkeit mehr bestehe (vgl. KVVKommentar
PF S. 3 f.). Im Gegenzug wurde dem EDI in Art. 33 Bst. i KVV die
Kompetenz eingeräumt und der Auftrag erteilt, gestützt auf Art. 25a Abs.
1 und 4 KVG die Höhe der Beiträge an die Pflegeleistungen festzulegen.
Das EDI wiederum hob Art. 9a KLV auf, welcher die vom EDI
festgelegten Rahmentarife enthielt und den Tarifschutz diesbezüglich
ausdrücklich für anwendbar erklärte. Im Gegenzug nahm es einen neuen
Art. 7a in die KLV auf, worin es die Beiträge der OKP an die übrigen
Pflegeleistungen festlegte. In Art. 9 KLV wurden des Weiteren die
Bestimmungen betreffend Tarifbildung durch die Tarifpartner bzw. durch
die zuständigen Behörden gestrichen (vgl. den KLVKommentar PF S. 3
6, worin das BAG die Nichtanwendbarkeit der Tarifbestimmungen des
KVG ausdrücklich hervorhob). In Art. 8a Abs. 1 und 2 KLV wurden
ausserdem die Verweise auf Tarifverträge gestrichen und die
C4131/2010
Seite 22
Bestimmung dahingehend angepasst, dass Leistungserbringer und
Versicherer (lediglich) gemeinsame Kontroll und Schlichtungsverfahren
bei ambulanter Krankenpflege vereinbaren bzw. solche im
(diesbezüglich) vertragslosen Zustand von der Kantonsregierung
festgesetzt werden.
5.3.3. Im Sinne eines Zwischenresultats ist somit festzuhalten, dass die
bisherigen Tarifbildungsbestimmungen im Rahmen der Neuordnung der
Pflegefinanzierung in Bezug auf die von der OKP an die übrigen
Pflegeleistungen zu bezahlenden Beiträge keine Anwendung mehr
finden. An deren Stelle tritt eine hoheitliche Festsetzung der von der OKP
zu bezahlenden Beiträge mittels bundesrechtlicher Verordnung.
5.4. Zu prüfen ist im Weiteren, inwiefern die im Rahmen der Neuordnung
der Pflegefinanzierung erfolgende Festsetzung der durch die OKP zu
bezahlenden Beiträge an die übrigen Pflegeleistungen mittels
Beschwerde angefochten werden kann.
5.4.1. Artikel 53 KVG lautet wie folgt:
Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46
Absatz 4, 47, 48 Absätze 1–3, 51, 54, 55 und 55a kann beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968116 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende
Ausnahmen:
a. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht
werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue
Begehren sind unzulässig.
b. Die Artikel 22a und 53 VwVG sind nicht anwendbar.
c. Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das
Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen. Diese
kann nicht erstreckt werden.
d. Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in
der Regel nicht statt.
e. In Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 ist die
Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
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Seite 23
Da im neuen Finanzierungssystem – unter Vorbehalt einer allfälligen
Spezialregelung für die Übergangsfrist (dazu vgl. unten E.7) – die
Kompetenz der Kantonsregierungen entfällt, Tarifvereinbarungen zu
genehmigen oder entsprechende Tarife hoheitlich anzuordnen, kommen
keine entsprechenden Beschlüsse der Kantonsregierungen zustande.
Mangels solcher Anfechtungsobjekte, wie sie Art. 53 KVG voraussetzt, ist
eine diesbezügliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
ausgeschlossen.
5.4.2. In Bezug auf die Möglichkeit, gegen die neu auf Verordnungsebene
erfolgende Festlegung der Beiträge der OKP an die übrigen
Pflegeleistungen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu
führen, ist – unter Vorbehalt einer allfälligen Sonderregelung für die
Übergangszeit – Folgendes zu erwägen:
5.4.2.1 Das Gesetz kannte vor dem 1. Januar 2011 keine entsprechende
Beitragsfestsetzung durch den Bundesrat oder das EDI und sah daher
auch kein dagegen zur Verfügung stehendes Rechtsmittel vor. Eine
direkte Anfechtbarkeit der vom EDI erlassenen Rahmentarife als solche
war nicht vorgesehen.
Auch im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurde keine
gesetzliche Bestimmung geschaffen, welche ausdrücklich eine
Anfechtung der mittels Verordnung erfolgenden hoheitlichen
Beitragsfestsetzung an das Bundesverwaltungsgericht vorsehen würde.
Zu beachten gilt es, dass Erlasse – zu welchen insbesondere
Verordnungen des Bundesrates oder seiner Departemente zu zählen sind
– nicht mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten
bzw. nicht vom Bundesverwaltungsgericht einer abstrakten
Normenkontrolle unterzogen werden können (vgl. je mit Hinweisen:
Prozessieren vor BVGer, S. 23 f. Rz. 2.1, 2.3, S. 28 f. Rz. 2.14; FELIX
UHLMANN in: Praxiskommentar VwVG Art. 5 Rz. 41 f.). Unter Vorbehalt
einer allfälligen Gesetzeslücke (dazu vgl. unten E. 6.4.2.2) und einer
allfälligen Sonderregelung für die Übergangszeit (dazu vgl. unten E.7)
kann daher gegen die entsprechenden Verordnungsbestimmungen
(aktuell Art. 7a i.V.m. Art. 7 KLV) nicht Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht geführt werden (vgl. Art. 31 VGG e contrario in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG).
Hingegen kann bzw. muss in einem konkreten Anwendungsfall von der
zuständigen Instanz vorfrageweise geprüft werden, ob die
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Seite 24
entsprechenden Verordnungsbestimmungen gesetz und
verfassungsmässig sind (sogenannte konkrete Normenkontrolle; vgl.
Prozessieren vor BVGer. S. 83 Rz. 2.177, RHINOW ET AL. Öffentliches
Prozessrecht, Rz. 708, OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER in:
Praxiskommentar VwVG, Art. 49 Rz. 13, BENJAMIN SCHINDLER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 23 zu Art. 49).
5.4.2.2 Die Frage, ob in Bezug auf die direkte Anfechtbarkeit der
Festsetzung von Tarifen der OKP an die übrigen Pflegeleistungen eine
Gesetzeslücke vorliegt, die vom Gericht zu schliessen ist, ist wie folgt zu
beantworten:
Eine Lücke im Gesetz liegt vor, wenn sich eine Regelung als
unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf eine sich stellende
Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die als sachlich
unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine
Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen
Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), ist kein Platz für
richterliche Lückenfüllung (vgl. BGE 132 III 470 E. 5.2 und BGE 134 V
182 E. 4.1, je mit Hinweisen). Das Gericht hat die Lücke nach jener Regel
zu schliessen, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (vgl. BGE 129 V 1
E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens betreffend die Neuordnung
der Pflegefinanzierung wurde die Frage, ob gegen die hoheitliche
Festsetzung der OKPBeiträge durch den Bundesrat oder das EDI direkt
ein Rechtsmittel ergriffen werden könne, nicht thematisiert. Für ein
qualifiziertes Schweigen fehlt es somit an klaren Hinweisen. Dass –
mangels abweichender Regelung – mit dem Wechsel der Zuständigkeit
zum Verordnungsgeber des Bundes die Möglichkeit der direkten
Anfechtbarkeit der entsprechenden Beitragsfestsetzung entfällt,
entspricht aber der üblichen Konsequenz einer entsprechenden
Zuständigkeitsverschiebung und indiziert keine Gesetzeslücke.
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in seiner
Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November
1991 (BBl 1992 I 93 ff.; im Folgenden: Botschaft KVG) Massnahmen zur
Eindämmung der Kosten in den Mittelpunkt rückte, wozu er –
insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des vereinbarten Tarifs –
auch die Kontrollmechanismen bei der Festsetzung von Tarifen zählte,
C4131/2010
Seite 25
welche namentlich die Bewilligungspflicht durch die Kantonsregierungen
und die ersatzweise Tariffestsetzung durch diese umfassten, und die
Möglichkeit, gegen die entsprechenden Beschlüsse Beschwerde an den
Bundesrat zu erheben, damit dieser als letztverantwortliche Instanz für
die Einhaltung der Tarifierungsgrundsätze sorge und gewissen negativen
Folgen des im betroffenen Bereich ziemlich verbreiteten Kartellverhaltens
entgegenwirke (vgl. insbesondere BBl 1992 I 96, 172, 174 f., 180 f., 188).
Diese Grundsätze wurden vom Gesetzgeber im verabschiedeten KVG
entsprechend verankert (vgl. insbesondere Art. 43, 46 f. KVG; vgl. auch
BVGE 2010/24 E. 3.2 [nicht publiziert], 4.1, 5.2.1 sowie BGE 131 V 133
E. 9.3, je mit Hinweisen). Dadurch, dass neu anstelle der bisherigen
Tarifpartner und der Kantonsregierungen der Bundesrat (bzw. das EDI
auf Subdelegation durch den Bundesrat hin) auf Verordnungsebene die
Beiträge festsetzt, welche die OKP in Bezug auf die Kosten für die
übrigen Pflegeleistungen zu tragen hat, entfällt der Bedarf am direkten
Kontrollmechanismus auf Kantons und Bundesebene, insbesondere an
einem entsprechenden Beschwerdeverfahren auf Bundesebene, wie er
im bisherigen Tarifbildungssystem vorgesehen war.
6.
6.1. Wie dargelegt, finden die bisherigen Tariffestsetzungsbestimmungen
in Bezug auf die OKPBeiträge an die übrigen Pflegeleistungen im
Rahmen der neu geordneten Pflegefinanzierung keine Anwendung mehr,
sodass die Kantonsregierungen keine darauf gestützten Tarifbeschlüsse
erlassen können, welche gemäss Art. 53 KVG beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Es besteht auch keine
spezialgesetzliche Regelung oder zu füllende Gesetzeslücke, welche es
ermöglichen würde, die Verordnungsbestimmungen, mit welchen die
OKPBeiträge festgesetzt werden, beim Bundesverwaltungsgericht
anzufechten.
Zu prüfen bleibt, ob – wie von santésuisse geltend gemacht – eine
spezielle Übergangsregelung besteht und im Rahmen dieser
Übergangsregelung getroffene Massnahmen direkt beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Insbesondere
steht vorliegend in Frage, ob gegen den angefochtenen
Regierungsratsbeschluss, der gestützt auf Absatz 2 der
Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Neuordnung der
Pflegefinanzierung für das Kalenderjahr 2011 die Vergütung für
Pflegeleistungen gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG (in der revidierten
C4131/2010
Seite 26
Fassung) zu Lasten der OKP festlegt, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
6.2. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. OLIVER
ZIBUNG, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Zürich 2009, Art. 47 N 2 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG]).
Vorliegend ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unter
den Beteiligten umstritten. Santésuisse macht geltend, dass es nicht sein
könne, dass gegen Entscheide betreffend die Höhe der von den OKP
Versicherern für Pflegeleistungen zu vergütenden Beträge vor und nach
Ablauf der Übergangsfrist die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht möglich sei, nicht aber während der Dauer der
Übergangsfrist gemäss Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 1.
Januar 2011 bis 31. Dezember 2013. Vielmehr schliesse die
Referenzierung in Art. 51 Abs. 1 KVG (recte: Art. 53 Abs. 1 KVG) auf Art.
47 KVG auch Absatz 2 der besagten Übergangsbestimmungen mit ein.
Die Vorinstanz bestreitet die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung, dass Absatz 2 der
Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Neuordnung der
Pflegefinanzierung in Art. 53 Abs. 1 KVG nicht erwähnt werde und
santésuisse im Übrigen auch Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich geführt habe. Die Preisüberwachung, das BAG und die
Beigeladenen äusserten sich nicht zur Frage der Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts.
6.3. Art. 33 Bst. i VGG sieht ausdrücklich vor, dass gegen Verfügungen
kantonaler Instanzen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur zulässig ist, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht, was im
Folgenden mit Blick auf die genannte Übergangsbestimmung zu prüfen
ist.
6.4. Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Pflegefinanzierung enthält
folgende Übergangsbestimmungen:
Absatz 1: "Die Beiträge an die Pflegeleistungen gemäss Artikel 25a Absatz 1
sind erstmals so festzulegen, dass sie der Summe der Vergütungen für die im
dem Inkrafttreten vorangehenden Jahr ambulant und im Pflegeheim
erbrachten Pflegeleistungen entsprechen. Kann diese Regelung im ersten
Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nicht eingehalten werden,
so nimmt der Bundesrat in den nachfolgenden Jahren die erforderlichen
Anpassungen vor."
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Absatz 2: "Die bei Inkrafttreten dieser Änderung geltenden Tarife und
Tarifverträge sind innert drei Jahren an die vom Bundesrat festgesetzten
Beiträge an die Pflegeleistungen anzugleichen. Die Kantonsregierungen
regeln die Angleichung."
6.5. Vorweg ist festzuhalten, dass Absatz 1 der Übergangsbestimmungen
in Bezug auf die Beiträge an die übrigen Pflegeleistungen den für die
Versicherer kostenneutralen Wechsel ins neue Finanzierungssystem
regelt. Diese Bestimmung war im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses
in den Ratsdebatten und den Sitzungen der vorberatenden
Kommissionen sehr umstritten. Ihm kommt vorliegend allerdings keine
Bedeutung zu, da er materiell nicht mit Absatz 2 der
Übergangsbestimmungen verknüpft ist. Letzterer wiederum war inhaltlich
im Gesetzgebungsprozess nicht umstritten und wurde inhaltlich
unabhängig von Absatz 1 behandelt (vgl. insbesondere AB 2006 S 660,
AB 2007 N 1105 ff., AB 2007 S 777, AB 2008 N 608 ff., Protokoll SGK
NR vom 3./4. April 2008 S. 15). Auf Absatz 1 der
Übergangsbestimmungen ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen.
6.6. Der hier im Vordergrund stehende Absatz 2 der
Übergangsbestimmungen geht davon aus, dass die von der OKP zu
leistenden Beiträge auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision hin
(1. Januar 2011) per Verordnung festgelegt werden, was auch geschehen
ist. Er sieht jedoch vor, dass diese Beiträge erst nach Ablauf einer
dreijährigen Übergangsfrist (vorliegend also ab 1. Januar 2014)
verbindlich werden. In der Zwischenzeit habe eine Angleichung an die
vom Bundesrat festgesetzten Beiträge zu erfolgen. Zu prüfen ist
nachfolgend mittels Auslegung, wem die Kompetenz zur Angleichung
zusteht, wie sie auszuüben ist und – vorliegend entscheidend – inwiefern
gegen die Ausübung der entsprechenden Kompetenz Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann.
6.7. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung.
Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen allerdings
stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein
auf das grammatische Element (vgl. unten E. 6.8) abgestellt, wenn sich
daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab. Ist der Text nicht
ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die
Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. unten E. 6.9) sowie auf ihren
C4131/2010
Seite 28
Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die
Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen
zukommt (vgl. unten E. 6.10). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht
unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der
Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den
Materialien – bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem
Rechtsverständnis – eine besondere Stellung zu (vgl. BGE 136 V 216 E.
5.1 mit Hinweisen).
6.8. Der Wortlaut (grammatisches Element) von Absatz 2 der
Übergangsbestimmungen erklärt die Kantonsregierungen ausdrücklich
dafür zuständig, die geltenden Tarife und Tarifverträge innert drei Jahren
an die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge anzugleichen. Er enthält
keine Vorgaben oder Einschränkungen betreffend die Art der
Angleichung und das diesbezügliche Vorgehen. Der Wortlaut enthält
keine Aussage, wonach gegen eine – auf diese Übergangsbestimmung
gestützt erlassene – kantonale Regelung Beschwerde geführt werden
könnte. Es finden sich auch keine Verweise auf eine andere
Gesetzesbestimmung, welche diese Frage regelt. Der französische und
der italienische Wortlaut weichen nicht in hier relevanter Weise vom
deutschen ab.
6.9. Die Materialien zur Entstehungsgeschichte von Absatz 2 der
Übergangsbestimmungen ergeben wenige über den Wortlaut der
Bestimmung hinausgehende Erkenntnisse:
Schon im Gesetzesentwurf des Bundesrats war für einen Teil der
Pflegeleistungen (wenn auch in Bezug auf die "Grundpflege" statt der
später differenzierten "übrigen Pflegeleistungen") die hoheitliche
Beitragsfestsetzung mittels Verordnung vorgesehen (vgl. S. 2078 der
Botschaft Pflegefinanzierung). Der Bundesrat äusserte sich allerdings
nicht dazu, wie die bisherigen Verhältnisse betreffend die Finanzierung
der OKPLeistungen (der Grundpflege) durch die Krankenversicherer und
andere Beteiligte (namentlich die Versicherten und die öffentliche Hand)
konkret in die neue Finanzierungsordnung überführt werden sollten. Der
Gesetzesentwurf enthielt diesbezüglich nicht nur keine
Übergangsregelung, sondern auch keine Übergangsfrist. Der Entwurf
legte lediglich fest, dass der Bundesrat das Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung bestimme.
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Seite 29
Bevor die SGKSR ihren ersten Entwurf ins Plenum einbrachte, zeigte sie
sich anlässlich der Sitzung vom 21./22. August 2006 im Wesentlichen
dahingehend einig, dass mit der vorgesehenen Revision ein erheblicher
Systemwechsel betreffend die Finanzierung der übrigen Pflegeleistungen
erfolge und deshalb eine Übergangsfrist einzuräumen sei. Es wurde
erörtert, dass der Übergang nur schwer vom Bund für die Kantone
bestimmt werden könnte und Form und Tempo des Übergangs daher
nicht durch den Bund vorzugeben seien. Die SGKSR verzichtete darauf
vorzuschreiben, wie die Anpassung vorzunehmen sei und verwarf
insbesondere ausdrücklich die von der Verwaltung vorgeschlagene
lineare Anpassung an die neuen Beiträge. Es könne ausserdem nicht
sein, dass die Überführung ins neue System über Tarifverträge erreicht
werden müsse, welche es im Rahmen der Neuordnung der
Pflegefinanzierung sowieso nicht mehr geben werde. Sollten die
Tarifpartner für die Überführung ins neue System zuständig sein, würden
diese darüber streiten und jahrelang prozessieren, sodass eine definitive
Regelung erst Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist vorliegen würde.
Stattdessen müsse den Kantonen ein ausreichender Handlungsspielraum
für die Anpassung ihrer Verhältnisse an die auf Bundesebene
vorgegebenen Beträge eingeräumt werden. Ausserdem entspreche es
der langjährigen Praxis, die Kantonsregierungen angesichts der engen
zeitlichen Verhältnisse mit der Umsetzung der Anpassung zu
beauftragen. Schliesslich verabschiedete die SGKSR die Bestimmung,
wie sie später ins Gesetz aufgenommen wurde, wonach die
Kantonsregierungen die Angleichung innerhalb einer dreijährigen
Übergangsfrist regeln. Eine Regelung, wonach die kantonalen Entscheide
angefochten werden sollten, wurde von der Kommission nicht erwogen.
Der Ständerat verabschiedete die von der Kommission vorgeschlagene
Bestimmung anlässlich seiner Sitzung vom 19. September 2006, ohne
sich zur konkreten Umsetzung der Angleichung durch die Kantone und zu
allfälligen Rechtsmitteln zu äussern (AB 2006 S 660).
Der Nationalrat strich anlässlich seiner Sitzung vom 21. Juni 2007 die
vom Ständerat verabschiedeten Übergangsbestimmungen, wobei die
Voten lediglich die in Absatz 1 der Übergangsbestimmungen geregelte
Frage der für die Versicherer kostenneutralen Überführung in das neue
System thematisierten, nicht aber die den Kantonen in Absatz 2
eingeräumte Übergangsfrist zur Anpassung an die bundesrätlich
festgesetzten Beträge (AB 2007 N 1106, 1108, 1120). Anlässlich der
Sitzung des Nationalrats vom 28. Mai 2008 wurde die
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Seite 30
Übergangsbestimmung betreffend die dreijährige Angleichungsfrist für die
Kantone, wie sie der Ständerat am 19. September 2006 verabschiedet
hatte, angenommen (AB 2008 N 610).
Die Materialien sprechen somit für eine Zuständigkeit der
Kantonsregierungen und Nichtanwendung des bisherigen
Tarifbildungsverfahrens und einen dafür eingeräumten grosszügigen
Ermessensspielraum. Eine Sonderregelung für eine Anfechtbarkeit der
entsprechenden kantonalen Entscheidungen wurde nicht vorgesehen,
vielmehr wurde die Möglichkeit langjähriger Prozesse als unerwünscht
bezeichnet.
6.10. In Bezug auf den Zweck von Absatz 2 der
Übergangsbestimmungen, den ihm zugrunde liegenden Wertungen und
seiner Bedeutung im Kontext mit den anderen Bestimmungen ergibt sich
Folgendes:
6.10.1. Als Übergangsbestimmung soll Absatz 2 vorgängig eine
geordnete und zeitlich begrenzte Überführung der bisherigen in die neue
Pflegefinanzierung ermöglichen und verhindern, dass ein übergangsloser
Systemwechsel eine unkoordinierte, zeitlich nicht klar umrissene und mit
grösseren praktischen und rechtlichen Unsicherheiten befrachtete
Anpassungsphase nach sich zieht. Werden die entsprechenden
Übergangsregelungen direkt angefochten und verzögern entsprechende
Rechtsmittelverfahren die Umsetzung der Übergangsregelung für einen
längeren Zeitraum, insbesondere über den Ablauf der Übergangsfrist
hinaus, verunmöglicht dies den vom Parlament angestrebten geordneten
Übergang und Systemwechsel per 1. Januar 2014.
Da das nach Ablauf der Übergangsfrist geltende Recht keine direkte
Anfechtbarkeit der durch das EDI festgesetzten Beiträge kennt und die
Finanzierung im Pflegebereich neu vom Verordnungsgeber des Bundes
geregelt wird, wären Rechtsmittelentscheide, welche gestützt auf das
Übergangsrecht gefällt würden, zudem nicht beziehungsweise nicht ohne
weiteres auf das ab dem 1. Januar 2014 geltende Finanzierungssystem
übertragbar.
6.10.2. Absatz 2 der Übergangsbestimmung ist des Weiteren in
Zusammenhang mit dem im Rahmen der Neuordnung der
Pflegefinanzierung geschaffenen Art. 25a Abs. 5 KVG zu betrachten.
Dieser befasst sich mit der Frage, wie jener Teil der Kosten für die
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Seite 31
übrigen Pflegeleistungen im Sinne des KVG finanziert wird, der nicht von
den "Sozialversicherungen" bezahlt wird (sogenannte Restfinanzierung).
Er sieht vor, dass die Kantone die Frage der Restfinanzierung regeln.
Dabei dürfen für die von den "Sozialversicherungen" nicht gedeckten
Kosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten
Pflegebeitrages der versicherten Person betragen. Hierbei ist –
zusammen mit dem Bundesgericht, dem BAG und der Literatur – davon
auszugehen, dass in diesem Zusammenhang unter
"Sozialversicherungen" (entgegen dem Wortlaut) nur die OKP zu
verstehen ist (vgl. Urteil BGer 2C_864/2010 vom 24. März 2011 E. 2.2,
4.2; KVVKommentar PF S. 3 f.; ZOGG Pflegefinanzierung S. 93, EUGSTER
KVGKommentar, Art. 25a N 11, 13 f., 16, LANDOLT Pflegefinanzierung
S. 28). Ausserdem haben die Kantone zu regeln, wer die Kosten
innerhalb des Gemeinwesens zu tragen hat – namentlich die Gemeinden
und/oder der Kanton. Dass den Kantonen überlassen wurde, wie sie die
Kostentragung innerhalb des Gemeinwesens regeln wollen, wurde im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit Blick auf die existierenden
unterschiedlichen kantonalen Regelungen insbesondere mit dem Respekt
gegenüber dem Föderalismus begründet (vgl. AB 2007 N 1785 f.; vgl.
auch AB 2007 S 772, 777; vgl. auch EUGSTER KVGKommentar, Art. 25a
N 13 und GÄCHTER, Finanzierung Heimaufenthalt S. 18). Das Gesetz sah
im bisherigen Finanzierungssystem theoretisch eine Finanzierung der
gesamten Pflegekosten durch die OKP vor, doch bestand de facto eine
Deckungslücke, welche durch Dritte, namentlich die versicherten
Personen und die öffentliche Hand (Kantone und Gemeinden) finanziert
wurde (defactoRestfinanzierung). Dabei wurde namentlich die
Kostentragung durch die öffentliche Hand – ausdrücklich oder implizite –
kantonal geregelt (z.B. mittels Ausrichtung von Subventionen an
Pflegeheime; vgl. die zuletzt zitierten Quellen zum
Gesetzgebungsverfahren sowie BVGE 2010/23 E. 2.5). Im neuen System
wird hingegen transparent legiferiert, dass die OKP keine volle
Kostendeckung gewährleistet, dass die Kantone die Restfinanzierung zu
regeln und dabei ein Maximallimit für die Kostenbeteiligung der
Versicherten zu berücksichtigen haben. Angesichts der Diskrepanz
zwischen bisherigen Vorgaben und Realität einerseits und der neuen
bundesrechtlichen Regelung andererseits ist davon auszugehen, dass
die Kantone diesbezüglich neu eine (ausdrückliche) Regelung treffen
bzw. ihre bisherige Regelung entsprechend anpassen müssen.
6.10.3. Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem
Bundesrat in Art. 25a Abs. 3 und 4 KVG ein grosses Ermessen zur
C4131/2010
Seite 32
Bestimmung der betroffenen Pflegeleistungen, des
Bedarfsermittlungsverfahrens, der OKPBeiträge, der Qualitätskontrollen
und der Modalitäten eingeräumt hat (vgl. auch Eugster KVGKommentar
Art. 25a N 9). Dass der Bundesrat die Kantone mit der Angleichung an
den von ihm noch festzulegenden Rahmen beauftragt, führt im Endeffekt
dazu, dass das den Kantonen für den kurzen Zeitraum der Übergangsfrist
eingeräumte Ermessen sogar über das dem Bundesrat für die
abschliessende Lösung eingeräumte Ermessen hinausgehen könnte.
Der Gesetzgeber verzichtete darauf, per Gesetz oder Verordnung eine
gesamtschweizerisch kohärente Überführung in das neue
Finanzierungssystem zu regeln und überliess den Entscheid, die
Überführung zu regeln, stattdessen den Kantonen und räumte ihnen
dafür ein erhebliches Ermessen ein. Vor diesem Hintergrund kann die
Haltung von santésuisse, dass für die Übergangsphase das
Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden befinden können müsse,
nicht bestätigt werden.
6.10.4. Santésuisse macht geltend, dass der Verweis in Art. 51 Abs. 1
KVG (recte: Art. 53 Abs. 1 KVG) auf Art. 47 Abs. 1 KVG auch Absatz 2
der Übergangsbestimmungen mit einbeziehe und die von der
Kantonsregierung darauf gestützt ergangenen Beschlüsse daher an das
Bundesverwaltungsgericht weiter gezogen werden können. Gegen eine
solche Auslegung spricht, dass Art. 47 und 53 KVG per 1. Januar 2009
revidiert wurden, nicht aber mit oder nach Inkrafttreten der Neuordnung
der Pflegefinanzierung. Sie können sich somit auch nicht implizite auf den
erst später in Kraft getretenen Absatz 2 der Übergangsbestimmung
beziehen, der seinerseits keinen Bezug auf diese Bestimmungen nimmt.
Auch in den Materialien finden sich keine Hinweise auf eine
entsprechende Verknüpfung. Vielmehr setzt Absatz 2 der
Übergangsbestimmungen den bisherigen Tarifen und Tarifverträgen eine
von der Kantonsregierung zu verabschiedende Regelung gegenüber, mit
welcher der Übergang der geltenden Tarife und Tarifverträge in ein neues
Finanzierungssystem, das keine Tarifpartner kennt, geregelt wird.
Demgegenüber setzt Art. 47 Abs. 1 KVG einen tariflosen Zustand voraus.
Die darauf basierende hoheitliche Tariffestlegung wird gegenstandslos,
sobald ein neuer Tarif vereinbart (und genehmigt) wird (vgl. RKUV 3/2002
201 ff. E. II.2; vgl. auch RKUV 4/1998 332 ff. E. II.10.1). Die Einräumung
eines Verhandlungsprimats im Rahmen der Übergangsfrist würde das
Gelingen einer geordneten Überführung ins neue System ebenfalls in
Frage stellen. Dementsprechend kann Absatz 2 der
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Seite 33
Übergangsbestimmungen nicht dahingehend interpretiert werden, dass
die Befugnisse der Kantonsregierungen gemäss Art. 47 KVG – direkt
oder analog – in zeitlicher Hinsicht über den 1. Januar 2011 hinaus
ausgedehnt wurden bzw. im Rahmen der Übergangsfrist zur Anwendung
gelangen. Soweit santésuisse geltend macht, dass der Gesetzgeber nicht
beabsichtigt haben könne, für den Zeitraum vor Beginn und nach Ablauf
der Übergangsfrist eine direkte Anfechtbarkeit vorzusehen, nicht aber für
die Übergangsfrist, sei daran erinnert, dass jedenfalls nach Ablauf der
Übergangsfrist eine direkte Anfechtbarkeit der Beitragsfestsetzungen
nicht mehr möglich sein wird (vgl. oben E. 6.5.2).
6.10.5. In einem weiteren/übergeordneteren Kontext von Absatz 2 der
Übergangsbestimmung ist darauf hinzuweisen, dass den jeweils
Betroffenen im Einzelfall die Möglichkeit offensteht, ein Gericht
anzurufen, das vorfrageweise auch die Rechtmässigkeit einer (gestützt
auf Absatz 2 der Übergangsbestimmungen erlassenen) kantonalen
Übergangsregelung prüfen kann bzw. prüfen muss (vgl. BGE 132 V 299):
Gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG entscheidet ein kantonales Schiedsgericht
krankenversicherungsrechtliche Streitigkeiten zwischen
Krankenversicherern und Leistungserbringern. Gegenstand des
schiedsgerichtlichen Verfahrens sind insbesondere Fragen der
Anwendung des richtigen Tarifs, der richtigen Anwendung eines Tarifs,
der Wahrung des Tarifschutzes sowie insbesondere der mit diesen
Streitpunkten verbundenen Feststellungen, welche Vergütungen die OKP
richtigerweise schuldet (vgl. GEBHARD EUGSTER, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, Soziale
Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, E. Krankenversicherung
[im Folgenden: SBVR Eugster], Rz. 1203 ff.). Gemäss Art. 89 Abs. 3 KVG
ist das Schiedsgericht auch zuständig, wenn die versicherte Person die
Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1 KVG); in
diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten. Gemäss Art. 86
KVG und Art. 56 f. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person gegen
Einspracheentscheide des Krankenversicherers Beschwerde an das
kantonale Sozialversicherungsgericht erheben. Soweit umstritten ist, ob
oder in welchem Umfang ein Leistungserbringer einem KVGVersicherer
übrige Pflegeleistungen im Sinn von Art. 25a Abs. 1 KVG in Rechnung
stellen darf bzw. ob oder in welchem Umfang ein KVGVersicherer die
von einer versicherten Person für übrige Pflegeleistungen bezahlten
C4131/2010
Seite 34
Beträge zu vergüten hat, kann somit im Einzelfall eine gerichtliche
Prüfung erfolgen. Für die letztinstanzliche Beurteilung ist in beiden Fällen
das Bundesgericht zuständig (vgl. Art. 91 KVG und Art. 62 Abs. 1 ATSG).
Mit Blick auf die Rechtsweggarantie ist zudem darauf hinzuweisen, dass
der individuelle Rechtsschutz nicht dadurch tangiert wird, dass gegen die
Festsetzung der von der OKP geschuldeten Beiträge nicht direkt an das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann.
Insbesondere besteht im sachlichen Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch auf Zugang zu einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht,
wobei den Vertragsstaaten in der konkreten Ausgestaltung des
innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über einen erheblichen
Ermessensspielraum verfügen. In institutioneller Hinsicht verlangt Art. 6
Ziff. 1 EMRK, dass im individuellkonkreten zivil oder strafrechtlichen
Streitverfahren der Rechtsweg an ein den Anforderungen der
Konventionsbestimmung genügendes Gericht offensteht; hingegen
besteht grundsätzlich kein konventionsrechtlicher Anspruch auf einen
Instanzenzug. Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumt sodann keinen individuellen
Anspruch auf direkte Anfechtung generellabstrakter Regelungen ein: Die
Bestimmung findet zwar nach der Praxis der Konventionsorgane mitunter
auch auf (verfassungsrechtliche) Verfahren der abstrakten
Normenkontrolle Anwendung, dies jedoch nur, soweit das nationale
Recht die Möglichkeit der direkten Gesetzesanfechtung vorsieht. Steht
die Möglichkeit zur vorfrageweise richterlichen Überprüfung einzelner
Tarifpositionen im jeweiligen konkreten Anwendungsfall offen, ist den
Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK Genüge getan und eine
gerichtliche Anfechtbarkeit des Tarifs als solche konventionsrechtlich
nicht verlangt – soweit Art. 6 Ziff. 1 EMRK überhaupt Anwendung findet.
Eine zusätzliche Möglichkeit, die abstrakte Tarifregelung direkt
anzufechten, ist nicht notwendig (vgl. BGE 132 V 299 E. 4.3.1, 4.3.3 E. 1,
bestätigt in BGE 134 V 443 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
BGE 126 V 344, mit weiteren Hinweisen).
Auch aus Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) lässt sich kein
Anspruch auf direkte Anfechtbarkeit eines Tarifs als solchem ableiten,
solange die einzelnen Tarifbestimmungen im individuellkonkreten
Streitfall der vorfrageweisen Überprüfung unterstehen (vgl. BGE 134 V
443 E. 3.13.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 29a 2. Satz BV,
C4131/2010
Seite 35
welcher insbesondere auf nur schwierig justiziable Entscheidungen
ausgerichtet ist (vgl. BGE 134 V 443 E. 2.2), können Bund und Kantone
durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen
ausschliessen. Indem Art. 33 Bst. i VGG ausdrücklich vorsieht, dass
gegen Verfügungen kantonaler Instanzen eine Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nur zulässig ist, soweit ein Bundesgesetz dies
vorsieht, wurde eine entsprechende Ausnahme geschaffen. Da
vorliegend keine gesetzliche Bestimmung die Anfechtbarkeit des
kantonalen Erlasses an das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art.
33 Bst. i VGG vorsieht, findet vorliegend die Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a 1. Satz BV keine Anwendung (vgl. auch BGE 134 V 443 E. 3.2
f.).
Es besteht somit auch im übergeordneten Kontext keine Pflicht und keine
Notwendigkeit für eine direkte Anfechtbarkeit der kantonalzürcherischen
Übergangsregelung betreffend die Festsetzung der OKPBeiträge als
solcher.
6.11. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs beurteilte die
Rechtslage in seinem Beschluss vom 15. Juli 2010 (act. 10) wie folgt: Es
erachtete das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der
Beschwerde zuständig und sich selbst für unzuständig. Es begründete
diese Schlussfolgerung im Wesentlichen damit, dass das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Tariffestsetzungen und Verlängerungen von Tarifverträgen zuständig sei
und daher auch für die vorliegende Streitsache zuständig sein müsse, in
welcher der Regierungsrat wegen eines teilweise vertragslosen
Zustandes autoritativ eine Tarifregelung bzw. eine Übergangsregelung
habe treffen müssen. Etwas anderes könne nicht dem Willen des
Gesetzgebers entsprechen. Aus dieser Argumentation ergibt sich nichts,
was in den bisherigen Ausführungen nicht berücksichtigt worden wäre. Im
Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die Würdigung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich nicht gebunden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat seinerseits nicht zu prüfen, ob das
kantonale Verwaltungs oder Sozialversicherungsgericht für die
Behandlung der gegen den angefochtenen Regierungsratsbeschluss
erhobenen Beschwerde zuständig ist und darauf hätte eintreten müssen.
6.12. Die Auslegung von Absatz 2 der Übergangsbestimmungen führt
somit zum Schluss, dass diese Bestimmung keine gesetzliche Grundlage
für eine Beschwerdeführung an das Bundesverwaltungsgericht bildet und
C4131/2010
Seite 36
dass gegen entsprechende Beschlüsse nicht Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann. Die Auslegung zeigt
auch, dass die gesetzliche Regelung für diese Frage nicht als
unvollständig im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
betrachten und kein Platz für eine richterliche Lückenfüllung vorhanden
ist.
7.
Da die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss die
Pflegeentschädigungen zu Lasten der OKP zu Recht gestützt auf Absatz
2 der Übergangsbestimmungen für das Jahr 2011 festgesetzt hat und
dagegen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht
zulässig ist, ist auf die vorliegende Beschwerde von santésuisse nicht
einzutreten.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die materiellen Anträge der
Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen und sind ihre Rügen und die
Ausführungen der übrigen Beteiligten nicht zu prüfen. Insbesondere kann
offen bleiben, ob die Vorinstanz – insbesondere unter den Aspekten der
Kostenneutralität und Praktikabilität – die in der Neuordnung der
Pflegefinanzierung vorgesehene Tarifstruktur per 1. Januar 2011
einführen musste und wie hoch die Vergütungsansätze gegebenenfalls
festzulegen wären und ob der im System RAI/RUG vorgesehene
Taxaufschlag für paritätisches Controlling zu eliminieren wäre (vgl.
immerhin oben E. 6.9).
9.
Mit diesem Entscheid fällt der am 17. Dezember 2010 verfügte Entzug
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Weiteres dahin.
10.
10.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Die
Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 2 Abs. 1 VGKE). Vorliegend sind die Verfahrenskosten – unter
Berücksichtigung der von santésuisse explizit aufgeworfenen
C4131/2010
Seite 37
Grundsatzfrage zur Zuständigkeit, die vorliegend zu beurteilen war – auf
Fr. 2'000. festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000. zu verrechnen. Im verbleibenden Betrag von Fr. 1'000. ist der
geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
10.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und,
in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
VGKE). Der obsiegenden Vorinstanz ist demzufolge keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beigeladenen liessen sich im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
und haben keine Anträge gestellt. Es sind ihnen somit keine Kosten
erwachsen, sodass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario, sowie
Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
11.
Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgericht in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten kann gestützt auf Art. 82 Bst. a und Art. 86 Abs. 1 Bst. a
BGG Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden, sofern keine
Ausnahme gemäss Art. 83 BGG vorliegt. Als solche Ausnahme gelten
insbesondere Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 VGG (bzw. Art. 53
KVG) getroffen hat. Diese Ausnahme findet hier keine Anwendung, da
der vorliegende Entscheid nicht gestützt auf Art. 53 KVG ergeht. Da auch
keine andere Ausnahmebestimmung gemäss Art. 83 BGG anwendbar ist,
ist von der Anfechtbarkeit des Urteils beim Bundesgericht auszugehen.
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Seite 38
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden in diesem Betrag mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000. verrechnet. Im verbleibenden Betrag von
Fr. 1'000. wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– Curaviva Zürich, Tösstalstrasse 23, 8400 Winterthur (Einschreiben)
– Spitexverband Kanton Zürich, Zypressenstrasse 76, 8004 Zürich
(Einschreiben)
– SBK Schweizerischer Berufsverband der Pflegefachfrauen und
Pflegefachmänner (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. Beschluss Nr. 652; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (zur Kenntnis)
– das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich
(RefNr. VB.2010.00307, zur Kenntnis)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C4131/2010
Seite 39
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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